BGE 44 II 237
BGE 44 II 237Bge14 feb 1916Apri la fonte →
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Familienrecl1t. N° 41.
tutte queste questioni, ehe non tro'Vano riscontro nelIa
fattispeeie, debbono venir riservate.
20 Nel merito 1a querelata sentenza e da, confermarsi.
A torto Ia parte eonvenuta ha sostenuto nell'odierna
discussione, ehe
la presunzione di paternita, desunta da!
rart. 314 CC, non possa essere dimostrata da prova indi-
retta od indiziaria, ehe costituirebbe solo una pl'esunzione
di prova. Questa tesi non trova eonforto ne1la legge. In
materia di paternita, il diritto federale non contiene limi-
tazione
ai disposti deHa procedura cantollale sulla prova
all'infuori di quanto preserive l'arf: 310 eap. 2°, il quaJe
vieta ai cantolli cli stabilire prove piu rigorose di (IuelJe
prescritte dalla
proceclura ordillaria. L'l legge federn]e
non eselude {(uindi, per principio, a)cun genere di prova,
e la questione di sapere. se in tema di paternita sia ammis-
sibile Ia prova per indizi, dipende dal diritto eantonale
(confr. art. 240 e sg. PC tie.), il quale perö, ammettendola
nelle
altre, non potrebbe escluderla nelle eause di pater-
nita. Ne segne, ehe anche Ia provu per indizi puo costi·
tuire Ia prova riehiesta dnll'art. 314. Giova deI resto
osservnre,
ehe ntlla maggior partt-dei easi la prova indi-
rctta od indiziaria dovra formare, per forza stessa <It;Uc
eose, Ia sorgente unien deI cOHvincimento del giudkc
e ehe la provu deI coneubit dovra ritenersi fornita
(Iualora, dnll'insiemc degli indizi, risuJti UHa violeH!H
suspicio fornicatiollis (RU 43 II p. 564 c seg.; sentenza
non puhblicata neHa eausa' Visinand deI 1° V. 1918).
Che ([uesta dimostrazione sia sufIiciente, dipende anzi-
lutto dal yalore probatorio delle singole prove (attendi-
bilita dei testi. autel1ticita dci documenti eec.), Ia (:ui
valutazione spetta aU'istanza cantonale : ehe, nel easo in
esame,
Ia prova sia auche concIudente e ehe il giudice,
vagliandone gli elementi,
abbia tenuto conto di
«(Uelli favorevoli al convenuto, risulta dalle considera-
zioni deI
querelato giudizio, cui, su questo punto, si fn
riferimento.
Ond'c ehe in base aUe risultanze processuali cd ane .
Erbrecht. No 42.
constataziolli di fatto dove ritenersi dimostrato, che il
convenuto ha avuto coll'attriee rapporti camali nel
periodo critico :
e quindi fondata la presunzione di pater-
llitä a suo carieo a sensi dell'art. 314, contro ]a quale esso
non ha sollevato espressamente e certamente non (limos-
tratoIe eccezioni di cui all'art. 314 cap. 2 e 315.
Ne segue, ehe rettamentc il giudice cantonale 10 ha
dichiarato padre illegittimo dell'infantc e eondannato
alle prestazioni di legge (art. 317 e 319 CC). Nena loro
misura, queste prestazioni appaiono confonniallc cir-
coslanze della causa ed alla situazione economica del1e
parti, come essa fu constatata daHa querelahl sentenza ;
Il Tribunale tederale prQnuncia :
L'appello
e respinto e la sentenza querelata confcr-
mata.
11. ERBRECH T
DROIT DES SUCCESSIOXS
42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juli 1918
i. S. Amgarten gegen Amgarten.
Art. 620, 621 ZGB. Zuteilung eines landwirtschaftlichen (;1'-
werbes bei mehreren Ansprechern. Vorrecht fler Sühne.
Möglichkeit der Teilung des vom Erblasser al Einheit lw-
wirtschaftetim Gewerbes zur Lösung des Konfliktes zwischen
verschiedenen an sich gleich berechtigten Ansprechern wenn
dabei noch Komplexe bleiben. die für sich eine Betriebsein-
heit zu bilden fähig sind '1 Voraussetzungen. Folgen der in
der Zwischenzeit erfolgten Veräusserung von Fahrniss i. s.
von Art. 620, Ab!!. 2 auf die Rechte dl'S Uebernehmers des
Gewerbes.
