monial qui existait alors dem eure immuable et que cette
garantie n'est pas touchee par la loi nouvelle dans 1e cas
ou ce droit serait moins favorable aux creal1ciers. Cette
opinion
cOl1duirait a l'application du droH cantonal en
Heu et place du code civil suisse. Le Tribunal federal peut
par suite connaitre de la question sur le terrain du recours
de droit civil.
L'article 11, titre final, combine avec l'art. 188 CC
(auquelle renvoi de 1'art. 11 confere la portee d'une regle
de droit transitoire) ne COllsacre pas purement et simple-
ment I'immutabilite des principes regissant Ia garantie
des droits des
tiers; il ne garantit Que les droits acquis
par les ereanciers sur les biens qui etaient deja affectes
Ü leur garantie sous l'empire de l'ancien droit.
01', en l'esptke, les objets que la demanderesse prHend
lui appartenir a titre-de ( biens reserves n'existaient
pas encore
ä l'epoque Oll la loi cantonale etait en viguem,
puisqu'ils n'ont He acquis qu'en mai 1912. Les creanciers
lIe pouvaient done se recuperer sur ces biens. Partant,
1'art. 11, titre final, n'est lloint applicable et toute possi-
hilite est exclue de faire appel
aux regles de l'ancien droit
civil cantonal. Ainsi que cela a
deja He expose, il est eH
eITet indifferent que les denier.s au moyen desquels les
objets litigieux ont He acquis proviennent d'UB patri-
moine qui, sous l'empire de -l'ancien droit, formait Ia
garantie des creanciers
du mari.
Dans ces conditions,
il y n. lieu, eonfonnement arart.
93, al. 2 OJF, d'annuler l'amnt attaque et de renvoyer Ia
('ause a l'instance cantonale pour statuer a nouveau en
faisant application du droit
federal.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Le recours est admis dans ce sens que l'arret attaque
est annule et la cause renvoyee ä l'instance cantonale pour
statuer a nouveau sur Ia base des considerants ci-dessus.
Sachenrecht. o 4.
H. SACHENRECHT
DROITS REELS
4. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom l5. Februar 1917
i. S. Konkursmasse dar Lucarna , Beklagte,
gegen
Spörry, Kläger.
Art. 8 8 -i Z G B; Verpfändung eines 'Varenlagers durch
Uebergabe der Schlüssel an einen Annestell r: des Pfand-
schuldners zwecks Ausübung des BesItzes rur den Pfand-
gläubiger. -Gegeneinrede des Dolus ( rt .. ZGB) ge-
genüber der Einrede der mangelnden Besltzesubertragung.
Abtretung oder Verpfanduug einer Forderung?
4. -Im Jahre 1910 trnt der Präsident de Verwal-
tungsrates der Lucerna I), Anglo-Swiss .Milk Chono
late Co Hochdorf, die sich damals in finanzIellen SchWIe-
riakeiten befand und zu ihrer Rekonstruktion grösserer
G:ldmittel bedurfte, mit dem heutigen Kläger, Kauf-
und Finanzmann in Zürich, in Verbindung. Durch Ver-
trag vom 10. JUlii 1910 verpflichtete sich der Kläg .r, der
Lucerna ) einen Kredit bis auf 200,000 Fr. zu gewahren,
welcher Betrag der
Lucerna ) in der Folge von der Depo-
;jtenbank in Zürich gegen Bürgschaftserklärung des
Klägers ausbezahlt wurde. Als Sicherheit
ga die u
cerna dem Kläger für 250,000 Fr. Gülten, dIe auf Ihre
Fabrikliegensehaften
hafteten und später im Knnkurs
der Lucerna gänzlich zu Verlust kamen. In ZIffer 2
Abs. 2
de Vertrages wurde so dann bestimmt: (l Ferner
gibt die Lucerna ) dem Herrn Spörry als Faustpfand
) Rohkakao und Halbfabrikate im Gesamtwerte von
) 80,000 Fr. bis 100,000 Fr. Diese sind in separatem,
) abgeschlossenem Raum auszuscheiden. Herr Snörry
oder ein von ihm zu bezeichnender Vertreter fuhren
) allein die Schlüssel über die betr. Räume. Die Bestel-
) lung dieses Pfandes erfolgt auf erstes Verlangen des
Herrn Spörry. ) In Ausführung dieses Vertrages wurde
am 1. April 1911 zwischen den Parteien folgende Miet-
und Warran tvertrag) überschriebene Abmachung ge-
troffen :,
Die Lucerna vermietet Herrn Spörry in
) ihrem Magazingebäude ( Merkur den Hauptsaal rechts
) Hochparterre und den darüber liegenden Saal gegen
