- t7rteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917
i. S. Xirchgemeinde Eggenwil-Widen
und Xirchgemeinderat Widen, Kläger und Berufungskläger,
gegen
Erben Wirth, Beklagte und Berufungsbeklagte.
Ver s p r e ehe n des Mitgliedes eines Kirchgemeinderates.
der aus den Gemeinderäten zweier Einwohnergemeinden
besteht, dahin lautend, dass es hinsichtlich einer in Aussicht
genommenen Anlage von Pfrundkapital bei einer Bank
gegenüber dem einen jener Einwohnergemeinderäte jedes
Risiko übernehme. Klage der Kir c h g e m ein d e
und dieses Ein w 0 h n erg e m ein der a t e sauf Fest-
stellung der Pflicht zur Vergütung des im Konkurs der
Bank hinsichtlich des angelegten Kapitals sich ergebenden
Ausfalles. Berechnung des S t r e i t wer t e s. Frage des
F t s e 11 u n g s i il t e res ses. Mangelnde Klag-
legItImatIOn des genannten Einwohnergemeinderates, weil
ihm die j u r ist i s ehe Per s ö n I ich k e i t Par -
t e
i-und Pro z e s s f ä h i g k ei t abgeht. Sind ;us dem
streitigen Versprechen Rechte der Kirchgemeinde begrün-
det worden, namentlich nach Art. 112 OR ? Liegt hinsicht-
. lieh seines Wortlautes eine kantonale Tat b e s t a n d s -
,
fes t s tell u n g vor? Selbständige Feststellung durch
das Bundesgericht nach Art. 152 OG.
J. --Die aargauische Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
erstl
eckt sich territorial auf das Gebiet der zwei poli-
tischen Gemeinden Eggenwil
und Widen. Ihr Pfrundgut
wird nach der kantonalen Gesetzgebung durch den Kirch-
gemeinderat verwaltet, der
aus den Gemeinderäten jener
politischen Gemeinden besteht.
Das 53,000 Fr. betra-
gende Pfrundkapital war früher bei der Kantonalbank
in Am'au angelegt. Im Juli 1911 beschloss dann die
Kirchgemeindeversammlung, es abzuheben
und anderswo
zu einem höhern
Zins auszuleihen. In einer Sitzung des
Kirchgemeinderates vom 11.
Februar 1912 wurde über
die Neuanlage verhandelt. Anwesend
waren als Gemein-
deräte
von Eggenwil der Gemeindeammann Hartmann
und der Vizeammann vVirth, (gegen den die vorliegende
Klage eingeleitet wurde
und an dessen Stelle nach seinem
übligationenrt:cht. . ;)1.
während des Prozesses erfolgten Tode seine Erben als
Beklagte
in den Prozess eingetreten sind). Vom Gemein-
derat von Widen waren erschienen der Ammann Sami, der
Vizeammann Stutz, Gemeinderat Gloor
und Gemeinde-
schreiber Meier.
Ammann Hartmann von EggenwiI er-
stattete in der Sache Bericht und teilte mit, dass sich
zwei Geldinstitute, die
Freiämterbank in Wohlen und die
Spar-
und Leihkasse Bremgarten, um das Geld beworben
hätten, jene für einen Betrag von 30,000 Fr., diese für
einen solchen
von 20,000 bis 25,000 Fr. Laut dem Proto-
koll über die Sitzung bemerkte hierauf Ammann Sami von
Widen: Er wolle die Sicherheit der Anlage bei diesen
beiden Kassen nicht bezweifeln,
aber die von der aar-
gauischen (Kantonal-)
Bank gewährte Sicherheit sei nicht
geboten. Daran anschliessend besagt das Protokoll
wörtlich :
( Vizeammann Joh. Wirth in Eggcnwil gibt
nun zu Protokoll, dass er gegenüber dem Genleinderate
Widen j e des R i s i k 0 übernehme. Es wird nun ein-
stimmig beschlossen, das fragliche
Kapital auf der Frei-
ämterbank in Tohlen und der Spar-und Leihkasse
Bremgarten anzuleihen. ) Endlich erklärt das Protokoll
in Hinsicht
auf dieses Traktandum noch, dass Vizeam-
mann Wirth zur Vornahme der Neuanlage bevollmäch-
tigt WOl den sei.
Am 14.
Februar 1912 hat Wirth 20,000 Fr. bei der
Freiämterbank und 33,000 Fr. bei der Spar-und Leih-
kasse Bremgarten angelegt. Ueber die letztere ist unge-
fähr ein
Jahr später der Konkurs eröfTnet worden.