A. -Am 9. Mai 1913 starb in Gis,vil alt Friedensrichter
Josef Amgartcn unter Hinterlassung von zwei Söhnen und
Erbrecht. N° 42.
sechs Töchtern als gesetzlicheuErben.Davon hatten drei,
die
heutigen Kläger Augustin, Marie und Adelhei.d
Amgarten bis zuletzt mit ihm zusammengewohnt und
ihn im Haushalte und der Bewirtschaftung seiner GrUJld-
.stücke unterstützt: die anderen, die heutigen Beklagten,
hatten schon früher, bei ihrer Verheiratuhg das väterliche
Haus verlassen, als letzter im Jahr 1907 der. Sohn Josef
Amgarten. Letzterer besitzt 0 seitdem ein eigenes land-
wirtschaftliches Gewerbe. Die Ehemänner der verheira-
teten Töchter, Frau Sigrist, Frau Wolf, Frau Miug und
Frau Berchtold siud zum Teil ebenfalls Landwirte, zum
Teil betreiben sie andere Berufe.
.
Kurz vor seinem Tode hatte Vater Amgarten seinen
landwirtschaftlichen Grundbesitz, bestehend
aus den
Heimwesen
«Sagenmatt », « Oberlinden » in Giswil und
dem Grundstück « Sommerweid >} an die Kläger Augustin.
Marie und Adelheid Amgarten verkauft. Das Geschäft
wurde jedoch in der Folge durch rechtskräftiges
Urteil
wegen Handlungsunfähigkeit des Verkäufers aufgehoben,
womit die Liegenschaften wieder in die Erbmasse fielen.
Das zum Gewerbe gehörende Vieh hat der infolgeBegehrens
der heutigen Beklagten im Jahre 1915 eingesetzte amt-
liche .Erbschaftsverwalter auf Weisung des Gemeinde-
rates Giswil im Frühjahr 1917 versteigern.lassen, wobei
sich ein Erlös
von 9645 Fr: ergab. Gleichzeitig wurden
die Liegenschaften verpachtet. Bis
dahin waren sie VOll
d n heutigen Klägern weiferbeworben worden.
Schon vorher, im April und September 1916 hatten
die letzteren gegen die Beklagten, ihre Miterben, zWei
Klagen eingeleitet, womit sie verlangten; dass ihnen
. 1. das zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche
Gewerbe (Liegenschaften, Gerätschaften, Vorräte und
Vieh) gemäss Art.
620 ZGB auf Anrechnung ungeteilt
zum Ertragswerte zugewiesen werde,
2. • ........................................... .
Die. Beklagten beantragten Abwei'lung beider Klagen
Erbrecht. No 42.
239
und stellten gegenÜber der: ersten widerklagaweise idie
Rechtsbegehren :
'1: dle .8äfutlichen Liegenschaften (<< Sagenmatt",
.'Oberlinden », «Sommerweid »)' seien. umgekelirtnach
Art. 620 ff. ZGB ihnen oder ihren Ehemännern samnithatt
oder einzeln zum Ertragswerte zuzuweisen; ,
2. dasselbe habe mit den landwirtschaftlichen Gerilt
schaften, Vorräten und .Viehbeständen zu geschehen;
3. eventuell möge 'der Richter die Art der VeräusSenlllg
der Grundstücke und Fahrnis bestimmen;
4. weiter eventuell sei 'bei gänzliche'r oder teilweiSet
Gutheissung
der Hauptklage . der Gewinmtnteilsanspntch
nach
Art. 619 ZGB zU ihren Gunsten im Grundbuche
votzumerken .
:B. -MitUrteilen vom,8./ 10. Novemb(}r 1917 hat ds
Katonsgerichtdes Kantons UnterwaIden ob dem \VaId
in: diesen Prozess(merkarint : '
'a)i~.Prozes,$eüherdie Zuteilung d,es
landWIrtschaftlichen Gewerbes: '
(' i. .. ew.iesen wird.» .
«JI.-Die vorhandenen landwi'. Die vorliegenderi Rchtsfragen n Klage 'und
Widerklage werden dahin entschieden, dass das Heim-
WeSeIl ,Sagenma'tt, sowie die Liegenschaft Sommenveid
zum Ertragswerte den Klägern, das Heimesen Ober-:-
linden dagegen zum Ertrags",erte der Beklagtsc,huft
zutschaftlichen Gerät.,.
schaften werden zu dem noch festzusetzenden Schatzungs-
werte
der Klägerschaft zugeteilt.; der Steigerungserlös
vQ Vieh fällt in die gemeinsame Erbschaftsmasse .•
«, In. -Die gegenseitigen Gewinnanteilsansprüche sind
im Sinne von Art. 619 am Grundbuch vorzumerken .•
r;,)
u ............ , ... ~ .......... ~ .............. -.~ .... :.
