Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis, l'Etat de Vaud etant tenu d'au-
toriser Ia defa1cation demandee par le recourant.
IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
fnff.
36. Urteil vom 16, September 1917
i. S. Killer gegen Schalmsen. Obergericht.
Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Einnich
tungen einer Religionsgesellschaft begangen durch e-men
Pressartikel. Anfechtung wegen Rechtsverweigerung (will-
kürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts) und Ver-
letzung von Art. 49 BV. Voraussetzungen und Grenzen der
dnrch die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der
Aeusserung über religiöse Dinge.
A. -Der Rekurrent Müller ist am 27. Februar 1917
vom Kantonsgericht
Schafihnusen wegen Herabwürdi-
gung
der Religion im Sinne von 126 des kantonalen
Strafgesetzbuchs (StrG) zu einer Geldbusse von 100 Fr.
und den Kosten verurteilt worden, weil u in N° 273 der
von ihm redigierten sozialdemokratischen Zeitung Echo
vom Rheinfall vom 20. November 1916 anlässlieh der
Gesamterneuerungswahlen für den Grossen
Rat nach-
stehende Einsendung,
für die er in der Folge die Verant-
wortung übernahm, hatte erscheinen lassen:
D a s Me s s 0 P f e r.
( ) Die Kirche ist dicht gefüllt. An den Stufen des
Altars kniet eine allegorische Figur, die freisinnige Partei
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 36. . 269
von SchafThausen vorstellend. Pfarrer X. zelebriert. Die
allegorische Figur betet: ( Kyrie eleison : Herr erbarme
dich unser. Wir rufen dich an um Schutz und Hilfe
gegen die rote Flut. Gloria in excelsis deo : Ehre sei
Gott in der Höhe, sofern er uns aus der dräuenden
Gefahr rettet. Heiliger J3imbam, läute Sturm, damit alle
herbeieilen zur Abwehr des Ansturms der roten Rotten.
Allmächtiger Ignatius, steh uns bei, dich loben wir, dich
preisen wir, dich beten wir an. Verlass uns nicht in der
schweren Stunde der Gefahr.
Credo in unum deum : Wir glauben alle an einen Gott,
noch viel mehr aber an die Macht seiner treuen katho-
lischen Diener in SchafThausen. Sie sind noch unsere
einzige Hoffnung und Zuflucht.
Opferung : Wir opfern unsere Grundsätze, unsern
Stolz, unsere Ehre, unsere Unabhängigkeit; wir opfern
überhaupt alles wenn es uns mit Gottes und seiner
treuen Diener Hilfe nur gelingt, den schrecklichen Feind
zu besiegen und unsern Patriarchen, Propheten und
Aposteln ihr' Ruheplätzchen im Polstersessel des
Ratsales zu erhalten.
) Präfation (Priester) : Sursum corda : Erhebet eure
Herzen! (Freisinn) : Habemus : Wir haben sie schon
erhoben. Wir haben unser Herz geprüft, keinem Sozi
stimmen wir. Der Liberale sei unser Freund, der Christ-
l) lieh-soziale unser Bruder. Dadurch werde die Dreifaltig-
keit zur Dreieinigkeit. Dignum et justum est : Es ist
billig und recht.
Konsekration (Wandlung) : Wir haben eine mächtige
Wandlung im Laufe der Jahre durchgemacht. Tief be-
l) klagen wir die Irrtümer unserer Vorväter von 1848.
Noch tiefer bereuen wir, dass wir nicht schon länger
zur Einsicht kamen unser alleiniges Heil an der treuen
l) starken Brust des frommen Johann zu suchen und zu
finden. Zerknirscht liegt unser Vorstand nun hier vor
I) ihm mit dem Antlitz im Fäsenstaub und ruft : mea
culpa mea culpa mea maxima culpa. De-, weh-und
270 Staatsrecht.
reumütig schlagen wir an unsere Brust und rufen ihm
nach: Lunke sei uns gnädig, Lunke sei uns barmherzig,
Lunke erlöse uns von den bösen Sozi.
Sanctus : Heilig, heilig, dreimal heilig sei uns das
heute abgeschlossene Bündnis, geweiht in heiliger Stunde.
