30 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-
erst nach der Stundungsbewilligung weggefallen ist,
braucht nicht weiter untersucht zu werden, da nach dem
klaren
Wortlaut der zitierten Vorschrift in -beiden Fällen
der
Widerruf der Stundung einzutreten hat. Ebenso bedarf
es unter diesen Umständen auch keiner Untersuchwlg
darüber, ob, wie die Rekurrenten behaupten. der
Schuldner schon seinerzeit der Nachlassbehörde
be'WUsst
unwahre Angaben gemacht hat. Es genügt für die Auf-
hebung der Stundung, dass eine ihrer Voraussetzungen
nicht mehr vorhanden ist.
3. -Eine besondere Anordnung über die Rückzahlwlg
der gestundeten Beträge nach
Wegfall der Stundung, wie
eine solche der letzte Absatz des Art. 15 der Verordnung
für den Fall der Aufhebung der
Stundung vorzusehen
scheint, ist nicht notwendig
und der Natur der Sache
nach ausgeschlossen. Die Aufhebung der Stundung kann
ihrem Wesen nach gar keine andere Wirkung haben, als
die, dass Beträge, welche ohne sie in Betreibung
hätten
gesetzt werden können. nun sofort der Betreibung unter
liegen, d. h. zahlbar werden. Für die erst in Zukunft fät
ligen Beträge aber. auf die sich die Stundung auch er-
streckte, kann sie natürlich ebenfalls nicht mehr aufrecht-
erhalten werden.
Nachdem die betreibungsrechtliche Ver-
wertung der HotelIiegenschaft-für die jetzt fälligen Schul-
den freigegeben werden muss, müssen natürlich auch die
auf der Liegenschaft haftenden Schulden in diesem Ver-
fahren geltend gemacht werden können (s. Art. 14 der
Verordnung).
4. -Selbstverständlich ist im weitern, dass die Auf-
hebung der Stundung sich nicht nur auf die Forderungen
der heutigen Rekurrenten, sondern
auf sämtliche For-
derungen bezieht, für welche die Stundung seinerzeit bewil-
ligt wurde. Es genügt hiefÜf auf die Ausführungen in dem
Entscheide des Bundesgerichts vom 8. März 1916 i. S.
Luzerner Kantonalbank (AS 42 III N° 17 Erw. 2) zu'
verweisen. Auch im vorliegenden Falle ist durch die Re-
kurrenten die Stundungsverfügung als solche im Ver-
und Konkurskammet. N° 6.
hältnis zu allen Gläubigern der Überprüfung der Nach-
lassbehörde
und des Bundesgerichts unterstellt worden.
5. -Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens,
nämlich eine Gerichtsgebühr von 5
Fr. (Art. 24Abs. 2
der VO) und die Kanzleikosten, zu 30 Rp. per Folioseite
berechnet (Art. 5 GT z.
SchKG), fallen zu Lasteh des Re-
kursgegners, dem nunmehr auch die Kosten des kanto-
nalen
Verfahrens zu überbinden sind. Die ihm von
der Justizkommission zugesprochene
Entschädigung von
15 Fr., die übrigens sowieso ungesetzlich war, fällt damit
dahin. Desgleichen ist aber auch das von den Rekurrenten
gestellte Entschädigungsbegehren abzuweisen,
da im
Rekursverfahren nach Art. 26 der Hotelierschutzverord-
nung hinsichtlich der Kosten die allgemeinen Bestimmun-
gen des GT z. SchKG entsprechend
anwendbar sind
(Art. 24 Abs. 2
VO). welche eine Parteientschädigung
nicht
vorsehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
e!kannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen ; demgemäss wird das
Urteil der Justizkommission des Kantons Luzetn vom
9. Dezember 19 6 und die dem Rekursgegner Simon
Meyer erteilte
Stundung aufgehoben.
6. Entacheidvom 6. Fnbruar 1917
i. S. IODbra waltung im Eonmse der ltommancUtaktien-
gesellschaft Bösti, ltammermau " Oie.
