102 Staatsrecht.
Gerichtshof zuteil werden lassen wollte, versagt worden.
Das Erkenntnis des Obergerichts kann daher vor Art. 4
BV nicht bestehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Der Rekurs wird gutgelwissen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Schaffhausell vom 1. Februar 1918
aufgehoben.
20. tl'rteil vom 13. September 1918
i. S. Babatt-Spar-Vereinigung Altdorf gegen tl'ri.
Anwendung des urn. Steuerrechts auf eine genossenschaftliche
Rabattvermittlungs-Organisation: Verstoss gegen Art. 46
Abs. 2BV? -Vor Art. 4 BV nicht haltbare Behandlung der
Markengelder als steuerpflichtiges Reinvermögen; nicht
anfechtbare Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens.
A. -Die ( Rabatt-Spar-Vereinigung Altdorf und Um-
gebung ist laut ihren Statuten eine mit Sitz in Altdorf
gemäss Art. 678 OR im Handelsregister eingetragene,
( auf den Kanton Uri sich au!?dehnende Verkaufs-Ge-
nossenschaft von Kaufleuten und Handwerkern, die
Detailhandel treiben ( 1 und 3). Sie hat u.a.zum Zwecke,
eine Entwicklung des Barverkehrs und gesunde Preis-
bildung zu fördern , und verwendet ( als wichtiges Mit-
tel hiezu ( die Gewährung einer einheitlichen Rückver-
gütung auf alle Bareinkäufe nach bestimmten Sätzen
( 1 und 2) durch Ausgabe von Rabattsparmarken ,
wofür hauptsächlich die Geschäftsordnung gilt ( 4).
Den Mitgliedern der Vereinigung ist u. a. verboten,
( Marken zur Einlösung einzureichen, die sie selbst vorn
Verein käuflich
erworben haben ( 10, Ziff. 5) ; dagegen
sind
nach Beendigung der Mitgliedschaft (durch Austritt,
Todesfall, Konkurs oder Aufgabe des Geschäfts: 6 Abs. 6
und 7) Markenbestände gegen bar sofort zurückzu-
liefern ( 8).
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
Aus der Geschäftsordnung l) ist hervorzuheben : Die
Vereinigung
unterhält eine Geschäftsstelle, welche die
Rabattmarken gegen bar an die Mitglieder abgibt
und die Auszahlung des Rabattes der Markenbüchlein be-
sorgt, bei der Ersparniskasse des Kantons Uri, nunmehr
Urner Kantonalbank in Altdorf ( 1). Die Abgabe der
Rabattmarken an die Mitglieder erfolgt in Couverts
a 10 Fr. gegen Bezahlung von 10 Fr. 20 Cts., wobei der
Zuschlag von 20 Cts. als Beitrag an die allgemeinen
Unkosten statt des Jahresbeitrages erhoben wird
( 4 und 5). Von den Mitgliedern sind die Marken an die
barzahlende Kundschaft abzugeben. Diese soll sie in von
der Vereinigung ausgegebene Rabattsparbücher oder
( Rabattmarkenbüchlein einkleben, die vier Jahre gültig
sind und ausgefüllt bei einem Rabattwert von 10 Fr; von
der Geschäftsstelle nüt 9 Fr. 70 Cts. eingelöst werden,
wilhrend die ausstehenden 30 Cts. zur Deckung der Un-
kosten in die Vereinskasse fallen I ( 4 und 7). Die
)larkengelder für die bei den Mitgliedern und Konsumen-
ten noch im Umlauf befindlichen Rabattmarken sind
bei der Ersparniskasse in bar oder in la Ballkobliga-
honen zinstragend anzulegen I) ( 9).
Die Bilanz
der Rabatt-Spar-Vereinigung pro 31. De-
zember 1916 zeigt folgendes Bild:
Als Akt iv e n finden sich folgende Posten:
Effekten-Konto (Obligationen der Urne!'
Kantonalbank). . . . . . . . . . . Fr. 30,000
2 Iarken-Konto: Ueberschuss zur Ver-
fügung der Mitglieder . . . . . . . 6,262 85
(Dabei
handelt es sich um den Ueber-
schuss aus der General-Markenabrech-
nung 1911 bis 1916 d. h. der Zeit seit der
Gründung der Vereinigung. Hievon sind,
nach unbestritten gebliebener Angabe
der Vereinigung vor den Regierungsrat,
nach dem definitiven Rechnungsab-
schluss 4995 Fr. 65 Cts. tatsächlich an
die Mitglieder verteilt worden, sodass
seither
noch ein Saldo von 1267 Fr. be-
steht.) .