) eine Entschädigung von 50 Fr. pro Monat, die jeweils
) im Voraus zu entrichten ist. Die gemieteten Räume
) sind von den andern Lokalitäten vollständig abgeschlos-
) sen, die Schlüssel zu denselben besitzt der Mieter oder
dessen Bevollmächtigter. Die in den gemieteten Räumen
untergebrachten Waren, deren Inventar sich in den
Händen des Mieters befindet, haften HerrnSpörry als
) faustpfänderische Sjcherheit für eine Summe von
100,000 Fr. nebst Zins, welche Herr Spörry der ( Lu-
) cerna gemäss oben angeführtem Vertrage als Darlehn
) zu Verfügung gestellt hat. Die Waren sind Herrn Spörry
) verpfändet, sie sind in den gemieteten Räumen einge-
) lagert und können nur mit Genehmigung des Herrn
Spörry für den Betrieb in Verwendung genommen wer-
l den. Bei Wegnahme sind die Waren stets derart zu
ersetzen, dass stets mindestens für 130,000 Fr. Waren in
den gemieteten bei den Räumen liegen. Für den Fall,
) dass die Lucerna ) nicht in der Lage ist, Herrn Spörry
) sein Guthaben in der vorgesehenen Frist zurückzuzahlen,
) soll Herr Spörry als Warrant-und Pfandnehmer be-
) rechtigt sein, die verpfändeten Waren aus freier Hand
) zu verkaufen und die ( Lucerna für einen allfälligen
) Mindererlös bis zum Betrage von 100,000 Fr. haftbar
) zu machen. )
Im August 1911 ging die ( Lucerna den Kläger um
ein weiteres Darlehen von 100,000 Fr. an, worauf am
17. August 1911 zwischen der Lucerna) und dem
Kläger folgende ( Vereinbarung ) abgeschlossen wurde :
Die Lucerna Anglo-Swiss Milk Chocolate Co in
Hochdorf überlässt dem Herrn Albert Spörry abtre-
tungs-und tkaufweise von den Warenforderungen,
,I welche die ( Lucerna ) Anglo-Swiss Milk Chocolate Co
) in Hochdorf gegenüber der ( Lucerna ) Ltd. Loridon
) hat, einen Betrag von 130,000 Fr. Herr Spörry zahlt
I dafür der ( Lucerna ) einen Preis von 100,000 Fr., weI-
l) cher ihr vom August 1911 an bei der Depositenbank
Zürich zur Verfügung gestellt wird. Die Lucerna, ist
beauftragt und bevollmächtigt, die abgetretenen Debito-
) ren für Herrn Albert Spörry einzukassieren. DieZahlung
) erfolgt zu Gunsten eines dem Herrn Albert Spörry
bei der Lucerna ) zu eröffnenden Spezialkontos ; die
) betr. Summen sind dem Herrn Albert Spörry von der
Lucerna I) sofort nach Eingang in Hochdorf zu über-
;1) weisen, vorbehalten allfällige besondere weitere Verein-
' barungen. Hat Herr Albert Spörry aus solchen Ueber-
weisungen den Kaufpreis plus die von der Depositen-
- bank Zürich aufzugebenden Zinsen, Provisionen, ,Kom-'
missionen, Spesen etc. zurückerhalten, so tritt die
( Lucerna wieder in das freie Verfügungsrecht eines
) allfällig noch verbleibenden Restes von Forderungen
der ( Lucerna Hochdorf gegenüber der Lucerna
London. Die ( Lucerna) übernimmt das Delcredere für
die zedierten Debitoren. Dieser Vertrag wurde für
ie ( Lucerna) zuerst vom Verwaltungsratspräsidenten
Dr. Meyer, sowie von ihrem Generaldirektor Bach unter
zeichnet. Da sich später herausstellte, dass die Unter
.schrift des Dr. Meyer im Handelsregister nicht eingetragen
war,
wurde dieser Vertrag im November 1911 d. h. wäh-
rend der der Lucerna gewährten Nachlasstundung aber
vor Ausbruch des Konkurses, auch noch vom kaufmän-
nischen
Direktor der ( Lucerna , dem die Kollektivunter-
schrift zustand, unterzeichnet.
Eine, Anzeige über den
Abschluss dieses Vertrages
an die Lucerna Ltd London
erfolgte bis
zur Eröffnung des Konkurses über die (C Lu-
-cerna in Hochdorf nicht. Erst nachher gelangte der
Kläger an die ( Lucema London um Zahlung, worauf
AS43I1-1917 :I
diese die Zahlungen, die sie an die Lucerna I) in Hoch-
dorf zu machen hatte, beim Schweiz. Bankverein in Lon-
don mit ca 3050 englischen Pfund deponierte; Ebenso
wie die frühern Kredite wurde auch dieses neue Darlehen
von 100,000 Fr. von der Depositenbank in Zürich der
Beklagten ausbezahlt.
Am 14. Dezember 1911 wurde über die Lucerna .
