Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites
et des Faillites
prononce:
La dedsion rendue par l'autorite cantonale de surveil-
lance
est annuIee, et la cause lui est renvoyee afin qu'elle
statue a nouveau dar;s le sens des cOl1siderants.
41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. S. Schweizerische
Volksbank.
Art. 806 ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug
auf die bei ihm infolge. der Zahlungsverbote nach Abs. 2.
ebenda und Art. 152 Abs. 3 SchKG eingegangenen
Mietzinsen, insbesondere Zulässigkeit von Abschlags-
zahlungen aus denselben? Unterscheidung zwischen. der
Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens.
A. -Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als
Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda
sind nachstehende Betreibungen
auf Grundpfandver-
wertung angehoben worden :
am 28. August 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der
Basler
Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins
per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges;
am 14. Februar 1917 (Zahltmgsbeiehl 24,932) von Ge-
schwister
J. und R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und
Amortisation auf der Hypothek 11. Ranges;
am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der
Basler
Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins
per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges.
In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf
Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3
SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182)
am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig
mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November
und Konkurskammer. N° 41. 201
1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft Missions-
strasse 45 ausserdem
in den Betreibungen N° 21,457 und
10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin
und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forde-
rungen
von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet
worden ..
. Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt
InfoIge er Anzeige nach Art. 152
eingegangenen Miet-
zmsen smd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem
Begehren
auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150
aungewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein
gleIches Begehren
von ihr auch hinsichtlich der für das
I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt
worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt .am
14. April 1917
den übrigen beteiligten Gläubigern mit,
dass es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und
der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten.
Mit Rücksicht
auf den inzwischen veröffentlichten
Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Toggweiler AS 42 111
N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten
Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlags-
verteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen,
da die
in dem. gnnannten Entscheide betonte Subsidia-
rität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse
führen könnte, dass
vor Verwertung der Liegenschaft
und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekar-
forderungen über die eingegangenen Mietzinsbeträge
nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt
zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaft-
lichen Folgen, die
mit ihr verbunden wären, nicht als
zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich
der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz
nur auf
den Fall der Konkurrenz von Pfand-und Piändullgs-
gläubigern
nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung
beziehe.
Die kantonale
j .ufsichtsbehörde, bei welcher darauf die
Schweizerische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin
Entscheidungen
der Sehuldbetreibungs-
auf dem Beschwerdewege das Begehren um Unter-
sagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte,
schloss sich der
in einer einlässlichen Vernehmlassung
noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betrei-
bungsamtes
an und wies demgemäss die Beschwerde dnr
Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : dIe
Annahme des Bundesgerichts,. dass das Pfandrecht der
Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein sub-
sidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf
dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes sei,
widerspreche dem Wortlaute des
Art. 806 ZGB, der die
Pfandhaft allgemein -also beim Fehlen einer aus-
drücklichen Einschränkung. für die ga n z e grundpfand-
versicherte Forderung -auch auf die Mietzinsen er-
strecke . Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten
Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen
entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für
die Tilgung der Hypothekarzinsen
zu verwenden, nicht
vereinbar, weil
damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade
verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung
der Liegenschaft
überhaupt Zahlung zu erlangen. Was
vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungs-
pfandrecht, das
in seiner Entstehung zwar an bestimmte
besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen
aber
dem Pfandrecht am Hauptpfand-, der Liegenschaft durch-
aus koordiniert sei. Um die im Entscheide Toggweiler
vertretene Abgrenzung der Bnschlagsrechte der Grund-
pfandgläubiger einerseits
und der Pfändungsgläubiger
andererseits zu rechtfertigen,
hätte es denn auch der
Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfand-
rechtes
an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : sie
lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion
aus
dem (I auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz her-
leiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung
mehrerer Vermögensstücke,
von denen einzelne nur
einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer
ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer
und Konkurskammer. N° 41.
zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu
verteilen
und derjenige der speziellen Haftungsobjekte
nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte
nicht schon
aus der allgemeinen Masse befriedigt werden
könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen,
weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht
auch hier anwendbar sein sollte, d. h.
weshalb aus den
eingegangenen Mietzinsen nicht ebensogut . Absc?lags-
verteilungen sollten ausgerichtet werden können Wie aus
anderen
vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere
könne dagegen nicht
etwa eingewendet werden, dass es
an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilu,ng deshalb
fehle, Weil kein Verwertullgsbegehren vorliege und des-
halb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein
könne.
Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bar-
geld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen
Vorganges der Verwertung -d. h. der Umsetzung der
Beschlagsobjekte
in Geld -und folglich auch eines
Ver'W'ertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb
die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden,
sobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen
rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zu-
treffe.
Nur diese Lösung entspreche auch den praktischen
Bedürfnissen, weil sich
nur so die unnütien, volkswirt-
schaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften
und das jahrelange Liegnnbleiben erheblicher Geldbeträge
zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen.
Erwäge man, dass allein
.in Basel jährlich aus den Miet-
zinsen
mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne
dass es zur Verwertung der Liegenschaft komme,
so
lasse sich ermessen, wie nachteilig eine andere Entschei-
dung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.
B. -Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am
29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem:sie das im
kantonalen
Beschwer ieverfahren gestellte Begehren auf
Unterlassung der Ahschlagszahlung erneuert.
204 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Streitig ist nach dem gegenwärtigen Stande der
in Betracht kommenden Betreibungen nicht sowohl, ob
die beim Betreibungsamt eingegangenen Mietzinsen der
verpfändeten Liegenschaft
überhaupt für sich allein oder
nur
in Verbindung mit dem Erlöse der Liegenschaft
selbst verteilt werden können, als ob solche Verteilungen
auch schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens durch
den Grundpfandgläubiger zulässig seien. Voraussetzung
dafür wäre, dass die Mietzinsen schon
mit der Einleitung
der Grundpfandbetreibung bezw. dem Erlasse der An-
zeigen nach Art.
806 Abs. 2ZGB und 152 Abs. 3 SchKG
zum Vollstreckungsobjekt würden, also unter die Voll-
streckungsgewalt des Betreibungsamtes fielen
und kraft
dieser von ihm für Rechnung der betreibenden Gläubiger
einzuziehen wären. Denn
nur wenn dies zuträfe, das Amt
die Mietzinsbeträge also
von den Mietern in seiner Eigen-
schaft als Vollstreckungsbehörde entgegennähme, könnte
ihm die Befugnis zukommen, darüber im Vollstreckungs-
verfahren zu Gunsten einer Partei zu verfügen. Eine
solche Folgerung -von der das Betreibungsamt
und die
Vorinstanz nach dem
Umstande zu schliessen, dass sie
den Antrag des Gläubigers
auf Erlass der Zahlungsver-
bote
an die Mieter konsequent als Begehren um Einzug
der Mietzinse
bezeichnem, tatsächlich auszugehen scheinen
-lässt sich aber
aus den massgebenden gesetzlichen Vor-
schriften nicht ableiten. Gegenteils ist zu sagen, dass sie
denselben direkt widerspricht.
Art.
806 ZGB begnügt sich zu bestimmen, dass sich
das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers bei vermieteten
Liegenschaften auch
auf die Mietzinsen erstrecke, die von
der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis
zw' Verwertung auflaufen, die Pfandhaft aber den Mietern
gegenüber erst wirksam werde, nachdem ihnen
von der
Betreibung Mitteilung gemacht sei. Mit den exekutions-
und Konkurskammer. N° 41. 205.
rechtlichen F !gen, welche sich an diese Erstreckung der
Pfandhaft knupfen, befasst er sich nicht. Und Art. 152
Abs. 3
SchKG erklärt in gleicher Weise lediglich, dass im
Falle des estehens von Mietverträgen das Betreibungs-
t en Mietern die Betreibung anzuzeigen, dass also die
MitteIlung des Art. 806 Abs. 2 ZGB von ihm auszugehen
abe. y-on. einnr daraus resultierenden Verfügungsrnacht
uber die Mietzmsforderungen
ist auch hier nicht die Rede.