Art. 135, Abs. 2, 137 SchKG. Unzulässigkeit einer in den
Steigerungsbedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach
der Ersteigerer über den Zuschlagspreis der Liegenschaft
selbst hinaus auch nQch die Kosten ihrer Verwaltung
wihrend des Konkursverfahrens bezw. der Fortführung eines
darauf betriebenen Gewerbes bis zur Steigerung zu zahlen
hat. Recht des Betreibungsamtes bezw. der Konkursverwal-
32 Entscheidungen der Schuldbetrei()uu .. -
tung, nicht nur für den gestundeten Steigerungspreis, son-
dern auch gegen ein allfälliges Risiko aus der Verwaltung
der Liegenschaft für Rechnung und Gefahr des Ersteigerers
bis zur Zahlung des Kaufpreises Sicherstellung zu verlangen.
A. -Zur Konkursmasse der Kommanditaktiengesell-
schaft Rösti,
Kammermann oe in Bern gehört u. a.
das Gaswerk in Bex mit Leitungsnetz. Bau und Betrieb
des Werkes geschahen auf Grund eines von der Rechts-
vorgängerin der Gemeinschuldnerin, der
Firma Rösti,
Kammermann Oe am 7. Juni 1912 mit der Gemeinde
Bex abgeschlossenen Konzessionsvertrages, durch den
einerseits die Gemeinde der Konsessionärin das aus-
schliessliche
Recht zur Fabrikation und Abgabe von Gas
im Gemeindegebiet einräumte, anderseits letztere sich
verpflichtete, während
der Konzessionsdauer alle Ab-
nehmer in der Gemeinde zu bestimmten Bedingungen
mit
Gas zu versorgen. Der Gasbezugspreis ist im Vertrage auf
23 Rp. für den m
festgesetzt und soll ermässigt werden,
sobald
nach Abschreibungen von 2 % den Aktionären
eine Dividende von 5
% ausgerichtet werden kann: eine
Erhöhung für den Fall des Steigens der Kohlenpreise oder
aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen. Die Konzes-
sion
ist höchst persönlich und kann nur mit Zustimmung
der Gemeinde auf eine andere Person übertragen werden.
Da schon zur Zeit der Konkurseröffnung (April 1916)
in folge der durch den Krieg gestiegenen Kohlenpreise
der
Betrieb zu den konzessionsgemässen Bedingungen einen
Verlust ergab. andererseits befürchtet wurde, dass die
Unsicherheit darüber, ob der Erwerber von der Gemeinde
die Konzession erhalten werde,
auf das Steigerungser.
gebnis ungünstig einwirken würde, suchte die
Konkurs-
verwaltung von der Gemeindebehörde Bex die Zusiche-
rung zu erlangen, dass sie den Ersteigerer als neuen Kon-
zessionär anerkennen und ihm eine Abänderung der ver-
traglichen Preisbedingungen im Sinne einer angemessenen
Erhöhung zugestehen werde. Die darüber geführten Ver-
handlungen verliefen indessen erfolglos, sodass nichts
und Konkurskammer. N° 6. 33
übrig blieb., als die Liegenschaft ohne Rücksicht auf den
Konzessionsvertrag, d. h. ohne Ueberbindung der Rechte
und Pflichten aus ihm zu versteigern. In den anfangs
Dezember 1916 beim
Konkursamt Bex aufgelegten Stei-
gerungsbedingungen
hat die ausseramtliche Konkursver-
waltung
dann u. a. bestimmt: .
Art. 1 4. L'acquere ;: des immeubles aura a s'en-
tendre directement avec la commune de Bex pour le trans-
fert de la concession ainsi que le prix du gaz, cela a l'en-
tiere decharge de la masse et de l'office des faillites de
Bex. )
Art. 1 5. I1 aura en outre a payer, en plus du prix
d'adjudication :
- . ..................... .
- Les frais d'exploitation de l'usine des l'ouverture
de la faillite
du 21 decembre 1916 (Steigerungstag) par
environ 6000 fr. ; le chiffre sera etabli definitivement pour
le jour des encheres. .
4 ....... .
5 ....... .
6. L'acquereur des immeubles et du reseau effectuera
un depot de 2000 fr. en mains de l'office des faillites de
Bex pour assurer les frais d' exploitation de l'usine des le
21 decnmbre au jour du paiement.
Die Eidgenössische Bank A.-G. in Bern und Max Mauer-
hofer in Burgdorf als Gläubiger der
I. Hypothek auf dem
Gaswerk, verlangten auf dem Beschwerdewege Aufhebung
dieser Bestimmungen wegen Gesetzwidrigkeit eventuell
Unangemessenheit
und wurden insofern geschützt, als die
kantonale Aufsichtsbehörde
mit Entscheid vom 12. Ja-
nuar 1917 die Konkursverwaltung anwies, den Art. 14
klarer zu fassen
und die angefochtenen Ziffern des Art. 15
als gesetzwidrig
aus den Steigerungsbedingungen zu
streichen.