Hochdorf der Konkurs eröffnet, nachdem ein zuvor
eingeleitetes Nachlassverfahren nicht zum Ziel geführt
hatte. Im Konkurs meldete der Kläger eine Forderung
an, die er gemäss den der Lucerna eröffneten Bank-
krediten auf 311,588 Fr. 15 Cts. abzüglich 21,244 Fr. be-
zifferte. Er machte geltend, .diese Forderung sei ihm mit
allen Nebenrechten von der Depositenbank Zürich abge-
treten worden und bnanspruchte dafür ein Faustpfand-
recht an den in den Räumlichkeiten der Lucerna ver-
wahrten Rohprodukten und Halbfabrikaten im Wert
von ca 90,000 Fr. Sodann verlangte er, die Beklagte habe
anzuerkennen, dass ihm zufolge Zession vom 17. August
1911 eine Forderung VOll 130,000 Fr. an die Lucerna I)
London zustehe und dass er zur Rückforderung der
Beträge berechtigt sei, die die Kridarin entgegen der
Zession von der Lucerna London . oder indirekt
eingezogen habe. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1912
anerkannte die Konkursverwaltung eine Forderung von
310,066 Fr. 58 Cts. mit Pfandrecht ( auf Gült von 300,000
Franken ang. 1. August 1910 auf Fabrikliegenschaft I) ;,
im übrigen wies sie die Ansprüche des Klägers ab.
Hierauf leitete der Kläger die vorliegende Klage ein
über folgende Rechtsfrage:
I. Hat die Beklagte anzuerkennen, dass dem Kläger
für seine Konkursforderung ein Pfandrecht an Waren
der Lucerna im Sinne der Vereinbarung vom 10. Juni
1910 und 1. April 1911 bezw. nach Verwertung und
Veräusserul1g der Waren ein Anspruch auf den Gegen-
wert zustehe lnd hat die Beklagte
Sachenrecht. :' ,. 4.
l!.l
- Dem Kläger einen Betrag von 5142 Fr. nebst
I) Zins zu 5% seit 12. Februar 1912 auszubezahlen,
- zu gestatten, dass dem Kläger der bei der Volks-
bank Hochdorf hinterlegte Betrag VOll 54,754 Fr. 65 Cts.
nebst Depotzins ausgehändigt wird ?
- Hat die Beklagte anzuerkennen, dass dem Kläger
zufolge der Zession vom 17 .August 1911 eine Forderung
an der Lucerna Ltd Londoll im Betrage von 130,000
Franken zustehe und dass der Kläger insbesondere
auch berechtigt sei
- den von der Lucerna Ltd Londoll auf Rech-
nung dieser Forderung beim Schweiz. Bankverein in
) London deponierten Betrag zu beziehen,
- Aushändigung der Beträge der von der Lucerna
Ltd London an das Konkursamt Hochdorf bezw. an
die Konkursverwaltung der Lucerna seit dem 14. De-
zember 1911 geleisteten Zahlungen von der Beklagten zu
verlangen ?
Zur Begründung des Begehrens I verwies der Klüger
hauptsächlich auf die Vereinbarung vom 10. Juni 1910
und den Miet-und Warrantvertrag vom 1. April 1911
und behauptete, er habe an den ihm verpfümleten beiden
'Warenlagern
dadurch den Besitz ausgeübt, dass der An-
gestellte Liechti der
Lucerna beauftragt worden sei,
für ihn die Schlüssel zu diesen 'Varenlagern in Verwah-
rung zu nehmen. Das Faustpfandrecht sei denn aueh
vom Sachwalter im Nachlassverfahren und von der KOIl-
kursverwaItung ausdrücklich anerkannt worden. 1 )ie
Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie
bestritt das Zustandekommen eines Faustpfandrechtsan
den beiden Warenlagern, weil der Besitz daran nie auf den
Kläger übergegangen
und die Verpfändung jedenfalls
gemäss
Art. 285 ff Sch KG anfechtbar sei. Die Zession
der Forderung der Lucerna Hochdorf an die Lu-
cerna London ficht die Beklagte wegen Simulation,
sowie deshalb
an, weil Dr Meyer, der den Abtretungs-
vertrag für die Lucerna unterschrieben hatte, im Zeit-
punkt der Unterschrift seine Vertretungsbefugnis noch
nicht ins Handelsregister
hatte eintragen lassen und der
Vertrag als wucherisch und gemäss Art. 285 ff Sch KG
als anfechtbar bezeichnet werden müsse.
B. -Durch Entscheid vom 18. Oktober 1916 hat
da Obergericht des Kantons Luzern die Klage im vollen
Umfang gutgeheissen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-
zeitig und formrichtig die Berufung
an das Bundesge-
richt ergriffen,
mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen,
unter Kostenfolge aller Instanzen für den Kläger.
