BGE 43 III 109
BGE 43 III 109Bge14 feb 1916Apri la fonte →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
la Banca della Svizzera Italiana pretende a torto ehe
gli interessi vengano iscritti nel presente
stato di riparto.
Ma siccome la legge consente la notifica di un credito
fino alla chiusura deI fallimento e ehe il fallimento
deI
Credito non e ancora chiuso, e poiche l'insinuazione tar-
diva degli interessi pub ritenersi avvenuta colle misure
prese dalla Banea
onde farli collocare e menzioare nel
riparto (petizione 21 aprile 1915, rec1amo 6 dlcembre
1916 all'Autorita di vigilanza ecc.), l'amministrazione
dovnl anzitutto esaminare questa notifica tardiva e
decidere sulla sua ammissione
in graduatoria. Se essa
viene ammessa,
lagraduatoria dovra venir completata.
deposta e pubblicata
a' se?si di lgge; se essa. ~en
respinta bastera un semplice aVVlSO aHa credltnce
giusta
l'art. 69 deI Regolamento 13 luglio 1911 concer-
nente l'amministrazione dei fallimenti. Se, in seguito,
sorgera contesa sull'ammissibilita di questo nuovo cre-
dito,
l'autorita giudiziaria avra campo di decidere come
sia
da intendersi a questo riguardo la sua sentenza 16
inaggio 1916, in altri termini, se ed in quale misura possa
opporsi
aHa nuova domanda di collocazione l'eccezione
della cosa giudicata. Lo
stato di riparto dovra poscia
essere conformato al complemento della graduatoria
passato in giudicato ; -
La camera esecuzioni e fallimenti
pronuncia:
Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.
und Konkurskammer. N° 20.
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20. Entscheid vom 16. Mirz 1917 i. S. Grillet.
Legitimation eines BUrgen zum Rekurs gegen einen Entscheid,.
wodurch dem Hauptschuldner eine allgemei.ne Betreibungs-
stundung bewilligt wird. -Art. 1 Stundungsverordnung und
657 OR. Eine Aktiengesellschaft kann keine allgemeine
Betreibungsstundung beanspruchen, wenn die Forderungen
der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven
gedeckt sind.
A. -Durch Entscheide vom 27. Juli 1915, 21. Ja-·
nuar 1916, 18. Juli 1816 hatte der Gerichtspräsident von
Interlaken der heutigen Rekursgegnerin A.-G.
Hotel
Giessbach in Brienz die allgemeine Betreibungsstundung
bewilligt.
Am 30. Dezember stellte deren Bevollmäch-
tigter, Fürsprech
Lutz in Interlaken, gestützt auf einen
Beschluss des Verwaltungsrates vom 22. Dezember
1916.
das Gesuch um Verlängerung der Stundung bis zum
30.
Juni 1917, indem er geltend machte: Die Gründe,
welche seinerzeit zur Bewilligung
der Stundung geführt,
bestünden immer noch
fort; denn auch im Sommer 1916-
sei die ausländische Kundschaft, welche das Hotel am
meisten frequentierte, ausgeblieben, so dass man von der
Eröffnung des Betriebes habe absehen müssen. Die Aus-
sichten für die kommende Saison seien indessen bedeu-
tend günstiger, weil anzunehmen sei, dass eine grössere
Zahl Internierter im Hotel untergebracht WÜrde·l. Unter
allen Umständen müsse im gegenwärtigen Zeitpunkte
die Liquidation vermieden werden, was im Interesse
der Hypothekar-wie
auch der Kurrentgläubiger liege ;.
denn das Ergebnis einer Verwertung stünde in Anbe.;.
tracht der herrschenden Krise zum wahren Werte ries
Unternehmens in keinem Verhältnisse. Die eingereichte
Bilanz, abgeschlossen auf 31. Dezember 1916 weist einen
Aktivenbestand von 1,278,345
Fr. 75 Cts. (Immobilien
661,207
Fr. 45 Cts. ; Mobiliar 362,618 Fr. 95 Cts.; Keller.;..
Vorräte 9600 Fr.; Bahnanlage 240,714 Fr.; übrige-
Aktiven 13,805 Fr. 40 Cts.), einen Passivenbestand von.
