bracht, oder, enger ausgedrückt, ob deren Anwendung
gegen bundesrechtliche Normen verstosse. Nun
besteht
aber kein Rechtssatz des Bundesrechtes, der eine derar-
tige konzessionsweise Ueberbindung des Schadenersatzes,
verbieten würde. Weder sind die ,bundesrechtlichen
Normen über
Schadenersatz aus unerlaubten HandIun ...
gen derart ausschIiesslich anwendbar, dass nicht durch
Konzession eine weitergehende Ersatzpflicht begründet
werden könnte, noch stehen die Bestimmungen des
Elektr. Ges. dem entgegen (vergl. wiederum das ange-
führte Urteil in Bd. 42). Ohne Bedeutung für die zu beur ...
teilende Eintretensfrage ist endlich die Behauptung der
Beklagten, der Konzessionär habe
die Schadenersatz-
p!licht nur in Bezug auf Schädigungen seines eigenen.
mcht auch des Eigentums Dritter, wie der Klägerin.
überbinden können. Auch diese Frage ist eine solche des
öffentlichen Rechtes
und die Verletzung einer bundes-
rechtlichen Norm in keiner Weise ersichtlich.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
19. 'D'rteil der II. Zivi1a.bteilung vom 14. Km 1917
i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen lIochulL
Annendbarkeit eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob
emem Beamten des Rechtsbureaus einer Kreisdirektion
dnr SBB .Organfunktion zukomme, und ob infolgedessen
dIe von ,Ihm namens der SBB vorgenommenen Prozess-
handlungen als von der Partei selbst ausgehend anzuer-
kennen seien, oder ob er sich den Vorschriften über die
Prozess vertretung unterziehen müsse. -Entscheidung'
dieser Frage in einem konkreten Falle.
A. -In einem, die Verpachtung einer Bahnhofrestau-
ration betreffenden Prozesse ist vor den aarg. Gerichten
namens der Kreisdirektion III der SBB ein Beamter ihres
Rechtsbureaus,
Dr. jur. C. Spahn, aufgetreten; insbeson-
dere
in den mündlichen Verhandlungen erschien er
namens der SBB ; die Rechtsschriften unterzeichnete er
als Verfasser , während sie ausserdem noch von dem
Vorsteher des Rechts-
und Finanzbureaus, also einem
Mitglied
der Kreisdirektion, unterzeichnet wurden; kurze
Zuschriften
an die Prozessleitung unterzeichnete er
allein.
Nachdem das Bezirksgericht die Prozesshandlungen des
Dr. Spahn als vollgültig betrachtet und in der Sache selbst
einen Entscheid gefällt
hatte, erklärte Dr. Spahn namens
der
SBB in einer, wie es scheint, von ihm allein unter-
zeichneten, nicht bei den Akten liegenden Eingabe die
Appellation
an das Obergericht.
B. -Durch Urteil vom 8. Dezember 1916 hat das
Obergericht des Kantons Aargau erkannt :
Auf die Appellation wird nicht eingetreten.
Die Erwägungen dieses Urteils lauten wörtlich:
- Gemäss 51 ZPO dürfen, so weit die Proz sordnung
selber keine Ausnahme macht, nur patentierte Anwälte
im Prozess für die Parteien schriftliche Rechtsvorkehren
l) erstatten. Nach 13 des Advokatengesetzes sind Rechts-
schriften nur entgegenzunehmen, wenn sie entweder
von der Partei wirklich und persönlich verfasst oder von
einem im Aargau zugelassenen Anwalt als Verfasser
unterzeichnet sind. Dr. C. Spahn, der die Appellation als
Verfasser unterzeichnet hat, ist nun kein im Aargau zuge-
) lassener Anwalt, da er das aargauische Allwaltspatent
) nicht besitzt und entgegen dem Grossratsbeschluss
) vom 28. November 1899 die für die Zulassung vorge-
sehene Kaution nicht geleistet und sich auch entgegen
) dem obergerichtlichen Kreisschreiben vom 7. April
1916 nicht um die Zulassung zur Ausübung des Anwalts-
berufes beworben hat. Es treffen auf ihn auch die Aus-
) nahmen der 46 und 51 Absatz 3 der ZPO nicht zu;
. die von ihm eingereichte Appellation ist daher zu
I) verwerfen. Dass Angestellte für ihren Dienstherrn vor
Gericht auftreten, ist in der aargauischen Zivilprozess-
I) ordnung aber nicht vorgesehen.
