BGE 43 III 53
BGE 43 III 53Bge12 lug 1916Apri la fonte →
54 Entscheidungen der Schuidbetreibungs-
contestato e la contestazione era stata parzialmente am-
messa dal debitore stesso anche per riguardo all' ammon-
tare dei debiti ivi meuzionati. In queste eondizioni
l' esame dei libri e registri di commercio deI deitore era
mezzo di indagine indispensabile
affInehe 1I Pretore
potesse formarsi un' opinione oggettivaed indipendente
delle
stato patrimoniale di quest'ultimo : esso non
avrebbe dunque dovuto pronunciare prima di avere
assunto questo mezzo di prova.
30 -Inammissibile e finalmente la nomina deI rap-
presentante dei debitore E. Bernasconi. a commissario
delegato. Nell'intento della legge (ordinanza art. 6, 7 e 15)
il commissario deve anzitutto curare gli interessi dei
creditori di fronte al debitore : esso veglia a che il debi-
tore non eommetta
atti a loro detrimento ed e persino
tenuto a provocare la revoea della proroga, qualora gli
consti ehe il debitore viola gli obblighi che
la legge gli
impone
0 ehe la proroga fu da esso ottenuta con false
indicazioni eee. Non
e dunque eonforme aHo spirito della
legge
ne allo scopo ehe essa si prefigge il nominare a
curatore
una persona ehe per riguardo ai suoi rapporti
personali
0 eontrattuali col debitore sara proc1ive a
favorirne gli interessi.
4° -Da questi motivi risulta che il deereto querelato
14 febbrajo 1917 deve essere annullato. Il Pretore
dovrä
anzitutto ordinare l'immediata erezione di un inventario
eompleto all'ufficio
di esecuione di Lugano, il quale avra
rieorso agli uffici di Ginevra e di St. Moritz per l'in-
ventario delle
suceursali: esso esigera dal debitore la
produzione dei libri e dei registri di commercio e di un
bilancio completo ed esatto e quindi eonvoehera una
nuova adunanza dei creditori coniormemeute agli art.2 e 3
deli' ordinanza
per la discussione e per nuova delibera-
zione. Gli oggetti
dati in deposito 0 consegna al debitore
dovranno essere menzionati
neU'inventario come attivitä.
appartenenti a terzi e non entreranno quindi in linea
di conto
per il computo deI bilancio, poiche la proroga
1·" ! Konkurskammer. N° 11.
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non ha tratto ehe alla sospensione di atti eseeutivi e laseia
intatte 1e ragioni ehe terzi possono avere sugli oggetti in
possesso deI debitore.
Pronuncia:
11 ricorso e ammesso nel senso dei motivi.
11.
Entscheid vom 27. Februa.r 1917
i. S. lConkurs&mt St. G&llen.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Gebührenstreitig-
keiten. -Grundsätze über die Verlegung der Inkassogebühr
i. S. von Art. 19 GT z. SchKG.
A. -Der heutige Rekursgegner J. F. Seeger in St. Gal-
len
hatte am 21. Januar 1915 aus der Konkursmasse
Theodor
Seeger die Liegenschaft Cafe Xeumann, Oberer
Graben 2 in
St. Gallen ersteigert. Sämtliche auf dieser
haftenden (Eigentümer-) Grundpfandtitel waren bei der
Eidgen.
Bank St. Gallen als Faustpfand hinterlegt. ach
den Steigerungsbedingungen hätte für gewisse auf grund-
versicherte Forderungen entfallende Beträge Barzahlung
erfolgen sollen, doch unterblieb diese, weil die Faustpfand-
gläubigerin sich
mit dem Ersteigerer dahin verständigt
hatte, dass der ihr zukommende Betrag mit einem jenem
bewilligten Darlehen verrechnet werde
und die Eidg. Bank
die Grundpfandtitel weiterhin als Faustpfänder behalte.
Das Konkursamt verrechnete für die Beträge, für welche
Barzahlulg vorgesehen war, eine Inkassogebühr VOTI
160 Fr. und deckte diese aus dem allgemeinen Massever-
mögen.