. D. -In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte
dIesen Antrag
erneuert; der Kläger hat auf Abweisung
der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Voraussetzung für die Entstehung des vom
Kläger beanspruchten Pfandrechts ist, dass die im Streite
liegenden
Vorräte an Rohkakao und Halbfabrikaten in
der Fabrik der Verpfänderin in besondere, abgeschlossene
Lokale verbracht
und deren Schlüssel einer Person über-
geben wurden, die
im Stande und Willens war, an den
Pfandgegenständen für
den. Kläger den Besitz auszuüben.
, In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz auf Grund des Zeu-
genbeweises, entgegen den Depositionen des Lichti die
sie als unglaubwürdig bezeichnet, angenommen, 'dass
Liechti die Schlüssel zu den beiden Magazinen wirklich
besessen
und den Auftrag erhalten und angenommen habe,
den Faustpfandbesitz
an den Warenvorräten für den
Kläger auszuüben.
In der heutigen Verhandlung hat die
Beklante zunächst behauptet, die Feststellung inbezug
auf dIe Uebergabe der Schlüssel an Liechti sei akten-
widrig.
Ob diese Behauptung zutreffe, kann jedoch dahin
gestellt bleiben, denn wenn auch dem Entscheid die von
der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zu Grunde gelegt
werden;
kann nicht angenommen werden, der Kläger
habe durch Liechti den Besitz
an den Warenvorräten
erworben. Als Vertreter des Klägers konnte Liechti
nur
dann Besitzer werden, wenn er vom Kläger als Stellver-
treter bezeiclinet oder mindestens aus seinem Auftrag
oder
mit seinem 'Einverständnis als solcher ernannt
wurde. Dass Liechti, wie die Vorinstanz feststellt, vom
Kläger
zur Ausübung des Besitzes an seiner Statt beauf-
tragt worden sei, trifft auf Grund des Zeugenbeweises
nicht zu. Aus den übereinstimmenden Aussagen des
Ver-
waltungsratspräsidenten Dr. Meyer und des General-
direktors Bach geht vielmehr hervor, dass Meyer selbst
die Anordnungen inbezug anf die Ausführung des
Faust-
pfandvertrages gab und den Bach beauftragte, dem
Liechti die Schlüssel zu übergeben
und ihn mit der Be-
sitzesausübung zu betrauen.
Ob dies aber im Auftrag des
Klägers geschehen
nnd ob diesem je die Bezeichnung deS.
Liechti als sein Stellvertreter mitgeteilt worden sei und
der Kläger sich damit einverstanden erklärt habe, ist nach
den Akten zweifelhaft.
Hätte aber die Lucerna ledig-
lich als Geschäftsführerin ohne Auftrag des Pfandgläu-
bigers den Liechti als dessen Stellvertreter bezeichnet,
so
könnte es sich fragen, ob der auf diese Weise erlangte
Besitz des Klägers
an den Warenvorräten genüge; denn
in diesem Fall brauchte die Pfandschuldnerin bloss den
dem Liechti erteilten Auftrag zu widerrufen,
um das
Stellvertretungsverhältnis des Liechti und damit dessen
Besitz für den Pfandgläubiger wieder hinfällig zn machen.
Abgesehen hievon ist jedoch entscheidend, dass Liech.ti
wegen seines Verhältnisses zur Faustpfandschuldnenn
rechtlich nicht als Stellvertreter des Faustpfandgläubigers
funktionieren konnte. Zwar ist grundsätzlich davon aus-
zugehen, dass auch der Angestellte des Pfandschuldners
als Stellvertreter des Pfandgläubigers für diesen den Be-
sitz
an der Pfandsache ausüben kann, da er eine vom
Pfandschuldner verschiedene
Person ist, die als solche
22 Sachenrecht. N 4.
durchaus fähig ist, eigenen oder fremden Besitz, d. h. die
tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache ihres
Dienstherrn auszuüben (vergl. im gleichen Sinne E n t-
s c h eid e des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen
67 S. 422 f, Se u ff er t s Are h i v 62 S.102 f.). Unum-
gängliche Voraussetzung für den Besitzeserwerb ist jedoch
auch hier, dass mit der Besitzesübertragung eine äusser-
lieh
erkennbare Veränderung inbezug auf das Besitzes-
verhältnis stattfinde, d. h. dass das BesitzesverhäItnis
jedem rechtlich beteiligten oder unbeteiligten Dritten
nicht mehr als ein solches des Verpfänders, sondern als
ein solches des Pfandgläubigers erscheine (vergl.