Agnus dei qui toUis peccata mundi, miserere nobis,
) dona nobis pacem: 0 du Lamm Gottes, das du hinweg-
) nimmst die Sünden der Welt, nimm auch gleich alle
Sozi mit; erbarme dich unser, schenke uns den Sieg
) und den Frieden.
Amen : Es geschehe.
) Ite missa est : Die Versammlung ist geschlossen. Es
) folgt die gemeinsame Prozession zur Urne. Dein Glaube
) hat dir geholfen I )
Auf Appellation des Rekurrenten hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen am 27. April 1917 das erst-
instanzliche Urteil, im Wesentlichen
mit folgender Be-
gründung bestätigt: Nach 126 des StrG machen sich
strafbar,
( wer die Gegenstände der Verehrung einer im
Staate anerkannten Religionsgesellschaft oder ihre Lehren
ul1,d Einrichtungen durch Hohn oder Verachtung öffent-
lich mit Reden, Schriften oder bildlicher Darstellung ver-
letze oder herabwürdige
. Dass der Angeklagte den .
animus injuriandi gehabt, d. h. seine Absicht hierauf
gerichtet gewesen sei, verlange das
Gesetz nicht. Es
genüge, wenn die Aeusserung oder Handlung objektiv
als Herabwürdigung
empfundnn werde,' was sich unter .
Umständen schon aus deren Form ergeben könne. Wenn
es nun auch nicht in der Absicht des Verfassers gelegen
zu haben scheine, die Messe als solche zu treffen
und von
einer Kritik derselben oder beschimpfenden Aeusserungen
über sie keine
Rede sei, so müsse doch in der Form des
Artikel! eine grobe Verhöhnung des Messrituals und
damit der Messe selbst erblickt werden. Die Verwendung
einzelner Worte
und Sätze der Messliturgie in Verbin-
dung
mit einem ganz anderen profanen Inhalt, die Zu-
sammenstellung des Gloria in excelsis ) mit dem hei-
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 36.
ligen Bimbam , überhaupt die ganze Einkleidung deI
Polemik gegen
das Wahlbündnis der freisinnigen mit der
katholischen
Partei in die Formeln einer jedem Katho-
liken heiligen Kultushandlung habe tief verletzend wirken
müssen. Solche Travestien, durch welche
in roher und
gemeiner Weise, das was anderen heilig sei, herabge-
zogen
und lächerlich gemacht werde, fielen ebensogut
unter die Strafnorm des 126 wie die die Grenzen einer
sachlichen Bekämpfung überschreitende
Kritik einer reli-
giösen Einrichtung selbst. Gegenüber der Berufung des
Angeklagten
auf die Glaubens-und Gewissensfreiheit sei
auf das
Urteil des Bundesgerichts i. S. Richter (A S 35 I
S. 350 ff. Erw. 5) zu verweisen, wo die bundesrechtliche
Zulässigkeit kantonaler Strafsanktionen zum Schutze des
religiösen Gefühls
von der Art des 126 des schaffhau-
sischen
StrG ausdrücklich anerkannt worden sei.
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Han!
Müller die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es wegen Verletzung
von Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Zweck des einge-
klagten: Artikels,
so wird ausgeführt, sei oinzig die
Geisselung des unnatürlichen Wahlbündnisses zwischen
Freisinnigen
und Katholiken gewesen. Die Absicht, die
Messe als religiöse Einrichtung zu verhöhnen, habe dem
Verfasser fern gelegen,
'Wie sich denn auch irgendwelche
Angriffe
auf sie im Artikel nicht vorfänden. Nach dem
klaren
Wortlaut des Strafgesetzes müssten aber die angeb-
lich herabwürdigenden Ausfälle gegen die Gegenstände
der Verehrung, Lehren
und Einrichtungen der betref-
fenden Religionsgesellschaft selbst gerichtet sein, es
genüge nicht, dass letztere herangezogen worden seien,
um irgend ( eine andere Rede oder Darstellung zu illu-
strieren I). Da es an der fraglichen Absicht hier fehle, ent-
behre demnach die Bestrafung des Rekurrenten der
gesetzlichen Grundlage. Im ferneren werde durch sie
auch die durch Art. 49 BV geWährleistete Glaubens-und
Gewissensfreiheit verletzt. Nach der übereinstimmenden
! Praxis des Bundesrats und des Bundesgerichts seien Aeus-
I serungen über religiöse Dinge frei, sofern sie nicht in
Formen erfolgen, durch die der religiöse Friede unter den
Konfessionen gestört werde. Es könne daher auch der
veraltete
126 des kantonalen StrG nur noch in dieser
Beschränkung
vor dem Bundesrecht bestehen. Dass eine
solche Störung des religiösen Friedens hier stattgefunden
habe oder der eingeklagte Artikel
auch nur dazu geeignet
gewesen wäre, könne
aber im Ernste unmöglich behauptet
werden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das bundes-
gerichtliehe Urteil
i. S. Richter sei nicht verständlich, da
ja das Bundesgericht damals gerade aus den gleichen Er-
wägungen, wie sie hier geltend gemacht würden, das kan-
tonale Strafurteil aufgehoben habe.
