196 ErftndUDgaschutz. N° 35.
bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen,
wenn die Diskontierung
nicht unter dem Vorbehalt des
Eingangs
stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger
ein Interesse an der Ausübung des Wechsekegresses
gehabt haben, weil dadurch ein Kursverlust vermieden
worden wäre, so
hätte er dieses Ziel auch auf .anderm
'Wege
erreichen können, indem er frei willig bei Verfall die
Wechselsumme in Kronen bezahlt
hätte.
Dass erden Kursrückgang vom Verfall-bis zum Zah-
lungstage zu
tragen hat, wenn die Disküntierullg ein Dar-
lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best 'ittcn.
Die Gegenforderung des Beklagten aus KursdifIerenz
ist also mit der Vorillstanz in dem von ihr angegebenen
Umfange anzuerkenneu.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und da Urteil de Kan-
tOilSgfl'ichts des Kantons St. Gallen vorn 21. Dezember
bestätigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
35. 'C1rteü der I. Zivilabtellung ,oa 96. Kai 1918
i. S. Siemens lIalske
gegen Basler Glühlampenfabrik.
E r f i n d U 11 g S P a t e n t. Umschreibung des Patentgegen-
standes. Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1
aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung
eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit
Metallfäden. Konstruktion und Er:lndullg. Begriff des Kom-
binations-und des Pionierpatentes.
A. -Die Klägerin. Siemens Halske A.-G. in Berlin,
mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des
Ji
ErflndUl Plchutz. N° 35. 197
schweizerischen Patentes Nr. 30394 vom 26. Dezember
1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, YOl1 denen
die
Nr. 1 und 2 in erster Linie ,in Betracht kommen.
Sie
lauten:
Patentanspruch Nr. 1: Glühlampe. gekennzeichnet
durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Arm-
systeme und mehrere von einem Armsyntem zum
t anderen gehende Metallglühfäden.
Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch
NI'. 1, dadurch gekennzeichnet. dass sämtliche Glüh-
fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm-
t system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. i)
Die Ansprüche Nr. 3 u. 4 und die zugehörigen Beschrei-
bun,gen
enthalten gewisse. als Beispiele dienende Au füh-
rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge-
mein gekennzeichneten Halterung gestelle. Nach An-
spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtfü.hrung statt parallel
zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Allbpruch 6
sieht hintereinander ge chaltete Glühfadenabschnitte vor,
wobei die aufeinander folgenden Glühfäden
durch die als
Leiter .ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind.
In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgesteliaxe eine
Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf
der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss
der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den
einzelnen
Arm ystemen entsteht.
Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist. nach
Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuerlein
und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich
beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den
früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs-
systemen zum ersten Mal in der im Jahr 1903 patentierten
Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung
gelangt.
Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens
erst mit der Herstellung des Tantal-i) und später des
Wolfram-Glühfadens erzielt, weil es vorher an einem
brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-
198 Erftndunguchutz. N° 35.
dung dieses Fadens mit dem oben beschriebenen Halte-
rungssystem, das noch weiter vervollkommnet wurde, ist
es der Glühlampen-Industrie mit der Zeit möglich ge-
worden, eine Glühlampe
zu konstruieren und auf den
Markt zu bringen, die nicht nur eine. Spannung bis zu
220 Volts auszuhalten imstande ist, sondern namentlich
auch in jeder beliebigen Lage brenn-und verwendbar ist.
B. -Die Beklagte stellt in ihrer seit Juli 1914 beste-
henden Fabrik in Basel ebenfalls Metallglühfadenlampen
her. Diese weisen als äusseres Kennzeichen einen sog.
