92 Entscheidungen der:Sehuldbetreibunga
Nel caso in esame emerge dalle istruzioni stesse cui fa
capo I'Ufficio delIe esecuzioni e dalla decisione delle 'Auto-
rntä an:ministrati' Te da es so invocata, che le copie in ques-
hone, ,In se esenb da bollo, vi sarebbero sotto poste solo
perehe
prodotte nel suddetto fallimento : il ehe, come
venne dimostrato,
e inconciliabile coll'art. 16 cap. 2 LEF.
La Camera esecuzioni e fallimenti
pronuncia:
. Il ricorso e ammesso e vien quindi annullato il provve-
dlmehto querelato 14 gennaio 1916 dell'Ufficio dei falli-
menti di Lugano.
21.
Entscheid vom -23. Mä.rz 1916 i. S. Dr. G. Vogel.
Bundesrätliche Verordnung vom 2. November 1915 betr. den
Schutz der Hotelindustrie. Art. 1 Ziffern 1 u. 2 :
Leistungs.unm.öglichkeit
infolge der Kriegsereignisse ?
" VoraussIchtlIche ,) Möglichkeit späterer Erfünung?
Wirkung der Anfechtung des kantonalen Entscheides zu
Gunsten auch der nicht anfechtenden G1äubiger der näm-
lichen Kategorie. -Kostenpunkt.
.4. -Der Rekursbeklagte Besitzer des Hotel Tourist
Riv1.era in Luzern hat mit Eingabe vom 19. Novem-
ber 1915 gestützt auf die bundesrätliche Verordnung
vom 2. November 1915 betreffend den Schutz der
Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges
um Stun-
dung der Kapitalruckzahlungen und Grundpfandzinsen
im Sinne de folgenden Abzahlungsvorschlages nachge-
sucht: a) DIe 1914 und 1915 fälligen Kapitalrückzah-
lungen seien in 4 jährlichen Raten in den Jahren 1917-
1920 abzuzahlen. b) Die in den drei Jahren 1914-1916
fälligen
Kapitalzinsen seien je drei Jahre später, also von
1917 bis 1919 jeweiJen an ihrem Verfalltage zu entriehten.
c? Die i den erJahren 1917-1920 verfallenden Kapital-
zmse selen spatestens drei Monate nach Verfall zn be-
zahlen.
und KonkurskammH. N 21.
Nach einer vom Rekursbeklagten vorgelegten Ge-
schäftsbilanz würden sich seine Aktiven
auf 585,000 Fr.
belaufen, wovon 470,000 Fr. in der Hoteltiegenschaft,
110,000 Fr. in Inventaranschaffungen und 5000 Fr. im
Kellervorrat angelegt. Die Passiven würden die gleiche
Summe
von 585,000 Fr .. erreichen, wovon 415,000 Fr.
Hypothekarschulden, 35,000 Fr. ausstehende Zinser sol-
cher, 25,000 Fr. fahrende Schulden und 110,000 Fr. in
das Gesehäft gestecktes Kapital. Die Einnahmen hätten
während den zwei Jahren vom 1. Oktober 1911 bis 1. Ok-
tober 1913 je rund 100,000 Fr. im Jahre betragen, von
da bis zum 1. Oktober 1914 rund 67,000 Fr. und von da
bis zum 1. Oktober 1915 rMtd 32,000 Fr. Nach vorinstanz-
lieher Feststellung
beträgt die gesamte hypothekarische
Belastung
445,000 Fr. an Gülten. 36,000 Fr. solcher sind
für fahrende Schulden und 27,000 Fr. für eine Kontokor-
rentschuld als Faustpfänder hinterlegt. 28,000 Fr. Pfand-
titel befinden sich im Besitze des Hoteleigentümers.
B. -Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Rekurs-
beklagten schon seit dem Jahre 1908 Betreibungen an-
gehoben wurden, und zwar : im genannten Jahre zwei
solcher für kleinere Beträge,
im Jahre 1909 fünf für rund
920 Fr., im Jahre 1910 sechs für rund 5240 Fr. (wovon
Fr. für Fleischlieferungen), im Jahre 1911 sieben
für
rund 720 Fr., im Jahre 1912 zehn für rund 22,850 Fr.
