BGE 44 II 149
BGE 44 II 149Bge17 ott 1917Apri la fonte →
148 Obligatlonenrecht. N-25. di loro possono sussistere. In questo ordine di idee il convenuto ha preteso che il 5 settembre 1912, al momento della firma dell'effetto, il debitore Banehini, presente ed annuente il Vice-direttore dell'attriee, avesse diehiarato non trattarsi ehe di una pura formalita voluta dai rego- lamenti della Spar-und Leihkasse, il debito essendo largamente eoperto dai pegni. Ma di questa allegazione (ehe, se provata, non sarebbe indifferente, avvegnacehe, SE.' l'attriee avesse veramente indotto il eonvenuto aHa firma di avallo garantendogli la sufficienza dei pegni, diffieile sarebbe svincolarla dalla responsabilita dell'art. 509), il convenuto non ha nemmeno tentata laprova : eadono quindi senz'altro le illazioni che esso ha inteso dedurne. 2. Esclusa l'applicazione delI 'art. 509 co sostanzial- mente per il motivo ehe l'avallante non e fideiussore dell'avallato ma, eon esso, debitore solidale deI creditore cambiario, chiedesi se Ia tesi deI convenuto non possa trovare conforto nen'art. 149 CO. A prima vista sembre- rebbe sussistere qualehe analogia tra il caso in esame e quello in eui il ereditore abbia dimesso un eodebitore solidale, ehe ha eostiluito dei pegni, dal suo obbligo (art. 149 al. 2) : eollo svineolo di questo debitore cadranno, anche di fronte ai eodebitori, le garaIizie reali da esso prestate (OSER, oss. 2 all 'art. 149) : ma l'analogia e meramente apparente. In realta altro e dimettere un debitore dal suo obbligo, rinunciando, CO!! atto positivo, ai pegni da esso costituiti, altro il diminuire le garanzie esistenti per omissione 0 negligenza : l'un caso e l'altro sono previsti da disposti speciali di legge (art. 149 e 509 CO), ehe non possono venir interpretati estensivamente ne applicati sussidiariamen te. Obligaüonenrecht. Ne 26. 26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 97. März 1918 i. S. Kosimann gegen Tanner. 149 Art. 52 OR. Begriff der berechtigten Notwehr und der sog. Putativnotwehr. Schadenersatz. Rektifikationsvorbehalt nach Art. 46 Abs. 2 OR. A. -Der Kläger Mosimann, der die Käserei auf der Mutten zu Signau leitet, nahm jeweilen die Milch in Emp- fang, die ihm der Beklagte Tanner als Knecht des Christian Neuenschwander brachte. Am 24. September 1916, als der Beklagte vor der Käserei mit einem Mädchen sprach, bevor er die Milch dem Kläger übergab, rief ihm dieser, ungeduldig über die Verzögerung der Milchabgabe, zu : « Chum Gödel du Möff. » Es entstand jnfolgedessen ein Wortwechsel zwischen den beiden. Einige Tage nachher, am 28. September, reizte die Ehefrau des Klägers den Beklagten, indem sie iluri u. a. vorhielt, dass seine Gross- eltern von ihrem Vater unterstützt worden seien. Schon am folgenden Tage erneuerte sie ihre Sticheleien, als der Beklagte abends in die Käserei kam; sie sagte ihm u. a., «er gebe nicht die Füeteri zu ihrem Manne I). Infolge- dessen ballte der Beklagte im Zorn die Faust gegen sie. Dies veranlasste den Kläger, ihn am Kragen zu packen und von hinten zu umfa&sen. Dje bei den Männer rangen mit einander, da sich der BE klagte gegen die Umklam- merung wehrte. Der Hüttenknecht Baur, von der Ehefrau des Kläge:-s zu Hilfe gerufen, trennte die Streitenden und beförderte den Beklagten zur Türe hinaus und über die davor liegende Treppe hinunter. Der Beklagte Tanner leistete dabei keinen ernstlichen \Viderstand .. ergriff aber, nachdem ihn Baut' losgela&sen hatte, ein grosses, scharf- kantjges, buchenes Scheit und versetzte damit dem Kläger einen Schlag auf den Kopf. Dieser war ihm und Baur nachgefolgt und stand gerade auf der obersten Treppenstufe, als er den Schlag erhielt. Er erlitt eine Verletzung und eine Gehirnerschütterung, die für ihn