In den Erwägungen des Entscheides wird aus-
geführt: nach der Beschwerdeantwort der Konkursver-
waltung und der von
ihr am 12. Dezember 1916 den
A8 43 m -1917
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerdeführern brieflich gegebenen Auskunft be-
zweeke Art. 14 nicht etwa, den Ersteigerer für eine allfäl-
lige Schadenersatzforderung aus dem Konzessionsver-
trage, welche die Gemeinde Bex im Falle der Einstellung
des Betriebs des Gaswerks durch ihn erheben könnte.
gegenüber der Masse haftbar zu erklären, sondern solle
lediglich eine Wegleitung für ihn in dem Sinne bilden,
dass es seine Sache sei, sich
mit der Gemeinde wegen der
Konzession auseinanderzusetzen und die Konkursver-
waltung damit nichts zu
tun haben, insbesondere sich
nicht etwa verpflichten wolle, zur Erlangung der Kon-
zession mitzuwirken. So aufgefasst sei die Bestimmung
nicht anfechtbar'. Immerhin erscheine es auch im Inte-
resse dritter Reflektanten wünschbar, wenn der Kon-
kursverwalter angewiesen werde, durch eine andere Fas-
sung unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, dass sie
nur die erwähnte Bedeutung habe. Bei Beurteilung des
weiter angefochtenen
Art. 15 Zifi. 2 sei davon auszugehen
dass die Konkurskosten und zwar nach richtiger Ausle-
gung nicht nur die Kosten im engeren Sinne, sondern
auch die Masseschulden gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG
nur insofern auf den Pfauderlös verlegt werden dürften,
als sie aus der Verwaltung
und Verwertung des Pfandes
d. h. aus zur Erhaltung der Integrität und des Wertes
dieser bestimmten
Massnahmen-sowie aus Veräusserungs-
handlungnn entstanden seien. Um solche Auslagen handle
es sich aber bei den fraglichen Detriebskosten nicht. Nach-
d:,m die Gemeinde Bex sich vorbehalten habe, dem Er-
",elber die Konzession zu gewähren oder versagen, werde
das Unterpfand im Grunde nicht als Gaswerk, sondern
als Liegenschaft ohne Rücksicht
auf den Betrieb verstei-
gert, sodass die Fortsetzung des Betriebes bis zur Steige-
rung
auf den Steigeruilgswert keinen Einfluss habe, d. h.
den Ersteigerer nicht zu einem höheren Angebot veran-
lassen werde. Sie könne daher nicht als im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft
stehende Massregel aufgefasst werden, sondern sei in Be-
und Konkurskammer. N° 6.
ziehung zu bringen mit der der Konkursmas8e als Rechts-
nachfolgerin der Konzessionärin obliegenden vertrag-
lichen Pflicht zur Versorgung der Abonnenten mit .Gas,
bei deren Verletzung
sie der Gemeinde schadenersatz.-
pflichtig gewesen wäre. Folglich dürfe das daraus ent-
standene Defizit von 6000 Fr. nicht den Hypothekar-
gläubigern belastet werden. Darauf laufe aber Art. 15
Zifi. 2 der Steigerungsbedingungen hinaus, da selbstver-
ständlich der Ersteigerer, wenn er einen solchen Betrag
ohne Gegenleistung bezahlen müsse, ihn einfach
am An-
gebot für die Liegenschaft abziehen werde, sodass diese
einen umsoviel geringeren Ellös abwerfen werde.
Er sei
daher zu streichen, immerhin nicht gänzlich, sondern
nur
für den Fall, als der Erlös der Liegenschaft unter dem
Betrag der Pfandforderungen bleibe; würden diese ge-
deckt, so könne es den Pfandgläubigern gleichgültig sein,
was
mit dem Reste des Erlöses geschehe und hätten sie
kein Interesse daran, sich seiner Verwendung
zur Tilgung
des Betriebsdefizits zu widersetzen. Dasselbe gelte für
Art. 15 Ziff. 6. Nach der Erklärung der Konkursverwal-
tung solle die hier vorgesehene Kaution von 2000 Fr. die
Kosten sicherstellen, welche der Konkursmasse daraus
entstehen, dass sie vom Steigerungstage bis zum Tage
der Zahlung des Kaufpreises, an dem nach
Art. 8 der
Steigerungsbedillgungen erst die Besitzübergabe erfolge,
das Gaswerk weiter betreibe.