Reservefonds-Kollto. . . . . . . . . . Fr. 3,604 90
Reklamefonds-Konto . . . . . . . ., 2,253 95
Betriebs-Konto (inkl. Barschaft und Post-
scheckkonto) ........... , i) 3,010 18
Unter den Passiven ist die dem Effekten-
Konto der Aktiven entsprechende Eintra-
gung zerlegt in Marken ). . . . .. ) 4,919-
und Rabattmarken-Konto: Neue Rech-
nung: Im Umlauf bei den Konsumenten 25,081-,
während die übrigen Posten sich direkt mit den andern
erwähnten Aktivposten decken.
Anlässlich der ersten
Selbsttaxation nach dem neuen
Steuergesetz des Kantons Uri vom 31. Oktober 1915, für
die mit 1917 beginnende fünf jährige Einschätzungs-
periode,
gab die Rabatt-Spar-Vereinigung als steuer-
pflichtiges Vermögen insgesamt 7185 Fr. 65 Cts. (nämlich
die bilanzmässigen Beträge des Reservefonds
und des
Reklamefonds und dazu noch den erwähnten Saldo des
Marken-Kontos als ( Ueberschuss der Abrechnung del'
eingelösten und zurückgezogenen Markenbüchlein I und
kein steuerpflichtiges Einkommenl an. Der Regierungsrat
des
Kantons Uri aber schätzte sie, für die ganze Steuer-
periode 1917 bis 1921, mit 2?,000 Fr. Vermögen .und
3000 Fr. Einkommen ein, und das kantonale Obergencht,
an das sie diese Einschätzung gemäss Art. 25 des Steuer-
gesetzes weiterzog,
erkannte mit (sofort mündlich er-
öffnetem) Urteil vom 13. Februar 1918 endgültig, ihre
Beschwerde sei als unbegründetabgewiesen und die regie-
rungsrätliche Taxation in allen Teilen bestätigt, und zwar
in Erwägung,
dass nach Art. 2 des Steuergesetzes das Vermögell
i) einer juristischen Person, welches im Kanton verwaltet
ird, der Vermögenssteuer unterliegt;
dass die Rabattsparvereinigung eine im Handels-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
register eingetragene juristische Person darstellt und
) in ihrer Rechnungsaufstellung selb.st ein Vermögen von
25,000 Fr. ausweist;
) dass punkto Einkommen der Regierungsrat nach
Art. 1 0 des Steuergesetzes vorgegangen ist und er sich
i) nicht um die Art der Profitverwendung als interne An-
gelegenheit der Rabattsparvereinigung zu orientieren
hatte ...
B. -Mit Eingabe vom 12. April 1918 (vor Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung des vorstehenden Urteils,
die
erst am 15, Mai 1918 genehmigt wurde) hat die Rabatt-
Spar-Vereinigung den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und demnach Abänderung der
Taxation des Regierungsratesim Sinne des Schutzes der
Selbsttaxation der Rekurrentin und bringt zur Be-
gründung wesentlich vor:
- Die angefochtene Taxation und das sie bestätigende
Urteil bedeule eine Willkür und Verletzung des Art. 4 BV:
Es sei ein steuerrechtlich allgemein anerkannter und
speziell auch durch das Steuergesetz des Kantons Uri
(Art. 2
und 14) vertretener Grundsatz dass der Steuer-
pflichtige
nur sein eigenes Vermögen, nicht auch ihm
bloss zur Verwaltung anvertrautes Gut zu versteuern
habe. Das Bankkapital der Rekurrentin, das von den
kantonalen Behörden offenbar als ihr steuerpflichtiges
Vermögen angesprochen werde, gehöre aber,
trotzdem es
formen als
Aktivum in ihren Büchern aufgeführt sei, gar
nicht ihr, sondern den Inhabern der Rabattmarken-
büchlein. Es handle sich dabei um die von den Mitgliedem
der Vereinigung
in eine besondere Kasse gelegten Bar-
ycrkaufsprämien oder Skontobeträge für ihre Kundenl,
die diesen bei Vorweisung ihrer vollen Markenbüchlel)l
ausbezahlt würden. Die
Rekurrentin übe nur die Funktio-
aen eines Clearinginstitutes aus. Zwar 'lerde ein kleiner
Teil
der Marken, der alljährlich verloren gehe, nicht ein-
gelöst,
und ferner ergebe sich;al/.ch auf dem Unkosten-
106 Staatsrecht.
konto ein geringer Ueberschuss. Diese Ueberschüsse (die
in
der letzten vierjährigen Rechnungsperiode zusammen
Fr. 85 Cts. betragen hätten) gehörten jedoch eben-
falls nicht der Rekurrentin, sondern ihren Mitgliedern,
und seien denn auch 1917 grösstenteils an diese verteilt
worden. Als wirkliches Vereinsvermögen,
das nach Art. 5
des Steuergesetzes steuerpflichtig sei, kämen eigentlich
nur der Reservefonds und der sogenannte Reklamefonds
in Betracht. Wenn die Rekurrentin dazu noch den nicht
verteilten Saldo der erwähnten Betriebsüberschüsse
deklariert habe, so sei sie damit bereits über ihre gesetz-
liche Pflicht hinausgegangen. Wollte
man aber auch an-
nehmen, dass die von ihr verwalteten M:arkengelder bis
zur Auszahlung ebenfalls Vereinseigentum seien, so
ständen dem Aktivum der 30,000 Fr. die Ansprüche der
Büchleininhaber (in den zusammen gleich hohen Beträgen
von 4919 Fr. alter und 25,081 Fr. neuer Rechnung) als
Passivum gegenüber, das
nach Art. 4lit. b des urnerischen
Steuergesetzes
in Abzug zu bringen sei. Diese Bestimmung
sei
in krasser willkürlicher Weise verletzt worden.
Und was das Einkommen betreffe, habe die Rekurrentin
mangels eines Erwerbszweckes kein solches zu versteuern ;
denn keine der Voraussetzungen .des Art. 10 des Steuer-
gesetzes : Betrieb eines Geschäfts oder Ausübung eines
Berufes
(lit. a) ; Bezug periodischer Einkünfte (lit. bund
c), treffe bei ihr zu. Was sie einnehme, gebe sie in der Form
von Spesen und Unkosten wieder aus, und der Rech-
nungsüberschuss werde
von der Vermögenssteuer ge-
troffen. Eventuell könnte allerhöchstens ein Betrag
VOll
1500 Fr. in Frage kommen.
2. Die streitige Steuertaxation involviere
auch eine
gegen
Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung,
da der Rabatt schon mit der Abgabe der Marken in das
Vermögen des Büchleininhabers fliesse und deshalb nach
Gesetz von ihm, also nicht auch noch von der Rabatt-
vereinigung, zu versteuern sei.
C. -Namens des Regierungsrates und des Obergerichts
Gleichheit vor dem Gesetz . N° 20.
hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit dem
Antrag auf Abweisung des Rekurses wesentlich wie
folgt vernehmen lassen : Die Berufung der Rekurrentin
auf Art. 46 Abs. 2 BV gehe fehl, weil kein interkantonaler
Doppelhesteuerungsstreit vorliege
und die Heranziehung
der Rekurrentin als juristischer Person neben den Pri-
yaten, deren Vermögen in ihr investiert sei, überhaupt
keine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle. Im übri-
gen sei die grundsätzliche Bestreitung
der Steuerpflicht
hinsichtlich des Einkommens gegenstandslos,
da die
Rekurrentin in ihrer Beschwerde
an den Regierungsrat
auch eine Einkommensbesteuerung für den Betrag von
Fr. anerkannt habe. Die Höhe der Taxation von
Vermögen und Einkommen aber entziehe sich der Kogni-
tion des Bundesgerichts ; denn
von Willkür könne nicht
die Rede sein, indem die Rekurrentin
an Vermögen unbe-
strittenermassen schon in Werttiteln 30,000
Fr. besitze
und, was das Einkommen betreffe, selbst angebe, dass sie
auf Ende 1916 mit einem Gewinn von rund 5000 Fr.
