626 Versicherungsvertragsrecht. N° 6t.
Y. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D' ASSURANCE
69. Urteil der II. Zivil bteUung vom 19. September 1917
i. S. La Genevoise , Beklagte, gegen iaveglia, Kläger.
Lebensversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei Ver
tragsabschluss. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszah-
lung der Versicherungssumme.
04 . -Der Erblasser der Kläger, der wiederholt wegen
Bronchialkatarrhs in ärztlicher Behandlung gewesen war
und vom 24. August bis 25. September 1914 auf den Rat
seines Hausarztes, Dr. De Righetti in Roveredo, eine
Spitalbehandlung in Lugano durchgemacht hatte, stellte
der Beklagten am 10. November 1914 einen Versiche-
rungsautrag für eine Lebensversicherung von 15,000 F1r.
Dabei erklärte er auf die Frage, wer sein Hausarzt sei :
Dr. Tomaso Giovanetti per Ia nlia famiglia. Auf dem
besondern Fragebogen, der ihm ungefähr gleichzeitig
VOr-
gelegt wurde, gab er unterm 9. November auf die nachste-
henden Fragen folgende Antworten :
3 a. Godete abitualmente
buona salute ?
b. Come e atlualmente la
vostra salute ?
c. A vete qualehe malat-
t ia apparente 0 nascosta ?
d. A vete sofferto delle
malattie, indisposizioni
od
jnfortuni piu 0 meno gravi ?
Quale? A quale epoca ?
a. si, non sono mai stato
ammalato.
b. buona.
C. HO.
d. neUo scaricare un fu-
eile avancarica
parti il colpo
ehe mi
colpi aUa falange
:dell'indicedellamano destra.
VCfll.icHcrungsvertl'agsrechl. N° 69.
o t. Quale medico vi ha
eurato?
00 t. Siete ogni volta com-
pietamente guarito ?
g. A vete dovuto ricorrere
a delle eure d'acque 0 di
bagni
? Quali 'l Per quale
causa
? A quale epoca ?
e. Giovanetti Dr.
I. si.
g. no.
Gestützt
auf den Versieherungsantrag vom 10. Novem-
ber und die Fragenbeantwortung vom 9. November wurde
:im 13. November 1914 die Police ausgestellt, nachdem
schon
am 17. Oktober der Vertrauensarzt der Beklagten
das Risiko als gut bezeichnet hatte.
Am 1. September 1915 starb Raveglia, und zwar nach
einem,
der Beklagten von Dr. Jaeggi in Gron() erstatteten
Berichte an Laryngitis I), nach dem VOll demselben Arzte
ausgestellten amtlichen Totenschein dagegen an Lungen-
tuberkulose
.
Eine genauere Untersuchung der Todesursache wurde
nicht vorgenommen. Die Aerzte, von welchen Raveglia in
Lugano behandelt worden war, haben
unter Hinweis auf
das Berufsgeheimnis jede Auskunft über die damals ge-
machten Beobachtungen verweigert .
B. -Am 16. Oktober 1915liess die Beklagte den Klä-
gern durch ihren Generalagenten Buzzini in Bellinzona
schreiben, dass sie jede Zahlungspflicht bestreite, weil
Raveglia anlässlieh des Vertragsabschlusses die nach-
weisbar falsche Erklärung abgegeben habe, dass
er nie
krank gewesen sei. Vergleichsweise und unter allen Vor-
behalten für den Fall eines Prozesses bot die Beklagte 25 %
der Versicherungssumme an.
o Am 23. Oktober 1915 bestätigte Buzzini den Klägern
den Inhalt seines Schreibens vom 16. Oktober.
oDer Vergleichsvorschlag wurde nicht angenommen.
Am 3. November 1915 schrieb die Direktion der Be-
klagten dem Anwalt der Kläger, dass sie unter Berufung
538 Versichernngsvertragsrecht. N° 69.
auf Art. 6 VVG an der Bestreitung jeglicher SchuldpfJicht
festhalte.
Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von der
Spitalbehandlung erfuhr, die Raveglia vom 24. August
his 25. September 1914 durchgemacht hatte, geben die
Akten folgenden Aufschluss: Am 6. Oktober 1915 schrieb
Dr. De Righetti dem Generalagenten der Beklagten:
i Riguardo al defunto Raveglia Amedeo posso co muni;.
carle che ebbi occasione di curarlo diverse volte per
catarro bronchiale, e eioe nel 1913 e 1914 e sempre nel
) corso dell'inverno ed in principio di primavera. Part)
') tengo ad osservare che la cura ara ambulatoria. Dietro
i) mio consiglio di sottomettersi ad una cura in una ca
9 di cura. pensö bene di cambiare dottore e d'allora in poi
,; non seppi piu niente, sino alla sua morte, che mi giunse
quasi inaspettata. Am 8. Oktober schrieb darauf deJ,'
C.eneralagent an die Direktion der Beklagten: Ci-inclu
i) lettre du Dr De Righetti concernant sinistre Ravegli,a
,) et de laquelle il ressort que R. a He soigne par ce mede-
') ein en 1913-1914 pour (lcatarro bronchiale . J'attend
encore de M. De Righetti une reponse a ma demanUe
(, s'il sait ou R. a ete pendant quelque temps a suivre u"
') traitement et je vous en informerai au plus tot. Par
, contre je n'ai pas encore renu de reponse du Dr Jäggi,
auquel j'ai fait les memes demnmdes qu'a De Righetti .
Auf die Frage nach den Umständen, unter denen er die
Erklärung vorn 6. Oktober 1915 abgegeben habe, sagte
Dr. De Righetti als Zeuge aus: (l Mi trovavo nel mio
studio ; entrö il sigr. Buzzini, persona a me nota
,) venne richiedendomi sulla salute dei Raveglia Am
;, anteriormente al decesso. Jo gli ho racnontato qwmto.
Jt ara a mio conoscenza. Egli mi domando se potevo
.. dario per iscritto, cio ch'io ho fatto. Nella prirnavera
') delI 'anno 1915 (millenovecentoquindici) quando sta-
vano eostruendo la strada di S. GiuIio, mi sono trovato
neUo studio deI sigr. Buzzini a Bellinzona per rego
un caso d'infortunio e in quell'occasione. parlando
yersicherungsvertragsrecht, N° 69 ..
.4eU'afIare RavegIia 10 .consigliai di rivolgersi per mag-
güll' informazioni alI'ospedale civico di Lugano. Bi,..
tengo che la Ginevrina sapesse che Raveglia era stato
aU' ospedale giä. prima ehe il Buzzini Agente della Gine-
) mna parlasse con me.
C. -Durch Urteil vom 25. April 1917 hat das Kau-
tonsgericht Graubünden die auf Auszahlung der Ver-
sicherungssumme gerichtete Klage
der Erben Raveglia
gutgeheissen,
mit der Begründung, dass Raveglia sich
keiner Verletzung
der Anzeigepflicht schuldig gemacht
habe. Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte
von den die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht
betreffenden Tatsachen
Kenntnis erhielt, spricht sich
das Urteil folgendermassen aus: Die RücktrittseI-
f klärung ist auch nicht verspätet, die Akten erweisen
diesfalls, dass die Versicherungsgesellschaft erst durch
den Bericht des Dr. Righetti vom 6. Okt. 1915 (vergl.
Brief Buzzini an Genevoise vom 8. Okt.1915) eigenllieh
l) darüber aufgeklärt wurde, dass Raveglia geine An-
zeigepflicht verletzt haben könnte.)
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte reehtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge-
richt ergriffen, mit dem Antrag auf Ahweisung der
Klage,
Das Bundesgericht zieht
i n E w ä g U II g :
- -;Da die Beklagte ihre Zahlungsverweigerung
aus.schliesslich mit einer Verletzung der Anzeigepflicht
von Seiten des Versicherungsnehmers begründet, so
fragt es sich vor allem, ob sie im Sinne von Art. 12 dtw
Police, bezw. von Art. 6 des Bundesgesetzes üher den
Versicherungsvertrag, rechtzeitig,
tvom Vertrage zurück-
getreten sei.
In dieser Beziehung ist zunäc1lst festzustellen, dass
die Briefe des Generalagenten der Beklagten
vom 16.
und vOm 23. Oktober, sowie derjenige der Direktion
vom 3. November 1915, obwohl sie nicht gerade' den
Ausdruck Rücktritt vom Vertrage enthielten, den-
noch als genügende Rücktrittserklärungen im Sinne
des
Art. 6 VVG erscheinen; denn es wurde darin unlniss-
verständlich die Erklärung abgegeben, dass die Beklagte
sich mit Rücksicht auf eine vom Versicherungsnehmer
begangene, in jenen Briefen übrigens noch näher
gekenIr-
zeichnete Verletzung der Anzeigepflicht als zur Aus-
zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet
erachte.
