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Entscheidungen der Sebuldbetreibungs-
. sen der Nachlassbehörde gelegt sind, liegt aber keine Ge-
setzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach
Sicherstellung un d in der Ansetzung einer dreitägigen
Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbe-
hörde die Verlängerung von der so f 0 r t i gen Bezah-
lung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags-
zahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde.
an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so
mehr muss dies hier der Fall sein,
wo sie die Verlängerung
an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser
sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden
Zahlungen geknüpft
hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Iutschei4 vom 9. Februar 1917 i. S. PlamancL
Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungs-
amt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die
Befugnis zur Vertretung bestreiten. -Arl. 49 SchKG. Für
den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Er-
öffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulässig-
keit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be-
treibungsurkunden an einen" vertraglichen Vertreter?
A. -Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vor-
übergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige
Jules Franck.
Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt
hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim
wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort
eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers,
Frau Alice Flamand .geb. Franck in Paris.
Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt
ArIesheim den Rechtsanwälten Kern
IseIin in Basel.
und Konkurskammer. N° 4. 1.
als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau
A. Flamand geb. Franck) zwei Zahlungsbefehle zu,
nämlich den Zahlungsbefehl N0 21,695 für Erbschafts-,
Gemeinde-und Strafsteuetn der Einwohnergemeinde
Arlesheim und den Zahlungsbefehl N°21,696 für Staats-
steuern des Kantons Basel-Land.
Gegen diese
Zustellung beschwerten sich Kern Iselin
als
negotiorum gestores der Frau Flamand bei der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde, indem sie
beantragten, die
beiden Betreibungen seien als nichtig
aufzuheben. Sie
machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder
ein Domizil erwählt, noch ihnen eine
Zustelllingsvoll-
macht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt
worden, bei der Errichtung des Erbschaftsinventars
mit-
zuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner
Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde, indem es
ausführte: Nach der beim Vertreter
der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokatur-
bureau Kern
Iselin berechtigt, Frau Flamand zu ver-
treten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in
ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis
für sie in Empfang zu nehmen
und hiefür rechtsgültig
zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht
hätten daher
die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau
rechtswirksam zugestellt werden können.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid
vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung
ab : Bei Betreibungen gegen die ul1verteilte Erbschaft
-wie sie hier in Frage ständen -sei die Zustellung der
Betreibungsurkundel1 an den für die Erbschaft bestellten
Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den
Akten ergebe sich, dass Kern
lselin dem Erb-
schaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der
Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die
Betreibungel1 geschützt werden. Allerdings
hätten die
BetreiblIngen auch
gemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim
angehoben werden können,
da Franck dort ('offenbar seinen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
letzten Wohnsitz gehabt habe. (C Sollte die auf Art. 65
i. f. SchKG gestützte Auffassung noch irgendwelchen
Bedenken in der Richtung unterliegen,
dass Kern Isetin
nicht für die Erbschaft bestellte Vertreter i. S. dieser
Bestimmung, sondern lediglich Vertreter der
Frau Flamand
gewesen seien, so müsse auf den durch die Rechtsspre-
chung des Bundesgerichts aufgestellten Rechtssatz ver-
wiesen werden, wonach
für öffentlichrechtliche Forde-
rungen
der Grundsatz der Betreibung des Schuldners an
seinem Wohnort durchbrochen worden sei. I)
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Rechts-
anwälte Kern
Iselin unter Wiederholung des schon im
kantonalen Verfahren gestellten Antrages
an das Bundes-
gericht.
Der in ihrer Beschwerde an die kantonale Auf-
sichtsbehörde vorgebrachten Begründung fügen sie bei,
dass die Betreibung auch nicht im Sinne von Art. 49
SchKG
hätte angehoben werden können. Franck habe
seinen letzten Wohnsitz in Mülhausen
und nicht in Arles-
heim
gehabt; deshalb habe die Erbschaft auch nicht dort
eröffnet und betrieben werden können. Sie müssten auch
den vorliegenden Rekurs als Geschäftsführer ohne Auf-
trag erheben, da die VOll Frau Flamand eingeforderte
Vollmacht zur Beschwerdeführung noch nicht einge-
troffen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde
trägt in ihrer Ver-
nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem sie
geltend macht, dass
im vorliegenden Rekursverfahren
das von der Bezirksschreiberei Arlesheim. eingeleitete
Erbgangsverfahren im Sinne von
Art. 538 ZGB nicht
angefochten werden könne. Sie
halte daran fest, dass die
dem
Bureau Kern lselin ausgestellte Vollmacht auch
zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen genüge.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach feststehender Rechtssprechung sind nicht
nur die am Verfahren unmittelbar Beteiligten, d. h.
und Konkurskammer. ::--;04. 21
Gläubiger und Schuldner zur Beschwerde aktiv legitimiert,
sondern auch
Dritte, deren rechtlich geschützte Inter-'
essen durch die angefochtene Verfügung berührt werden
(J..EGER N.2 zu Art. 17). Es müssen daher diejenigen, die
vom Betreibungsamt
. als vertragliche Vertreter eines be-
triebenen Schuldners behandelt worden sind, befugt sein,
auch ohne Vollmacht des angeblich Vertretenen in eige-
nem Namen Beschwerde zu führen, wenn sie die
Ver-
tretereigenschaft bestreiten. Mit dem vorliegenden Rekurs
wahren die Rechtsanwälte
Kern Iselin nicht nur die
Interessen der
Frau Flamand, sondern auch ihre eigenen
Interessen. welche dadurch gefährdet werden, dass das
Betreibungsamt ihnen als Vertreter eines
Dritten Betrei-
bungsurkunden zugestellt hat,
ohne dass sie von diesem
zu deren Entgegennahme ermächtigt worden sind.