Es handle sich demnach um
eine Forderung gleicher Art wie in Art. 15 Ziff. 2, sodass
die Ueberbindung der Zahlungs pflicht dafür
an den Er-
steigerer aus den gleichen Gründen unzulässig sei wie dort.
B. -Gegen diesen ihm am 19. Januar 1917 zugestellten
Entscheid rekurriert der ausseramtliche Konkursver-
walter im Konkurse der Kommanditaktiengesellschaft
Rösti, Kammermann
Oe, Notar Brand in Bern am
29. Januar 1917 an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Eidgen.
Bank A.-G. und des Max Mauerhofer gegen Art. 15 Ziff. 2
und 6 der Steigerungsbedingungen abzuweisen. Es wird
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vorgebracht: die Fortsetzung des Betriebes des Gas-
werks sei
auf das Drängen der Hypothekargläubiger
I. Rangs und zu dem ausschliesslichen Zwecke erfolgt, um
-was andernfalls ausgeschlossen gewesen wäre -das
Gaswerk als solches,
mit der Konzession veräussern zu
können, weil
man darin die einzige Möglichkeit gesehen
habe, einen mit den Erstellungskosten einigermassen im
Einklang stehenden Erlös zu erzielen. Man habe es dem-
nach dabei mit einer werterhaltenden Massnahme zu tun,
sodass die daraus entstandenen Auslagen als Verwal-
tungs-und Verwertungskosten im Sinne von Art. 262
Abs. 2 SchKG
nicht aus der allgemeinen Masse, sondern
aus dem Erlös des Unterpfandes zu decken seien, unab-
hängig von dessen Höhe. Dass jener Zweck, d. h. die
Veräusserung der Liegenschaft als Gaswerk infolge des
Verhaltens
der Gemeindeorgane von Bex nun doch nicht
verwirklicht werden könne, vermöge an dem Wesen der
streitigen Auslagen und damit auch an der Entscheidung
darüber, wer sie zu tragen habe, nichts zu ändern. Des-
gleichen habe die Vorinstanz zu
Unrecht angenommen,
dass die Bestimmung des
Art. 15 Ziff. 6 aus dem nämli-
chen Grunde gesetzwidrig sei wie diejenige des Art. 15
Ziff. 2. Denn die
Kaution von 2QOO Fr. solle ja nicht etwa
ein bereits vorhandenes Betriebsdefizit decken, sondern
nur die Masse gegen einen allfälligen Verlust sicherstellen,
den sie zwischen. dem Steigerungstage
und dem Tage der
Bezahlung des Kaufpreises bezw. der Uebernahme der
Liegenschaft mit dieser erleide. Der Ersteigerer habe es
demnach in
der Hand, der Kautionspflicht dadurch zu
entgehen, dass
er den Steigerungskaufvertrag sofort er-
fülle. Wieso in einer derartigen vorsorglichen Verfügung
eine Schmälerung
der Rechte der Hypothekargläubiger
liegen solle, sei
nicht einzusehen.
Die Schuldbetreibungs-
und KOllkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Soweit mit der Beschwerde die Aufrechterhaltung
und Konkurskammer. N° 6.
des Art. 15 Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen verlangt
wird,
kann ihr schon deshalb keine Folge gegeben werden,
weil
der damit angestrebte Erfolg -vom Ersteigerer
ausser
dem Zuschlagspreis des Gaswerks selbst auch noch
die bis
zur Steigerung erlaufenen Kosten des Betriebes
dieses
zu fordern -dem Wesen des Institutes der Stei-
gernng widerspricht. Zweck des Steigerungsverfahrens ist
es, den wahren Wert der zu verwertenden Sache zu ermit-
teln und den Gläubigern und den Schuldnern zuzuführen,
wobei
das Gesetz voraussetzt, dass vermöge des der Stei-
gerung eigentümlichen öffentlichen Wettbewerbes
und
der übrigen sie umgebenden prozessualen Garantieen das
Höchstangebot,
auf das hin der Zuschlag erfolgt, regel-
mässig jenen 'Vert darstellen werde. Soll dieser Zweck
erreicht werden, so müssen sich
aber die Zahlungsver-
pflichtungen des Ersteigerers in
der Entrichtung des
Zuschlagspreises -in
bar und durch Uebernahme der
auf der Liegenschaft haftenden nicht fälligen Lasten -
erschöpfen
und dürfen nicht darüber hinaus von ihm noch
weitere Zahlungen verlangt werden, für die er in der Lie-
genschaft keinen Gegenwert findet. Es hat denn auch das
SchKG in Art. 135 eine derartige Mehrbelastung des
Ersteigerers
über die Zuschlagssumme nur insofern vor-
gesehen, als ihm zu dieser noch die Kosten auferlegt
werden können.