In der Folge haben die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
und der Gerr,einderat von Widen gegen Wirth Klage
erhoben
auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte
der KirchgelLeinde Eggenwil-Widen denjenigen Betrag
ihrer Kapitalanlage von 33,000 Fr. bei der Spar-und
Leihkasse Bremgarten samt Zins zu vergüten habe, der
ihr bei dieser Kasse verloren gehe. Für die Haftbarkeit
des Beklagten berufen sich die Kläger auf seine in der
Sitzung vom 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung, die
ein gültiges Garantieversprechen darstelle. Eventuell
machen sie geltend,
Wirth habe eigenmächtig 8000 Fr.
mehr, als beschlossen, bei der Spar-und Leihkasse ange-
legt und müsse daher wenigstens insoweit für den Schaden
aufkommen.
Der Beklagte
hat zunächst eingewendet, die Klage sei
verfrüht,
da sich die Grösse des Verlustes im Konkurse
noch
nicht voraussehen lasse. Ferner sei der Gemeinde-
rat Widen nicht partei-und prozessfähig. Die fragliche
Erklärung sei ungenau protokolliert worden, namentlich
habe
Wirth nie die Uebernahme jeglichen Risikos zu-
, gesagt. Sie enthalte kein rechtsverbindliches Garantie-
versprechen.
Da sie zudem nur gegenüber dem Ge-
meinderat abgegeben worden sei, fehle
der Kirchgemeinde
die Aktivlegitimation. -Die Mehranlage
von 8000 Fr.
endlich sei von der Kirchgemeinde nachher genehmigt
worden.
Die Vorinstanz
hat durch Urteil vom 16. Februar 1917
die Klage der Kirchgemeinde Eggenwil-Widen mangels
eines gültigen Garantieversprechens abgewiesen
und ist
auf die Klage des Gemeinderates Widen wegen fehlender
Partei-und Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Demge-
genüber erneuern beide Klagparteien ihre Rechtsanträge
vor Bundesgericht.
2. -Die B e
ruf u n g ist z u I ä s s i g, besonders auch
in Ansehung des Streitwertes Nach den Akten ist anzu-
nehmen, dass die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen im
Konkurse der Spar-und Leihkasse Bremgarten an ihrer
Forderung von 33,000 Fr. einen 4000 Fr. übersteigenden
Verlust erleiden wird. Daraus ergibt sich auch die An-
wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens.
3. -Mit der Vorinstanz muss die Auffassung des Be-
klagten abgelehnt werden, die Klage sei verfrüht, weil
sich jener
Verlust im Konkurse seiner Grösse nach nicht
bestimmt voraussehen lasse. Dies hindert die geschädigte
Gläubigerin nicht,
im Sinne ihres Rechtsbegehrens K lag e
auf Fes t s tell u n g der grundsätzlichen Schadener-
VJJugationenrccht. Na 51.
satzpllicht des Beklagten zu erheben. Im besondern ist
das erforderliche Fes t s tell u n g s i n t c res s e vor-
handen. Wegen der derzeitigen Unmöglichkeit, den Ver-
lustbetrag ziffermässig anzugeben, sieht sich die Gläubi-
gerin zur Anhebung einer Leistungsklage ausser Stande.
Da aber anderseits der Beklagte seine Ersatzpflicht be-
streitet, hat sie ein rechtliches Interesse damn, über deren
Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu erlangen,
um sich für ihr allfälliges Forderungsrecht die Möglich-
keit baldiger Vollstreckung zu sichern,
4. -Zu bestätigen ist das angefochtene Urteil zunächst
insoweit, als es auf die K lag e des Ge In e i 11 der a t l'
'V i dennicht eintritt. Dic'Vorinstanz erklärt, dieser sei
k
ein e j u r ist i s c he Per s 0 n. Hiehei handelt es
sich um die Auslegung und Anwendung kantonalen
öffentlichen Rechtes. Denn dieses bestimmt ob und in-
wiefern Behörden das
Recht der Persönlichkeit zukomuw,
ob sie als solche Rechtssubjekte, Träger eigener Rechte
und Pflichten, öffentlicher oder privater .r-;atur, sein
können, oder ob sie als
blesse Organe von Rechtssubjektcn
des öffentlichen Rechtes -der öff(;ntlichen Korpora-
tionen,
wie der Kantone, der Gemeinden usw. -gelten
müssen (yergl.