C. -Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen haben auf Abweisung der Beschwerde ange-
tragen.
Das
Bundesgelicht zieht
inErwägung:
- -Da sich das angefochtene Urteil auf eine positive
kantonalrechtliche Vorschrift, nämlich den
126 des
schaffhausischen
StrG stützt, könnte von einer Bestrafung
des
Rekurrenten ohne gesetzlIche Grundlage und
damit von einem Verstoss gegen-Art. 4 BV bezw. gegen
den
in Art. 8 KV ausgesprochenen -übrigens nicht aus-
drücklich angerufenen -Grundsatz
nuUa prena sine lege
nur gesprochen werden, wenn jene Gesetzesvorschrift in
willkürlicher Weise, also auf einen Tatbestand ange-
wendet worden wäre, der sich
darunter auch bei weit-
gehendster Auslegung nicht subsumieren liesse. Dies
trifft aber augenscheinlich hier nicht zu. Insbesondere
fmdet die
Behauptung des Rekurrenten, dass zur Bestra-
fung nach 126 StrG der animus injuriandi. d. h. die
Absicht der Beschimpfung der betreffenden Religionsge-
sellschaft
durch Herabwürdigung und Verhöhnung ihrer
Lehren und Einrichtungen nötig sei, im Texte des Ge-
Glaubens-und Gewislensfreiheit N 36. 273
setzes keinen Boden. Aus den allgemeinen Bestimmungen
der 29 bis 32 des StrG wird allerdings zu folgern sein,
dass der Tatbestand des 126 zur Strafbarkeit 'den Vor-
satz des Täters d. h. ein vorsätzliches Herabwürdigen
'voraussetzt. Dieses Erfordernis ist aber nach der Begriffs-
bestimmung des Vorsatzes in 30 Abs. 2 und allgemein
strafrechtlicher Lehre
damit erfüllt, dass die beanstan-
deten Aeusserungen im B e w u s s t sei n ihres herab-
würdigenden und für die Angehörigen der betreffenden
Religionsgesellschaft verletzenden
Inhalts getan worden
sind. Dass
der Täter es gerade auf diesen Erfolg abge-
sehen, derselbe
der Beweggrund und' Endzweck seines
Handeins gewesen sei, ist nicht erforderlich. Ueber das
Vorhandensein jenes,
zum Vorsatz allein erforderlichen
Bewusstseins können
aber im vorliegenden Falle Zweifel
kaum bestehen. Einem über die Messliturgie und ihre
Bedeutung so wohlunterrichteten Manne,
wie es der Ver-
fasser des Artikels ohne Frage war, konnte es nicht ent-
gehen dliSS ein parodistisches Ausschlachten einzelner
Sätze
und Worte jener Liturgie zu profanen, wahlpo-
lemischen
Zwecken, wie es hier geübt wurde, in gläu-
bigen katholischen Kreisen als Herabwürdigung
und
Lächerlichmachen der EinrichtuIlf' selbst empfunden
werden,
und auf die Angehörigen jener Kreise verletzend
wirken müsse. Auf alle
Fälle kann darin, dass das Ober-
gericht das Zutreffen auch der subjektiven Vorausset-
zungen der Strafbarkeit nach
126 StrG bejaht hat, ein
Akt will kür 1 ich er Gesetzesanwendung. wie er LUr
Annahme einer Rechtsverweigerung oder Verletzung von
Art. 8 KV nötig wäre. nicht gefunden werden. Dass das
kantonale Strafrecht noch nach anderen Richtungen in
unhaltbarer Weise ausgelegt worden wäre, wird aber im
Rekurse nicht behauptet.