Sie kann auch nicht aus der Eigenschaft des Amtes als
Verwnlters der Liegenschaft hergeleitet werden, weil in der
BetreIbung auf Pfandverwertung nach der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 155
in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3
SchKG die Verwaltung eben erst mit der Stellung des
Verwertungsbegehrens auf das Betreibungsamt übergeht.
Erst mit diesem Zeitpunkte erwirbt es demnach das
Recht, für den Eingang der Erträgnisse der Liegenschaft
und damit für den Einzug der Mietzinsen zu sorgen. Bis
dahin
hat die Anzeige an die Mieter lediglich vorsorglichen
Charakter, indem sie diese verhindert, giltig
an den
Schuldner bezw. Liegenschaftseigentümer selbst zu
zahlen, und sie zwingt, zum Zwecke der Befreiung von
dnr Schuldpflicht die verfallenen Mietzinsbeträge zu
hmterlegen. Als Hinterlegungsstelle
kann dabei nicht nur
das Betreibungsamt, sondern ebensogut jede andere
nach kantonalem
Recht dafür zuständige Amtsstelle
benützt werden, weshalb das offizielle Formular für die
Anzeige nach Art.
806 ZGB, 152 SchKG auch die Mieter
nicht etwa anweist, die Mietzinse
an das Betreibungsamt
abzuliefern, sondern lediglich, sie bei diesem
oder bei
Gericht zu deponieren.
Trifft dies zu,
d. h. haben die Zahlungen der Miete!
bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens lediglich den
Charakter eines Depositums,
so ist aber kla.r, dass das
Betreibungsamt darüber nicht zum Zwecke von Abschlags-
zahlungen
an den betreibenden Grundpfandgläubiger
d. h. zu Gunsten einer
Partei verfügen kann, weil es damit
seine Verpflichtungen als Depositar augenscheinlich ver-
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon
in einer Reihe' von Entscheidungen aus den eben an-
geführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzu-
lässig
und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor
eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar er-
klärt (vergl. Sep.Ausg.15N°99 .AS40 III N0 56 Erw. 2,
42 III N° 8). Wieso darin etwas Anormales liegen soll.
ist nicijt einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfand-
verwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvoll-
streckung erst
mit dem Verwertungsbegehren. Was
vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren,
bestimmt die zu vollstreckende Forderung und
das
Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen vollstreck-
baren Titel
hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen
den Zahlungsbefehl allfällig
erhobE ne Rechtsvorschlag
beseitigt
und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG
eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechts-
lage, wie sie
in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten
Liegenschaft bis dahin besteht. Eigenheiten bietet,
so
liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf
jene Zinsen nicht schon früher greifen kann. sundern darin,
dass dem Schuldner die Verfügung
da,rüber bereits mit
der Anhebung der Betreibung, ehe noch ein vollstreck-
barer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem
das Bundesgericht,
so unzweckmässig er auch in mehr-
facher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49 )
nichts
zu ändern verniag. .
Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen.
Denn es
stützt in der Vernehmlassung an die kantonale
Aufsichtsbehörde
im Gegensatz zu dieser die von ihm
vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die
Verteilung der Mietzinsen, weil sie
be;eits in Geld be-
stehen, keiner Verwertung
mehr bedürfe, sondern sucht
sie
damit zu begründen, dass in WIrklIchkeit zwei Be-
treibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung
und eine auf Verwertung eines Faust-(Forderungs-)
G1ls.-Ausg. 38 I N° 139.
Ges.-Ausg. 39 I No 86.
und Konkurskammer. N° 41. 207
pfandes. in der die Vnrwertung nach Art. 154 SchKG schon
nach
einem Monat verlangt werden könne. sodass für die
Zulässigkeit von Abschlagszahlungen das nach Ablauf
jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um
Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h.
der eingegangenen Mietzinsen) genügen müsse. Auch
diese Argumentation
ist indessen nicht haltbar. Aus dem
Wortlaut des Art. 806 ZGB und seiner systematischen
Stellung im Abschnitt
Umfang der Pfandhaft I) ergibt
sich unzweideutig, dass die Mietzinsen dem Grundpfand-
gläubiger nicht selbständig, sondern als bIosses Akzesso-
rium der Liegenschaft verhaftet sind.
