H. NIEDERLASSUNGSRECHT
ETABLISSEMENT
24. T1rteU vom 8. Juni 1917 i. S. BcWeli
gegen Einwohnergemein4e ltÖ1ÜZ u. Verwaltungsgericht Dem.
Art. 4 3 A b s. 4 B V. Stellung des Nicht-Gemeindebürgers
an seinem Wohnsitze in s t e u e r r e c h t 1 ich e r Hin-
sicht. Politisches Stimmrecht und Steuerpflicht.
A. -Der Rekurrent, Dr. phil. Paul Schädeli. ist als
Chemiker in der
eidg agrikulturtechnischen Anstalt
auf dem Liebefeld bei Bern. die zur Gemeinde Köniz
gehört, beruflich tätig, wohnt jedoch in der Gemeinde
Bern.
Von der Steuerpflicht wird er nur mit seinem
Berufseinkommen betroffen.
Für dieses hat ihn im Jahre
1914 die Einwohnergemeinde Köniz zur Versteuerung
des Einkommens I. Klasse herangezogen, und zwar
gestützt auf
4 des bern. Gentzes übet das Steuerwesen
in den Gemeinden vom 2.
September 1867, der die
Staatssteuerregister als aller Regel nach auch für die
Erhebung der Gemeindesteuer in persönlicher
und
sachlicher Hinsicht massgebend erklärt, in Verbindung
mit 7 des bern. Gesetzes über die Einkommensteuer
vom 18. März 1865, wonach das Einkommen aus einer
Berufstätigkeit (Einkommen
I. Klasse) an dem Orte
geschätzt und in das Steuerregister eingetragen wird,
wo der Sitz der Berufstätigkeit ist.
Da Dr.
Schädeli diese Steuerpflicht bestritt, belangte
ihn die Gemeinde
auf Bezahlung des Steuerbetrages
l Gemeindesteuer) und Spendtelle l von zusammen
Fr. 75 Cts.) vor dem Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern. Hier wandte er ein. die fragliche Besteuerung
Niederlaslungsfreiheit. N° 24. 185
. verstosse gegen Art. 43 BV, indem danach seine Wohn-
sitzgemeinde Bern, in der allein er das Stimmrecht
ausüben dürfe (BGE 38 I
N° 77 S. 466 ff. und Monats.
schrift für bern. Verwaltungsrecht XI S. 120 ff.) und
tatsächlich ausübe, auch zum Stenerbezug ihm gegen ..
über ausschliesslich berechtigt sei.
Mit
Urteil vom 3. November 1916 verwarf das Ver-
waltungsgericht diesen Einwand und hiess die Klage
der Gemeinde gut.
Er zog, kurzgefasst, in Erwägung :
Dem allerdings bestehenden Interessenzusammenhang
zwischen Stimmrecht
und Steuerpflicht habe das ber-
nische Recht dadurch Rechnung getragen, dass es
(Gesetz vom 26. August
1861 betr. die Erweiterung des
Stimmrechts in den Einwohner-und Burgergemeinden,
1 litt. 11 und 2 litt. 11), entsprechend seiner Verteilung
der Steuerhoheit
unter die verschiedenen Gemeinden,
in denen ein Bürger
an den öffentlichen Einrichtungen
gleichzeitig interessiert sein könne, nämlich die
Wohn-
sitzgemeinde, die Gemeinde des Grundbesitzes und die
Gemeinde des Erwerbsortes, auch ein mehrfaches
Ge
meindestimmrecht anerkannt habe. Dieser Zusammen-
hang sei jedoch durch die geltende BV zerrissen worden,
indem diese in Art. 43, nach dessen
AtThlegung durch
das Bundesgericht, das Stimmrecht in der
Wohnsitz-
gemeinde unabhängig von jeder SteuerIeistung garan-
tiere und dessen anderweitige Ausübung schlechtweg
verbiete
(AS 38 I N° 77 S. 466 ff. und 41 I N° 9 S. 58 fl).
