Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich-
ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor-
schrift nur die vorsätzUchen, nicht auch die bloss fahr-
lässigen Zuwiderhandlungen gegen den
in Rede stehenden
BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations-
beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden
werden.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
DieKassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Exproprlatlonenebt. Ne 31.
c. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
31. Urteil der Bta.atareohtlichen Abteilung i. S. lund"bahn.n
gegen WeiDmann.
E x pro p r i a t Ion. Berüeksichtlgung eines vom Expro-
priaten anlässlich ein('r Umhaubewilligung ausgestellten
Reverses,
wonach bel einer allfälligen Expropriation der
durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht
zu fallen habe. -Berücksichtigung des Umstandes, dass
der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft
nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallendelI
Wirtschaftspatel1t
erreichbar war.
A. -Der InstruktiOllsanlrag lautet:
- Die Schweizerischen BundesbahJlcn haben dem
Expropriaten zu bezahlt'll :
a) Für Abtretung der Planparzelle
80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent-
schädigung von . . . . . . . . . . Fr. 65830. -
b) Für Abtretung der Planparzelle
85 (Kat. N° 677) eine Entschädigung
von .............. .
wobei das Wirtschaftspatellt dem Ex-
l) propriaten verbleibt.
c) Für Abtretung der Plan parzelle 99
) (Kat. N° 678) eine Entschädigung von
d) Als Inkonvenienz für Umzug .
. Total ..
) 43,600.--
l) 29,400. ---
) 3S0.-
Fr. 139,180. --
ExpropriatloDll'echt. N° 31.
wobei die Baüme und Pflanzen des Gartens von Par-
zelle 80a dem Expl'opriaten verbleiben.
2. Im übrigen wird der Entscheid der eidgenössischen
) Schätzungskommission :'bestätigt.
Der Betrag von 43,600 Fr. (als. Entschädigung für Ab-
tretul1g der
Kat. N° 677) war in dem Gutachten der bun-
desgerichtlichen
xperten, auf welchem der Instruktions-
antrag beruht, dadurch erhalten worden, dass von dem
auf 47,600 Fr. berechneten Ertragswert der Liegenschaft
ein
Betrag von 4000 Fr. desha1b abgezogen wurde, weil
der bisherige Ertrag zu einem grossen Teil dem Wirt-
schaftspatent zu verdanken sei, welches der Expropriat
zu behalten wünsche. . .
B. -Die S. B. B. haben den Instruktionsalltrag
angenommen; der Expropriat hingegen hat daran fest-
gehalten, . dass. ihm eine Entschädigung von insgesamt
mindestens
180,000 Fr. zuzusprechen sei.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -J ,fit Unrecht beschwert sich der Expropriat über
die Berücksichtigung des von ihm im Jahre 1913 zur Er-
Iangwlg einer UmbaubewiIIigung ausgestellten R e -
ver ses, worin er sich verpflichtete, bei einer allfälligen
Expropriation
der Kat. N0 678 nur denjenigen Betrag zu
fordern, der dem Mietwert des Gebäudes vor dem Umbau
entspreche. Ob grundsätz1ich die Bewilligung des Umbaus
von der Ausstellung eines solchen Reverses abhängig ge-
macht werden durfte, lUld ob der Umbau nach den da-
mals gültigen baupolizeilichell Vorschriften so wie so
hätte bewilligt werden müssen, sind Fragen des kanto-
nalen öffentlichen Rechts, deren nachträgliche
Ueberprü-
fung dem eidgenössischen Expropriationsrichter nicht
zusteht. Dieser
hat sich vielmehr auf die Feststellung zu
besnhränkeJl, dass de.r Expropriat jenen Revers tatsäch-
lich ausgestellt hat, sowie dass Vereinbarungen über die
Höhe einer zukünftigen Expropriationsentschädigung
xpropriat1onsrecht. N° 81.
grundsätzlich zulässig und im Expropriationsfalle ver-
bindlich sind. Speziell der vorliegende Revers stellt sich
als ein Vertrag zugU11sten
Dritter dar, mit der Besonder-
heit, dass der
Stadtrat Zürich, der das Versprechen des
Expropriaten entgegennahm, den S. B. B. die Nichtüber-
schreitung eines
bestimmten Expropriationskostenbe-
trages zugesichert und daher auch selber ein rechtliches
Interesse
an der Ausstellung jenes Reverses hatte. Ist
aber.der Revers als gültig und für den Expropriaten ver-
bindlich anzuerkennen, so
kann der Expropriat für den
durch den", Umbau geschaffenen Mehrwert seiner Liegen-
schaft eine Entschädigung nicht beanspruchen. .