Als
der kantollalen Aufsichtsbehörde die Rechnullg des
Konkursamtes als Konkursverwaltuug im Konkurse Th.
Seeger zur Genehmigung unterbreitet wurde, beanstan-
dete diese die
Verlegung der Gebühr auf die Masse und
teilte dem Amte mit, dass
damit der Ersteigerer oder die
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Faustpfandgläubigerin belastet werden müsse. Gestützt
hierauf schrieb das Konkursamt am 23. Oktober dem
heutigen Rekursgegner, dass es von dem ihm laut Kollo-
kationsplan noch zustehenden
Restbetrag seines Gut-
habens in I. Klasse die noch ausstehende Inkassogebühr
von 160 Fr. für die Versteigerung der Liegenschaft Cafe
Neumann in Abzug bringe.
Gegen diese
Veliügung beschwerte sich J. F. Seeger bei
der kalltonalen Aufsichtsbehörde und beantragte, die
Inkassogebühr sei als gesetzwidrig aufzuheben,
auf alle
Fälle sei sie
nicht vom Ersteigerer zu erheben. Er machte
geltend : Ganz abgesehen davon, dass die nachträgliche
. Einforderung
der Gebühr unzulässig sei, weil davon in
den Steigerungsbedingungen nichts gestanden unQ das
Konkursamt mit ihm -schon abgerechnet habe, könne im
vorliegenden Falle vom Bezuge der Gebühr keine Rede
sein, weil die Eidg. Bank auf Barzahlung verzichtet habe,
womit
auch der Provisionsanspruch des Amtes dahi.llge-
fallen sei.
Unter allen Umständen müsse, wenn die Auf-
sichtsbehörde diese Auffassung
nicht teile die Faustpfand-
gläubigerin mit der Gebühr belastet werden. Die Grund-
pfandrechte hätten nicht abgelöst werden müssen. Mit
der Versteigerung sei Hand in Hand eine Liquidation der
Faustpfänder erfolgt. Bei Faustpfandverwertungen müsse
jedoch
vom Ersteigerer keine Gebühr bezahlt werden,
vielmehr habe der
Faustpfandgläubiger eventuell der
Schuldner bezw. die Masse die Liquidationskosten zu
bezahlen.
Das
Konkursamt St. Gallen beantragte in seiner Ver-
nehmlassung vom 22. November die Abweisung der Be-
schwerde, indem es
ausführte: Nach dem Entscheide der
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes-
gerichts
vom 13. November 1915 in Sachen Konkursamt
Untertoggenburg sei die Gebühr prinzipiell jedenfalls zu-
lässig; es frage sich nur, wer sie zu tragen habe. Es sei
richtig, dass
durch das Steigerungsverfahren zugleich auch
das Faustpfand verwertet worden sei, sodass die Gebühr
I
und Konkurskammer. N° 11.
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als Kosten der Fmstpfandverwertimg betrachtet werden
könnte. Daneben könne aber in allen Fällen der Erstei-
gerer zur Bezahlung
der Gebühr verhalten werden, denn
die Gebühr sei eine Folge der Versteigerung der Liegen-
schaft. Dieser letztgenannte Weg scheine bedeutend ein-
facher zu sein,
indem der Faustpfandgläubiger ja doch in
den meisten Fällen die Gebühr auf den Ersteigerer übel-
wälzen würde, sodass das Ergebnis das nämliche sei, wie
wenn
man die Gebühr direkt dem Ersteigerer auferlege.
Im vorliegenden Falle bedürfe es überhaupt dieser prin-
zipiellen Erwägungen nicht, da sich der Beschwerdeführer
laut Ziff. 16 der Steigerul1gsbedingungen und in einem
besondern zwischen ihm
und dem Amte abgeschlossenen
Vertrage
vom Juni 1914 betreffend die Versteigerung des
Cafe Neumann, dessen Miteigentümer er war, verpflichtet
habe, die gesetzlichen Inkassogebühren zu bezahlen.