(4995 Fr. 85 Cts.) abgeschlossen habe.
D. -In ihrer Replik betont die Rekurrentin, auch die
Einrede der Doppelbesteuerung sei jedenfalls berechtigt,
möge dabei
nun speziell Art. 46 Abs. 2 oder nur Art. 4 BV
in Frage kommen; übrigens sei ein Teil der Marken-
büchleininhaber ausser dem
Kanton domiziliert. Im
weitem bestreitet sie gegenüber der Begründung des ober-
gerichtlichen
Urteils, dass ihre Rechnungsaufstellung ein
Reinvermögen
von 25,000 Fr. ausweise, und führt wie-
derum aus, dass das Bankkapital von 30,000 Fr., gleich
den Sparkasse-Einlagen, den Büchleininhabern geschuldet
sei.
Sie hält auch an der grundsätzlichen Bestreitung der
Einkommenssteuerpflicht fest
und bemerkt zum Hinweis
der "Staatsanwaltschaft auf ihre Beschwerdeeingabe an
den Regierungsrat, dass diese Eingabe einen ausser-
kantonalen Verfasser habe, dem bei der
Redaktion
Rechnung und Bilanz nicht vorgelegen hätten.
E. -Aus der Duplik der Staatsanwaltschaft ist her-
S taa tsrecll t.
vorzuheben: Wenn die Rekurrentin, trotzdem sie
'30,000 Fr. in Werttiteln und daneben noch weitere Gut-
haben besitze, für nur 25,000 Fr. besteuert werde, so sei
darin der Schuldenabzug offenbar berücksichtigt . Als
steuerpflichtiges Einkommen aber seien nicht nur die
Zinsen
jener Werttitel, die 1425 Fr. betrügen, sondern
auch die jährlichen Vorschläge, die nicht nach einer
gewissen Periode nur als vermehrtes Vermögen steuer-
pflichtig seien, in Betracht zu ziehelL
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Berufung des Rekurses auf Art. 46 Abs. 2 BV,
ist in der Tat deswegen unbehelflich, weil das hieraus abge-
leitete Doppelbesteuerungsverbot nach feststehender Pra-
xis nur für interkantonale und in beschränktem Umfange
auch internationale Verhältnisse gilt, während solche
jedenfalls bei der Rekurrentin selbst, deren Steuerpflicht
allein in Frage steht, nicht vorliegen.
- -Bezüglich des
Hauptbeschwerdegruudes (kr Yer-
letzung des Art. 4 BV dui'ch willkürliche Missachtung all-
gemeiner
Steuergrundsätze und positiver VorschriftcH
des umerischen Steuergesetzes vom 31. Oktober 1915 ist
zwischen der yermögens-uno dei' Eillkommensbesteuc-
rung zu unLerscheiden.
a) Bei der Ver m ö gell s s t c u er beschränkt sie h
der Streit auf die Höhe der Einschätzung, indem die Re-
kurrentin ihre Steuerpflicht für 7125 Fr. 85 Cts., gegt'il-
über dem behördlichen Ansatze VOll 25,000 Fr., aner-
kennt. Die Differenz ist, jedenfalls in der Hauptsacllt',
darauf zurückzuführen, dass die Behörden yon den buch-
und bilanzmässigell Aktiven der Rekurrentin auf Ende
1916 auch die als Effekten-Konto ) eingestellten Obli-
gationen der Urner Kantonalbank von 30,000 Fr. (ohne
welche die Aktiven bei weitem nicht 25,000 Fr. ausmachen)
wenigstens teilweise mitberücksichtigt haben, währelld
die
Rekurrentin hiegegen einwendet, dass jener Aktiy-
posten überhaupt nicht zu ihrem Vermögen gehöre,
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 20. 109
eventuell durch entsprechende Passiven als Reinvermögen
ausgeschaltet werde. (Ob die Behörden in gleicher Weise
auch den von der Rekurrentin ebenfalls nicht dekla-
rierten Betriebs-Konto von rund 3000 Fr. mit einbe-
zogen
haben, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich'
die Rekurrentin selbst befasst sich damit ausdrücklich
nicht, sodass er keiner be sondern Erörterung bedarf.) Nun
muss das in jenen Effekten angelegte Geld mangels an-
derer Anhaltspunkte der Rechnung über seine Herkunft
durch den geschäftsordnungsmässigen Umsatz der Rabatt-