- -Was die weitere Beschwerde aus Art. 49 BV
wegen Verletzung der Glaubens-und Gewissensfreiheit
betrifft so
braucht nicht untersucht zu werden, in wel-
chem Umfang die Vorschrift des
126 des kantonalen
AB '3 I -1911
Staatsrecltt.
. StrG vor jenem . Verfassungsgrundsatz standhalte. Da .die
gesetzliche Rekursfrist
ihr gegenüber längst abgnlaufen
ist, kann sie heutnals solche nicht mehr angefooqtt n.
werden, sondern es sich einzig fragen, ob nicht das.gegen-
über dem Rekurrenten ergangene Urteil, bezw. die dw.:ch
es über ihn verhängte Strafe aus dem erwähnten Ge-
sichtspunkte anfechtbar sei. ..
Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, .dass
zwar Art. 49 BV nicht
nur die Freiheit der religiösen
Ueberzeugung, im Sinne des Denkens und Empfindens
in religiösen Dingen. sondern auch die freie Aeusserung
über solche Dinge gewährleistet, dass aber diese Freiheit
keine unbegrenzte, sondern im
Interesse des gesellschaft-
lichen Zusammenlebens
in gewisse Schranken gewiesen
ist. Eine solche
Schranke ergibt sich -entgegen der von
den politischen Bundesbehörden früher in einzelnen
Fällen vertretenen Auffassung -nicht einzig aus
.deI
Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des Friedens unter
den Konfessionen, sondern auch aus dem Gebot ,der
Achtung vor der Persönlichkeit des Mitmenschen, dem
religiösen Fühlen
und Empfinden anderer. Kann dieses
Gebot selbstverständlich nicht dazu ühren, dass jede
Aeusserung, die von Andersglä.ubigen tatsächlich als
Kränkung
ihnes religiösen Gefühls empfunden wIrd. unter
Strafe gestellt werden dürfte. was im Erfolge der Ver-
neinung des Rechtes freier Kritik selbst gleichkäme.; so
foJg doch daraus, dass es umgekehrt ebensowenig die
AbSIcht der BV gewesen sein kann, solche kränkenden
Aeusserungen überhaupt unabhängig von Form
und
Umständen, in denen sie erfolgen, freizugeben. Straflosig-
.
keit sollte ihnen nur insofern zugesichert werden als sie
der Kundgebung von Glaubensansichten ) d. h. reH,.
giöser Ueberzeugungen positiver oder negativer Art
dienen und der Aeussernde dabei sachliche, vom Recht
nicht missbilligte Angriffs-
und Verteidigungsmittel ange-
wendet
hat. Für Aeusserungen. welche über diesen Rahmen
Glaubens-und Ge,rissenafrelheit. N0 36. 275
h unehen. und nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung
eIgennn Glaubens oder Unglaubens erscheinen, sondern
auf em biosses Verhöhnen unQ Lächerlichmachtn anderen
. heiliger Lehren und Einrichtungen hinauslaufen, kann
der
Schutz des Art. 49 BV nicht angerufen werden
(AS 9 I S. 356 . Erw. 2 und 3; 40 I S. 375 Erw. 4).