110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
1,341,368 Fr. 65 Cts. (Aktienkapital 60,000 Fr.) und
'Somit einen Passivsaldo von 63,012 Fr. 90 Cts. auf.
Durch Entscheid vom 29.
Januar 1917 bewilligte der
'Gerichts präsident von Interlaken das Gesuch mit fol-
gender Begründung : Es sei gerichtsnotorisch, das.. das
Hotel Giessbach infolge des Krieges seit Herbst 1914
.geschlossen sei und keine Einnahmen habe. Die Bilanz
und die Verpflichtungen der Gesuchstellerin seien aller-
dings derart, dass es sehr schwierig halten werde, das
Unternehmen
nach dem Kriege lebensfähig zu erhalten.
Um jedoch eine konkursamtliche Liquidation in dieser
Zeit des Darniederliegens der Hotelindustrie zu ver-
meiden, scheine es angezeigt, die Stundung nochmals
:zu gewähren.
der schon im kantonalen Verfahren gegen die Verlänge-
rung Einspruch erhoben hatte, an das Bundesgericht mit
dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs-
begehren der A.-G. Hotel Giessbach sei abzuweisen.
Er
begründet seine Aktivlegitimation damit, dass ihm gegen
die Rekursgegnerin eine Forderung von 30,000 Fr. zu-
stehe. eventuell sei er auch als deren Solidarbürge für
zwei unversicherte
Schulden im Betrage von 190,000 Fr.
und 200,000 Fr. befugt, den Verlängerungsbeschluss an
.das Bundesgericht weiterzuziehen. In der Sache selbst
führt er aus : Die Nachlassbehörde habe der A.-G. Hotel
Giessbach
gestützt auf die mit äusserst summarischer
Begründung versehenen Gesuche Stundung gewährt.
obgleich offenkundig sei, dass schon die Betriebsjahre
1912
und 1913 mit einem Deftzit abgeschlossen hätten,
so dass also von einer vorübergehenden, durch den Krieg
herbeigeführten Insolvenz nicht die Rede sein könne.
Trotzdem habe die Vorinstanz keine Bücherexpertise
vornehmen lassen, auch habe sie sich nicht veranlasst
gesehen -was offenbar
am Platze gewesen wäre -
einen
Sachwalter zu ernennen. Die Voraussetzungen der
Verordnung vom 16. Dezember 1916 träfen
auf die Re-
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und Konkurskammer. N° 20,
111
kursgegnerin nicht zu; denn, wenn ihre ungünstige Situa-
tion eine Folge des Krieges sei, hätte sie die Hotelstun-
dung verlangen sollen, andernfalls, d. h. wenn sie dauernd
insolvent sei. könne
ihr weder mit der Hotel-noch mit
der allgemeinen Betreibungsstundung geholfen werden .
Die Hotelstundung wäre für die Rekursgegnerin auch
deshalb das einzig richtige, weil sie in diesem Falle wieder
Kredit erhalten
und den Betrieb eröffnen könnte. Wenn
er
mit dem vorliegenden Rekurse die Abweisung des Ver-
längerungsgesuches anstrebe, so geschehe dies nicht, um
die A.-G. Hotel Giessbach in den Konkurs zu treiben,
sondern
um sich selbst zu schützen ; denn es gehe nicht
an, dass die Rekursgegnerin durch die allgemeine
Betrei-
bungsstundung vor der Vollstreckung gesichert, er aber
als
ihr Solidarbürge von der Bank Betschen & Oe -
deren Verwalter übrigens auch Solidarbürge
der nämli-
chen Schulden sei, wie er, und überdies dem Verwal-
tungsrat der A.-G. Giessbach angehöre -belangt werden
könne.