KOBER-
STAUDINGER, Komm. zu 1205 BGB N° 1 b und die
dort genannten Entscheide). Diese vom Gezetze zur Gül-
tigkeit der Faustpfandbestellung verlangte Uebertragung
des Besitzes soll verhindern, dass derjenige, der seine
fahrende Habe verpfändet, sieh auch nachher noch damit
umgebe und den Schein einer kreditwürdigen Person
errege. Eine solche nach aussen in die Erseheinung getre-
telle Verälldernllg hat nun im vorliegenden Fall durch die
Uebergabe der Schlüssel an Liechti lIicht stattgefunden.
Nach dem AllsteIlungsvertrag und den Zeugenaussagen
war Liechli der unmittelbar unter dem Generaldirektor
Bach stehende technische Leiter der Fabrik der Kridarin.
In dieser Eigenschaft stand ihm die Verwaltung der zur
Verarbeitung Hotwendigen ,Produkte zu; er war daher
schon vor Abschluss des Verpfälldungsvertrages dasje-
nige Organ der Gemeinschuldnerin, das die direkte Ver-
füguJlgsgewalt
über die Pfandsache inne hatte. Wie sich
aus der Beantwortung der Erläuterullgsfragen des Klä-
gers durch den Generaldirektor Bach ergibt, auf die die
Vorillstallz
in ihrem Urteil mit keinem 'Wort Bezug nimmt,
befanden sich die Schlüssel zu den heiden dem Kläger
yennieteteu MagazineIl SChOll vor der Verpfändung der
darin befilldlichen Vorräte im Besitz Liechtis. In diesem
Sinn deponierte Bach auf die Erläuterungsfrage 1 und 2,
die Sdllüsnel hili tel! sich, soweit er sich erinnere, stets
Sachenrecht. 1':" -1,
. L' ht' I'n dessen Bmeau befunden; er
t
' uf 'cht des teC 1 , . ht
'Ull.er fi .l".l 1.. d h bei der Pfandbestellul1g l1lC
h) habe SIe Ihm a er ., b
(Bac . .. reben können I), d. h. uberge en
. mehr besonders. ube. gh Iso nicht so, dass nach Abschluss
müssen.
Es verhIelt SIC a d Liechti die Schlüssel aus-
.des Verpfändungsve:trags
d
en er an Stelle eines aIidern,
.. d' t worden waren, amI t
-gehan Ig ",' Lucerna inne gehabt hate,
ller früher de.n B ItZ fur : r ausübe ; die Schlüssel ver-
nun den Beslizfur den g bschluss des Vertrages wo
blieben
vielmehr anch nach A cl h im Besitz Liechtis.
h
en . 1m Bureau, . .
-sie vor er war. .' , tnommen werden, so wurde
Mussten dem Depot Varenl l' "ler holte die Schlüss",1
. f "h r' der -J.agazm
verfahren WIe ru e .' ,,' -Varen aus den Lokalen,
bei Liechti, nahm dIe notlLgnn 1 t
O
wieder zurück und er-
bt
d
'
S hlüssel dem leC.l 1 . 'cl'
brac e te c... ' .': ' r die Warenbezüge Bec. h.
stattete d.' Bnc :lura:: für die Frage des BeSItzes
Neu g. egenuber fruher, 'd m Kläger von den
r dass man e
i)'hne Bedeutung. wa J1lU, " d 'hm dafür Wechsel
b
,. , A'RZ" ße machte unI
Waren ezu, ge,n. ', ,I, ' 'n ll'ess Unter diesen
. h 'Z" . lzul'omme .
,oder Checks naü une 1 . , " d, 'Fall an der zur Ueber-
Umständen fehlt es im vorlIegen. en Pf dgläubiger erfor-
f
db
't es auf 'den an
tragung des p. an eSI z.' , Besl'tzesverhält-
h 'g des neuen .
derlichen
Erkennbarmac ,un. D lstellung wäre es
7" '-e semer oppe
nisses
nach aussen ..... UlO. g 1 t nicht möglich gewesen,
Liechti aber auch sonst uberhaup 0 d Varenvor-
"" d 1 BesItz an en
als Vertreter des K'lagers el d 'Pfandschuldllerin
o. "b :!.!.l Angestellter -er, .
raten auszuu eH. . S " .) die'Entnahmevoil
hätte er (mittelbar oder unmIttelb anordnen und als
Waren aus den v"'eT:pfändeten VorIl td' . Schlüssel zur
Vertreter des Pl.aJildgläubigers znlelc d le -Anordnungen
. .' 'hausgehen en
Ausführung dlesfnr von 1 m, ",'. htlichunzuläs-
. .' , Darin lage ewe rec
'aushändigen ffiU ssen. :. B' 't' esvertreter des
0 St llung als eSI Z
.sige VerqUlckuH. ,g semer e " L erl'a Liechb
llt der uc 1
Klägers und: a'ls Angeste er . " .' h gegenseitig aus-
. ht '. h dem Gesetze SIC .
konnte lllC' Z ,wel nac ..,. er Person verel-
""lt isse In sem
'schliessende J 3esitzesver
1a. n b k" 1nell den Besitz
'
;v'n
ha en 01 ,
nigen. Er hät ,te zwar den 1 en , als des Klägers
. '. . 11 der Lueerna Ir
ls Besüzesf llener SOWO 1
auszuüben; die tatsächliche Gewalt aber, die unteilbar
ist, konnte er nur für den einen der beiden Besitzesherren
inne haben.