'e; ~ Auf Appellation beiderParteien hat das Ober
J
gericht des Kantons UnterWaIden ob dem Wald ;am
~.> :Februar' 1918 die erstinstanzlich{m Urteile in aUen
Teilen bestätigt. . .
AS U 11 -1918
17
JiM Erbrecllt. N° 42.
In der Begründung wird ausgeftihrt, dass tlie "iom
Gesetze verlangte « Eignung)) zur Uebernahme. tIeBW.
zum selbständigen Betriebe des Gewerbes80weW beim
Kläger Augustin Amgarten ,als bei den Beklagten, Daw.
deren Ehemännern 'YOThanden sei. Obll"llCh die Klä-
gerinnen Marie und Adelheid Amgarten sie oosässen ..
k>Önne dabingellt bleiben. Da sie die Zuweisung Rht
für &ich allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bnttter
verlangten. offenbar in der Meinung den Betrieb dann
gemeinschaftlich zu führengenüge es, W{}JlR jener die
erWähnte Bedingung. erfülle : es vierde dann Sa.cheder
Kläger Bein, das Verhältnis unter 'sich nach Gutfinden
zu ordnen. Aus dem gleichen Grunde brauche B1ieht
untersucht zu werden. wem von den Beklagten im Falle
einer Konkurrenz diese·r unter sich der Vorzug zu gellen
wäre. Die streitigen Grundstücke seien allerdin,gs seit lan-
gem vom Erblasser als Einheit bewirtschaftet worden ;:
doch habe dieses Verhält niss nicht immer bestanden, das.
Heimwesen « Oberlinden » sei von ihm erst nachträglich
zugekauft worden. Obwohl an die «Sagenmatt » anstos-
send, besitze
es wie diese noch heute besondere Wohn-
und Wirtschaftsgebäude, die einen getrennten Betrieb
gestatteten. Auch dem Umfange nach (circa 1;6 ha)seien
beide Heimwesen nicht kleiner als manche andere in
Giswil, die als einheitliche 'Kleinbetriebe gehen. Dagegen
eigne sich das abseits
in der Berglage befindliche Gut
\l Sömmerweid )) schondeshi/lb nicht zum selbständn
Betriebe, weil es keine Gebäulichkeiten besitze. E~ 'diene
als Weidegebiet oder zur Futtergewinnung für den Tal-
betrieb und gehöre deshalb schon vom betriebswirtscbaft-
lichen Standpunkte aus zum Uebrigen. Unter diesen
Umständen
liege kein hinreichender Grund vor, an der
bisherigen Einheit festzuhalten und erscheine die Zer-
legung
des Ganzen in zwei Komplexe als die gegebene
und billigste Lösung. Ein Ortsgebrauch inbtzug auf die
Zuweisung landWirtschaftlicher Gewerbe bestehe in Ob-
waIden nicht : es seien demnach bei ('inem Konflikte
Erbrecht. No 42. 241
zwischen mehreren Ansprechern die «persönlichen Ver-
biltnisse» für die Entscheidung massgebend. Dem
Umstande, dass die Kläger bis zuletzt beim Vater gewohnt
und ihm mit ihrer Arbeit geholfen hätten, könne dadurch
Rechnung getragen werden, dass ihnen ausser dem
Stammsitze (t Sagenmatt » auch noch die Sommerweid
zugesprochen werde. Desgleichen seien die landwirt-
schaftlichen Gerätschaften, weil für zwei getrennte
Betriebe nicht ausreichend, ihnen zuzuweisen. Vorrätt
tUld Vieh fielen nicht mehr in Betracht, weil die ersteren
seit dem Erbfall aufgebraucht und das letztere inzwischen
vom Erbschaftsverwalter versteigert worden sei. Der
Gegenwert gehöre in die gemeinsame Erbmasse, da das
Gesetz ein Vorrecht an irgendwelcher Baarschaft nicht
kenne.