Das Verhältnis ist
demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung
wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechts-
wegen auch deren natürliche
und zivile Früchte umfasst.
Für diesen Fall hat aber das Bundesgericht bereits ent-
schieden, dass die Mietzinsen kein besondere's, von der
Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt
bildeten, sondern als
in der ersteren inbegriffen deren
Schicksale teilen (Sep. Ausg.
16 N° 3). Wäre die entgegen-
gesetzte Auffassung, welche das Betreibungsamt für
den Fall des Art.
806 ZGB vertritt, richtig, so müssten
konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle
mit verschiede-
nem
Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen
werden.
Das ist aber nach dem klaren Wortlaute des
Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses
kennt nur den
einen Zahlungsbefehl
auf Verwertung des Grundpfandes,
an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der
Mietzinsen als Folge anknüpft.
Ist dem so, so kann aber
auch von einem besonderen Verwertungsbegehren für die
Mietzinsen allein keine Rede sein.
Ebenso
ist klar. dass gegenüber einer durch das Gesetz
selbst in positiver Weise getroffenen Regelung volks-
wirtschaftliche Erwägungen, wie sie das Betreibungsamt
und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anfübren,
nicht in
Betracht faUen können. Im übrigen erscheinen die
Bedenken, welche in dieser Richtung geäussert werden
..
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der
Liegenschaft durch Inanspruchnahme
der Mietzinsen zu
vermeiden; wird regeImässig
nur möglich sein, wenn es
sich um verhältnismässig geringfügige Beträge -Hypo-
thekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen handelt.
Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger
bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem
und ein-
facheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es
gestattet, dafür statt der Pfandverwertullgsbetreibung
die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
anzuheben. Macht
er von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen Ver-
gehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und
gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben
erheblicher Summen bei der DepositensteIle
ist zu er-
widern, dass die Grundpfandverwertung nicht
erst zwei
Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungs-
befehl verlangt werden kann.
Es haben demnach die
Gläubiger
es in der Hand, jene Folge dadurch zu ver-
meiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren
stellen.
2. --Da demnach die vom Betreibungs3mt in Aussicht
gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank
schon wegen Fehlens der dafür 'unter allen Umständen
erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens
für unzulässig
erachtet werden muss, brauchte auf die
Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls
na c h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte,
nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag
bemerkt
werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in
Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt,
welche die Vorinstanz ihm beimisst.
Wenn hier das
Pfandrecht des Grundpfandgläubigers
an den Mietzinsen
als ein subsidiäres bezeichnet wurde,
so hatte diese
Charakterisierung, wie
aus dem Zusammenhang ohne
weiteres hervorgeht, lediglich Bezug
auf den Fall, wo
bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende
und Konkurskammer. N° 41.
Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem
System des Gesetzes
nur eintreten kann, wenn es zu
einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft
kom!pt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass
die Mietzinsen
unter allen Umständen erst nach vorange-
gangener Verwertung der Liegenschaft
in Anspruch ge-
nommen werden könnten.
Es steht also, wenn nach ge-
stelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinsein-
gänge vorhanden sind,
um daraus alle in Betreibung
gesetzten Forderungen
mit Einschluss derjenigen der
Pfändungsgläubiger völlig zu t i I gen, nichts entgegen,
die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine
Folgerung, die sich übrigens schon
aus dem Grundsatze
des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht
weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller
in
Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt.
Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne
vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings
auch
nur unter jener Voraussetzung vorgenommen
werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völ-
ligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass
es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen
muss,
so darf übet: sie nur im Zusammenhang mit der Ver-
teilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die
notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre,
dass die Forderung des betreffenden Gläubigers
in die
letztere Verteilung
nur noch mit einem entsprechend
niedrigeren Betrage eingestellt
werden könnte, was, wie
im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne
der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden
Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder
erst
später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfän-
dungsgläubiger gleichkäme.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei-
bungsamt Basel;..Stadt angewiesen, die beanstandete Ab-
schlagszahlung zu unterlassen.