Muss demnach angenommen werden, dass eine Ueber-
tragung des Besitzes
auf den Kläger nie stattgefunden hat,
so ist auch kein Pfandrecht zu seinen Gunsten zu Stande
gekommen. Demgegenüber kann der Kläger nicht, wie
die Vorinstanz angenommen hat, geltend machen, die
Organe der Kridarin hätten sich zur Besitzesübertragung
verpflichtet
und seien daher nach Treu und Glauben nicht
berechtigt, sich auf die mangelnde Besitzesübertragung
zu berufen. Einmal steht der Kläger
im vorliegenden Pro-
zess nicht der Kridarin selbst, sondern ihrer Konkurs-
masse d. h. der Vertreterin der Rechte der Konkursgläu-
biger,
Dritter gegenüber. Die beklagte Konkursmasse
muss daher
unter allen Umständen berechtigt sein, sich
auf den Mangel der Besitzesübertragung zu berufen, die
bei der Verpfändung von Mobilien gerade auch zum
Schutz der Gläubiger des Verpfänders vom Gesetz ver-
langt wird. So dann ist grundsätzlich zu sagen, dass wenn
das Gesetz als di
t
lgliches Gültigkeitserfordernis für die
Entstehung des Faustpfandrechtes den Besitz des Pfand-
gläubigers am Pfand verlangt, der Mangel der Besitzes-
übertragung
überhaupt nicht durch Berufung darauf er-
setzt werden kann, er sei durch ein gegen Treu und
Glauben verstossendes Handeln der Gegenpartei verschul-
det worden. Allerdings ist in der Praxis schon erkannt
worden, dass wenn bei Abschluss eines Vertrags, der zu
seiner Gültigkeit einer besonderen Form bedarf, eine
Partei die Nichtbeachtung dieser Form in doloser Weise
verschuldet hat, sie sich nach Treu
und Glauben nicht auf
diesen Mangel berufen dürfe. Dieser Grundsatz, von dem
die Vorinstanz offenbar ausgegangen ist
und dessen Rich-
tigkeit hier dahingestellt bleiben mag, kann jedoch unter
keinen Umständen auf den Mangel der vom Gesetz für die
Entstehung eines dinglichen Rechts verlangten dinglichen
Voraussetzungen ausgedehnt werden, da sonst, bei
Erset-
zung der fehlenden Besitzesübertragung durch Berufung
auf
Art. 2 ZGB, die Vorschriften über die Notwendigkeit
des Besitzeserwerbs als Voraussetzung für die
Entstehung
von Eigentum und Pfandrecht an beweglichen Sachen
ohne weiteres illusorisch gemacht werden könnten.
.Dass aber, wie der Kläger auch heute wieder behauptet
hat, das Pfandrecht deshalb geschützt werden müsse,
weil es sowohl vom Sachwalter als von der Konkursver-
waltung anerkannt worden sei, trifft ebenfalls nicht zu.
Nach dem Kollokationsplan
hat allerdings die Konkurs-
verwaltung die Verfügung getroffen, es werde das bean-
spruchte Faustpfandrecht zugelassen. Dieses Pfandrecht
ist aber in der Folge von dem Gläubigerausschuss abge-
wiesen worden, der nach Art. 237 Ziff. 3 Sch KG gegen
Konkursforderungen, die die Verwaltung zugelassen hat,
Widerspruch erheben kann und daher unter Ausschluss
der Konkursverwaltung
und a fortiori auch des Sach-
walters einzig kompetent war, über die Anerkennung des
Pfandrechts zu beschliessen. Uebrigens würde der behaup-
teten Anerkennung nicht, wie der Kläger anzunehmen
scheint, materiellrechtliche Bedeutung, sondern
nur die
Wirkung zukommen, dass das
Pfandrecht in den Kollo-
kationsplan aufgenommen
und der Kollokationsplan zur
Anfechtung durch die Konkursgläubiger
neu aufgelegt
werden müsste.
2.