marken d. h.'dadurch zusammengebracht worden sein dass
die Rabattmarken von den Mitgliedern der Rekurrentin bei
dieser erheblich
früher gegen Barzahlung bezogen, als sie
von der Kundschaft der Mitglieder gegen Abgabe der
gefüllten Büchlein bei ihr' wieder eingelöst werden; es
stellt (neben den direkt verfügbaren Mitteln des Be-
triebskontos ) die Markengelder dar, von denen 9
der Geschäftsordnung spricht. Danach handelt es sich
auch dabei um eine Art Betrieb;;;fonds der Rabattver-
mittlungs-Organisation, der gewiss ohne WillküI als der
Trägerin dieser Organisation, also der Rekurrentin als
selbständiger Rechtspersönlichkeit, gehörend betrachtet
werden kann. De!ID für diese Auffassung lässt sich jeden-
falls anführen, dass die statuten' den Markenbezug der
Mitglieder VOll der Vereinigung als Kauf behandeln
( 10, Ziff. 5), und dass die zinstragende Anlage der
lVIarkengelder, wie die Geschäftsordnung ( 9) sie vor-
schreibt, doch offenbar auf Rechnung der Vereinigung,
nicht der Inhaber der ausgegebenen Rabattmarken, zu
erfolgen hat. Somit ist die Behandlung der fraglichen
Effekten
als steuerpflichtiges Vermögen d ,e r Re ku r-
ren tin, im Sinne des Art. 2 litt. a urn. StG (wonach u. a.
alles bewegliche Eigentum und Guthaben einer im Kan-
ton bestehenden Gesellschaft der Vermögenssteuer
unterworfen ist), vor Art. 4 BV nicht zu beanstanden.
Dagegen kann dieser Vermögenswert allerdings nie h t
als Re in ver rriÖg e n angenprochen werden. Ihm
110 Staatsrecht.
steht vielmehr der Einlösungswert ( 7 der Geschäfts-
ordnung) oder der Rückgabewert ( 8 der Statuten und
5 der Geschäftsordnung) der von der Geschäftsstelle
ausgegebenen und noch nicht wieder eingelösten oder
zurückgenommenen Marken als
fahrende (Kurrent-)
Schuld gegenüber. Eine solche Schuld ist aber gemäss
Art. 4
litt. b UrD. StG bei Festsetzung des steuerpflichtigen
Vermögens in Abzug
zu bringen. Dieser ausdrücklichen
Gesetzesvorschrift sind die
kantonalen Behörden in
wenigstens unrichtiger
und offenbar ungenügender Weise
nachgekommen; denn sie haben sich, was die Akten
erkennen lassen, mit der nähern Bestimmung der frag-
lichen Abzugswerte
gar nicht befasst, insbesondere jede
Ausführung
darüber unterlassen, wie sich diese Werte
zu den bilanzmässigen Passivposten Marken ) und
Rabattmarken-Konto -verhalten. Und doch werden
diese Passivposten -jedenfalls zum grössten Teil, wenn
auch wegen der Differenz zwischen dem Abgabepreis
und dem Einlösungswert der Marken nicht vollständig -
zu berücksichtigen sein
und demnach unter allen Um-
ständen einen erheblich höheren Abzug bedingen, als die
kantonalen Behörden
ihn bei ihrer Annahme eines steuer-
pflichtigen Vermögens
von 25,000 Fr. in Rechnung
gebracht haben können.
In sofern-liegt in der Tat eine
gegen
Art. 4 BV verstossende Verletzung klaren Steuer-
rechtes vor, die zur Aufhebung der angefochtenen
Ver-
mögenstaxation führt.
b) Was die Ein k m m e n s s te u e r betrifit, wen-
den die kantonalen Behörden
mit Recht ein, dass die
Rekurrentin mit ihrer grundsätzlichen Bestreitung nichL
zu hören sei, weil sie diesen ursprünglichen Standpunkt
vor dem Regierungsrat aufgegeben habe. In ihrer dama-
ligen Eingabe (vom 10. Dezember 1917) ist die behörd-
liche Einkommenstaxation wirklich
nur als zu hoch )
beanstandet und näher ausgeführt, der allein feststell-
bare Netto-Betriebsüberschuss
der ganzen, Ende 1916 ab-
geschlossenen Betriebsperiode belaufe sich auf den als
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 111
Reinvermögen deklarierten Betrag von 7125 Fr: 85 Cts .