D. -Gegen das obergerichtliche Urteil baben die Klä-
ger Augustin, ,Marie und Adelheid Amgarten die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen unter Wiederaufnahme
ihrer ursprünglichen ,Klagebegehren, hinsichtlich der
Fahrnis in dem Sinne, dass von der Erbschaftsverwaltung
verkaufte Gegenstände
mit dem Verkaufspreis in die
Erbmasse einzuweisen seien und der Uebernahmspreis
gesondert festzustellen sei.
Die Beklagten haben auf dem Wege
der Anschluss-
berufung den
Antrag auf gänzliche Abweisung des
Klagebegehrens 1
und Gutheissung ihrer dagegen ge-
richteten Widerklagebegehren, hinsichtlich der Fahrhahe
unter Beschränkung auf dit' landwirtschaftlichen Gern1-
schaften,
erneuert.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
'!H2 Erbrecht. No 42.
Zuweisung eines zum Nachlasse gehörenden landwirt-
schaftlichen Gewerbes verlangen,
das Vorrecht zunächst
denjenigen, welche es selbst betreiben wollen,
und unter
mehrere.n zum Selbstbetriebe Gewillten vorab den Söhnn
zu. Töchter haben darauf nur Ansp,ruch, wenn keine
geeigneten
und zum Selbstbetrieb gewillten Sölme
vorhanden sind. Die Rücksicht auf den « Ortsgebrauch.,
hezw. dit (< persönlichen Verh81tnisse ~ fällt erst iq letzter
Linie,
für die Lösung des Konflikt{'s zwischen mehreren
von diesen Gesichtspunkten aus gleichberechtigtt;'n An-
sprechern in Betracht. Auch dann kanu sie, wenn das in
Art. 620 aufgestellte Erfordemiss, der Einhdt des Ge-
werbes
für den wirtschaftlichen Betrieb erfüllt ist, nicht
-etwa zur Anordnung der Realteilung oder Veräusserung
des Grundbesitzes führen, sondern
nur dafür bestimmend
se.in, welchem der 'verschiedenen Bewerber um dit'
Zuweisung
der Vorzug zu geben sei. Ob, wie in dem zweit-
:angeführten Urteile angedeutet, eine Ausnahme allenfalls
,da zulässig wäre, wo das Gewerbe zwar vom ErblasSElr
tatsächlich zu seinen Lebzeiten eiuheitlich bewirtschaftet
worden ist, sich
aber so zerlegen lässt, dass die einzelnen
Komplexe noch
für sich fähig sind eine Betriebseinheit
zu bilden, also jedes Wohn-, und Wirtschaftsgebäude,
Zusammensetzung und Umfang besitzen,
wie sie zu einem
selbständigen, dem Erwerber ein hinreichendes Aus-
kommen gewährleistenden Heimwesen nötig
sind, mag
dahingestellt bleiben. Einmal erscheint zweifelhaft,. ob
diese Möglichkeit hier wirklich gegeben wäre : erwägt
man, dass
zur Auflösung des bisher einheitlichen Grund-
besitzes in dem erwähnten
Sinne das Grundstück « Som-
merweid » notwendig dem einen oder anderen Komplexe
zugeteilt werden müsste, dasselbe
aber nach der eigenen
Erklärung
der Vorinstanz insofern ein Komplement des
Talbetriebes bildet, als es die
für ihn nötige Weide, bezw.
einen Teil des
für ihn nötigen Futters liefert, und dass
andererseits
so der eine der beiden Komplexe nur noch
ungefähr 1,6
ha messen würde, so könnte darauf wohl
Erbrecht. N° 42.
kaum bejahend geantwortet werden. Sodaml dürfte
jedenfalls im Hinblick auf die Tendenz des Gesetzes,
einer noch weitergehenden
Zerstückelung des landwirt-
schaftÜchen Grundbesitzes als sie ohnehin schon besteht,
'im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten, zu einer
derartigen Lösung
nur unter besonderen Umständen
gegriffen werden, wenn die Rücksicht
auf die « persön-
lichen
Verhältnisse» der konkurrierenden Ansprecher.
auf einen billigen Ausgleich ihrer Interessen es dringend
verlangen
würde: die blosse Erwägung, dass in der Ge-
gend noch vielfach gleiche nicht grössere Gewerbe beste-
hen,
als sie sich bei der Zerleguhg ergeben würden, kann
nicht genügen, weil es ja gerade. die Absicht des Gesetzes
ist,
das Neuentstehen solcher kleiner nicht hinreichend
lebensfähiger Betriebe
zu verhindern. Solche Momente
persönlicher Art, welche die Aufhebung der bisherigen
Einheit zu rechtfertigen
vermöchten, fehlen aber hier
Beide kantonalen Instanzen haben übereinstimmend
erklärt, dass sowohl
der Kläger Augustin als der Beklagte
Josef Amgarten die
für die selbständige landesübliche
Bewirtschaftung eines Heimwesens vom Umfange des
hier streitigen erforderlichen Fähigkeiten
und Eigen-
schaften besitzen.