) 2. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten,.
I Dr. Spahn sei vom Bezirksgericht Zofingen unbean-
i) standet als ihr Vertreter zugelassen worden, denn über
I) die Zulassung der Anwälte entscheiden nicht die Be-
I) zirksgerichte, sondern einzig und allein das Obergericht ..
welches übrigens gemäss 327 ZPO von Amtes wegen
zu prüfen hat, ob die Appellation gesetzlich eingelegt
) sei. Da dem nicht so ist, so muss sie -wie in andern
analogen Fällen, vergl. z. B. das Urteil vom 24. Novem-
I bel' 1916 in Sachen Starker gegen Luzzi -als ungültig
r
unter Auflage der Kosten an die Klägerin selbst dann
I) verworfen werden, wenn Dr. Spahn vom Bezirksgericht,.
I) entsprechend der frühern Praxis, für einen Einzelfall
ausnahmsweise hätte ohne Kautionsleistung zugelassen
) werden düfen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig
und in richtiger Form die in Art. 87 Ziff.l OG vorgesehene
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag : Das Bundesgericht möchte im Sinne
des Art. 93 den angeflochtenen-Entscheid aufheben und
das aargauische Obergericht anweisen, auf die von den
SBB formell und materiell richtig angebnichte Appella-
l tion einzutreten und über die Sache materiell zu ent-
I) scheiden, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. I) Die
Begründung der Beschwerde
ist aus Erwägung 1 hienach
ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht
gegen die Anwendung der Vorschrift des aargauischen
Prozessrechts, dass
nuraargauische oder ihnen gleich-
gestellte ausserkantonale Anwälte zur Vertretung der
Parteien vor Gericht zuzulassen,
und dass nur von ihnen,.
Prozessrecht. Ne 19.
127'
oder aber von der Partei selber verfasste Rechtsschriften
entgegenzunehmen seien ; sondern die Rekurrentin macht
geltend, dass auf die Frage, ob Dr. Spahn überhaupt als
blosser Pro z e s s ver t r e t e r oder nicht vielmehr als.
ein 0 I' g a n der SBB erscheine, zu Unrecht kantonales.
statt eidgenössischen Rechts angewendet worden sei.
Ueber die Anwendbarkeit jener, auf die Prozessvertretung.
bezüglichen Vorschrift des kantonalen Rechts hat sich
daher das Bundesgericht in diesem Falle (im Gegensatz
zu dem durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom
Februar 1917 i. S. Koch gegen Aargau erledigten
nicht auszusprechen.
2. -
Ob Dr. Spahn als ein Organ der SBB, oder aber
als blosser Prozessvertreter derselben erscheine, ist in
dem angefochtenen
Urteile nicht erörtert worden. Aus
dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Gericht
diese Frage
implicite im letztern Sinne entschieden hat ;.
denn nur, wenn Dr. Spahn als blosser Prozessvertreter
erschien, bedurfte es einer
Prütung der weitern Frage,.
ob er den aargauischen Anwälten gleichzustellen sei; auf
der Verneinung dieser letztern Frage beruht aber gerade
das ganze angefochtene
Urteil.
Sodann ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Frage,.
ob Dr. Spahn ein Organ, oder im Gegenteil bloss ein
Prozessvertreter der
SBB sei, in der Tat auf Grund des.
k a 11 ton ale n Rechts in letzterm Sinne entschieden
worden ist. Denn das, im
Uebrigen nur mit Vorschriften
des kantonalen Rechts argumentierende
Urteil hat die'
Möglichkeit, dass auch Bundesrecht in
Betracht kommen
könnte, überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
Demnach
hängt das Schicksal der vorliegenden Be-
schwerde einzig davon ab, ob die Frage nach der
Organ-
funktion des Dr. Spahn richtigerweise in Anwendung.
eid gen ö s s i s ehe n Rechts zu entscheiden gewesen
wäre.