-Was die Frage betrifft, ob für das Wir t sc 11 a f t s ..
p a t e 11 t ein Abzug zu machen sei, so musste für die
Instruktionskommission massgebend sein, dass der Ex-
propriat nach einer ausdrücklichen. Feststellung der
Schätzungskommission erklärt hatte, er wünsche das
Patent zu behalten , und dass sowohl er als die Expro-
priantin nicht
nur in ihren Erklärungen vor der Schät-
zungskommission,
ondern auch in ihren Rechtsschriften
an das Bundesgericht übereinstimmend den Standpunkt
eingenommen hatten, es handle sich bei dem in Betracht
kommenden Wirtschaftspatent um ein durch Uebertra-
gung auf einen' Dritten mit Sicherheit verwertbares Ver-
mögensobjekt. e VOll diesem Standpunkte aus lag kein
Grund vor, die Expropriantin zur
Uebernahme des
Patentes zu verhalten, zumal da der dafür zu berechnende
Preis ) streitig war und der Expropriat sich bereit er-
kJärt
hatte, das Patent zu ( behalten ).
Nun hat aber die heutige Verhandlung einerseits er-
geben,"
dass jene, vom Expropriaten im Verfahren vor
der Schätzungskommission abgegebene ErkJärung, er
wünsche das Patent zu behalten , in WirkJichkeit nur
bedeuten sollte, der Expropriat wolle das Patent d a:n n
behalten , wenn dafür kein Abzug von der Expropria-
tionsentschädigung gemacht
werde; und andrerseits hat
sich herausgestellt, dass im Kanton Zürich bei Wirtschaf-
238 EitPropriationaroeht. No 31-
ten, d illfolge von Expropriation eingehen. die Verwert.
barnelt s Pntentes ) weder rechtlich noch tatsächlich
gesIchert 1st. DIe Frage. ob
mit Rücksicht auf den Anteil
d.es Patentes an dem bisherigen Ertrage der Liegenschaft
Clll Ab von der Expropriationsentschädigung zu
machen seI, und welche Partei das Risiko der Patentver-
wer.tung zu tragen habe, muss daher grundsätzlich ent-
schIeden werden.
3.
-:-Mit einem Urteile des zürch. Obergerichts vom
6. prJl 1907 und einem solchen des zürch. Kassations-
gnnchts vom 8. Juli 1907 (heide abgedruckt in BI. f.
zurch. Rechtsprechung 1907 N0 214) ist davon auszu-
ge.hen, .dass das zürcherische Wirtschaftspatent einer-
se.lts kem Realrecht ist, das infolge der Expropriation der
Llegenscnaft ohne weiteres auf den Exproprianten über-
genlen wurde, . andrerseits aber auch kein dem Expro-
PrInten verbleIbendes persönliches Recht, das er ohne
,:elteres uf einer andern Liegenschaft ausüben oder
ennem DrItten abtreten könnte. Das Patent ist vielmehr
eme, sowohl an die Person eines
bestinlmten Wirtes al"
au an eine. estimmte Liegenschaft geknüpfte obrig-
kelt11clne BeWIllIgung zum Wirtschaftsbetriebe, die zudem
nur beIm Nachweis eines Wirtschaftsbedürfnisses er-
Leilt wird, Verzichtet ein WirLauf die Ausübung eines
s?lchen Pntentes, so besteht in der Stadt Zürich allerdings
eme geWIsse Wahrscheinlichneit dafür, dass innerhalb
dnelben Stadtviertels entweder demselben Wirt auf
elnler andern, ebenfall zum Wirtschaftsbetrieb geeigneten
Llngenschaft, ?der emem aIldern persönlich geeigneten
Wu't auf der bIsherigen Liegelnschaft, oder endlich einem
andern
geeißneten Wirt auf einer andern geeigneten Lie-
gnnscnaft em neues Patent erteilt werden wird ; denn es
rd m er Regel angenommen I dass mit dem Eingehen
('mer Wllnschaft dns Bedürfnis ) nach Eröffnung einer
l:euen WIrtschaft lJl demselben Quartier ent tehe. Mit
Rücnsicht auf die :Wahrscheinlichkeit, dass die zuständige
Behorde auch weIterhin
von dieser Annahme ausgehen
Expropriationarecht N0 31.