der aus Zinsen und verloren gegangenen Marken ),
unter Abzug der steuerfreien Unkosten, resultiere
und sich auf fünf Jahre verteile, was einen jähr-
lichen Nettoertrag von 1425 Fr. oder rund 1500 Fr.
ergebe, gegen dessen Heranziehung zur Einkommens:"
besteuerung keine Einwendungen erhoben würden.
Von
dieser Anerkennung kann die Rekurrentin im vorlie-
genden Rekursverfahren gegenüber der hierauf
kanto-
nnlrechtlich endgültig vorgenommenen Einschätzung
mcht abgehen. Uebrigens stellen die in Form des Zu-
schlags beim Markenverkauf
an die Mitglieder und des
Abzugs bei der Einlösung der Markenbüchlein seitens
der
Kunden erhobenen Betniebsbeiträge, ferner die
Wertbeträge der als verloren nicht zur Einlösung gelan-
genden Marken
und endlich auch die Zinsen der in
bar und in Effekten vorhandenen Betriebefonds Ein-
nahmen der Rekurrentin dar, die zwanglos unter den
Begriff des Einkommens im
Sinne von Art. 10 um.
StG bezogen werden können. Dass die Ueberschüsse
dieser
Einnahmen über die Betriebsunkosten des Ra-
baUmarkenumsatzes nur je nach Ablauf einer Abrech-
nungsperiode
als Vermögenszuwachs steuerpflichtig wä-
ren, ergibt sich
aus dem Steuergesetze nicht. Aber auch
gegen die Höhe dieser Einkommensbewertung mit
3000 Fr. per Jahr ist vom WillkÜfstandpunkte aus
nichts einzuwenden, wenn beachtet wird, dass schon
die Zinsen des heute fest angelegten Betriebsfonds
annähernd 1500 Fr. ausmachen, und dass nach den
von der Rekurrentin beigebrachten Statistischen Er-
hebungen des Schweiz. RabaU-Verbandes ) unbedenk-
lich
mit einer namhaften Ausdehnung ihres bisherigen
Markenumsatzes, und damit auch der daraus fliessenden
Einnahmen, während
der neuen Steuertaxationsperiode
gerechnet werden darf. Der
Rekurs erweist sich somit
in diesem Punkte als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri
vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent-
scheid des Regierungsrates des
Kantons Uri insoweit
aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog.
Mar-
kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und
Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken
vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist.
21. Urteil vom 19. September 1918
i. S. Schmoll gegen Basel-Sta.dt.
Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel-
besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs-
oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird.
A. -Die Steuerverwaltullg des Kantons Basel-Stadt
legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der
KollektiY-
gesellschaft Schmoll oe, für das Jahr 1917 eine Ein-
kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das
steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte.
Der
Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver-
langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde
bezahlte Kriegssteuer
von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn-
steuer
von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde
wurde aber abgewiesen,
in letzter Instanz durch Ent-
scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes
vom 2.
Juli 1918. Dieses stützte sich auf 13 des kanto-
nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge-
samteinkommens die Steuern nicht abgezogen werden
dürfen.
B. -Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und darin die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 113
vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder
aufgenommen.
Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann
sei die Bestimmung des
13 des Steuergesetzes über den
Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht
an-
wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe.
Die. Kriegssteuer dürfe
auch bei Ermittlung der Kriegs-
gennnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 a der Kriegs-
gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer
sodann könne mit Rücksicht
auf ihre Höhe nicht ohne
Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die
begrifflich
das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts-
verweigerung liege
auch deshalb vor, weil der Kanton
die Kriegssteuer beziehe und 1/
davon für sich behalte,
sowie weil ihm vom
Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/10
zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die
Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein.
Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten
die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde:
so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine
Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass
nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs-
und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan-
tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die
Bundes-
steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt
werde.
C. -Appellationsgericht und Regierungsrat haben die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 0 .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..
3. - 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach
seinem klaren
Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän-
kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also
zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen,
AS ,U I -1918