BGE 44 III 107
BGE 44 III 107Bge12 lug 1918Apri la fonte →
106 Entscheidungen dr Schuldbetreibungs-
parto. D'aItro canto, l'Autorita di Vigilanza non e
competente per deeidere della responsabiliU dell'am-
ministratore, azione ehe deve essere proposta al giudice
e
aUa quale, dei re sto , Ia maggioranza dei ereditori
puo rinunciare.
Considerando in diritto:
1
0
In virtiJ. degli art. 9, 24 e 241 LEF, 22 e 97 deI
regolaroento 11 luglio 1911 sull'amministrazione degli
uffiei dei fallimenti non sembra dubbio ehe il rieorrente
debba sopportare
Ie conseguenze di aver deposto la
somma in questione presso un istituto ehe 10 Stato
non aveva designato eome cassa dei depositi (Banca
cantonale ticinese anzicehe presso
il Credito ticinese).
A
eio nulla muta Ia circostanza che anche il Credito
tieinese sia in
-seguito caduto in fallimento: che 10
Stato e responsabile degli istituti ehe esso designa eome
istituti di deposito.
Ma poiehe nella fattispecie l'amministrazione dei
fallimento non era stata affidata all'ufficio ma a per-
sona
ad hoc (appunto al rieorrente), nel senso degli
art. 237 e 241 LEF, 10 Stato non puo .essere dichiarato
senz'aItro responsabile delle
sornme percepite dall'am-
ministratore : i creditori Iesi -dovranno anzitutto pro-
cedere contro l'amministratore a stregua delI'art. 5
LEF
onde far stabilire, in via di. massima, Ia sua responsa-
biJita. Invece
e di competenza dell' Autorita di Vigi-
lanza, e quindi di questa Corte eil detenninare ia misura
deI danno subito
dai singoli creditori : il ehe non puo
della querelata decision'e quantunque espresso
forse
In modo insufficiente. Evidentemente l'istanza
cantonale non
ha ordinato un nuovo stato di riparto
o?-de de?idere definitivamente essa stessa la questione
dl
maSSlIDa della responsabilita deI rieorrente: altri-
menU non avrebbe riservato ai ereditori l'azione di
cui all'art. 5 LEF. Essa l'ha ordinato solamente allo
seopo di fissare l'importo ehe spetterebbe
ai singoIi
eredari se non in base aregolare piano di riparto (di eui
Il ncavo della vendita dei mobili non e ehe un elemento).
l'aUestimento deI quale
e sottoposto aUa sorveglianza
dell'Autorlta di Vigilanza. E poiche l'azione di respon-
sabilita non
spetta alla massa eome tale, ma ai singoli
creditori neUa misura deI danno patito
(e di quest'azione
quindi non
puö disporre Ia maggioranza dei creditori
eome erroneamente ritiene il rieorrente, RU 43 IH.
i
I
und Konkurskammer. N° 31.
107
p. 285), oeeorre . ehe risulti dallo stato di riparto quale
mina a. seeonda, Ia somma ehe pertocea ai singoli credi-
ton In base a quello ehe attualmente e'e da ripartire'
(dunque sulla base di 1484 fr. 40). Tale edel resto anehe
il senpetterebbe ai singoli creditori ove l'importo
In quesbone fosse stato deposto in modo regolare e
restituito all'amministratore nella sua totalita. Do-
vnno dunque venir allestiti due stati di riparto 0,
pmttosto. 10 stato di riparto dovra eontenere due eo-
lonne: nella prima sara menzionato ciö ehe dovrebbe
pertoecare ai singoli ereditori ove Ia somma in ques-
tione fosse
stata regolannente deposta e restituita, e,
netori se il deposito fosse stato regolare e quindi
la mIsura nella quale i singoli creditori possono ehiedere
risarcimento dall'amministratore, posto ehe il giudiee
ne
afIenni Ia responsabiIita.
La camera esccuzioni e fallimenti pronuncia:
Il rieorso e respinto nei sensi dei eonsiderndi.
31. Entscheid vom 15. August 1918
i. S. Xonsumgenossenschaft Birseck.
Art. 153 Abs. 2 SchKG in der Retentionsbetreibung nicht
anwendbar. Dritteigentümer von Retentionsgegenstilnden
ist nicht berechtigt Recht vorzuschlagen.