150 Obllgatlonenreeht. N° 26. nach dem im Prozesse eingeholten Gutachten voraus- sichtlich eine dauernde Verminderung der Arbeitsfähig- keit um 10 % zur Folge hat. B. -Infolgedessen reichte Mosimann gegen Tanner Strafanzeige ein und machte adhäsi~nsweise Schaden- ersatzam,prüche geltend. Das Amtsgericht von Signau erklärte den Tanner schuldig der Misshandlung des Klägers,-begangen mit einem gefährlichen Instrument, welche Misshandlung für den Verletzten einen bleibenden Nachteil zur Folge hatte, zu welcher aber der Täter durch eine ihm zugefügte Misshandlung augenblicklich hinge- rissen wurde, und verurteilte ihn zu einer Entschädigung an den Kläger von 2040 Fr., sowie zu einer Parteientschä- digung von 230 Fr. Dabei behielt es den Parteien das Recht vor, binnen zwei Jahren nach Art. 46 Abs. 2 OR die Abänderung des Urteils zu verlangen.. Die Staats- kosten von 446 Fr. 60 Cts. wurden dem Beklagten auf- erlegt. Infolge der von diesem erklärten Appellation hat die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 14. Januar 1918 den Beklagten von der Anklage wegen Körperverletzung freigesprochen und -in Ziff. 3 ihres Urteils -die Zivilklage abgewiesen. Die Untu- suchungs-und Gerichtskosten, wurden dem Staate auf- erlegt. e. -Gegen dieses ihm am i3. Februar 1918 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar unter Beilegung einer begründenden Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verurteilen, ihm 2040 Fr. zu bezahlen und es sei in Beziehung auf die Entschädigung ein Rektifikationsvor- behalt nach Art. 46 Abs. 2 OR zu machen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
152 Obllgationenreoht. Ne 26. sei ein Angriff gegen ihn im Gange. Die Vorinstanz hat selbst festgestellt, dass er «subjektiv ein weiteres Ein- dringen seitens des Baur auf ihn nicht mehr h~be be- fürchten müssen ». Die in der Bundesgerichtsinstanz aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe sich zunächst gegen Baur wehren wollen und dabei, weil dieser ausgewichen sei, den Kläger getroffen, steht mit seinen eigenen Aussagen in der Strafuntersuchung im Wider- spruch und könnte übrigens nach Art. 80 OG nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn dem Beklagten so dann auch eine lange Überlegung nicht zuzumuten war, so musste er sich doch klar darüber sein, dass der Kläger ebenfalls keine Anstalten mehr traf, um ihm zu Leibe zu gehen. Die Annahme der Vorinstanz, es sei « durchaus nicht unwahr- scheinlich, dass bei dem Angeschuldigten die Vorstellung Platz gegriffen hat, er solle von einem seiner Angreifer in die -neben der Tür stehende -Käsmilchbütte geworfen werden », ist keine für das Bundesgericht ver- bindliche tatsächliche Feststellung. Sie ist aber auch unerheblich, weil die blosse Vorstellung von der Möglich- keit eines Angriffs zu der Annahme nicht genügt, dass die in Frage stehende Person in sog. Putativnotwehr gehandelt habe. Es muss bei dem Täter der feste Glaube vorliegen, dass der allgebliche_ Angriff schon im Gange sei oder wenigstens unmittelbar bevorstehe. Dafür, dass der Beklagte diesen Glauben gehabt habe, liegt nichts vor; die blosse Tatsache, dass :saUf einmal jemanden in die Käsmilchbütte geworfen hat, kann nicht zu diesem Schlusse führen. 2. -Liegt somit berechtigte Notwehr nicht vor und konnte auch der Beklagte nicht glauben, in Notwehr zu handeln, so ist er zum Schadenersatze verpflichtet. Sein Verschulden ist insofern schwer, als er mit einem schweren buchenen Scheit nach dem Kopfe des Klägers hieb und sich der Gefährlichkeit dieses Tuns bewusst sein musste. Allerdings liegt auch ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vor, indem Umstände, für die er einzustehen hat, Obllgationenrecht. Ne 26. 153 auf die Entstehung des Schadens eingewirkt haben. Der Beklagte war durch unmotivierte Sticheleien der Ehefrau des Klägers mehrmals gereizt worden. Es war daher ent- schuldbar, dass er am fraglichen Abend gegen sie die Faust ballte, und der Angriff des Klägers gegen ihn, der in der Folge zu dem verhängnisvollen Schlag führte, war ein widerrechtlicher. Immerhin ist das Verschulden des Klägers nicht besonders schwer, weil er den Beklagten nicht durchprügeln oder an seinem Körper verletzen wollte. Eine vollständige Befreiung von der Ersatzpflicht im Sinne des Art. 44 OR kann daher nicht in Frage kommen, sondern bloss eine Ermässigung. Bei der Berechnung des Schadens ist von einem Jahres- einkommen von 4000 Fr. auszugehen, so dass die jährliche Erwerbseinbusse nach dem ärztlichen Gutachten 400 Fr. beträgt. \Vie die erste Instanz ausgeführt hat, ist dem Kläger hiefür eine Kapitalabfindung zuzusprechen. Das Amtsgericht hat, da der Kläger zur Zeit der Verletzung 43 Jahre alt war, das für eine Jahresrente von 400 Fr. erforderliche Kapital auf 6800 Fr. berechnet und hievon wegen seines Mitverschuldens, sowie