(worunter zwei Steuerforderungen aus den Jahren 1911
und 1912 von rund 1360 Fr., ein Gültzins von 12,600 Fr.,
eine Kaufzahlung von 5000 Fr. usw.), im Jahre 1913
neunzehn
für rund 22,400 Fr. (worunter 12,105 Fr. für
7 Gültzinse, 5000 Fr. für eine Kaufsanzahlung, 305 Fr.
10 Cts. Brandsteuer usw.), im Jahre 1914 bis zum Kriegs-
ausbruche elf
für rund 12,500 Fr. (worunter 10,450 Fr.
Gültzinsen, 819 Fr. 15 Cts. Steuern, usw.). Nach der
KriegseröfInung
hat sich die Zahl der Betreibungen noch
bedeutend
vermehrt (für den Rest des Jahres .1914..betrug
sie 11, für das Jahr 1915, 25).
Zu erwähnen
ist ferner, dass der Rekursbeklagte im
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Jahre 1915 seinen Lieferanten durch Pfanddargabe von
Gülten Sicherheit leisten musste,
und zwar dem Bäcker
Felber für eine Forderung von
3503 Fr. 70 Cts., dem
Bäcker Wyss für eine solche
von 8000 Fr. und den Wein-
händlern Gebrüder
Sandry für eine solche von 2939 Fr.
35 Cts.
C. -In ihren Vernehmlassungen und in der am 7. Ja-
nuar 1916 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat
sich ein Teil der Gläubiger für bedingungslose Gewährung
der Stundung ausgesprochen, andere haben bestimmte
Vorbehalte oder Einschränkungen gemacht
und andere
auf gänzliche Abweisung des Stundungsvorschlages an-
getragen. Zu den letztern gehört der heutige Rekurrent
Dr.
G. Vogel-Müller, Fürsprech in Luzern, der Gläubiger
dreier Gülten, von
1000 Fr. (angegangen den 16. Okto-
ber 1905), 2000 Fr. (angegangen den '9. November 1905)
und 2000 Fr. (angegangen den 11. November 1905) ist,
alle drei zu
4%% verzinslich, sodass im Jahr zusammen
Fr. an Zins verfallen. Rückständig an Zinsen sind aus
dem
Jahre 1914 ein Gesamtbetrag von 113 Fr. 50 Cts.
(darunter für die Gült vom 9. November 1905 eine Zins-
restanz von 68 Fr. 50 Cts.) und aus dem Jahre 1915 ein
Gesamtbetrag von 225
Fr. .
D. -Dit' Vorinstanz (Justizkommission des luzer-
nischen Obergerichts)
hat als' obere Nachlaasbehörde am
17. Januar 1916 erkannt: 1. Dem Gesuchsteller werde
gegenüber Dr.
G. Vogel bei den genannten drei Gülten
für die in den drei Jahren 1914-1916 verfallenen bezw.
verfallenden Jahreszinsen eine dreijährige
Stundung ge-
währt, sodass also diese
Zinse -(bezw. die erwähnte
Zinsrestanz von 68
Fr. 50 Cts.) -erst je drei Jahre nach
Verfall zu bezahlen seien. II. Der Schuldner habe die
gestundeten Kapitalzinse zu
5% zu verzinsen und den
Zinseszins je ein
Jahr nach der Fälligkeit des Vertrags--
zinses zu bezahlen. (111. Fnrner habe der Schuldner die
gekündeten Kapitalra
ten zu 5 % zu verzinsen und diesen
Verzugzsins
je ein Jahr nach der Fälligkeit des Vertrags-
und Konkurskammer. N° 21.
. ZU bezahlen.) IV. Der Gesuchsteller habe die Ent-
ZInses h 'b b"h
scheidungsgebühr von 5 Fr. nebst den Sc rel. ge . ren
und den Auslagen zu bezahlen. V. Der EntscheId seI Ihm.
den Gläubigern
in Bezug auf die sie betreffenden Stun-
dungsbeträge protokollauszüglich, dnm Betrenbung.samt:
Luzern sowie der Hypothekarkanzlel Luzern Im DISPOSI-
tiv mitzuteilen. .. .
E. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gla:ublger
Dr Vogel an das BUlldesgericht weitergezogen, mIt dem
Benehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben un?
die vom Schuldner nachgesuchte Stundung zu ver:w
e1
E
f
"hrt aus dass es an den Erfordermssen
gern. r u ,
I
fehle, von denen die Verordnung zum Schntz der Hote -
industrie die Stundungs bewilligung abhanglg. mache.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
1 Um Anspruch auf Stundung nach der bundes-
rätlichen Verordnung vom 2.