-Mit seinem zweiten Rechtsbegehren verlangt der
Kläger, die Beklagte habe anzuerkennen, dass ihm
zu-
folge Zession vom 17. August 1911 eine Forderung von
130,000 Fr. an die Lucerna) London zustehe und
dass er demnach berechtigt sei, die Beträge zu be-
ziehen, die die Lucerna ) London auf Rechnung ihrer
Schuld an die Kridarin beim Schweiz. Bankverein in
London deponiert habe. Demgegenüber
bestritt die be-
klagte zunächst das Zustandekommen des Vertrags vom
17. August 1911, weil Dr. Meyer, der diesen Vertrag
namens der
(i Lucerl1a ) unterzeichnete, mangels Ein-
tragung seiner Unterschrift im Handelsregister zur Ver-
"26
tretung der Lucerna )) nicht befugt gewesen sei. Diese
Einwendung erledigt sich ohne weiteres
durch Hinweis
auf Art. 30 der unbestrittenermassen im Handelsregister
eingetragenen
und vorschriftsgemäss publizierten Sta-
tuten der Lucerna I , wonach der Verwaltungsrats-
präsident, als welcher
Dr. Meyer beim Abschluss des Ver-
trags vom 17. August 1911 handelte, die Kollektivunter-
schrift
führt. Im Verhältnis zu dieser dem VerwaItungs-
ratspräsidenten
statutarisch eingeräumten und durch die
Publikation allgemein bekannt gegebenen Vertretungs-
befugnis, kommt dem Art. 653 OR (gleich wie dem Art.
652) lediglich die
Bedeutung einer 0 I' d nun g s vor -
sc h I' i f t zu, von deren Erfüllung das Recht zur Ver-
tretung der Gesellschaft nach aussen nicht abhängig ist
(vergl.
HAFNER, Komm. zu Art. 653 N° 3).
Ebenso
ist auch die zweite von der Beklagten geltend
gemachte Einwendung der Simulation nicht begründet.
Zwar
liegt ein Scheingeschäft gewiss insofern vor, als
durch den Vertrag vorgespiegelt wird, der Kläger habe
gegen Bezahlung von
100000 Fr. die Forderungen der
Kridarill an die Lucerna LOlldon von 130,000 Fr.
g e kau f t , während die wh kliche Meinung der Parteien
unverkennbar dahin ging, dass der Kläger durch Vermitt-
lung seiner Bank der Krida-rin einen V 01 S eh u s s
machen und dafür, wie die Beklagte selber ausdrücklich
anerkennt, durch die Forderungen der Kridarin an die
Lucerna I LOlldon im Betrag von 130,000 Fr. sicher-
gestellt werden sollte. Die 'Beklagte erblickt jedoch die
Simulation nicht hierin, sondern sie macht geltend, dass
der Vertrag vom 17. August 1911 nicht, wie aus dessen
Wortlaut zu schliessen wäre, als eint' Ab retung, sondern
als eine
in ein Zessiollsgeschäft gekleidete Verpfändung
auszufassen sei, die mangels Anzeige an die Lucerna
London ungültig sei. Frägt es sich somit, ob nach dem
übereinstimmenden
"Villen der Parteien die Abtretutlg
oder Verpfändung einer Forderung zu Sicherheitszwecken
beabsichtigt war, so
kann zunächst nicht zweifelhaft sein,
Sachenrecht. N" 4. .'.7
()ass die Sicherheit -auf beiden Wegen besteHt werden
konnte,
da fiduziarische Abtretungen von Forderungen
vom Bundesgericht immer alb rechtlich zulässig aner-
'kannt worden sind. Eine solche Zession liegt denn auch
hier vor. Abgesehen von dem "Vortlaut des Vertrages.
wonach die Forderungen
der Gemeinschuldnerill an die
Lucerna London dem Kläger abtretungsweise )
überlassen wurden, spricht für diese Auffassung haupt-
sächlich die Erwägung, dass es der KIidarin daran liegeil
musste, die zur Sicherstellung der Vorschüsse erfolgte
Warenverpfändung
und Forderungsüberlassung nach
aussen geheim zu halten.
Schon nach dem ersten der Kri-
darin vom Kläger eröffneten Kredit von 200,000 Fr.
war die Mehrheit des Verwaltungsrats der Meinung, dass
damit die finanzielle KrLe des Unternehmens überwun-
den sei. In seiner Sitzung vom 13. August 1910 beschloss
daher
der Verwaltul1gsrat, allen Informatiollsbureaus
mitte1st Zirkular von der zu
Stand gekommel1en Rekon-
struktion Kenntnis zu geben. Die Erreichung des damit
verfolgten
Zwecks wäre aber vereitelt worden, wenll be-
kannt geworden wäre, dass die Rekonstruktion zUllLichst
nur auf dem Weg der Verpfändung VOll bedeutendelI
Warenvorräten
und später der Ueberlassung der im
Streit
liegenden Forderung an den Kläger erreicht worden
war. Die Kridarin hatte daher allen Grund, die Forderung
gegenüber der Lucerna London dem Kläger nur abtre-
tungs-und nicht verpfändungsweise zu überlassen, da
die Abtretung, im Gegensatz zur Verpfändung, zu ihrer
Gültigkeit einer Anzeige
an die Lucerna London nieht
bedurfte, die von dem Vertrag mit dem Kläger ebenfalls
nichts wissen sollte. Sodann muss angenommen werden,
dass die
Parteien, bowohl der Verwaltungsratspräsident
,der Kridarin,
Dr. Meyer, der Advokat ist, als auch der
Kläger, die für die
Verpfändung notwendigen Rechts-
formen gekannt und, wenn eine Verpfändung beabsich-
tigt gewesen wäre, auch tatsächlich eingehalten hätten.