EB 41 II S. 600). Die Kompetenz des kan-
tonalen Gesetzgebers wird hier auch nicht,
wie die
Kläger behaupten,
durch das ZGB eingeschränkt. Isl
aber davon auszugehen, dass dem Gemeinderate von
Widen die Rechtspersönlichkeit sowohl im Gebiete des
öffentlichen als des
privaten Rechtes fehle, so kaIm er
die behauptete Schadenersatzforderung nicht zu eige-
nem Rechte, als Gläubiger, besitzen
und sie insofern aueh
nicht als Prozesspartei geltend machen. Im Prozess
handelnd auftreten kömüe der Gemeinderat Widell viel-
mehr nur für die Gemeinde 'Viden als deren 0 r g a 11 ,
zur Wahrung ihrer Rechte. Rechte diesel' Gemeinde
steheIi
aber hier nicht in Frage, denn das Pfrundgul
gehört nicht ihr und daher kann auch nicht ihr die strei-
tige Schadenersatzforderung wegen sehlechter Verwal-
362 ObligaUonenrecht. N° 5!.
tung dieses Gutes zustehen, was denn auch nicht behaup-
tet wird. Gläubiger der geltend gemachten Forderung
kann vielmehr nur die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen,
die andere Klagpartei im vorliegenden Prozesse sein, als
Besitzerin des Pfrundgutes, und das
Organ dieser Ge-
meinde,
das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für
sie allfällig auch in Zivilstreitigkeiten zu handeln hat, ist
der Kirchgemeinderat Eggenwil- Viden, nicht der Gemein-
derat Viden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Mitglieder des letztern zusammen
mit den Gemeinderäten
von Eggenwil den Kirchgemeinderat Eggenwil- Viden
bilden. Dieser ist eben eine selbständige Behörde
für sich,
und er allein, nicht auch jene politischen Gemeinde-
behörden,
hat den Charakter eines Organes der genannten
Kirchgemeinde und ist als solches für sie zu handeln
berufen.
5. -Beim angefochtenen Entscheide muss es aber
auch insoweit verbleiben, als die Vorinstanz die K 1 a g e
der Kir c h g e m ein d e E g g (' n w i 1-W i den als
sar hlieh unbegründet abweist.
Für die Beurteilung der Frage, wie die vom Beklagten
am 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung tat s ä c h-
li eh gelautet hat, ist als ausschlaggebend zu betrachten
die 'Wiedergabe der Erklärung im Pro t 0 k 0 11 des Kirch-
gemeinderates,
vor dem sie abgegeben wurde. Auf dieser
tatsüchlichen Grundlage
beruht denn auch wohl der
Entscheid der Vorinstanz, 'was namentlich aus ihrer
Erwägung zu schliessen ist : laut Klage und Zeugenaus-
sagen
sei die Haftung des Beklagten nur für den Fall
versprochen worden, dass der Gemeinderat wirklich zu
Schaden
komm. ' oder schadenersatzpflichtig erklärt
werde. Die Klageschrift beruft sich nämlich in erster
Linie ebenfalls auf das Protokoll als Beweismittel und
gibt den Inhalt der abgegebenen Erklärung so an, wie
sie im
Protokoll verurkundet ist; und dem entsprechend
haben auch zwei
der abgehörten Zeugen, Sami und Gloor,
über den
Inhalt der streitigen Erklärung ausgesagt,
Obllgationenrecht. ND 51.
(wogegen freilich nach den Aussagen zweier anderer -
Hartmann und Meier -die Erklärung allgemeiner, als
verurkundet wurde, gelautet hätte, nämlich nicht peziell
an den Gemeinderat Widen gerichtet gewesen wäre).
Hiernach würde sich also das Bundesgericht
vor einer
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz über den
Inhalt
der fraglichen Erklärung sehen und an der Verbindlich-
keit dieser, bundesrechtlich nicht anfechtbaren
Fest-
stellung vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern.
dass die erste
Instanz den Tatbestand anders feststellt,
indem sie
annimmt, die Erklärung sei in allgemeiner
Weise. ohne besondere Bezugnahme auf den Gemeinderat
Widen, abgegeben
und unrichtig, zn eng. protokolliert.
worden.