Baselstab
und im Inneren die charakteristischen Merk-
male des klägerischen Halterungssystems' auf, nämlich
einen
aus gezogenem Wolframmetall erstellten Glühfaden
oder Glühkörper, welcher zwischen den Haken weier
Armsysteme zkkzac!dörmigverlegt und gehaltert ist
sodass beim Brennen schädliche Lageveränderungen des
in der Hitze weich werdenden Metallfadens vermieden
werden. Der Leuchtfaden
besteht, wie bei der Glühlampe
der Klägerin,
aus einem oder mehreren Stücken.
c.. -In der Fabrikation und im Vertrieb solcher
Lampen durch die Beklagte erblickt die Klägerin eine
rechtswidrige Nachahmung ihrer seiner
Zeit in den Ver-
kehr gebrachten Wotanlampe und damit eine Verlet-
zung ihres schweizerischen Patentes Nr. 3Q394, nament-
lich der Ansprüche Nr. 1 u. 2. Sie hob deshalb beimZivil-
gericht des
Kantons Basel-Stadt, als einziger kantonaler
Instanz, die vorliegende Klage an, mit den Begehren:
- Untersagung jeder' weiteren Verletzung der ihr aus
dem Patent Nr. 30394 zustehenden Rechte, im.besondere
der Herstellung und des Vertriebes von Metallfadenglüh-
lampen
aus über ein Armsystem im Sinne diesee Patente
gehaltertem Metalldrah1, untet' Androhung einer Busse
von 1500 Fr. für jeden einzelnen Uebertretungsfall, vor-
behältlieh Geltendmachung weiterer Schadenersatzan-
sprüche
;. . .
- grundsätzliche Verurteilung deI Beklagten zum
Ersatz de der Klägerin durch die J atentverletzung zuge
I
".' I
ErilBdunpscbutz. N° 35. 199
fügten Vermögnnsschadens, Bezifferung dieses Schadens
auf 10,000 Fr. nebst 5% Zins seit Klageerhebung. even-
tuell
nach richterlichem Ermessen;
- Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der
im Gewahrsam der Beklagten
befl.ndlichen, das Patent
verletzenden Gegenstände, Zerstörung der Prospekte und
sonstigen Reklamegegenstände ;
- Veröffentlichung des
Urteils auf Kosten der Be-
klagten
im Handelsamtsblatt und in zwei andern schwei-
zerischen Tagesblättern.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und stellte zugleich widerklageweise das Begehren, es sei
das Patent Nr. 30394 der Klägerin nichtig zu erklären,
eventuell wegen Nichtausführung
zu löschen.
E. -Nach Durchführung einer Expertise, mit welcher
die Herren Dr. Aug. Hagenbach. Physikprofessör an der
Universität Basel, und Ingenieur E. Respinger, Direktor
der Bank für Bahn-und Industriewerte in Basel, betraut
wurden und Anordnung einer Oberexpertif e durch die
Herren Dr. v. Waldkirch, Patentanwalt in Bern, und
Dr Greinacher, Prof. an der eidg. techno Hochschule in
Zürich,
hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
durch Urteil vom 7. Dezember 1917 die Klage in allen
Teilen
abgewiese und, in Gutheissung der 'Widerklage,
das Patent Nr. 30394 der K1ägerin als nichtig erklärt und
demgemäss das eidg. Amt für geistiges Eigentum ange
wiesen und ermächtigt, es zu streichen.
F. -Gegen dieses .Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
die Berufung
ftn das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung, auf Gutheissung deI Klage und
Abweisung der Widerklage, eventuell auf Anordnung
einer bundesgerichtlichen
Oberexpertise. ganz eventuell
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung einer Oberexpertise.
G, -Die Klägerin hat' einen ähnlichen Prozess gegen
die GlühlampeIifabrik
in Goldau angehoben und das die.
Klage abweisende
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz
Erftndungsschutz. Net 35.
ebenfalls auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht
weitergezogen. In diesem Prozess amteten als Sachver-
ständige Prof. Dr. Blattner in Burgdorf und Dr. Fischer-
Hinnen in Oerlikon, deren Gutachten auch in dem vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt schwebenden Prozesse zu
den Akten erhoben wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Zu untersuchen ist in erster Linie die VOll der
Beklagten mit der Widerklage aufgeworfene Frage der
Rechtsgültigkeit des klägerischen Patentes Nr. 30394, da
bei deren Verneinung die weitere Frage, ob die Beklagte
dieses Patent verletzt habe und der Klägerin gegenüber
; chadenel'sa tzpflichtig geworden sei, gegenstandslos wird.