Jedenfalls erscheint es nach der Erfahrung ausgeschlossen,
dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Kaufmann und
Finanzmann aus blosser Rücksichtnahme auf die Ge-
meinschuldnerin die Anzeige an die Lucerna ) London
unterlassen hätte, wenn dadurch das rechtsgiltige Zu-
standekommen des zu seiner Deckung abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes in
Frage gestellt worden wäre. Diesen
für das
Vorliegen einer Abtretung sprechenden Momenten
gegenüber
vermag die von der Beklagten hauptsächlich
geltend gemachte und inbezug auf grössere finanzielle
Transaktionen, wie die vorliegende, überhaupt zweifel-
hafte Behauptung, dass die Verpfändung als das übliche"
die fiduziarische Zession dagegen als das aussergewöhn-
liehe Deckungsmittel anzusehen sei,
nicht aufzukommen ..
Verdächtig könnte nur sein, dass auf Grund des Vertrags:.
vom 17. August 1911 der Kläger das Guthaben nicht
selbst einziehen sollte, sondern damit die Kridarin beauf-
tragt wurde. Abgesehen davon, dass dieser Umstand so-
wohl gegen die Verpfändung als gegen die
Abtretung
sprechen würde, erklärt sich aber auch diese Bestimmung
aus dem Bestreben der Gemeinschuldnerin, vor der
OeffentIichkeit den Schein eines finanziell wieder neu
gekräftinten Unternehmens zu erwecken. Auf den fidu-
ziarischen
Charakter des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
zuzückzuführen
ist sodann-auch die weitere auf den
ersten Blick auffallende Bestimmung des Vertrags, dass
die
Kridarin nach Bef1:iedigung des Klägers ohne
weiteres wieder in den Besitz der allfällig noch verblei-
benden Restforderung
an die (, Lucerna ) London gelangen
sollte.
Da auch die von der Beklagten (heute übrigens nicht
mehr aufrechtgehaltene) Einrede des Wuchers aus den
von der Vorinstanz angeführten Gründen und die An-
fechtung der Zession auf Grund des Art. 285 ff. Sch KG
deshalb abzuweisen ist, weil die Abtretung nicht zur
Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten der Kri-
darin, sondern zur Deckung des Klägers für den von
ihm neugewährten und tatsächlich auch geleisteten Vor-
:schuss von 100,000 Fr. erfolgte, ist daher das Begehren II 1
4ler Klage mit dem Obergericht zu schützen. Das gleiche
wäre
auch inbezug auf Begehren II 2 zu sagen, womit der
Kläger von der Beklagten Aushändigung der Beträge der
von der Lacerna London an das Konkursamt bezw.
:an die Konkursverwaltung der Kridarin seit 14. Dezem-
ber 1911 (Zeitpunkt des Konkursausbruchs) geleisteten
'Zahlungen
verlangt. Auf die Erklärung der Beklagten
hin, dass keine solche Zahlungen erfolgt seien,
ist jedoch
-der Kläger im weiteren Verlauf des Prozesses und auch
in seinem heutigen Vortrag auf diesen Punkt nicht mehr
zurückgekommen, sodass er auch vom Bundesgericht
nicht mehr näher zu behandeln ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und Aufhebung
-des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom
18. Oktober 1916, wird das Begehren I der Klage abge-
wiesen,
das Begehren II 1 dagegen gutgeheissen.
5. urten der Ir. Zivilabtenung vom 21. Februa.r 1917
i. S. Ba.thgeb und Genossen, Beklagte,
gegen
Botkreuzanstalten für :Krankenpflege; Klägerin.
Art. 7 3 6 A b s. 2 Z G B ; Voraussetzung für die ganze oder
teilweise AbI Ö S u 11 g einer Dienstbarkeit gegen Entschädi-
gung. -Verhältnis des Art. 736 Abs. 2 zu Art. 742 Z G B. -
Ver leg u n g einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung.
A. -Die Klägerin ist Eigentümerin der Parzelle
F 921
am Finkenhubelweg in Bern, auf der durch Ver-
trag vom 1. Oktober 1892 ein Vegrecht begründet wurde,
dessen Ausübung
heute den Beklagten zusteht. Infolge
dieser
Dienstbarkeit verlängerte sich der Finkenhubelweg,
der früher in seinem obern Teil keinen Ausgang gehabt