mit Rücksicht auf den Vorteil der Kapitalabfindung 4800 Fr. abgezogen. Es sprach daher dem Kläger für bleibende Erwerbsein- busse 2000 Fr. zu. Dieser Betrag von 2000 Fr. i&t als angemessener Ersatz zu betrachten. Der Kläger ist seit dem Jahre 1901 bei der Käsereigesellschaft Mutten ange- stellt und hat seine Stelle zu ihrer Zufriedenheit versehen. Es i&t ihm infolge der teilweisen Arbeitsunfähigkeit kein Lohnabzug gemacht worden, und er wird voraussichtlich auch fernerhin seine Stelle mit dem gleichen Lohn be- halten. Wenn, wie die Experten festgestellt haben, beim Kläger in der Folgezeit sehr leicht Kopfschmerzen, Schwindel, Gedächtnisschwäche, grosse körperliche und geistige Ermüdbarkeit eintreten werden, so kann dies offenbar erst später eine na.chteilige Wirkung auf seinen Erwerb ausüben. Deshalb ist in dieser Beziehung mit der ersten Instanz im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR die Ab-
154 ObHgationenrecht. N° 27. änderung des Urteils binnen zwei Jahren vorzu,behalten, da die Folgen der Verletzung nach dem Gutachten nicht . mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Zu dem Betrage von 2000 Fr. kommen sodann noch 40 Fr. für die Heilungskosten, die dem Kläger vorn Be- klagten zu ersetzen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht:
unter Aufhe.bung von Ziffer 3 des Urteils der ersten Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern vorn
14.
Januar 1918 verurteilt, dem Kläger 2040 Fr. zu bezahlen.
2. Die Abänderung dieses Urteils binnen zwei Jahren
wird im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR vorbehalten.
27.
Arr6t de la. 1
re
Section civile -du 19 avril 1918
dans la cause Perrelet
contre
Banque cantonale neuohateloise.
Operations de bourse executees a l'lÜrange.r. Droit applicable
Novation resultant de reconnaissance du solde de compte-
courant. Exception de jeu. Exception de contre-partie.
A. -De 1909 a 1913 Bernard Perrelet a fait executer
par la Banque cantonale neuchäteloise un grand nombre
d'operations
d'achat et de vente de titres. 11 avait a la
Banque
deux comptes separes, denommes, l'un, compte-
nantissement, l'autre, compte-courant. A la suite des
operations
traitees, le compte-nantissement soldait, au
31 decembre 1913, par 119739 fr. 35 au debit de Perrelet;
il a ete renouvele pour 90000 fr., le solde de 29739 fr. 35
etant porte au compte-courant ordinaire, qui s' est eleve de
ce fait a 31537 fr. 40: Le 25 mars 1914, Perrelet a igne
la reconnaissance suivante : «L'extrait de mon compte-
courant aupres de la Banque cantonale neuchäteloise
I
,;(lb"elit; Nci 't7. ' 155
arrete au 31 decembre 1913 a ete verifie, reconnu exact
et le solde de 31537 fr. 40, que je reconnais devoir>-
reporte a mon debit a nouveau de conformite. »
Se fondant sur cette reconnaissance la Banque a fait
notifier
a Perrelet un cotnmandement de payer pour la
dite sornrne de
31537fr. 40etaobtenu le 4novembre 1914
la main-Ievee de l'opposition faite
par le debiteur.
Perrelet
a alors ouvert la presente action en liberation
de
dette dans la quelle i1 a conclu a ce qu'il plaise au
tribunal:
10 annuler la poursuite intentee par la Banque; .
20 prononcer qu'il n'est debiteur sur son compte-
courant ordinaire que
de 1797 fr. 95 ;
3° prononcer que c'est sans droit que la Banque lui
reclame la somme de 29739 fr. viree du compte-nantisse-
ment;
(le~ conclusions 4 et 5 ne sont plus en caust', Perrelet
ayant declare dans son acte de recours les retirer).
A l'appui de ces'conclusions
il .fait valoir l'exception
de jeu, le moyen tire de contre-partie. le moyen pris dt' Ia
violation de
l'art. 10 de Ia loi du 26 fevrier 1907 sur la
Banque cantonale neuchäteloise. et enfl,ll il invoque
I'art. 177 al. 2
ces.
La Banque a conclu a libera tion. Elle souIeveune contre-
exception
tiree du fait de Ia reconnaissance du compte par
le demandeur et contes te au fond les moyens invoques.
Apres enquete et expertise le Tribunal cantonalneuchä-
telois a,
par jugement du 17 octobre 1917, ecarte les
conclusions resumeef ci-dessus, sous reserve d'une somme
de
30 fr. pour laquelle l'action en liberation de dette est
justifiee.
Le demandeur a recouru en rHorme au Tribunal
fooeral en reprenant les concIusions precitees.
Considfrant en droit:
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