Die Annahme des Beklagten aber, dass Art. 43 BV sich
auch
auf das Steuerrecht der Gemeinden beziehe, komme
mit der bisherigen Anwendung der BV selbst in Wider-
spruch und könne deshalb nicht als richtig anerkannt
werden (zu vergl. Art. 43 Ahs. 3
mit Art. 46 Ahs. 2 BV).
Denn bei Richtigkeit dieser Auslegung würde die ge-
samte bundesgerichtliche
Doppelbesteuerungspraxis -
mit dem Steuerdomizil der gelegenen Sache für die
Grundsteuer, dem Steuerdomizil der gewerblichen
Nieder-
lassung und demjenigen der Sommeraufenthalter -
186 Staatsrecht.
ebenfalls bundesverfassungswidrig sein, eine Konsequen
die jedenfalls nicht in der Absicht der erwähnten bundes-
gerichtlichen Entscheide liege.
B. -Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat
Dr. Schädeli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er lässt zur
Begründung, neben dem Hinweis auf seine Rechts
schriften im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
in längeren Ausführungen wesentlich noch vorbringen:
Wenn Art. 43 Abs. 4 BV dem niedergelassenen Schweizer
bürger an seinem Wohnsitze alle Rechte der Gemeind
bürger -mit ausdrücklicher Ausnahme des Mitanteils
an Bürger-und Korporationsgütern und des Stimmrechts
in rein bürgerlichen Angelegenheiten
-einräume, so
sei dieser Bürger
dadurch hinsichtlich seines Gemeind
rechts in Obliegenheiten und Befugnissen auf die
Gemeinde seines Wohnsitzes hingewiesen. An diesem
Orte habe er sein Gemeinderecht auszuüben, zu leisten
und zu beanspruchen. Was zum Institut des Gemeind
rechts gehöre, setze der Kanton fest. Nach bernischem
Gesetze bilde das Gemeindesteuerrecht einen Teil des
Gemeinderechts.
Da es nun in Art. 43 BV vom Recht
in Gemeindeangelegenheiten nicht ausgenommen sei.
so habe der
Rekurrent als-in Bern niedergelassener
Schweizerbürger ein
durch die BV garantiertes Recht
auf Entrichtung seiner Gemeindesteuer -jedenfalls
der Einkommensteuer -an die Gemeinde seines Wohn-
sitzes,
und der gegenteilige Entscheid des Verwaltung
gerichts verletze dieses Recht. Gegenüber dem Argument
des Verwaltungsgerichts, dass nach der Theorie des
Rekurrenten die bundesgerichtIiche Doppelbesteuerungs-
praxis
nicht haltbar wäre, sei zu bemerken, dass hier
eine rein innerkantonale Steuerfrage vorliege,
für welche
die Grundsätze jener
Praxis nicht bindend seien.
C. -Sowohl die rekursbeklagte Einwohnergemeinde
Köniz, als
auch das Verwaltungsgericht des Kantons
Niederlasmngsfreiheit. No 24.
.,1 ....
Bern haben Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führen,
des nähern aus, dass Art. 43 BV sich nur auI die politi':"
sehen Rechte, nicht auch auf die Steuerpflicht beziehe ..
Das Bundesgericht zieht
in E.rwägung:
Zwar ist in Abweichung vom Standpunkte des Ver-
waltungsgerichts anzunehmen, dass der Abs. 4 des Art. 43
BV mit dem Ausdruck (I alle Rechte nicht nur die poIi
tischen Rechte, von denen speziell die Abs. 2, 3, 5 und 6,
handeln, sondern die Gesamtheit der aus der Eigenschaft
als Schweizerbürgerfliessenden öffentlichen Rechte, d.
h
die staats-und verwalbmgsrechtlichen Befugnisse übec-:
haupt. bezeichnen will (vergl. hierüber BURCKHARDT.