Und zwar auch dies nicht etwa unbe-
schränkt, d. h. in dem Sinne, dass darin alle Auslagen in-
begriffen wären, die vom Betreibungsamt oder der Kon-
kursverwaltung in Beziehung auf die zu versteigernde
Sache während des Vollstreckungsverfahrens
gemacht
worden sind. Vielmehr sind mit den Kosten in Art. 135
Abs. 2 SchKG, wie aus dem Zusammenhang ohne wei-
teres hervorgeht,
nur diejenigen der Verwertung. die
durch das Steigerungsverfahren verursachten Auslagen
und Gebühren gemeint. Sie können ohne Gefährdung des
Steigerungsergebnisses dem Ersteigerer überbunden
wer
den. weil auch im freihändigen Verkehr der Erwerber
damit zu rechnen pflegt, dass ihn Auslagell dieser Art
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
treffen werden. Zu weiteren Zahlungen über den Zu.
schlags preis hinaus kann der Ersteigerer nicht angehalten .
werden. Dass ein ausdrückliches dahingehendes Verbot
sich
im Gesetz nicht findet ist unerheblich,weil es sich.
abgesehen von dem indirekten
Schlusse daraus. dass die
Möglichkeit einer solchen Mehrforderung
nur für die
Kosten erwähnt wird, ohne weiteres aus dem oben
um
schriebenen Zwecke des Steigerungsverfahrens ergibt.
Denn
es liegt auf der Hand, dass der Ersteigerer sich für
die
ihm ohne Gegenleistung auferlegten Zahlungen. ein-
fach durch ein entsprechend niedrigeres Angebot auf die
Liegenschaft schadlos halten
würde, sodass die Zuschlags-
summe für letztere infolgedessen um den betr. Betrag
unter dem sonst erzielbaren Werte bleiben würde. Eine
solche Verschiebung des Steigerungsergebnisses ist
aber
abgesehen von der Schädigung auch der übrigen Gläu
biger, die sich daraus ergeben kann. schon
mit Rücksicht
auf die Grundpfandgläubiger nicht zulässig. Kraft des
ihnen zustehenden Anspruches, sich aus dem Werte der
Sache bezahlt zu machen, haben letztere ein Recht darauf,
dass jener
Wert bei der Steigerung soweit möglich voll
herausgeschlagen werde
lind brauchen es sich nicht ge
fallen zu lassen, dass auf die geschilderte Veise eventuell
erhebliche Teile desselben dem Verteilungs verfahren
ent-
zogen werden. Da klar ist, dass die aus der Fortsetzung
des Betriebes des Gaswerkes von der Konkurseröffnung
bis zur Steigerung entstandenen Kosten keine
Verwer-
tungskosten im Sinne von Ai-t. 135 Abs. 2 SchKG bilden.
hat demnach die Vorinstanz deren Ueberbindung an den
Ersteigerer
mit Recht für unstatthaft erklärt. Ob und
inwieweit sie allenfalls nach vollzogener Verwertung als
Verwaltungskosten im
Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG
auf den Pfanderlös verlegt werden könnten, ist eine Frage
die bei Aufstellung des Verteilungsplanes zu entscheiden
sein wird und auf die daher heute nicht einzugehen
ist.
Zur Abweisung des Rekurses genügt es, festzustellen, dass
jedenfalls eine verschleierte
Heramiehung der Grund-
und Konkurskammer. N° 6.
31)
pfandgläubiger zu ihrer Deckung, wie sie die angefoch
teue Bestimmung der Steigerungsbedingungen zuge-
standenermassen bezweckt, nicht angeht.
2. -Auch Art.