3. -Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend
die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen
für
128 Prozessrecht. N° 19.
Rechnung des Bundes bestimmt in Art. 35 Ziff. 1, dass
..o.ie (C gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung in
denjenigen Angelegenheiten, deren Behandlung den Kreis-
direktionen
zusteht,) ebenfalls in den Geschäftskreis
der K r eis dir e k t ion e n fällt. Zu denjenigen
Angelegenheiten, deren Behandlung
den Kreisdirektio-
nen
zusteht , gehört nun aber nach Ziff. 18 desselben
Art. 35
die Verpachtung und Vermietung der Bahn-
hofrestaurationen ) . Nach Art. 44 I Ziff.3 der Vollziehungs-
verordnung vom 7. November 1899
so dann liegt die
gerichtliche Vertretung der SBB innerhalb der Kreis-
direktion dem
Finanz-und Rechtsdeparte-
me nt ob. Diesem aber untersteht nach Art. 52 lit.
Db derselben Verordnung das R e c h t s bur e au .
dessen Vor s t a n d seinerseits nach Art. 3 litt. ades
in Art. 53 der Verordnung vorgesehenen, vom Verwal-
tungsrat erlassenen Reglements für die Rechtsbureaux
bei den Kreisdirektionen
(vom 31. Mai 1902) ( die
Bundesbahnverwaltung in allen in den Geschäftskreis der
Kreisdirektion fallenden Rechtsstreitigkeiten vor Gericht
vertritt.
Hieraus ergibt sich, dass die Frage, wer als Organ der
SBB deren Prozesse zu führen habe, in .der Tat durch die
Bundesgesetzgebung, in Verbindung
mit den von ihr
vorgesehenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften,
geregelt ist. Dies
führt aber nach dem Gesagten zur Auf-
hebung des vorliegenden, auss.chliesslich
auf der Anwen-
dung kantonalen Rechts beruhenden Urteils.
4. -Gemäss Art. 93 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht
nach Aufhebung des kantonalen Entscheides die
Wahl,
den Prozess zur Beurteilung auf Grund des eidgenös-
sischen Rechts
an die Vorinstanz zurücluuweisen, oder
aber in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden
Falle ist umso mehr Anlass vorhanden, von der
letztem
Befugnis Gebrauch zu machen, d. h. direkt über die
Gültigkeit der von Dr.
Spahn vorgenommenen Prozess-
handlungen zu entscheiden, als die tatsächlichen Ver-
hi'lltnissc einfach sind, die Sache also in dieser Beziehung
" spruchreif ist und eine Aktenvervollständigung un-
nötig erscheint.
5. -Nach den angeführten Bestimmungen des Rück-
kaufgesetzes, der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung
und des vom Verwaltungsrat der SBB erlassenen Regle-
ments für die
Rechtsbureaux kann nicht bezweifelt
'erden, dass jedenfalls dem ( Vorstand des Rechts-
bureaus
Organfunktion zukommt und dass somit e r in
Prozesssachen als Partei anzuerkennen ist. Dasselbe
muss
aber auch für den ihm gemäss Art. 53 litt. D c bei-
gegebenen Stellvertreter
J) gelten; denn es liegt im
Vesen der öffentlichrechtlichen Stellvertretung, dass der
in
gesetzlicher Weise ernannte Stellvertreter oder
Substitut im Falle der Verhinderung des Titulars alle
diesem zukommenden Befugnisse ausüben kann. Dagegen
gilt dies allerdings nicht ohne weiteres
auch hinsichtlich
eines jeden, dem Inhaber des Amtes unterstellten
Ge-
h ü I f e n. Indessen ist nicht bestritten, dass die Funk-
tionen des Dr. Spahn gerade darin bestehen, den Vorstand
ues Rechtsbureaus in der Ausübung seines Amtes da-
durch zu unterstützen, dass er gewisse, sonst dem Vor-
stand selbst oblnegende Arbeiten an dessen S tell e
besorgt
und nicht etwa dem Vorstand des Rechtsbureaus,
sondern direkt dem Vorsteher des Finanz-und Rechts-
departements
zur Genehmigung unterbreitet. Er erscheint
daher nicht (wie z. B. ein Kopist) als ein gewöhnlicher
Gehülfe des Rechtsbureauvorstandes, sondern als dessen
ausserordentlicher
S tell ver t re t e r. Als solchem
aber muss ihm, ebenso wie dem ordentlichen Stellver-
treter, Organfunktion zuerkannt werden.
6. -Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
dass der kantonale Richter dem Dr.