Novembe: 1915 zu haben,
muss der Rekursbeklagte
laut Art. 1 dlnser Verordnung
zunächst glaubhaft
machen, dass er ( 1 n f 0 1 g e der
K r i e g s e re i g n iss e unverschnldet z : Bezah
lung der ausstehenden Zins-und (KapItal)be.trage. aunse
Stande sei. Dieser Nachweis i'lchliesst den weItem 111 slnh,
dass die wirtschaftliche Lage des Rekursbeklagten. beIm
Kriegsausbruche hinreichend gänstig gewesen
se:, :um
hmen
zu können dass er ohne die
Kriegsermgmss
e
anne' ht h"tt
seiner Zahlungspflicht richtig zu genügen vermoc a e
(vergl.
JAEGER, Kommentar zur Verordnung, rt.l N° 5b
S.19). Für diese Annahme fehlt es nun aber mcht nur a.
n
den erforderlichen Anhaltspunkten, sondern gegen SIe
spricht überhaupt die ganze Sachlage (wie sie oben unter
A und B der Fakta dargestellt wurde). Danach last: auf
dem
Rekursbeklagten schon seit
Jahren vor dem Knegs-
d' . h wohl
beginn eine grosse Schuldenmenge,
le SIC so
aus Hypothekar-als aus KurrentschuI.?en zusam Il
setzt. Zu den rückständigen Posten gehoren namentlIch
AS 42 111 -1916
EntscheidungeD der Schuldbetreibungs-
auch bedeutende Guthaben von Lieferanten für die
ordentlichen Verbrauchsartikel des Hotelbetriebes, welche
Guthaben nach und nach aufgelaufen waren und auf
Drängen der Gläubiger hypothekarisch gesichert werden
mussten. Dass sich der Rekursbeklagte auch ohne die
Kriegsereignisse dieser
Schuldenlasst nicht mehr durch
normale Befriedigung seiner Gläubiger
hätte erwehren
können, erhellt
vor allem mit grösster Wahrscheinlich-
keit daraus, dass er seit Jahren sich betreiben liess und
zwar in einem nach der Gläubigerzahl und dem Gesamt-
betrag der betriebenen Posten zunehmenden Masse (in
der
letzten Zeit für über 22,000 Fr.) und sowohl für
Hypothekar-als für Kurrentschulden. Nach alledem
kann der von der Verordnung verlangte Wahrscheinlich-
keitsbeweis einer Verursachung der
bedrängten ökono-
mischen Lage
durch die Kriegsereignisse unmöglich als
erbracht gelten. Der Krieg hat freilich für den Rekursbe-
klagten einen
bedeutenden Ei:nnahmenausfall zur Folge
gehabt, dadurch seine geschäftliche Stellung noch we ent-
lich verschlimmert und auf eine Beschleunigung des zu
befürchtenden finanziellen Zusammenbruches hingewirkt.
Allein die entscheIdende
Ursache der Leistungsun-
möglichkeit
bestand schon ver dem Kriege und jene
Verschlimmerung
kann rech.tlich nicht als erhebliche
Mitursache
in Betracht fallen, denn ( die Stundung soll
nicht dazu dienen, einen doch in sicherer Aussicht stehen-
den ökonomischen Ruin nur aufzuhalten (vergl. das
bundesrätliche Kreisschreiben
vom 28. September 1914.,
BBl 1914 IV S. 133 und JAEGER, a. a. O. S. 20). Rechts-
irrtümlich
ist es daher, wenn die Vorinstanz davon aus-
geht, dass die Notlage des Rekursbeklagten (, wenigstens
zu einem Teil die Folge der Kriegsereignisse sei.
2. -Zudem
fehlt auch das weitere in Art. 1 der Ver-
ordnung aufgestellten Erforderniss, wonach glaubhaft
gemacht sein muss, dass der Schuldner nach dem Kriege
vor aus s ich t I ich I) zur vollen Bezahlung der ge-
stundeten Beträge in der Lage sein werde. War nach dem
und Konkurskamllltu'. lS 0 1.