Zu diesem Zweck
ist zunächst festzustellen, welches
der eigentliche Gegenstand der durch dal: Patent NI'.
30394
geschützten Erfmdung sei. Es ist der Voiinstanz
beizupflichten, dass hiefür die Fassung der Patent-
ansprüche massgebend ist, wobei freilich die Beschrei-
bung der Erfindung und die zum Verständnis erforder-
liche Zeichnung herangezogen werden können, jedoch
lediglich
zur Auslegung der Ansprüch , nicht zu ihrer
Ergänzunfl (vergl. AS 37 II S. 283 -ff., so"ie Art. 5
Ab . 3 und Art. 26 Abs. 1 des neuen Pat.-G). Als Gegen-
st.:'1nd der Erfindung kann also hier nichts anderes
betrachtet werden, al::. dasjenige, wofür insbesondere
ill
den Ansprüchen 1 und 2 der gesetzliche Schutz
nachgesucht und erteilt worden ist, nämlich die darin
näher umschriebene Einrichtung zur Halterung der
Metallglühfäden im Innern der Birne, und nicht etwa
die Lampe als Ganzes. Denn über das wichtigste Ele-
ment, den Glühfaden, enthalten weder idie Patent-
ansprüche noch die Beschrf'ibung irgend etwas näh 'res.
Vie
die Experten v. Waldkirch-Greinacher zutreffend
bemerken, ist aus der Patentschrift in keiner Weise
ersichtlich,
ob und welche besonderen Eigenschaften
der über die heiden Armsysteme zu führende Met311-
Erflndungssehutz. N° 35.
draht besitzen müssE'. Auch die Experten Hagenbach-
Respinger betonen, dass das Patent Nr. 30394 genau
genommen nur den einen Teil der Erfindung, näm-
lich die Anordnung der Lampe selbst, insbehondere
die Art der Unterbringung und Aufhängung (Halte-
rung) des Glühdrahtes in derselben behandle, während
das ebenfalls ehr wichtige Problem der Herstellung
dieses letzteren und auch die Frage des dabei verwen-
deten Materiales an und für hich nicht Gegenstand des
Paten' ef bilden. Nach dem Gutachten der Schwyzer
Experten endlich war zur Zeii-der Patentanmeldung
überhaupt nur ein geeignetes Glühdrahtmaterial be-
kannt: der Tantaldraht, welcher jedoch nicht jedem
beliebigen Fachmann zur Verfügung ge::.tanden sei, da
ihn die Klägerin ich habe ausdrücklich schützen lassen.
Es könnte daher auch nicht gesagt werden, die Erfin-
dung habe zur Zeit der Anmeldung des Patentes NI'.
30394 gemäss Art. 10 ZifI. 4 des auf den vorliegenden
Fall anwendbaren alten Pat.-G. von 1888 von jedem
Fachmann dargestellt werden können. Ausser Betracht
fällt nach dem alten Pat.-G sodann namentlich auch
das Moment des sog. Anspannens des Glühfaden:;, übel
die Arme
der heiden Arm systeme , weil em Verfahren )
betreffend; es ist denn auch nirgend , weder in den
Patentansprüchen noch in der BescIveibung der ein-
zelnen
AUl: führüngsformen der Halterungseinrichtung.
als besondere Eigenschaft genannt und unter Patent-
schutz gestellt.
2. -
Kann somit, in Uebereinstimmung mit der
Vorinstanz, als Gegenstand des Patentes Nr. 30394
deI Klägerin nur ein eigenartiges Halterungsprinzip
angenommen werden, bestehend in einem Traggest.ell
das sich durch zwei auf eine Säule angeordnete Armsys-
teme mit radialen Armen und einem beliebigen, von
einem Armsystem zum andern gehenden Metallglüh-
faden kennzeichnet, so ist nunmehr die von der Be-
klagten
erhobene Haupteinrede der mangelnden Neu-
. . ErfindllDpschutz. N0 35.