Spahll die Fähigkeit,
im Namen der
SBB als Par t e i aufzutreten, zu Unrecht
abgesprochen
hat. Die Aufhebung des angefochtenen
Urteils erfolgt daher in dem Sinne, dass das
Obergericht
die von Dr. Spahn vorgenommenen Prozesshandlungen,
AS 43 Il -1917
Prozessrecht N° 20.
sowie die von ihm unterzeichneten Erklärungen und
Rechtsschriften, als von den SBB selbst ausgehend
anzuerkennen
und also insbesondere auf die von ihm
namens der SBB ergriffenen Appellation einzutreten hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als im Sinne der Erwägungen
begründet erklärt.
20. Sentenza 14 marzo 1917 della. IIa sezione civile
nella causa Lampugnanit attore
contro Xunicipio di 'Lugano, convenuto.
Una contestazione concernente I'organizzazione di una fon-
dazione di cui agli Art, 80 e seg, ces non e una causa di
diritto civile a mente dell'art. 56 OGF : la decisione canto-
nale ehe la riguarda non e dunque suscettibile di appella-
zione al Tribunale federale giusta gli art. 56 e seg. OGF,
A. -Con testamento pubblicato il 18 febbraio 1893
Antonio Caccia di Morcote legava aHa cittä. di Lugano
la villa
detta la Malpensata col fondo annesso, tutte le
masserizie, quadri ecc., coll'onere di
istituirvi un musen
pubblico di belle arti e di nominare a prima suo direttore
l'esecutore testamentario sig.
Dr Virgilio Lampugnani
in
Sorengo. II musen fu erelto nel 1904 in ente giuridico
autonomo sotto
la forma di lila fondazione, di cui l'am-
ministra.zione venne devoluta aHa Municipalitä. di Lugano
coll'obbligo di darne scarico annualmente
al Consiglio
comunale: ad una commissione speciale ne fu affidata
1a direzione e il sig. Lampugnani nominato a direttore
a vita.
Entrato in vigore H nuovo CCS e poscia ehe la legge
ticinese di a.ttuazione di
deHo codiee ebbe istituite le
Municipalitä.
ad autoritä. inferiori di vigilanza sulle fon-
dazioni destinate ai eomuni,
i1 sig. Lampugnani, agendo
quale eseeutore deI testamento Caeeia e direttore deI
museo, presentava il 30 giugno 1914 alla Municipalitä.
risp.
al Consiglio eomunale di Lugano un memoriale
col quale es
so domandava anzitutto ehe l'amministr;:t-
zione della fondaziolle fosse tolta aHa Municipalitä. e
devoluta
ad una commissione speciale. non potelldo
un'autorita di vigilanza (municipalitä.) essere in pari
tempo organa amministrativo : esso chiedeva. in seeondo
luogo, che fossero sospese nei loro effetti
fmo a decisione
della vertenza certe deliberazioni dell'amministrazione
relative
al trasIoeo deI musen ed alla vendita della pro-
priem della Malpensata e, finalmente, ehe Ja Munici-
palita die Lugano provedesse
ad iserivere la fondazione
nel registro di commercio svizzero.
B. -
COll risoluzione deI 28 dicembre 1914 il Con-
siglio eomullale di Lugano respinse
il ricorso. Lo accoise
invece
i1 Consiglio di Stato quale autoritä. superiore di
vigilallza sulle fondazioni (art.
16 legge di attuazioue deI
CCS), il quale, con risoluzione deI 14 maggio 1915, pri-
vava la Municipalita dell'amministrazione della fonda-
zione,
Ie faceva obbligo quale autorita inferiore di vigi-
Ianza di provvederla di
sufficienti organi amminis-
trativi, sospendeva l'eseeuzione delle decisioni concernenti
il trasloco deI musen eec. e dava aHa amministrazione
istituenda Ia facolta di procedere all'iscrizione della fon-
dazione nel registro di commercio. Contro questa decisione
la Municipalita di Lugano ricorreva aHa Commissione
dell' Amministrativo, Ia quale il 17 ottobre 1916 pronun-
ciava:
La Commissiolle si dichiara competente, essendo
Ia vertenza (U carattere amministrativo.
La risoluzione governativa e annullata in tutti i
suoi dispositivi,
traune quello concernente l'iserizione
della fondazione nel
registf() di commercio.
Sull'eceezione di ineompetenza proposta dal sig. Lam-
pugnani Ia Commissione osserva ehe se nella sua forma
esteriore
il deereto deI Consiglio di Stato appare come una
risoluzione in tema di vigilallza sulle fondazioni, nella