42. Sentenza. algiugno 1917 nella causa 'lami.
Il curatore assistente giusta l'art. 395 ce non e, di regola, il
rappresentante legale deI curatelato: non pud promuo-
vere atti esecutivi in suo norne se non quan do gli fu
trasmessa l'amministrazione della sostanza. Il ricupero di
fitti col mezzo di esecuzione e atto amministrativo.
A. -Con decreto 2 febbraio 1917 il Pretore di Lugano-
Citta pronunciava la iQ.abilitazione di Cesare Ferrari in
Lugano ed invitava l'autorit tutoria a nominargli
un curatore ehe provvedesse aUa gestione della sua
sostanza agli effetti delI'art. 395 CCS, rimanendo
libeca all'inabilitato la disposizione delle rendite. I
Carlo Censi avvocato in Lugano, nominato euratore-
assistente in forza di questo decreto, otteneva il 28 aprile
1917, in nome di
Ferrari ed a tutela di un suo credito
di fr. 2125 per affitti scaduti, l'inventario dei obili
sbggetti al diritto di ritenziorl ehe si trovavano nell'al-
bergo Americana
in Lugano, ehe i debitori fratelli Giu-
seppe e
Battista Tami avevano affittato. In seguito, il
5 maggio 1917 l'avvocato Carl0 Censi, sempre in qualita
di curatore di Ferrari, promuoveva l'esecuzione per il
pagamento di quella somma.
B. -Contro questi provvedimenti (inventario ed
eseeuziol1e)
i debitori ricorsero all'Autorita di Vigilanza
domandandone l'annullamento. Essi
adducevano: il cre-
. ditore e eontrario ad ogni atto esecutivo in 10ro odio :
e
poiche l'avvocato Censi non e di lui proeuratore 0 rap-
presentante,
ma solo il suo euratore-assistente, non gli
spetta la faeolta di agire in suo norne e contro la sua
volontä per l'incasso di una rendita, ehe a mente delI'art.
und Konkurskammer. N° 42. 211
395 CCS edel deereto stesso di inabilitazione, permane
nella libera disposizione dell'inabilitato.
C. -Respinti dall'Autorita cantonale di Vigilanza,
i fratelli Tami se ne aggravano presso
il Tribunale fede-
rale.
Considerando in diritto:
La questione di sapere se ed in quale misura Ull
curatore-assistente asensi dell'art. 395 CCS possa rap-
presentare
la persona sottoposta a curatela e, per sua
natura, di diritto civile e eome tale di competenza deI
giudiee. Nondimeno
l' Autorita di Vigilanza puö e deve
esaminarla incidentalmente e senza pregiudizio quando,
come nel caso in esame,
eSsa si presenti eome pregiudi-
ziale in
una questione sulla validita di atti esecutivi pro-
mossi dal curatore in norne deI curatelato.
20 -Nel merito devesi ritenere ehe il curatore-assi-
stente a sensi delI 'art. 395 CCS non e, in via di massima,
il rappresentante legale deI curatelato. Le sue funzioni
si limitano a dare
0 a rifiutare il consenso a certi atti,
determinati dalla legge (art. 395 CCS), ehe possono avere
conseguenze eeonomiehe importanti e ehe non sono validi
senza
la sua autorizzazione. Ma questa regola aIumette
eccezioni. Giusta il disposto dell'uItimo capoverso del-
rart 395 la persona soggetta a curatela puö esser privata
dall'amministrazione della sostanza ( rimanendole Ia
libera disposizione della rendita.
i In questo ca so iI eura-
tore.
iventa il 1'appresentante legale deI euratelato per
tuttI 1 provvedimenti richiesti dall' amminisirazione della
sostanza di quest'ultimo : e
poiche l'incasso di fitti 0 di
rendite e senza dubbio atto di amministrazione, al cura-
tore
compete1'a la facolta di promuovere i provvedimenti
legali ehe mirallo aI rieupero di siffatti crediti (inventario
a
tunela deI diIitto di ritenziolle, esecuzione per la 101'0
esaZlone), salvo a consegnare in seguito al curatelato
la rendita
netta pereepita e cioe I'ammontare ineassato,
dedotte
Ie spese di ammillistrazione e gli altri aggravi
sui beni dai quali Ia
rendita proviene.