A. -Am 17. Mai 1918liess die heutige Rekurrentin die
Konsumgenossenschaft Birseek in
Überwil bei Josef
108 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Grelliger-Faller in Binningen eine Retentionsurkunde
aufnehmen und leitete in der Folge, am 28. Mai gegen ihn
Mietzinsbetreibung ein. Schon am 22. Mai hatte Gerichts-
amtmann Pfenninger in Basel dem Betreibungsamt Bin-
ningen mitgeteilt, dass die Retentionsgegenstände
der
von ihm vertretenen Frau A. Eberle-Ullmann in Zürich
der heutigen Rekursbeklagten und nicht dem Mietzin~
schuldner gehörten. Gleichzeitig stellte er das Begehren,
es sei nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihm zu
Handen der Dritteigentfunerin ein Zahlungsbefehl zu-
zustellen, damit er Rechtsvorschlag erheben könne. Das
Amt verfuhr auf diese Weise; während der Mietzins-
schuldner sich gegen die Betreibung nicht zur Wehre
setzte, schlug die Rekursbeklagte
Recht vor, gestützt
worauf das Amt der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen
antzte, innert deren sie gegen die Rekursbeklagte Klage
einzuleiten habe,
« ansonst der Rechtsvorschlag als
anerkannt -gelten würde.»
Gegen diese Verfügung des Amtes führte die Rekur-
renti rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, sie sei
aufzu.heben, die Zustellung einer Ausfertigung des Zah-
lungsbefehls
an Frau Eberle-Ullmann ~i als unzulässig
zu. bezeichnen und der von ihr erhobene Rechtsvorschlag
seI zurückzuweisen. Die Begründung
der Beschwerde
geht dahin, dass das Gesetz für das vom Amte einge-
schlagene Prozedere keine. Handhabe biete; vielmehr
müssten die Einwendungen
der Rekursbeklagten im
Widerspruchsverfahren erledigt werden.
Die Rekursbeklagte
und das Betreibungsamt Binnin-
gen
trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie
auf die neuere Praxis des Bundesgerichtes betreffend die
Auslegung von Art. 153 Abs. 2 SchKG hinwiesen (AS
Sep.-AUsg. 15 Nr. 53*; AS 41 111 Nr. 53; 42 III Nr. 1 und 16), wonach in der Pfandbetreibung. als welche die Mietzinsbetreibung sich darstelle, dem Dritteigentümer des Pfandes ein. Zahlungsbefehl zuzustellen sei, damit er • Ges.-Ausg. 31 I Nr. 97. und Konkurskammer. N° 31. 109 Recht vorschlagen und die Betreibung bis zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlages hemmen könne. Durch Entscheid vom 12. Juli hat die Aufsichtsbe- hörde des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abgewiesen, indem sie sich der von der Rekursbeklagten vertretenen Rechtsautlassung anschloss und ausführte, es sei nicht abzusehen, weshalb die Pfandverwertungs- vorschrift des Art. 153 SchKG nicht analogerweise auf das Mietzinsbetreibungsverfahren ausgedehnt werden sollte. B. -Gegen diesen, ihr am 13. Juli zugestellten Ent- scheid rekurriert die Konsumgenossenschaft Birseck am 23. Juli an das Bundesgericht. Sie hält den im kanto- nalen Verfahren gestellten Antrag aufrecht und macht geltend, dass für eine analoge Anwendung des Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Mietzinsbetreibung jeder Grund fehle ; denn sonst müsste auch in der Pfändungsbetrei- bung der Dritte, welcher den Pfändungsgegenstand zu Eigentum anspreche, als Betriebener behandelt werden, wovon aber offenbar nicht die Rede sein könne. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, dass die in AS Sep.- Ausg. 15 Nr. 53* begründete und seither vom Bundes-
gericht festgehaltene Rechtssprechung
(AS 41 III Nr. 53;
42
111 Nr. 1, 7, 16, 53), wonach in der Betreibung auf
Pfandverwertung der Dritteigentfuner des Pfandes als
Betriebener zu behandeln
und demnach auch die Rechte
des Betriebenen auszuüben berechtigt ist, analogerweise
auch auf die Retentionsbetreibung Anwendung fInde,
sofern an den Retentionsobjekten Drittmannsrechte
bestehen,
ist rechtsirrtümlich. Das Bundesgericht ist von
der früheren Praxis (AS Sep.-Ausg. 1 Nr. 8; 3 Nr. 13;
9 Nr. 24**), welche die in Art. 153 Abs. 2 SchKG vorge-
• Ges.·Ansg. 38 I Nr. 97 •
•• Ges.-Ausg. 24 I Nr. 28; 28 I Nr. 30; 32 I Nr. 56.