Wäre aber davon auszugehen. dass der oberge-
richtliche Entscheid einer genügenden. Feststellung in
vorliegender Beziehung ermangelte,
so müsste das Bundes-
gericht eine solche nach
Art. 82 OG selbst vornehmen, da
die Akten es gestatten, und dies könnte dann nur im Sinne
der protokollarischen Verurkundung der streitigen Er-
klärung gesehehen. Denn das Beweisergebnis, namentlich
das der Zeugenabhörung, spricht nur zum Teil gegen, ZUlll
Teil aber für die vorgenommene Verurkundung, und deren
Richtigkeit
kann schon deshalb nicht als erschüttert
gelten, abgesehen von der den öffentlichen Urkunden
zukommenden erhöhten Beweiskraft (Art. 9 ZGB).
In r e c h t I ich er Beziehung fragt es sich, ob dk
Erklärung des Beklagten, die nach dem Protokoll dahin
Jautet,
( dass er gegenüber dem Gemeinderat Widen
jedes Risiko übernehme
) , ein Recht der Kirchgemeinde
Eggenwil- Viden begründet habe, vom Beklagten Ersatz
des Konkursausfalles ihrer Forderung zu verlangen. Nach
dem klaren
Wortlaut der Erklärung ist nUll aber das in
ihr enthaltene
Versprechen nur gegenüber dem G e-
m e i
11 der a t V i den ) , nicht gegenüber der Kir c h-
g e m
ein d e E g gen W i I -W i den abgegeben wor-
den.
Um diese als unmittelbare oder mittelbare Adressatin
des Versprechens ansehen zu können, müssten besondere,
364 Obligationenrecht. No 51.
aus den Umständen des Falles sich ergebende Gründe
vorliegen. In dieser Hinsicht lässt sich freilich sagen, dass
ein Risiko l), wenn man den Ausdruck im Sinne der
Möglichkeit eines Verlustes
des anzulegenden Pfrund-
kapitales auffasst, nur für die Kirchgemeinde als Eigen-
tümerin des Kapitales bestand und dass deshalb auch ein
Versprechen
zur Uebernahme eines solchen Risikos in
dem Sinne habe gemeint sein müssen, dass das Verspre-
chen
der Kirchgemeinde zu gute komme. Dabei Hesse sich
die Schwierigkeit, dass die Kirchgemeinde nicht selbst
als Adressatin des Versprechens erscheint,
dadurch
heben, -worauf namentlich vor Bundesgericht hingewie-
sen wurde -, dass man das Versprechen als ein dem Ge-
meinderat Widen zu Gunsten der Kirchgemeinde Eggell-
wil-vViden abgegebenes ansieht, also annimmt, der Be-
klagte habe im Sinne von Art. 112 OR dem Gemeinderat
zugesagt,
er werde dafür aufkommen, dass die Kirch-
gemeinde
an ihrem Pfrundgut keinen Verlustel:leide.
(und daher dürfe der (i Gemeinderat 'Viden ) der zu
beschIiessenden Kapitalanlage ruhig zustimmen). Allein
dne solche Auslegung, die weit über den Wortlaut des
Erklärten hinausgeht, vermöchte -sich doch nur zu recht-
fertigen; wenn nach
der ganzen Sachlage der Wille des
Beklagten,
sich in dieser Weise, namentlich in so aus-
gedehntem Masse und ohne Entgelt, zu
y('rpflichten,
ausser jedem Zweifel stände. Statt dessen gestattet
aber die streitige Erklärung eine andere Auslegung, die
dem 'Wortlaut angemessener int, den Verhältnissen des
Falles eher besser Rücksicht
trägt und keine so weit
reichende Haftbarkeit des Versprechenden in sich sc hliesst.
Dem Beklagten
war es nämlich darum zu tun, dass d('1'
Beschluss, das Geld btü der Spar-und Leihkasse Bren
garten anzulegen, zu Stande komme, und er sah nun, dass
sich im Schosse der beschliessenden Behörde, des Kirch-
gemeinderates Eggellwil-Widen, zwei verschiedene
Stin
mungen geltend machten, indem nämlich die Gemeinde-
Obligatioaenrecht. N0 5 I .
räte von Eggenwil zu. dieser Beschlussfassung bereits
gewillt waren, während die Gemeinderäte
von Widen
noch Bedenken trugen.