Bei der weitern Frage, ob jene Rücktrittserklärungen
r
(, c h t z e i t i g abgegeben worden seien, ist davon
auszugehen, dass die Beklagte, wie die Vorinstanz fest-
stellt,
( erst durch den Bericht des Dr. De Righetti vom
6. Oktober 1915 über den Gesundheitszustand des
Amedeo Raveglia in
der Zeit vor Vertragsschluss eigent-
lieh auj'geklärt
i) wurde. Diese Feststellung ist nicht
aktenwidrig. Der Arzt De Righetti hat als 7..euge aller-
dings erklärt. er (( nehme an I), die Beklagte habe SChOll
in, Frühjahr 1915 oder noch früher von einem Spital-
aufenthalt des Haveglia gewusst. Allein er will dem
Gelleralagcuten Buzzini im Frühjahr 1915 bloss ge-
raten l) haben, sieh bei der Spitalverwaltung in Lugano
zu (. ei'kundigen ; genHuere Angaben hat er dagegen,
so dcl aus seiner ZeugeInaussage ersichtlich ist, deu
genallllll !! Agenten erst Anfaug Oktober 1915 mündlich
gemaclll und bald darauf schriftlich bestätigt. Damit
stimmt üherein, dass er nach Ausweis dei' Akten dem
Buzziili
Hili 6. Oktober 1915 schrieb, er habe den Rave-
glin IH deli Jahren 1913 und 1914 wiederholt wegen
Bronchialkatarrhs behandelt, und zwar stets im Winter
oder im F'rühjahr; auf seinen (De-Righetti's) Rat,
sit' h ill eiue Heilanstalt zu begeben, habe dann Raveglia
pillen andcm Arzt zugezogen. Diesen Brief vom 6. Ok-
tober übermittelte Buzzini am 8. Oktober der Direktion
der Beklagten, mit dem Bemerken, er erwarte. vOll
111'. De Righetti noch Bericht darüber, wo Raveglia
3;;l
eine Anstaltsbehandlung durchgemacht habe. Ergibt
sich aber hieraus, dass der Generalagent der Beklagten
noch am 8. Oktober 1915 über den für die Verletzung
der Anzeigepflicht wesentlichen
Punkt, nämlich den
Spitalaufenthalt Raveglia's, nicht vollständig aufge-
klärt war, so erscheint jedenfalls die Feststellung, dass
er vor her noch nichts genaues wusste, nicht als akten-
widrig. Alsdann aber ist die Rücktrittserklärung der
Beklagten als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, und
zwar gleichviel, ob dabei
auf die Zuschrift vom 16. Ok-
tober, auf diejenige yom 23. Oktober, oder ersl auf
diejenige vom 3. November abgestellt wird, und es
braucht infolgedessen auf die Frage, ob die Kenntnis
des Generalagenlen
VOll der Verletzung der Anzeige-
pflicht dieselben Wirkungen habe, wie die Kenntnis
der Direktion, nicht erörtert zu werden.
2. -In materieller Hinsicht fragt es sich einzig, ob
der Erblasser der Kläger durch Verschweigung der
VOll
ihm im Herbst 1914 durchgemachten Spitalbehand-
lung, sowie
durch seine positive Erklärung, dass cr
überhaupt nie krank gt:wesen sei, die ihm nach Arl.
, VVG obliegende A Jl Z e i ge p f 1 ich i verletzt habe,
d. h. ob er (im Sinne des Art. 6 leg. eil.) eine erhebliche
Gefahrstatsache, die
er kannte oder kennen musste,
unrichtig mitgeteilt. oder verschwiegen
I; habe.
Irl dieser Beziehung isl zunächst festzustellen, dass
:;o 'ohl eine frühere, vom Versicherungsnehmcr vor
Stellung des
Versieherungsantrages durchgonachte
K r a n k h e i tal s sol ehe, wie auch eine damit
im Zusammenhang stchende S p i tal b e h a n d I u n g
als ( erhebliche Gefahrstatsachen ) im Sinne der Art.
4 und 6
VVG erscheinen; denn sie sind (wic Art. 4
Abs. 2 voraussetzt)zwcifellos geeignet, auf den Ent-
schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder
zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessell, einen
Einfluss auszuüben
.