. 239
werde, pflegt sich Derjenige, der eine neue Wirtschaft zu
errichten beabsichtigt,
mit dem Inhaber einer bereits
bestehenden Wirtschaft zu aem Zwecke in Verbindung
zu setzen,
um ihn gegen Entgelt zum Verzicht auf sein
Patent zu bewegen und dadurch eine der gesetzlichen
Voraussetzungen zur Bewilligung des von ihm selber
erstrebten Patentes zu schaffen; und
mit Rücksicht auf
dieselbe Wahrscheinlichkeit pflegt umgekehrt Derjenige,
der eine von ihm betriebene Wirtschaft eingehen lasseIl
will oder muss,
mit solchen Personen in Verbindung zu
treten, die ihrerseits eine Wirtschaft zu eröffnen beabsich-
tigen und bereit sind, ihm für den Verzicht
auf das Patent
ein Entgelt zu bezahlen.
Diese Praxis sowohl der Behörden als der Inhaber und
Bewerber von Wirtschaftspatenten
hat dazu geführt, dass
in der Stadt Zürich das Wirtschaftspatent als eill
übertragbares Vermögensobjekt von mehr oder weniger
bestimmten Verkehrswerte betrachtet
und behandell.
wird, und dass
mitunter sogar Expropriaten mit Rück-
sicht auf ein Wirtschaftspatent, das sie zu
( behalten )
wünschen und vorteilhaft verwerten zu können glauben,
sich einen Abzug von der Expropriatiollsentschädigung
gefallen lassen.
Da jedoch nach dem Gesagten für die
tatsächliche Verwertbarkeit des rechtlich unübertrag-
baren Patentes keine Gewähr besteht,
so kann einem
Expropriaten, der das Risiko der Verwertung nicht über-
nehmen will, ein solcher Abzug von der Entschädigung
nicht zugemutet werden. Umgekehrt
ist aber auch dem
Exproprianten nicht zuzumuten, dass
er trotz Bezahlung
der vollen
Entschiidigung seinerseits auf die Chance
einer Verwertung des Patentes verzichte und diese
Chance dem Expropriaten belasse, der sich dabei auf
Kosten des Exproprianten bereichern
würde, In diesem
speziellen
Punkte kann die VOll den zürcherischen
Gerichten in den angeführten
Urteilen für das Anwen-
dungsgebiet des kantonalen Expropriationsrechts ausge-
sprochene Ansicht, dass jene
Chance dem bereits voll
240 Expropriationsreeht. N° 31
entschädigten Expropriaten in den Schoss zu fallen.
habe, für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes
nicht gutgeheissen werden.
4.
-Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im
vorliegenden Falle dazu, emerseits dem Expropriaten
den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug
für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits
aber die
Chance" einer Verwertung des Patentes den
S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung hat,
dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet
ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-
dernisse in den Weg zu legen
und insbesondere sich" '
aller auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunstell
hinzielender
Schritte zu enthalten. In diesem Sinne
erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen
Betrag, der von den Experten mit Rücksicht auf
das""
Patent abgezogen worden war.
5. -
In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen
der Schätzungskommission, der bundesgerichtlichen
Ex-
perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende
Gesamtentschädigung wird auf
143180 Fr. festgesetzt
und im übrigen der Instruktionsantnag zum Urteil
erhoben.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Hern
A.STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DnNI DE JUSTICE)
32. Ortell vom 11. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut
gegen iegierungsrat St. Gallen.
Aus ver kau f st a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben
des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-
stoss gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt
werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen
st. gallischen Gesetzesrechts. -Nachweis verfassungswidri-
ger Ausnahmebehandlung ?
A. -Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-
vember 1894 zum Gesetz vom 28.
Juni 1887 über den
Marktverkehr
und das Hausieren erklärt den freiwilligen
Ausverkauf
als patentpflichtigen Hausierverkehr und
sieht dafür
Taxen sowohl zu Handen des Staates, als
auch, bis zu gleicher Höhe, zu
Handen der Gemeinden
vor. Es unterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin
und solchen wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge
Todes des Inhabers oder Auflösung der
Firma oder Weg-
ges aus dem Bezirke. Deren Gegensatz wird in der
Praxis durch 'die Bezeichnung Teilausverkäufe ) für die
erstern und (i Totalausverkäufe für die letzteren her-
vorgehoben. Das Patent wird nach Art."2Ziff. 1 bei den
AS 43 1-19t7