Kommentar zur BV, 2:. Aufl., S. 371 ff., und WERNER
BLOCH, Ninderlassungsncht der Schweizer, in Ztschr. f.
schweiz. Recht, 45 (1904) S.401 ff.). So aufgefasst, wird
jene Bestimmung jedoch
mit Bezug auf das Steuerwesen
noch besonders präzisiert durch die Vorschrift in Art. 45-
Abs. 6 BV, wonach die Wohnsitzgemeinde den nieder-
gelassenen Schweizer
nicht anders besteuern darf als den
Ortsbürger.
Es kann-also aus Art. 43 Abs. 4 BV in steuer-
rechtlicher Hinsicht.
jeQenfalls nichts anderes abgeleitet
werden, als was
Art; 45 Abs. 6 ausdrücklich vorschreibt,
nämlich die Gleichstellung
der niedergelassenen Schwei-
zerbürger (zu denen nach feststehender Praxis: AS 38 I
N° 77
S.473ff., auch die ausserhalb ihrerHeimatgemei'nde
niedergelassenen
Kant()Mbürger zu rechnen sind) mit den
Gemeindebürgern.
Das Steuerrecht selbst, insbesondere
die hier in
Frage stehende Abgrenzung der Steuerhoheit
der Wohnsitzgemeinde gegenüber derjenigen anderer Ge-
meinden, regelt die
BV für in n er kantonale Verhält-:
-nisse,
wie sie beim R-ekurrenten vorliegen, nicht, sondern'
befasst sich damit, mch Art. 46 Abs. 2 und den gestützt
hierauf durch die Praxis entwickelten Grundsätzen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, nur bei interkanto-
nalen VerhäItnissen; Eine notwendige Wechselbeziehung
t88
zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht. derart, dass das
Stimm!'echt die Steuerpflicht bedingen und diese umge-
ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta-
tIOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV
überhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der
Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts
ausdrücklich auf die Vohnsitzgemeiude, enthält aber
eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der
Steuer-
eistung nicnt, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt
m
s. mcht gefunden werden kann. Zudem liegt eine
gleIchartIge Regelung des
Stimmrechts und der Steuer-
pflicht, was den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht
etwa zwingend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen
e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht
fnr le Beschränkung. der Stimmrechtsausübung auf die
lefur verfassullgsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde
InS Feld geführt hat (AS 38 I N° 77 S.476 f.), auf die Er-
fullung der Steuerpflicht nicht zu, ondern es ist die
gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer
Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und
tat-
sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter
bestirnmten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die
Vnrnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen
StImmrecht und Steuerpflicht. auch schon den Entscheid
des Bundesrates vom
20. August 1897 i. S: Regli u. Ge-
nossen : v.
SALlS, Bundesrncht III N° 1157 S. 273.)
Da nUll unbestritten ist, dass auch ein auswärts woh-
llnnder B ü r ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der
emschlägigen kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise
zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie
der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-
letzung
des Art. 43 BV nach dem Gesagten ohne weiteres
als unbegründet...
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N° ;0;'.
löli
BI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
25. Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. Ea.utle-La.ngenaggar
gegen La.ndamma.nn und Standaskommission Appenzall I.-Bb:
und .Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission
Appenzell A,-Bh.
Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen.
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges .nicht erfor
derlich. Begriff der kantonalen Verfügung nach Art. 178
Zif. 1 OG. -Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der G run d-
s t e u er des K a n ton s A p P ' n z eIl I.-R h. auch
vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf
entfallende Steuerbetrag zufolge ausserkantonalen Wohn-
sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen
nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen
abgewälzt werden kann.
A. ---Die Rekurrent in , Witwe Hautle-Lallgenegger,
besitzt ein im
Jahre 1916 auf Grund der Erbteilung mil
ihren Kindem um 15500 Fr. übernommenes Heim-
wesen
inl Mösel' in Gais, das sich über das Gebiet der
beiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.)
und
Appenzell (KL Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für
insgesamt 6996
Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet
ist. Zeddelgläubiger sind die in Gais wohnhaften Kinder
Hautle.
Laut SteueraJlzeige der Gemeindekallzlei Gais vom
9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger,
gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission
des
Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer-
pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen.
Diese Taxation
beruht auf folgender Rechnung der