Durch Entscheid vom 13. Februar wies die, kantonale
Aufsichtsbehörde das 1. Beschwerdebegehren ab und
hiess das Eventualbegehren gut. In den Erwägungen
wurde ausgeführt : Der Bezug der Gebühr sei prinzipiell
zulässig
und es gehe die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, dass die Gebühr dahinfalle, weil keine
Barzahlung
erfolgt sei, fehl. Nach Art. 76 KV habe Barzahlung ver-
langt werden müssen und es sei daher unerheblich, dass
sich die Faustpfandgläubigerin
und der Ersteigerer auf
einen andern Tilcrungsmodus geeinigt hätten. Hingegen
o d'
sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass le
Gebühr zu
Lasten der Faustpfandgläubigerin falle. Dies
ergebe sich
aus Art. 262 SchKG in Verbindug mit Art. 7.6
KV. Das Pfand, welches infolge der VersteIgerung reah-
siert werde, sei das Faustpfand. Es liege im Wesen einer
Inkassogebühr, dass
nur derjenige, welcher aus ?em K~n;.
kurse einen Vermögenswert zugeteilt erhalte, dIe Gebuhr
zu entrichten habe.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert das Konkurs-
amt St. Gallen an das Bundesgericht mit dem Antrage,
er sei aufzuheben und die Beschwerde des J. F. Seeger sei
56 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- gänzlich abzuweisen, indem es an der in seiner Vernehm- lassung vom 22. November 1916 niedergelegten abwei- chenden Rechtsauffassung festhält. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt unter Ver- weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides die Abweisung des Rekurses. Sie. fügt bei, dass, wenn auch die Steigerungsbedingungen festset2ten, der Erwerb erfolge gegen Auslösung der Verwaltungs-und Verwer- tungskosten, damit nicht gesagt sei, dass der Ersteigerer der Liegenschaft auch die Kosten der Faustpfandver- wertung zu tragen habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
Soweit das rekurrierende Amt seinen Gebührenan-. spruch aus den zwischen ihm und dem Rekursgegner betreffend die Versteigerung des eafe Neumann im Juni 1914 getroffenen vertraglichen Verabredungen herleitet, sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig über dessen Begründetheit zu entscheiden; denn dies ist ausschliess- lich Sache des Zivilrichters. Die Tätigkeit der Aufsichts- behörden beschränkt sich ~riehnehr darauf, die richtige Anwendung der im GT z. SchKG niedergelegten Grund- sätze zu überwachen und sie können eine Gebührenverfü- gung nur dann aufheben oder abändern, wenn sie gesetz- widrig ist. In der vorliegenden Rekurssache hat das Bun- desgericht demnach zu überprüfen, ob der Ersteigerer gestützt auf das Gesetz, den Gebührentarif oder die Stei- gerungsbedingungen, -denen, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und unangefochten geblieben sind, die Verbindlichkeit einer Norm des öffentlichen • Ges.-Ausg. 37 I N° 26, 811 I No 138. .. nd t.onkurskammer. N° 11. 57 Rechts zukommt, -verpflichtet werden kann, die In- kassogebühr von 160 Fr. zu bezahlen. 3. -Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG werden die Kosten für die Verwaltung und Verwertung des Pfandgegen- standes aus dessen Erlös gedeckt und es ergibt sich daraus, dass in einem Falle, wie er hier vorliegt, d. h. wo der Erlös ausschliesslich den Faustpfandgläubigern zukommt,· die in Art. 19 GT vorgesehene Gebühr für Einzug des Erlöses, Aufstellung des Verteilungsplans und Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger von dem Erlös des Faust- pfandes abzuziehen ist. DieserBetragvennindertden den Faustpfandgläubigern zukommenden Erlös gleich jeder andern Aufwendung für die Verwertung des Pfandes. Die Liquidationsrechnung der Liegenschaft kann daher mit dieser Gebühr nur in dem Umfange belastet werden, als aus der Verwertung allfällig ein Übererlös zu verteilen bleibt. Dass dem so sein