heit (Art. 10 Ziff. l.a Pat. G.) auf ihre Begründetheit
prüfen, . a. W. es frägt'sich, ob di im ziviJgericht-
lIchen Urteil näher umschriebenen drei Patente
englisches
Patent Nr. 9042 vom 10. Juli 1886betr. Ver-
wendung gerader Kohlenfäden in eintI elektr. Glüh-
lampe, amerikanisches
Patent Nr. 716974 beU:. einen
sog. Ballastwiderst;md zum Vorschalten für Nern t-
lampen, englisches Patent Nr. 5340 vom 14. März 18Q4
betr. Verbesserungen an elektI ischen Widerständen
wirklich
neuheitszerstörelld seien oder nicht.
a) Der Inhalt dieser drei Patente ist durch die kanto-
nale Instanz endgültig festgestellt. Ferner ist nicht
bestritten, dass sie als im
Zeitpunkt der Anmeldung
des
Patentes Nr. 30394 in der Schweiz bekannt be-
trachtet werden müsserr. Unanfechtbar ist aber auch
die auf den überzeugenden Ausführungen der Experten
v. aldkirch-Grninacher beruhende FeststeUung der
Vormstanz, es seI darin das wesentliche Merkmal des
scnweizeriscnen Patentes Nr. 30394. die Halterungsart
mittels zweIer Armsysteme, im Grundsatze be r ei t s
e n t
haI t engewesen. Eine Gleichheit des Kon-
struktionsnrinzipes nehmen auch die Schwyzer Experten
lattner-Fischer an; sie bemerken .dass sich das eng-
lIsche .. Pannt Nr. 9042 vollständig mit Anspruch 1
des klagensehen decke und dass
auch bei dem ameri-
kanisnhen :Viders .ndspatent .716974 eine Uebertragung
auf eigentlIche Glnhlampen ausseror l,entlich nahe ge-
legen habe.
Und dIe nämliche Ansicht ist in dem von
der Beklagten eingelegten Entscheide des österreichi-
schen Patentgerichtshofes vom 5. Dezember 1914 aus-
gesprochen,
durch welchen das dem schweizer. Patent
3?39 analoge österreichische Privilegium Nr. 20,862
RIchtig
erklärt worden ist. Demgegenüber kann die
von den ersten Experten Hagenbach-Respinger ver-
tretene,
zum Teil abweichende Auffassung umsoweniger
aufkommen, als es
an einer genügenden technischen
Begründung derselben im Gutachten fehlt.