15 Ziff. 6 der Steigerungsbedingungen
ist mit Recht aufgehoben worden. Zwar hat die Vorin-
stanz die hier vorgesehene Kaution irrtümlicherweise vom
gleichen Gesichtspunkte aus behandelt, wie die
in Art. 15
Ziff. 2 geforderten
6000 Fr. Denn im Gegensatz zu diesen
handelt es sich bei jener
ja nicht um eine endgiltige Zah-
lung, die ohne weiteres der Masse verfällt, sondern es soU
damit die Masse lediglich gegen das Risiko sichergestellt
werden, dass die Verwaltung der Liegenschaft auf
Rech-
nung und Gefahr des Ersteigerers vom Steigerungstage
bis zu demjenigen der
Zahlung des Zuschlagspreises
(Art. 137 SchKG) für sie mit sich bringt. Wäre daher ein
solches Risiko schon heute vorauszusehen,
so wäre gegen
die verlangte Kaution
nichts einzuwenden. Denn wenn
das Gesetz in Art.
137 Satz 3 das Betreibungsamt bezw.
die Konkursverwaltung ausdrücklich ermächtigt, für den
gestundeten Kaufpreis
Sicherheit zu verlangen, so muss
es ihnen offenbar auch freistehen, sich gegen einen
Ver-
lust der erwähnten Art sicherzustellen. Nun ist aber hier
der
Eintritt des befürchteten Risikos noch durchaus un-
gewiss, weil keineswegs feststeht, dass der Betrieb des Gas-
werks, aus dem es sich allein ergeben könnte, auch nach
der Steigerung fortgesetzt werden wird. Nach den Steig
rungsbedingungen soll die Liegenschaft ja nicht etwa mIt
den Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrage
versteigert werden, vielmehr ist darin ausdrücklich
er-
klärt, dass es Sache des Ersteigerers sei, sich mit der
Gemeinde
Bex wegen der Uebertragung der Konzession
auseinanderzusetzen.
Es hängt demnach ausschliesslich
von seinem Willen, bezw. der von ihm
mit der Gemeinde
zu treffenden Verständigung ab,
ob und unter welchen
Bedingungen
die Gasfabrikation und -abgabe weiter?e-
führt
werden soll. Die Konkursverwaltung kann eme
solche Weiterführung gegen seinen Willen nicht be-
Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
schliessen. Durch die Stundung des Kaufpreises ist nur
der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben.
das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über,
sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse
Verwaltung der Liegenschaft auf seine Rechnung und
Gefahr i.
S.-von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies
bei der Betriebsfortsetzung
unter den vorliegenden Um-
ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon-
kursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer
noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den
Betrieb fortsetzen
will, und von deren Leistung diese
Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage
verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis
und die Interessen der Grundpfandgläubiger.
. Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Auuug aus dem Entscheid vom 9. Februar 1917
i. S. 8chwyter.
Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs-
verlängerung ist di Nachlassbehörde an die der Stundungs-
bewilligung seinerzeit zu. Grunde gelegten rechtlichen
Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver-
hältnisse des
Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher
Beziehung von neuem zu würdigen.
Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass-
behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt
hat, auch
deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn
bich die finan-
zielle Situation des
Impetranten während der Stundungs-
dauer nicht gebessert
hat, kann nicht beigetreten werden.
Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich
hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend
und Konkurskammer. N° 7-8.
erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts-
kraft fähig, wie ein zivilgerichtliches Urteil. Hievon abge-
sehen wirkt die Stundung nur für die
im Stundungsbe-
schluss festgesetzte Zeit
und es hat die Nachlassbehörde,
wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem
zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an
welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der
Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs
an die
seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten
rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr
hat sie
die Verhältnisse in tatsächlicher
und. rechtlicher Bezie-
hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das
Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die
Über-
zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit
zu Unrecht erteilt worden ist.
Es ist daher unerheblich,
dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide vom 17. No-
vember anlässlich der Stundungsbewilligung
erklärt hat.
die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig-
nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass
diese Annahme
unrichtig war.
; 8. Entscheid vom 10. Februar 1917 i. S. Loppacher.
Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die
Weisung einer
kantonalen Aufsichtsbehörde ..
A. -Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den
der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen
Eigentümer
der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen.
die mit Hypotheken im Betrage
VOll 290,000 Fr. belastet
ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das
Kon-
kursamt Gossau versteigerte im .Auftrage des Kon-
kursamtes Tablat
am 15 Mai 1916 diesen Anteil um
33,300 Fr. oder 33,333 Fr .. ' 40 Cts an den Rekurrenten
Alfred Loppacher, Fellhändler in
St. Gallen. Die beiden