In ihrer Rekursantwort beantragt die A.-G. Hotel
Giessbach, es sei
auf den Rekurs nicht einzutreten, even-
tuell er sei als unbegründet abzuweisen. Sie wendet
gegen die
Aktivl~gitimation des Rekurrenten ein, dass
er nicht Gläubiger, wohl aber Solidarbürge sei. Als
solcher könne
er aber, ganz abgesehen davon, dass er
in dem seitens der Bank Betschen & Oe gegen ihn ange-
hobenen Zivilprozess die Eigenschaft als Bürge bestritten
habe, gegen den Verlängerungsbeschluss nicht
an das
Bundesgericht rekurrieren. Zur
Sache macht sie geltend :
Wenn ihre finanzielle
Situation auch gegenwärtig ungün-
stig sei, so sei sie doch nicht aussichtslos. Die Passiven
seien allerdings in den bei den letzten
Jahren infolge
Auflaufens
der Hypothekarzinsen gewachsen. Andrer-
seits seien indessen
auch die Aktiven vermehrt worden,
indem die ihr gehörenden Wälder im Werte stark gestiegen
seien, auch stehe eine Erweiterung der
ihr zustehenden
Wasserrechtskonzession in sicherer Aussicht, was eben-
112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- falls einen erheblichen Vermögens-Zuwachs bedeute. Ganz abgesehen davon, dass mit den Gläubigern Ver- handlungen angeknüpft worden seien, um die Passiven zu vermindern, spielten die seit Kriegsausbruch auf der Passivseite der Bilanz erfolgten Veränderungen keine Rolle, weil für die Bewilligung der Stundung der Vermö- gensstand am 1. August 1914 massgebend sei. Die Rekursgegnerin legt eine Eingabe an die Spar- und Leihkasse Bern zu den Akten, aus welcher die Sanie- rungsbestrebungen ersichtlich sein sollen. C. -Die gestützt auf eine Verfügung des Instruk- tionsrichters dem Bundesgerichte vorgelegte Schlussbilanz der A.-G. Hotel Giessbach für das Jahr 1914 zeigt einen Aktivenbestand von 1,292,684 Fr. 50 Cts. (Immobilien 661,207 Fr. 45 Cts. Mobiliar 362,886 Fr. 95 Cts. Bahn- anlage 241,866 Fr. Kellervorräte 10,000 Fr. Verschie- dene andere Aktivposten 16,524 Fr. 10 Cts.) einen Pas- sivenbestand von 1,449,972 Fr. 20 Cts. (Aktienkapital 300,000 Fr. ; Grundpfandschulden 1,030,000 Fr. ; Unbe- zahlte Zinsen und Steuern 48,787 Fr. 30 Cts. ; Kreditoren 71,184 Fr. 90 Cts.). Der Passivenüberschuss betrug somit auf Ende 1914 157,287 Fr. 70 Cts. Das Aktienkapital ist, wie sich aus einer vom .Instruktionsrichter an die Rekursgegnerin gestellten Anfrage ergibt, durch Be- schluss der Generalversammlung vom 23. Januar 1915 von 300,000 Fr. auf 60,000 Fr. herabgesetzt worden. Die Schuldbetreibungs- 'und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-In der Sache ergibt eine Prüfung der von der Rekursgegnerhi vorgelegten Bilanzen, dass die Stun- dungsimpetrantin schon seit längerer Zeit insolvent ist. Bereits das Jahr 1914 hat -bei einem Aktienkapitalvon 300,000 Fr. -mit einem Verlust von 157,287 Fr. 70 Cts. .abgeschlossen. Jenes ist dann allerdings auf 60,000 Fr. herabgesetzt worden, doch zeigt sich trotzdem auch für das Jahr 1916 eine zweifellose Unterbilanz. Lässt man das Aktienkapital gänzlich unberücksichtigt, so steht .auf Ende 1916 einem Aktivenbestand von 1,278,345 Fr. 95 Cts. immer noch ein Passivenbestand von 1,281,368 Franken 65 cis. gegenüber. Dass aber der sich daraus ergebende Passivenüberschuss von 3023 Fr. erheblich grösser sein muss, erhellt aus folgenden Erwägungen: In der Bilanz von 1916 sind die Aktiven mit den nämlichen Ziffern eingestellt, wie in derjenigen von 1914. Weder an <len Immobilien, noch am Mobiliar. noch an' der Bahnan- lage, noch an den Kellervorräten sind Abschreibungen vorgenommen w?rden, obgleich nicht nur die allgemein