Halt man an dIesen Grundsätzen fest, und es bestehtkein
Grund davon abzuweichen,
so ist aber klar, d3ss auch im
vorliegenden Falle von einer Verletzung der angeführten
Verfassungsnorm nicht die Rede sein kann. Denn wie
der Rekurrent selbst erklärt und übrigens aus dem ganzen
Inhalt des eingeklagten Artikels
ohne weiteres hervor-
geht, war es dem
Verfassfr dabei nicht darum zu tun . die
Messe selbst als religiöse Einrichtung
u kritisieren 'und
anzufechten, aus seiner religiösen
Ueberzeugung heraus
sich über
d,eren 'Vert oder Unwert auszusprechen, sondern
es sollte die Heranziehung der Worte und Formeln der-
selben lediglich dazu dienen, einen
mit jener religiösen
Frng in keinem Zusammenhang steht.nden Vorgang des
polItIschen Lebens zu geisseIn. Es kann demnach davon,
dass der Rekurrent, bezw. der Verfasser des Artikels, für
den er die Verantwortung übernommen, durch die Be-
strafung
in seiner religiösen UeberzE'ugung Zwang erlitten
hätne, bezw. an der freien Aeusserung dieser Ueberzeugung
behmdert worden wäre, nicht gesprochen werden. Nur
gegen einen solchen
Z",ang und gegen eine solche Behin-
derung
ist aber Art. 49 BV gerichtet. Keineswegs sollte
durch ihn die Hineinziehung religiöser Dinge
in öffent-
liche Kundgebungen schlechthin in jeder
Form und ohne
einen sie rechtfertigenden
Zusammenhang im erwähnten
Sinne freigegeben werden. .
Ob
die Verurteilung des Rekurrenten nicht allenfalls
andere Verfassungsgrundsätze, wie insbesondere die
Press-
freiheit und das durch Art. 19 KV gewährleistete Recht
freinLMemJ!Jlgsä1!Sserung, verletze, ist nicht zu unter-
suchen, weil eine
solCheRftge nicht erhoben worden ist.
Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat sieh aber das
Bundesgericht nur mit den vom RekurreI tengeltend
gemachten BeschwerdegrüDden zu befassen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. trrteU vom 11. September 1917 i. S. Liiacher gegen
Steger-Süess.
Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf
Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne
von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.
A. -UeOOr den damals in Kölllken, Gerichtssprengel
Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann
Steger-
Süess
wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-
klärung das
KtlUkursverfahren eröffnet. In demselben
meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August
Schi1ling-Döbeli
in Aarau eine Forderung von insgesamt
7127 Fr. an, welche von der Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner
dag, gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem
letzteren
mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag
zustandezubringen. wonach sie
mit einer Dividende von
6 % abgdunden werden sollten. Durch Beschluss vom
10. Juni, zug, stnlIt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht
Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag 00-
Gerichtsstand. N° 37. 277
stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen
bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten
Notar Lüscher, auf den inzwischen das
GuthabenSchil-
ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-
lichen Geltendmachung jener gemäss
Art. 310 SchKG
eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-
deren Verpflichtung des
Sehuldners zur Deposition im
Sinne von Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden
Beträge schon beim Konkursamt Zofingen hinterlegt
warell, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am
14. Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofingen gegen Steger-
Süess
Klage mit den Begehren :
- Der Beklagte habe anzuerkennen. dass
er dem
Kläger ausser den Arrestauslagen eine
Summe VOll
7120 Fr. 35 Cts. schulde und dass er ihm gemäss gericht-
lich bestätigtem Nachlassvertrag hievon 6
% oder mit
Inbegriff der Arrestauslagen einen Betrag von Fr. 433.85
fällig 10. September 1916, zu bezahlen habe.
. Der Beklagte habe dem Kläger diel Kosten und für
Erscheinen vor dem Richter Entschädigung, alles in
diesem Verfahren und im richterlich festzusetzenden
Betrage zu bezahlen.
Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichts-
präsidium Zofingen:
t. Der Rechtstreit ist appellabel.
t 2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten
zur Erstattung einer Antwort binnen 14 Tagen.
Der Beklagte Steger führte zunächst Beschwerde gege ..
diese Verfügung mit dem Antrage, es sei auf die Klage
mangels Vorlegung eines friedensrichterlichen Weisungs-
scheines nicht einzutreten, wurde aber
damit vom Ober-
gericht wegen Verspätung abgewiesen. Sodann erhob er
gegenüber der Klage die tfristliche Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit des Bezirksgerichts
Zofingen mit der
Begründung, dass er seit April 1916 in Stüsslingen, Kan ..
tons Solothurn, wohne und daher gemäss Art. 59 BV dort
hätte belangt werden müssen.