ErfindunglSchutz. N° 35. 208
. b) Es fragt sich aber weiter -und hierin liegt der
Kernpunkt des Prozesses -. ob nicht trotzdem in der
Uebertragung dieses Halterungssystemes
auf Glühlam-
pen mit Metallfäden ein schöpferischer Gedanke und
damit eine patentierbare Erfindung liege. Denn eine
solche
kann nach bundesgerichtlicher Praxis (AS 19
S. 268, 27 II S. 248, 29 II S. 174 u. s. w.) auch in der
Benutzung einer schon bekannten Vorrichtung oder in
der Ausgestaltung einer an sich nicht mehr neUE. n
Konstruktion erblickt werden, sofern nur hierdurch
ein neuer technischer Nutzeffekt oder eine neue
Funk-
tion, die einen technischen Fortschritt bedeutet, erreicht
wird. Die Klägerin hat denn auch eine Reihe VOll Mo-
menten geltend gemacht, welche gegenüber dem Inhalte
der
ihr entgegengehaltenen englischen und amerika-
nischen
Patente einen erheblichen technischen Fort-
schritt und einen bedeutenden neuen Nutzeffekt ergeben
sollen: einmal weise das in der englischen Patentschrift
9042 angedeutete Traggestell, trotz seiner äusserlichen
Aehnlichkeit. in technischer Hinsicht wesentliche
Unter-
schiede gegenüber dem im Schweizerpatent 30394 unter
Patentschutz gestellten Traggestelle auf, -was indessen
nicht zutrifft, worüber einfach auf die VOll der Klägerin
in keiner Weise entkräfteten Darlegungen der Vorin-
stanz verwiesen werden kann -; sodann handle es
sich beim
Patent 30394 um die Halterung eines Metall-
-glühfadens, beim englischen Glühlampenpatent
dagegen um die Halterung eines Kohlenfadens ; infolge
des Materialersatzes seien für die Halterung des Fadens
ganz andere Bedingungen zu erfüllen gewesen; end-
lich beträfen die Widerstandspatente 5340 und 716974
einerseits und das Patent 30394 andrerseits vollständig
andere Einrichtungen. Entscheidend
für die Abweisung
dieser Auffassung
ist auch hier wieder der kategorische
Schluss, zu dem die
Experten v. Waldkirch-Greinacher
auf Grund ihrer eingehenden und sorgfältigen Unter-
suchungen gelangt sind, es unterliege keinem Zweifel,
AS '" 11 -1918
204 ErfindungsschutZ. N° 35.
dans ein GlÜhlampenteclmiker. dem im Jahre 1903
an Hand der englischen Patentschrift 5340 die Aufgabe
gestellt worden wäre, einen fortlaufenden.Metalldraht
in einer elektrischen Glühlampe unterzubrmgen, ohne
weiteres imstande gewesen wäre, das Traggestell
und
die beiden ArmsYflteme dieser Patentschrift so umzu
bauen, dass sie in einer elektriscben Glühlampe Platz
gefunden und eine ZU,I" Führung eines fortlaufenden
Glühfadens dienliche Einrichtung, entsprechend den
Ansprüchen 1
u. 2 des Patentes 30394, gebildet hätten;
zu E'iner flolchen Uebertragultg habe es in der Hauptsache
lediglich
der richtigen Verkleinerung der AbmessUltgen
für Draht und Träger bedurft, m. a. W. : diE' den Gegen-
stand des Patentes 30394 bildende Halterung habe an
Hand der englischen Patentpublikation auf dem Wege
blosser kom.truktiver Arbeit erstellt werden können.
Es ergibt sich daraus klar, dass
man es bei der Ueber-
tragung des bereits bekannten Halterungssystems auf
Glühlampen mit Metallfäden patentrechtlich mit einer
biossen K 0 11 S t r u k t ion, im Gegensatz zu einer
Er f i n dun g, zu tun hat. Eine solche läge erst vor,
wenn die
Uebertragung über das bisherige Technische
hinausgienge, indem neue
Ergebnisfle 'erzielt oder Hin-
derni se übel wältigt würdE'n, die bisher nicht überwindbar
wa 'en (vergl. KOHLER, Patentrecht S. 34). Allein diese
VoraussetzUltgen sind hier nieht erfüllt, wie die Experten
v. Vaidkirch-Greinacher und Blattner-Fischer überein,..
stimmend und schlüssig dartun. Danach zeigten hieh die
zu überwindenden Schwierigkeiten schon bei
den ersten
Metallfadenlampen,
und sie hätten, wenigstens in der
Vorstellung gewisser Erfinder, auch schon bei den älteren
Kohlenfadenlampen bestanden, denn
nur so liesse sich
die im
eltgiischen Patent 9042 vorgeschlagene, für Koh-
lenfäden
an sich sonst gänzlich überflünige Konstruktion
erklären.
Darch das patentierte Traggestell werde bei
einer
Metallfadf'lilampe kein wesentlich anderer tech-
nischer Effekt erzielt, als bei einer
KohlenfadE'nlampe,
I
Erftndungqebut.. N-35. 205
weflhalb in der Verwendung der bei letzterer Lampen-
gattUltg bereits bekannten Einrichtung bei Metallfaden-
lampen nicht eine patentfähige Uebertragung erblickt
werden könne.