114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- anerkannten Grundsätze der Buchführung dies als unum- gänglich notwendig erklären, sondern auch Art. 656 Ziff. 2 OR es den Aktiengesellschaften ausdrücklich zur Pflicht macht, Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch- stens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erfor- derlichen und den Umständen angemesst:nen Abschrei- bungen anzusetzen. (BACHMANN, Kommentar z. OR N. 8 zu Art. 656 OR.) Desgleichen ist -wiederum entgegen den Vorschriften des OR (Art. 656 Ziff. 2) -unterlassen worden, die Versicherungssumme der versicherten Gegen- stände anzugeben. Bedeutend übersetzt ist offenbar auch der für das Mobiliar in die Bilanz eingestellte Aktivposten von 362,600 Fr. Aus der seitens der Rekursgegnerin ins Recht gelegten Eingabe an die Spar-und Leihkasse Bern geht hervor, dass dieses nur für 350,000 Fr. versichert und dass bei einem Verkauf nicht damit gerechnet wird, dass dieser Betrag erlöst werden könnte. Nimmt man nur auf den Kellervorräten (9600 Fr.) und auf der Bahnan- lage (240,000 Fr.) eine Amortisation von jährlich nur 5 % vor und setzt man in der Bilanz das Mobiliar zum Betrage der Versicherungssumme an, so. ergibt sich eine Vermehrung des nach dem Abschluss auf Ende 1916 ca. 3000 Fr. betragenden Passivsaldos um ca. 37,000 Fr. (10% von 9600 Fr. = 960 Fr: 10% von 240,000 Fr. = 24,000 Fr. + 12,000 Fr. (Differenz zwischen Bilanzwert und Versicherungssumme des Mobiliars) = 36,960 Fr.) somit ein Gesamtpassivsaldo von ca. 40,000 Fr. 3. -Für eine Aktiengesellschaft, die sich in einer derartigen finanziellen Situation befindet, wie dies nach der vorstehenden Erwägung hinsichtlich der Rekursgeg- nerin der Fall ist, hat nun aber das OR spezielle Vor- schriften aufgestellt, welche den Gläubigern für eine gleichmässige Verteilung des Vermögens unter sie Gewähr bieten und verhindern sollen, dass wenn die Unmöglich- keit vollständiger Deckung einmal feststeht, das Unter- nehmen weitergeführt werde und einzelne Gläubiger sich dabei auf Kosten der andern vorweg bezahlt mache und Konkurskammer. N° 20. 115- könnten. Nach Art. 657 OR ist nämlich die Verwaltung der A.-G. verpflichtet, einerseits eine Generalversamm- lung einzuberufen und dieser von der Sachlage Kenntnis zu geben, wenn die Hälfte des Aktienkapitals verloren ist, andererseits sofort den Konkurs zu erklären, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger -ohne Ein-- schluss der Aktionäre -durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, wobei es letzteren Falles dem Richter über-- lassen bleibt, auf Antrag von Gläubigern zur Erhaltung des Vermögens geeignete Anordnungen zu treffen. Es fragt sich daher, ob Art. 657 OR auch unter der Herrschaft der Kriegsnovelle z. SchKG noch zu Recht besteht. Wenn auch diese prinzipielle Frage vom Rekurrenten nicht aufgeworfen worden ist, so ist sie dennoch zu überprüfen .. da der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Diese Frage ist aber schon aus dem Grunde zu be-- jahen, weil durch die Kriegsnovelle nur das Betreibungs- recht abgeändert wurde und eine ausdrückliche Aufhe- bung des Art. 657 OR nicht erfolgt ist. Nur wenn diese Norm aus d r ü c k 1 ich abgeändert worden wäre, dürfte sie ausser Acht gelassen werden. Dazu kommt" dass die in Art. 657 der Verwaltung der A.-G. auferlegte Pflicht -obgleich die Konkurserklärung als solche sich als Vollstreckungshandlung darstellt - m at e r i e 11 e n R e c h t e s und im öffentlichen Interesse aufgestellt ist.., um eine Gleichstellung der Gläubiger einer insolventen A.-G. zu sichern, sie bildet einen gesetzlichen Bestand- teil der Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Ver- waltungsrates kraft des ihnen durch die Bestellung zum Organ der Aktiengesellschaft übertragenen Mandates ob- liegen. Die vom Bundesrate zur Ergänzung und Abände- rung des SchKG für die Dauer der Kriegswirren aufge- stellten Spezialnormen hingegen. enthalten bloss f 0 r- me 11 e s Re eh t, indem sie durch eine Verlangsamung bezw. zeitweilige Hemmung des sonst -der Natur des Vollstreckungsrechtes entsprechend - auf möglichste Raschheit angelegten Ver f a h ren s dem bedrängten
116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch aus
.dem Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum
SchKG keineswegs auf eine indirekte Auserkraftsetzung
.der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge-
schlossen werden.
Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver-
pflichtet ist,
nach Art. 657 Abs. 2 OR· vorzugehen, so
folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort
durchgeführt werden muss. Vielmehr
kann der Kon-
kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse
der Gläubigergesamtheit liegt,
jetzt nicht zu liquidieren,
sondern irgendwelche andere Schritte zu unternehmen,
welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander-
weitige Massnahmen treffen
(JlEG];:R N. 2 zu Art. 192
SchKG. BACHMANN N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht
der Rekursgegnerin immer noch die Möglihkeit eines
Nachlassvertrages offen (JlEGER N° 1 zu Art. 293 SchKG).
4. -
Steht aber fest, dass die Rekursgegnerin kra·
Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und
damit ein Liquidations-bezw. Rekonstruktionsverfahren
sofort zu eröffnen,
so kann eine Betreibungsstundung,
welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt
wird, dieses Verfahren hinausZuschieben, unmöglich noch
bewilligt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
er k-a n n t :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der
Rekursgegnerin
um Verlängerung der Betreibungsstun-
'9.ung abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 21.
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21. Eatacheid vom 17. Kä.rz 1917 i. S. Schweiz.:Bundslba.lmen.
Art, 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916 .
Ein Schuldner, der vor oder nach Kriegsausbruch sich in
Spekulationen eingelassen hat und deswegen vorübergehend
zahlungsunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf
eine allgemeine Betreibungsstundung.
A. -Am 28. Dezember 1916 stellte der heutige
Rekursgegner A. Bremy, Kaufmann in Feldmeilen, dem
schön
am 27. Januar und 6. Juli die allgemeine Betrei-
bungsstundung gewährt worden war, beim Bezirks-
gericht Meilen das Gesuch um deren Verlängerung bis
zum
30. Juni 1917. Er machte geltend, dass, obgleich
sich seine fmanzielle Situation seit dem letzten Stundungs-
beschluss erheblich gebessert habe, die Gründe, die sei-
nerzeit
zur Bewilligung der Stundung geführt hätten,
immer noch fortbestünden. Immerhin sei begründete
Aussicht vorhanden, dass die Gläubiger
nach und nach
vollständig befriedigt würden, dies vor allem deshalb,
weil er
nun wahrscheinlich das von ihm im Mai 1915
gekaufte
Landgut Bornbach in Höngg für 125,000 Fr.
veräussern könne, welcher Preis sich aber natürlich nur
. dann erzielen lasse, wenn die Betreibungsstundung wei-
terlaufe, sodass die Reflektanten nicht
mit einem Kon-
kurs rechnen könnten.
Der Sachwalter sprach sich in seiner Vernehmlassung
zu Gunsten einer Verlängerung der Stundung aus.
Er
esdarauf hin, dass, wenn auch eine vollständige Sa-
merung noch nicht erfolgt sei, eine erhebliche Besserung
konstatiert werden müsse. Indem er über die während
der Stundungsdauer abgeschlossenen Geschäfte
und die
mit den Gläubigern gepflogenen Unterhandlungen Auf-
schluss gab, wies
er an Hand der Bilanz des Impetranten
nach, dass sich der Aktivenüberschuss von 3877
Fr. 30 Cts.
(am 14.
Februar 1916) auf 21,548 Fr. vermehrt habe.
Wenn bisher an die laufenden Gläubiger Ratazahlungen
A.S 43 III -1917
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