11 (l Entscheidun,:{en der Schuldbetreibungs-
seheue Zustellung eines Zahlungsbefehlsdoppels an den
Drittdgcntümer des Pfandes als blosse Ordnungsvor-
schrift
au1Tasste und ihn zur Wahrung seiner Rechte auf
das 'Viderspruchsverfahren verwies, abgewichen im
Hinblick auf die dem Dritteigentümer des Pfandes nach
den Grundsätzen des Zivilrechts (Art. 831 ZGB) einge-
räumte Rechtsstellung, welche
ihn in den Stand setzt,
aus eigenem Rechte die dem Schuldner zustehenden
Einreden sowohl gegen den Bestand
der Forderung als
auch des Pfandrechtes geltend zu machen, unter welchen
Umständen die Fortsetzung der Betreibung ausgeschlos-
sen ist, solange nicht diese Einreden gegenüber dem
Dritteigentümer, wie
auch· gegenüber dem Schuldner
gerichtlich oder aussergerichtlich beseitigt sind.
Dese
materiellrechtlichen Verhältnisse, welche zur GleIch-
behandlung von Schuldner
und Pfandeigentümer führen,
liegen
aber nicht vor, wenn es sich wie hier, um Dritt-
mannsrechte an einem mit Retentionsrecht belegten
Gegenstande handelt. Denn der Dritteigentümer eines
Retentionsobjektes ist weder berechtigt die
Mietzinsfor-
derung zu bestreiten, noch prinzipielle Einwendungen
gegen
das Retentionsrecht geltend zu. machen. Er hat
vielmehr lediglich die Möglichkeit, zu beweisen, dass der
Gläubiger
um die am Retentionsgegenstande bestehenden
Drittmannsrechte wusste,
und dieser muss aus der Re-
tention freigegeben werden, .sofern der Ansprecher diesen
Nachweis zu erbringen vermag, während
das Retentions-
recht bes.tehen bleibt, wenn er zv,,"ar seine Eigentums-
rechte, nicht
aber die Kenntnis des Gläubigers davon
beweisen kann.
Zur Abklärung dieser Verhältnisse genügt
das
in Art. 106 bis 109 SchKG geordnete Widerspruchs-
verfahren und es liegt
daher kein Grund vor, den Drittei-
gentümer schon im Einleitungsverfahren zum Worte
kommen zu lassen, wie dies
ja auch in der Pfändungs-
betreibung hinsichtlich des
am Pfändungsgegenstande
Berechtigten nicht
der Fall ist. Die Praxis (AS Sep.-
und Konkurskammer. N0 31.
111
Ausg. ä Nr. 6 und 35*) hat denn auch gestützt auf diese
Erwägungen den Standpu.nkt eingenommen, dass
Strei-
tigkeiten über an Retentionsgegenständen bestehende
Drittmannsrechte
erst im letzten Stadium des Verfahrens,
nämlich nach
der Stellung des Verwertungsbegehrens
auszutragen seien,
und es wurde die Geltendmachung
der Drittansprüche in einem früheren Zeitpunkte sogar
als unnötig und verfrüht bezeichnet. Dem entsprechend
ist in der vierten Rubrik auf der Rückseite des offiziellen
Formulars
für die Retentionsurkunde die Bemerkung
angebracht: « Das Verfahren gemäss Art. 106 bis 109
SchKG ist erst einzuleiten, nachdem das Verwertungs-
begehren gestellt wurde.
»
Nach dem Gesagten kann daher die Tatsache, dass das
Retentionsrecht sich
auch auf Drittmannseigentum zu
erstrecken vermag,
nicht zu einer analogen Anwendung
von Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Mietzinsbetreibung
führen, weil die materielle Rechtslage
des Dritteigentü-
mers eines Pfandes eine durchaus verschiedene
ist und
somit für eine Gleichbehandlung beider im Vollstreckungs-
verfahren jede ratio fehlt, ganz abgesehen davon, dass
auch das Gesetz hiefür nicht den geringsten Anhalts-
punkt gibt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des
Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juli 1918 aufge-
hoben.
• Ges.-Ausg. 28 I Nr. 16 und 56
Accesso programmatico
Accesso API e MCP con filtri per tipo di fonte, regione, tribunale, area giuridica, articolo, citazione, lingua e data.