Da man es dabei mit einer Tatfrage
zu
tun hat, ist diese Annahme für das Bundesgericht
verbindlich. Die Gründe, weshalb die von den Klägern
über ihre Wirtschaftsführung seit dem Tode des Erb-
lassers bis Frühjahr 1917 aberelegte Rechnung keinen
Schluss auf das Gegenteil gestattet, sind im angefochtenen
Urteile
einlässlich auseinandergesetzt. Ob sie in allen
Teilen zutreffen,
ist nicht zu untersuehen. Es genügt, dasi'
die Vorinstanz jenes Moment nicht übersehen und dass
. wenn sit' trotzdem auch die Eignung des Klägers Augustin
Amgarten im
Hinblick auf das sonstige Ergebnis ihrer
Erhebungen bejaht hat, dieser Feststellung jedenfalls der
Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht gemacht werden kann.
Ist demnach sowohl auf Seite der Kläger als der Beklagten
je ein zum Selbstbetrieb geeigneter
und gewillter Sohn
Erbrecht. N° 42.
vorhanden. so kann es sich aber nur darum handeln, wer
von diesen bei den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung
im Sinne von Art. 620 habe. bezw. ob die Rücksicht auf
ihre persönlichen Verhältnisse eine Zerlegung des Ganzen
in selbständige Untereinheiten geboten. erscheinen Jasse.
Die Rücksicht auf die Interessen der Töchter scheidet
dabei von
vOnleherein gänzlich aus, weil sie einen An-
spruch auf Zuweisung nur beim Fehlen geeigneter und
zum Selbstbetrieb gewillter Söhne hätten. Darall ändert
die Tatsache nichts, dass auf Seite beider Parteien je der
Sohn sich mit einzelnen Schwestern· zusammengetan hat,
mll die Zuteilung nicht an ihn allein, sondern an ihn und
jene zusammen zu verlangen. Sie kann nur zur Folge
haben, dass, was
er gegenüber dem anderen Sohne erhält,
dementsprechend durch
das Urteil den sämtlichen Streit-
genossen gemeinsam zuzuerkennen sein wird. Für die
Lösung
der Frage, ob eine ungeteilte Zuweisung einzu-
treten habe und an welche der beiden Gruppen oder ob
ihr die Zerlegung vorzuziehen sei, kann darauf nichts
ankommen. Hingegen besteht kein Anlass, weitergehend
die Klagebegehren, soweit sie yon Töchtern ausgehen,
überhaupt abzuweisen. nachdem
der Kläger Augu,stin
und der Beklagte Josei Amgarteu dadurch, dass sie gegen
die g 8 I11 ein sam : Uebernahmc durch Brudbr und
Schwt:stern der anderen Seite eventutJI keinen Einspruch
erhoben,
sich mit ihr stillschweigend einverstanden
erklärt habeIl.
2. -Nun hat sich das Bundesgericht bereits in dem
eingangs erwähnten
Urteile AS 42 II S. 433 Erw. 6 dahin
ausgesprochen, dass
unter mehreren an sich gleich
berechtigten Bewerbern um die Zuweisung demjenigen.
welcher
auf sie für seine selbständige Existenz angewiesen
sei, vor einem anderen, der bereits ein eigenes Heimwesen
oder eillen sonstigen, ihm ein ausreichendes Einkommen
sichernden Beruf besitze,
der Vorzug zu geben sei. Da
dieser Fall hier vorliegt, indem der Beklagte Josef Am-
garten SChOll Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Erbrecht. N° 42. :u:;
Gewerbes von hinreichendem Umfange ist (nach dem bei
<leB. Akten liegenden Zeugnisse des Grundbuchführers
V?U Gisil wäre es zum mindesten ebenso gross, wenn
meht grosser als die Güter « Oberlinden », (! Sagenmatt »
und «
kleinerung des Betriebes ein Teil der Aussichten für eine
erfolgreiche Bewirtschaftung genommen würde, während
der andere, der diescMöglichkeit schon bisher dank seines
sonstigen Besitzes hatte,
sie auf Kosten jenes vermehrt
sähe. Diese Konsequenz kann aber nicht im Willen des
Gesetzes
liE'gen, sondern würde ihm augenscheinlich
direkt zuwiderlaufen. Eine richtige, die massgebenden
Gesichtspunkte berücksichtigende Würdigung
der (c per-
söulichen Verhältnisse I} muss deshalb gerade zum ent-
gegengesetzten Schlusse, als ihn die Vorinstanz gezogen
hat, führen.