Zur Vermeidung der aus der Erhitzung
-des Drahtes entspringenden gleichartigen schädlichen
Wirkungen diene
eine ganz ähnliche Drahthalterungs-
vorrichtung bei den
angng .. b.men Widerstandsapparaten
und bei Metallfadenlampen, deren Prinzip, Zweck und
Funktion bei allen drei Pat::-nten-sowohl beim englischen
Widerstandspatent
5340, wie beim amerikanischen Vor-
schaltpatent 716974 und beim schweiz. Patent 30394 -
wesentlich gleichartig
heien. Soweit die ersten Experten
Hagenbach-Respinger in ihrem Gutachten gegenteilige
BehaupnUltgen aufstellen. kann auf sie nicht abgehtellt
werden. Richtig ist freilich, dass die Klägerin durch ihre
Metallfadenglühlampen, als Ganzes
betrachtet, einen
(übrigens allgemein anerkannten) erheblichen technischen
FOltschritt erzielt
hat, allein ditser ist nach der Auffas-
sultg sämtlicher Sachverständiger in erster Linie auf die
Her s tell u n g des G ü h fad ( n saus gE'zogenem
Tantalmetall zurückzuführen. Die Art und Weise del
Herstellung des Glühfadens
ist aber, wie in Erwägung 1
-dargetan worden st, nicht Gegenstand des angefochtenen
Patentes,
und es kann daher die Klägerin im vorliegen-
den Verfahren daraus nichts zu ihren
GUllsten herleiten.
Uebrigens hätte in dem Ersatze des Kohlenfadens durch
einen Metallfaden nach der zur Zeit der Patentanmeldung
in der Schweiz geltenden Patentgesetzgebung eine
paten-
tierbare Erfindung nicht e:blickt werden können, weil
das Neue lediglich im Stoff, nicht in der allein durch
Modell darstellbaren
Form gelegen haben würde.
c) Damit Ist festgestellt, dass man es hier auch nicht
etwa mit einem Kombinationspatent zu tun hat,
worunter nach
der Praxis des Bundesgerichts ein Patent
zu verstehen ist, bei dem nicht die einzelnen, im Patent
anspruch aufgezählten Elemente, sondern ihr gleichzei-
tiges Vorhandensein
und die Art ihres Zusammenwirkens
206 Erftndung schutz. N° 35.
geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der
besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal-
terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits
dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe-
rischen
Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in
der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.
d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass
zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch
dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen
des Bundesgerichts
i. S. Stalder (AS 30 II S. 344 ff.) und
Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz-
fähige Erfindung zwar schon
in der Stellung einer Auf-
gabe liegen, aber
nur sofern zugleich die konkreten Mittel
welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange-
geben sind. Voraussetzung
ist dabei, dass das zu lösende
techllinche Problem zum ersten Mal in praktisch brauch-
barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt
auseinandergelegt worden sei, bodass es damit der gewerb-
lichen
Anwendung zugeführt wurde. Beim klägerischen
Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge-
mein gekennzeichnete
Halterungsart für Metallglühfäden,
also wirklich
um eine Problemstellung, mit gleichzeitiger
Angabe der Mittel
ZUl' Herstellung einer richtig funk-
tionierenden Metallglühfadenhalterung.
Um aber von
einer Pioniererfmdung sprechen zu können, müsste die
Klägerin diese spezielle
Halterungsart als etwas Neues
selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen
zur Anwendung
gebracht haben, was nach dem Gesagten
nicht zutrifft.
3. -
Danach muss das Pateilt Nr. 30394 der Klägerin
ohne weitere Beweismassnahmen nichtig
erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember
1917 bestätigt.
I.
FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
36. Urteil der II. Zivilabtellung vem 1a. Juni 1918
i. S. Wagner und Zunftrat. der Zunft zur Schmieden in lern,
gegen Ja.cet.
Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von
einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen
Vaterschafts beklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ-
nissesbeurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht: Zu-
sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von
einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Ehe-
versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig,
d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden
Mangel zu kennen, hingenommen hat.
A. -Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August
mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, dE'm
heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater
sie den Beklagten Wagner,
der seit Juni 1915 gestützt
auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach
ihrer Bt..hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf
erst gewährt, als
er ihr im Anschluss an ein Bekannt-
schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen.
ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im
Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter
und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes-
folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde,
an die Mutter la Fr. als Kosten der Entbindung und
des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der
Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange
es von
der Mutter besorgt werde, 50 Fr. monatlich;
zahlbar zum voraus von
der Geburt bis zum zurück";
gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der
AS U 11 -11118