Nun lautete allerdings keine der VOll der Beklagten
laut Formular an Raveglia gestellten Fragen ohne
weiteres dahin, ob
er schon einmal eine Krankheit
durchgemacht
I) oder in einem Spital behandelt I)
worden sei; sondern die in Betracht kommenden Fragen
lauteten dahin, ob er sich g e w ö h n I ich einer
guten Gesundheit erfreue 1), ob er (sc. g e gen w ä r t i g)
an einer sichtbaren oder verborgenen Krankheit leide .,
und ob er schon einmal m ehr 0 der wen i ger
s c h wer e Krankheiten oder Unpässlichkeiten I) ge-
habt, bezw. mehr oder weniger schwere Unfälle er-
litten)) habe. Allein, selbst wenn Reveglia sich zur Zeit
der Antragsstellung vielleicht für gesund halten konnte,
und selbst wenn ihm die Schwere der Krankheit, infoJge
deren er einen Monat im
Spital zugebracht hatte, nicht
voll zum Bewusstsein gekommen sein sollte, so ist
es
jedenfaI1s ausgeschlossen, dass er sie nicht als eine
m ehr 0 der wen i ger schwere Krankheit I) oder
doeh zum mindesten als eine mehr oder weniger schwere
Unp ä s s I ich k e i t)) erkannt hatte. Ebenso ist es
undenkbar, dass jene Krankheit dem Raveglia Anfang
November 1915, also kaum sechs Wochen nach seiner
Entlassung aus dem Spital, aus dem Gedächtnis ent-
schwunden gewesen sei. Pflegt -schon überhaupt jede
physische Anomalie, welche eine sofortige mehrwöchent-
liehe Unterbrechung der Berufsarbeit nötig macht, allge-
mein
als Krankheit)) bezeichnet zu werden, so war im
vorliegenden Falle eine
andere Qualifikation umsoweni-
ger möglich. als Raveglia sich dazu
hatte entschliessen
müssen, sich ausserhalb seiner Wohn-
und Heimatge-
meinde
und sogar ausserhalb seines Kantons, in beträcht-
licher Entfernung von seiner Familie, offenbar auch mit
einem für seine Verhältnisse nicht unerheblichen Kosten-
aufwand, einer eigentlichen Spitalbehandlung
zu unter-
ziehen.
Müsste demnach schon die blosse Verneinung der dem
Raveglia
von der Beklagten gestellten Frage nach frü-
heren,
mehr oder weniger sdlwercll Krankheiten od( !'
VersiclH'l'Ul1gsvcrtragsrrchl. ;So 69.
Unpässlichkeiten als Verletzung der Anzeigepflicht be-
trachtet werden, so erscheint diese Qualifikation a fortiori
unter: vorliegenden Umständen geboten. da der Ge-
nannte sogar .erklärt hat, er sei überhaupt noch nie
kr a n k gewesen. Dazu kommt, dass Raveglia in der
Angabe eines verhältnismässig unbedeutenden frühern
U
n fa-lI s, der auf den Entschluss der Beklagten kaum
von Einfluss sein konnte, ein scharfes Erinnerungsver-
mögen und eine peinliche Gewissenhaftigkeit an deli Tag
legte.
während er es andrerseits im Versicherungsantrage
vermied, als Hausarzt den Dr. De Righetti zu neunen.
der ihn doch wiederholt wegen seines chronischen Bron-
chialkatarrhs behandelt hatte, sondern ihm den Dr. To-
maso Giovanetti substituierte, der, soviel
aus den Akten
ersichtlich ist, von ihm bloss anlässlich jenes unbedeuten-
den Unfalls zugezogen worden war. Die Gesamtheit der
Umstände des vorliegenden Falls zwingt somit
zu der
Schlussfolgerung, dass Raveglia die Beklagte über seineR
C:.esundheitszustand absichtlich gctüuscht, also seine An-
zeigepflicht ohne irgendwelchen Entschuldigungsgrund
verletzt
hat.
Mit Rücksicht hierauf und olme dass auf die Frage ein-
getreten zu werden
braucht, ob Raveglin, wie der amt-
liche Totenschein angibt. geradezu an Lungentuberkulose
Jitt, muss die Klage abgewiesen werden.
Demnaeh hat das Bundesgeriehl
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ahge-
wiesen.