Es ist somit in Gutheissung der Haupt-
berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern,
dass die zum· Nachlass gehörenden Liegenschaften
im
Sinne des Klagebegehrens 1 ungeteilt den Klägern zuge-
wiesen werden.
3. -Damit ist nach Art.
620 Abs. 2 ZGB ohne weiteresmmerweid » zusammen), während der Kläger
Aagustm Amgarten bei gänzlicher Abweisung der Klage
entweder
als Knecht sein Auskommen suchen oder seinen
Beruf wechseln müsste, kann demnach jedenfalls
von
einer ugeteilten Zuweisung an den beklagten Sohn,
bezw.
le durch ihn vertretene Erbengruppe nicht die
Rede sem. Im Gegensatz
zur Vorinstanz ist aber auch eine
Zerlegung des Gewerbes, durch die er
weJligstens einen
Teil desselben erhielte, abzulehnen.
Sie könnte dann
allenfalls gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien sich
in der eähnten Beziehung in gleicher Lage befänden,
dass eme andere Entscheidung notwendig für den
emen oder anderen Teil den Verlust seiner selbständigen
Existenz nach sich ziehen würde.
Unter Verhältnissen
wie sit, hier vorliegen, besteht dazu kein Anlass, weil di
notwendige Folge die wäre, dass damit dem Bewerber
der bisher nichts besass, von vorneherein durch Ver
24:6
Erbrecht. N° 42.
auch ,die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät-
schaften an sie gegeben. Eine Zuweisung, der Vorräte un'd
derNiehhabe in i1.atura kann allerdings,nachdembeide
nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen.
Dagegen
hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert~
dass der Gegenwert beider einfach ill·die gemeinsame
Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der, Anrech-
nungswert für das « Ganze» ,-d. h. für Liegenschaften
wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe -
nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft-
licher Grundstück( , d. h. zufolgt Art. 617, 618
nachdem
Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend
beide
PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben.
Es dürfen also die dem Gewerbe folgenden bew(iglichen
Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie
einzeln
für sich hätten, sondern nur nach demjenigen
Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbes.
als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden.
Dieser
Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber
dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag
kann den
Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne
Sachen ohne
ihr Verlangen auf behördliche Anordnung
hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch
darauf, dass die Differenz zwischen den
iden Werten
ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit
der Steige-
rungserlös des Viehs die Summe, die sich
_bei einer
Schatzung nach Art. 620 Ans. 3 ergeben hätte, übersteigt,
ist
er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden
und dasselbe
hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu
geschehen,bezw. es beschränkt sich, sofern die Kläger
dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,
erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht
auf den Preis, den sie
dafür bei einer Uebernahme nach
Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem
Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch
haben, fällt beides, Steigerungserlös des
Viehs und Gegen-
wertder Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem
Schenreebt. No 43. 247-
Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften
und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh ,zuzu ...
weisen. Die Bemessung des danach für heide. noch fest .....
zusetzenden «( Uebernahmspreises» gehört nicht zum
gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618,
zu bestellenden Sachverständigen.
4. . ........... ',' ...•...........•...........•.. ~
Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht :
Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.
Die Hauptberufung
der Kläger wird insofern gutgeheissen,.
dass in
teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts
des
Kantons UnterwaIden ob dem \Vald vom 9. Februar
1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung desum
Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes
sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte
und' Vieh-
bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der
Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren
1 his 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange
.....
fochtene Urteil... bestätigt.
1II. SACHENRECHT
DROITS
HEELS
43. Urteil der Il Zivila.bten'llng vom 19. Juni 1918
i. S. Schweiz. Bundesba.hnen gegen Luzerner :Bra.uhausA.·G
vorm. E. Enciema.nn in Lusern und FtUlemann.
Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer-
pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpf~nd
rechts auf Titelzinsen, welche vor der Verpfändung des Titels
fällig geworden wären '1-Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung
dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel
1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist.
A; -Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916
gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion
V
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