Gesagten die geschäftliche Stellung des. Renursbeklagten
schon vor dem Kriege unhaltbar und 1st SIe durch . en
Krieg noch bedeutend verschlimnert. word:n, so lasst
das von selbst auf die UnmöglichkeIt elller spatern Besse-
rung schliessen. Falls man bei einer solchen acnlage
überhaupt noch von einer künftigen vollen BefnedInng
der Gläubiger im Sinne der Verordnung als voraussIcht-
lich reden kann, muss zum mindesten der Schuldner
bestimmte Grunde dafür namhaft mnchen und .dernn
Bestand und Wirknng genauer nachweIsen,. m dIe fur
das Gegenteil sprechenden, gewichtigen IndIzIen u ell
kräften. Dies ist aber hier nicht geschehen. Anch Im VOl-
liegenden Punkte hat sich die Vorinstanz von enner renhts
irrtümlichen Auffassung leiten lassen, wenn SIe ausfuhrt,
dass die fahrende Schuldenlasst eine Erholng des
Schuldners unter günstigen Bedingunnen wengsteIlS
nicht ausschliesse ) und dass, wenn dIe AUSSIcht auf
eine
spätere volle Befriedigung nach der Stundnng. auch
etwas zweifelhaft erscheinen möge, dagegen It SIcher-
heit angenommen werden) könne, s dIe Grund-
pfandgläubiger gegenüber dem
gegen'.:artIgen Zustand
kaUfIl merklich schlechter gestellt) wurdnn. .
3 Hiernach
ist der Rekurs gutzuhelssen, In dem
Sinne dass die von der Vorinstanz erteilte S tun dun g
für 'd i e H y pot h e kar z ins e n auf geh 0 e n
wird.
Und zwar bezieht sich diese Aufhebung auf samt-
liehe, nicht nur auf die dem Rekurrenten geschndetnn
Hypothekarzinsen. Wenn auch der Rekurrent allem dIe
Stundungsbewilligung der Vorinstanz angefochten
hat,
so wirkt doch diese Anfechtung gleichzei ? z Gunste.11
aller andern Hypothekarzinsgläubiger , wofur slcb .auf die
grundSätzlichen
Ausführungen. dnr SchuldbetrnIbungs
und Konkurskammer hierüber m ihrem EntscheIde vom
8 März 1916 in Sachen-der Luzerner Kantonalbank
gngen die Erben Widmer verweisen lässt. AnderseIts
vennag die Anfechtung der Stundung durch den Rekur-
NO 17 in diesem Bande.
98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts
menr zu ändenn, als er sich auf die Kap i tal r ü c k
s t a n d e beZieht. Denn einmal hat der Rekurrent nur
Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu
fordern und es mangelt ihm daher ein persönliches
Interesse
an der Erstreckung der Stundung auch auf
Schulnponten anderer Art, so dass. sein Rekursbegehren
um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei-
dung
.. zu .allgemein lautet. Soweit aber andere Hypothe-
argnaublger Rückstände zu fordern haben, ist in Über-
emsnmmung mit dem genannten Bundesgerichtsent ..
scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech-
tng zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit
emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch
zu deren Gunsten
nur die Schuldposten der n ä m li c he n
Kategorie betrifft.
4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene
Entsche , der anf einer analogen Anwendung von Art. 51
des Gnbuh:entaflfes beruht, zu bestätigen. Für die bun-
desgenchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten in
analoger. Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarües
elUe Genchtsgebühr von 10 Fr. und die Schreibgebühren
aufzuer:eg
en
(vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid, Erwägung 5).
.
Demnach hat die Schu dbetreibungs-u. Koilkurskammer
erkannt: ..
. Der Rekurs wird gutgeneissen und die von der Vor-
mstanz erteilte Stundung für die Hypothekarzins U auf-
gehoben.
und Konkurskammer. N° 22.
- Entscheid vom 27. Mä.rz 1916 i. S. Silberna.gel.
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der
Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem
Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. -Be-
hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in
Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut
nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver-
fahrens nach Art. 106 H. SchKG geltend zu machen.
A. -Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat
in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die
Ehefrau des Rekursgegners,
Anna Epting-Jehle in Basel,
die Betreibung ein. Im Betreibungsbegehren bezeichnete
er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der Schuld-
nerin.
Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei-
bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt.
Dieser erhob Rechtsvorschlag.
Darauf leitete der Re-
kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung
der in Betreibung gesetzten Forderung. Da der Rekurs-
gegner in diesem Prozesse erklärte, dass er seine Ehe-
frau nicht vertreten wolle,
trat diese persönlich vor
Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember .1915 zur Zah-
lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich
um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine
Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte;
das Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der
Richter trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte
aus, dass der Rekursgegner nicht
Partei oder Partei-
vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut
in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die
Vertretung seiner
Frau habe ablehnen können. Im übri-
gen deutete der
Richter an, dass er zur Annahme neige,
für die Forderung hafte nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB
neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des
Ehemannes. Gestützt
auf das Urteil vom 24. Dezember
1915 verlangte der
Rekurrent die Fortsetzung der Be-