Um diese Bedenken zu zerstreuen
und auch die Widener Mitglieder der Behörde zu der
gewünschten Beschlussfassung
zu bestimmen, hat. innen
der Beklagte erklärt, dass er (! gegenüber dem Gememde-
rate Widen' jedes Risiko übernehme . Der Gemeinderat
Widen ist
nach dem oben Gesagten biosses Organ der Ge-
meinde Widen und ohne vermögensrechtliche Persön-
lichkeit,
und daher konnte ein für ihn zu übernehmendes
Risiko nicht
bestehen; die Erklärung hätte, wenn man
sie so auffasst. praktisch keine Bedeutung und würde
rechtlich keine wirkliche
Haftung des Beklagten haben
begründen können. Anders dagegen, wenn man annimmt,
der Beklagte habe unter dem Ausdruck Gemeinderat
Widen die bei der Beschlussfassung beteiligten G e-
m ein der ä te von Viden verstanden. Diese konnbm
durch ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Neuan-
Jage einem Risiko sich ansetzen, nämlich insofern ihre
Zustimmung eine
Haftung wegen fahrlässiger Verletzung
ihrer amtlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen
der Kirchgemeinde sorgfälIig zu wahren, zu begründen
vermochte. Der Befürchtung, möglicher
V"eise pflicht-
",idrig zu handeln und allfällig dadurch haftbar zu werden,
sind offenbar
auch ihre Bedenken gegen den vorgeschla-
genen Beschluss entsprungen.
Ob solche Befürchtungen
nach
der Sachlage gerechtfertigt w-aren, ist hier nicht zu
untersuchen. Es genügt, festzustellen, dass das Verspre-
chen, das der Beklagte
zur Zerstreuung dieser Bedenken,
nach der vorliegenden Auslegung seiner
Worte abgegeben
hätte, sich nicht an die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
gerichtet
und für sie keine Rechte begründet hat. Auch
die rechtliche
Bedeutung eines solchen Versprechens und
die Frage,
",eie es auf Grund des kantonalen Verwaltungs-
rechtes zu beurteilen
sei, bedarf keiner Prüfung.
6. -(Abweisung des EventuaJbegehrens der Kläger).
Erfindungsschutz. Na 52.
Demnach hat das Buudesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 16. Februar 1917
bestätigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 8. Juni 1917
i. S. Dr. Sarason' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,
gegen Georges Meyer . Cle, Beklagte u. Berufungsbeklagte.
.- I' L 7 n n d 5 3 B Z 0: Inwiefern kann sich der einzelne
Streitgenosse im Berufungsverfahren durch einen besondern
Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f r. --1 P G: Gehört
die
S t r () 11 i n d n s t r je, im besondern die Strohblei-
cherei, zur Tex t i I i n d u s tri e im Sinne dieser Be-
stimmung
'1---E r 7. e u g n i s -oder Ver f a h ren s -
e r f i n d n n g ? --Begriff der r ein Il1 e c 11 a n i s ehe n
Verfahren und der Ver e d lu n g sv e r f a h ren im
Sinne genannter Bestimmung.. Gehören zu letztern ; 1. nur
Verfahrt'n an der Fa se r selbst? 2. Verfahren zur S ta-
b i 1 i sie run g eines als B lei e h mit tel dienenden
Sauerstoff trägers '7 -Veredlungsverfahren und PatentE"
uctreffend Fa r b s t 0 f f e. -Die Rechte aus Art. 2 zm. 4
:iind nicht durch P a t e n t nie h t i g k e i t s ( lag e
geltend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -
wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis
zum Berechtigten.
- -Der Kläger Dr. Sarason hat am 2. November 1909
das schweizerische Pa te nt N r. ;) 0072 erwirkt mit
dem Hau p ta n sp ru c h: Verfahren zur Stabi-
lisierung von leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern, da-
Erftndungsschutz. N"'!J 367
durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-
phosphorsaures Salz zusetzt . und mit dem U n t e r -
ans p r u c h: ( Verfahren gemäss Patentanspruch, bei
welchem
als, pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-
phosphat zur Verwendung gelangt. t) Die P a te nt b e -
sc h r e i b u n g lautet: Bekanntlich unterliegen leicht
zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise Snper
oxyde (z. B. Wasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-
) oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer
)) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in
Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht vorzeitigen
Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung
der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,
) wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser
Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der
) Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-
"digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-
,) setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder
in Lösung, allein oder in Mischung mit andern Sub-
stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen der
) Wärme und katalytischer Substanzen erheblich sta-
bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-
phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-
I) saurem Natron'. Beispielsweise mischt man a Teik'
Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,
oder man löst in der handelsüblichen 3 O/Jgen Wasser-
;) stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.
In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine
Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-
wendung von Pyrophosphat zur Herstellung vonBleich-
bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,
und dieser wiederum hat seine Recllte aus dem ge-
nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch
übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit
der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß
Meyer Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger
Dauer abgeschlossen, wonactl er sie in das Sarason'sch',