muss, wird verdeutlicht, wenn man nicht von den in der vorliegenden Rekurssache gegebenen ausserordentlichen Verhältnissen der Verpfändung sämt- licher auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken aus- geht, sondern den Normalfall annimmt, wo nur ein Teil der Grundpfandtitel zu Faustpfand gegeben ist. Unter solchen Umställden müsste selbstverständlich die Gebühr für die verpfändeten und die unbelasteten Titel gesondert berechnet und verhältnismässig auf die verschiedenen Liquidationsrechnungen, diejenige der Faustpfänder und diejenige der Liegenschaft, verteilt werden. 4. - Im vorliegenden Falle sind indessen diese Grund- sätze nicht anwendbar; denn gestützt auf die Steige- rungsbedingungen (Ziff. 16), die -wie ausgeführt - objektives Recht schaffen, hat sich der Ersteigerer ver- pflichtet, über den Zuschlagspreis hinaus die gesetzlichen Inkassogebühren Zu bezahlen. Dieser Kostenverlegung steht nichts entgegen, da es sich bei den genannten Ge- bühren um Kosten handelt, mit denen nach Art. 135 Abs. 2 SchKG in den Steigerungsbedingungen der Er- werber der Liegenschaft belastet werden kann. Es fragt
58 Entscheidungen der Schuidbetreibungs- sich daher nur noch, ob die heute streitige Gebühr als eine derartige Inkassogebühr. zu verstehen sei. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Es handelt sich dabei um eine Ge- bühr, die, wenn sie auch an und für sich in die Liquida- tionsrechnung der Faustpfänder gehört, doch zugleich auch eine Gebühr für die Verwertung der Liegenschaft ist ; denn im vorliegenden Falle deckten sich die beiden Realisationen, indem die Faustpfandforderungen nur aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt werden konnten. Nach aussen, d. h. für den Ersteigerer handelte es sich in erster Linie um eine Verwertung der Liegenschaft. Ob nun das Konkursamt den Erlös für die Deckung von Grund- pfandforderungen oder für die Ablösung von an Eigentü- mergrundpfandtiteln haftenden Faustpfandrechtell ver- wendet hat, ist für den Ersteigerer unerheblich, weil dabei eine rein interne Angelegenheit der Konkursmasse in Frage steht. 'Venn der Rekursgegner daher in den Slei- gerungsbedingungen die Bezahlung der gesetzlichen In- kassogebühren übernommen hat, so hat er sich dadurch verpflichtet die -heute streitigen -Gebühren für den Einzug des von ihm zu leistenden Betrages zu bezahlen. Dass keine Barzahlung stattgefunden hat, indem der Ersteigerer und die Faustpfandgläubigerin übereinge- kommen sind, dass die Pfandrechte stehen bleiben sollten, ist dabei, wie die Schuldbetreibungs-und Konkurskam- mer des Bundesgerichts in dem vom Konkursamt zitierten Entscheide vom 13. November 1915 ausgeführt hat, ohne Bedeutung und vermag das dem Amte zustehende Recht auf die Gebühr nicht zu schmälern. Demnach hat die Schuldhetreibllngs-u. KOlIkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das eventuelle Be- schwerdebegehren des Rekursgegners Seeger abgewiesen. und Konkurskammer. N° 12. 59 12. Entscheid vom 3. März 1917 i. S. lieber. Art. 131 Abs. 2 SchKG. Der Pfändungsgläubiger, welcher zugleich Drittschuldner einer gepfändeten Forderung ist, kann deren Verwertung auf dem 'Vege der Anweisung zur Eintreibung nicht durch Nichterteilung der Zustimmung verhindern. -Die Benachrichtigung des Schuldners i. S. von Art. 120 SchKG ist nur erforderlich,wenn der Pfän- dungsgegenstand durch Versteigerung verwertet wird. A. -In der Betreibung N0 5573 gegen J. Rieber-Heck- mann pfändete das Betreibungsamt Zürich 3 am 21. Juli 1915 zu Gunsten der Gruppe N° 157, bestehend aus der heutigen Rekursgegnelin Firma Waser Söhne & Oe und der heutigen Rekurrentin Frau Rieber-Heckmann als Anschlussgläubigerin, auf die Dauer eines Jahres d. h. vom
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