- -Soweit
mit dem vorliegenden Rekurse die ört-
liche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Arlesheim be-
stritten wird,
kann darauf nicht eingetreten werden.
Ganz abgesehen davon, dass die Rekurrenten es
unter-
lassen haben. diesen Beschwerdepunkt im kantonalen
Verfahren geltend
zu machen. und daher das Bundes-
gericht schon aus diesem Grunde die materielle Behand-
lung verweigern müsste,
kann es nicht in den Zuständig-
keitsbereich
der Vollstreckungsbehörden fallen. die Frage
zu überprüfen, ob
der Erbgang zu Recht in Arlesheim
eröffnet worden
ist und daher Arlesheim als Betreibungs-
ort gegeben sei. Sie können sich vielmehr mit der Fest-
stellung
'begnügen, dass bis jetzt Arlesheim als Ort der
Eröffnung des Erbgangs und damit als letztes Domizil
des Erblassers unbestritten geblieben ist. Gegen diesen
Betreibungsort können nunmehr ebensowenig Einwen-
dungen erhoben werden, als der Gerichtsstand der Rechts-
öffnung bestritten werden kann, wenn der Betreibungs-
ort nicht angefochten worden ist. Übrigens würde dem
Advokaturbureau
Kern Iselin gestützt auf die bei den
Akten liegende
Vollmacht die Legitimation zur Erhebung
so1cher Einreden fehlen.
22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
3 .. -In der Sache selbst ist der Rekurs ohne weiteres
als begründet zu erklären.
Es handelt sich offenbar um
eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft und die
kantonale Aufsichtsbehörde ging denn auch davon aus,
dass die
Gläuhlger. da ein Vertreter der Erbschaft als
solcher nicht
bekannt war, die von keiner Seite bestrit-
tene Universalerbin Frau Flamand als Zustellungs-
empfängerin gemäss Art. 65 letzter Abs. SchKG haben
bnzeichnnn, und dass auch das Betreibungsamt ihr in
dIeser EIgenschaft die Zahlungsbefehle habe zustellen
wollen. Hingegen kanu
der Auffassung der Aufsichts-
behörde, dass
Frau Flamand die Rechtsanwälte Kern
Iselin für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden
bevollmächtigt habe, nicht beigetreten werden. Angesichts
der schwerwiegenden-Folgen, welche sich
an die Zustel-
lung des Zahlungsbefehls knüpfen, besonders mit Rück-
sicht darauf, dass nach der Struktur des schweizerischen
Schuldbetreibungsrechtes bei passivem Verhalten des
Betriebenen die Zwangsvollstreckung ohne Überprüfung
des Bestandes und der Höhe der
in Betreibung gesetzten
Forderung durchgeführt werden kann
und dem Betrof-
Jenen
als Restitutiollsmittel nur die in einem Jahre
verjährende betreibungsrechÜiche Rückforderungsklage
(Art. 86
SchKG) zu Gebote steht, bestimmt das Gesetz
dass die Zustellung des Zahlungsbefehles in erster
Lini
immer an den Schuldner selbst und persönlich zu er-
folgen habe (Art. 64 SchKG). Eine Zustellung an andere
Personen zu Handen des
Schuldners ist nur in den in
Art. 64 u. 65 SchKG abschliessend aufgezählten Fällen,
von denen hier keiner vorliegt, zulässig. Eine
vertrag-
liche Vertretung des Schuldners zur Entgegennahme von
Betreibungsurkunden kann
unter diesen Umständen nur
dann zugelassen werden, wenn der Schuldner entweder
aus d r ü c k I ich den Vertreter dem Betreibungsamt
gegenüber zu diesem
Zwecke bezeichnet oder wenn er
einem Dritten eine Generalvollmacht ausgestellt hat.
Von einer Generalvollmacht kann im vorliegenden Falle
und Konkurskammer. N° 4. 23
nicht die Rede sein und dies wird' auch weder vom Be-
treibungsamt noch von den Rekursgegnern behauptet.
Aber auch eine spezielle Vollmacht zum Zustellungs-
empfang
steht nicht in Frage; denn einerseits sind die
Rechtsanwälte Kern
, Iselin in der fraglichen Vollmacht
nicht
zur Entgegennahme von Zustellungen des Betrei-
bungsamtes ermächtigt worden
und andrerseits ist auch
eine Mitteilung an das Betreibungsamt in diesem
Sinne
nicht erfolgt. Die Tätigkeit der Anwälte Kern lselin,
zu der sie Vollmacht hatten, beschränkt sich vielmehr
darauf, die Erbschaft des Jules Franck, soweit diese
in
der Schweiz liegt, zu verwalten und zu liquidieren. Darin
liegt aber weder die Befugnis zu Anerkennung oder
Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche,
noch
diejenige zur Entgegennahme von Betreibungsakten für
die Auftraggeberin.
und so konnten ihnen, wie das
Bundesgericht in einer
mit dem vorliegenden Falle über-
einstimmenden Rekurssache (Sep. 3
N° 5 ) erkannt hat,
auch die beiden Zahlungsbefehle nicht rechtsgültig zu-
gestellt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Zustellung der
Zahlungsbefehle
N° 21,695 und 21,696 des Betreibungs-
bungsamtes Arlesheim aufgehoben.
Ges.-Ausg. 28 I No 22.