Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
17. Entscheid vom B. März 1916 i. S.
Luzerner Xantonalba.nk.
Hotelierschutzverordnung. Abweisung eines Gesu-
ches um Stundung von Hypothekarzinsen. die zwar nicht
aus den Einkünften, wohl aber aus dem Vermögen beglichen
werden könnten. Einheitlichkeit des Entscheides über Be-
willigung oder Niehtbewilligung der Stundung für die Hy-
P9thekar z ins e n. Daher Aufhebung der angefochtenen
Stundung auch zu Gunsten der nicht rekurrierenden Zins-
gläubiger.
A. -Die Rekursbeklagten, Erben Vidmer in Menton,
sind Eigentümer des Hotels
Riviera Palace ) in Menton,
sowie des Hotels Sonnenberg in der Gemeinde Kriens
bei Luzern. Nach ihrer von der Vorinstanz als richtig
angenommenen Darstellung betragen die Aktiven in Men-
ton 1,521,500 Fr. (nämlich Grundstück und Gebäude
1,350,000 Fr., Mobiliar, Vorräte u. s. w. 171,500 Fr.),
die Aktiven im Kanton Luzern 541,600 Fr. (nämlich
Grundstück
und Gebäude 420,000 Fr., Mobiliar, Vor-
räte u. s. w. 100,000 Fr., vinkulierte Wertschriften
21,600 Fr.), die Passiven in Menton 693,376 Fr. 37 Cts.
(nämlich fahrende
Schulden 3 3,376 Fr. 37 Cts., Hypo-
thekarschulden
300,000 Fr.), die Passiven im Kanton
Luzern 355,151 Fr. 41 Cts. (namlich Hypothekarschulden
279,395
Fr. 71 Cts., laufende Schulden 75,755 Fr. 70 Cts.),
der Aktivenüberschuss in
Menton somit 828,123 Fr. 63 Cts.,
derjenige
im Kanton Luzern 186,448 Fr. 59 Cts., das
Gesamtreinvermögen also etwas über eine Million.
Nachdem der Betrieb der beiden Gasthöfe
im Jahre
1914 ein unbefriedigendes Resultat ergeben hatte, wurde
er anfangs 1915 eingestellt
und bis heute nicht wieder
aufgenommen.
'V eil sie infolgedessen ihrer regehnässigen
Einkünfte vol1st.ändig beraubt seien, stellten die Erben
Widmer am 10. Dezember 1915 bei der Justizkommission
des
Kantons Luzern, als der kantonalen Nachlassbehörde
jm Sinne des Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung
und Konkurskammer N° 17.
vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindu-
strie gegen Folgen des Krieges, das Gesuch
um Stundung
für die verfallenen und fällig werdenden Kapitalzinsen,
sowie für die gekündeten und allfällig weiter kündbaren
Kapitalien,
im Rahmen des Gesetzes (gemeint ist: im
Sinne der angeführten bundesrätlichen Verordnung).
Nach den diesem Gesuch beigefügten Angaben betrugen
die gekündeten Hypothekar-Kapitalien (6 Posten) da-
mals zusammen
32,000 Fr., die ausstehenden Hypo-
thekar z ins e n zirka 14,000 Fr., die jährlich fällig
werdenden
Zinsen zirka 13,000 Fr. Laut Nachtrag vom
31. Dezember 1915 wären bis zu diesem Tage
an ge-
kündeten Kapitalien noch zwei
Posten von zusammen
16,000 Fr. hinzugekommen; durch Erklärung des Vertre-
ters der Impetranten in der mündlichen Verhandlung
vor der kantonalen Nachlassbehörde ist jedoch das Stun-
dungsgesuch in Bezug auf diese letztem Posnen. zurück-
gezogen worden, weil die betreffenden
KapItahnn .erst
im
Jahre 1917 fällig werden und daher nicht zu denjenIgen
Kapitalien gehören, die nach Art. 4 der Verordnung ge-
stundet werden können.
Die
Stundung wurde ausdrücklich nur für die auf der
Liegenschaft Sonnenberg lastenden Hypotheka.
schulden, bezw. für diejenigen Schulden verlangt, fur
welche
auf der Sonnenbergliegenschaft lastende Gülten
faustpfändlieh hinterlegt sind.
Abschlagszahlungen erklärten die Gesuchsteller durch-
aus nicht leisten zu können.
Von den zur Vernehmlassung eingeladenen 18bekanntell
Gläubigern gaben
11 Erklärungen ab,. und zwar unnefänr
die Hälfte in mehr oder weniger zustimmendem, dIe an-
dere Hälfte in mehr oder weniger ablehnendem Sinne.
Unter den letztern befand sich die Rekurrentin, die nach
den Akten fällige Zinsforderungen, dagegen keine fällige.n
Kapitalforderungen gegen die Rekursbeklagten
ha . SIe
erklärte ihre Zustimmung nur für den Fall der Mltver-
pfändung des Hotehnobiliars zu ihren Gunsten in Aus-
72 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
sncht stellen zu können, -eine Bedingung, auf welche
le Rekursbeklagten jedoch nicht eingingen, und gegen-
uber welcher auch ein grösserer Kurrentgläubiger Ein-
sprache erhob.
B. -Durch Entscheid vom 17. Januar 1916 hat die
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern
erkannt:
- Den Erben des J. A. Widmerwird Stundung gewährt:
- Gegenüber der Luzerner Kantonalbank Luzern'
a) ?ei Gült 3785 Fr. 71 Cts., angeg. 1. Jannar 1844;
fur Zms Fr. 17035 fällig 1. Januar 1915 bis 1. Jan. 1917 ;
(j ) )) 17035 1. Januar 1916 bis 1. Jan. 1918;
) )) 17035 ) 1. Januar 1917 bis 1. Jan. 1919.
b) bei Gülten im Gesamtbetrage von 10,000 Fr.,
angegeben 1.-5. September 1855:
für Zins Fr.450 fällig 1.-5. Sept. 1915 bis 1.-5. Sept. 1917;
)) 450 1.-5. Sept. 1916 bis 1.-5. Sept. 1918;
) . .. 450 1.-5. Sept. 1917 bis 1.-5. Sept. 1919.
. c) ?el Gult 2000 Fr., angegeben den i. August 1867:
fur Zms Fr. 90 fäUig 1. August 1915 bis 1. August 1917;
) 90 ) 1. August 1916 bis 1. August 1918;
) 90 1. August 1917 bis 1. August 1919.
ä) beim Anleihen von 56,000 Fr., Obligation N0
96,535 vom 12. August 1911 :
für Zins Fr. 2660 fällig 12. A.ugust1915 bis 12. Aug.1917;
)))j 2660 12. August 1916 bis 12.Aug.1918;
. ) 2660 )j 12:AugustlJH7 bis 12.Aug.1919.
e) beIm Anleihen von 27,000 Fr., Obligation No
88,316 vom 19. September 1905:
für Zins Fr. 1282 50 fällig 19. Sept. 1915b.19.Sept.1917;
)) I) 1282 50 19. Sept. 1916b.19. Sept. 1918;
))) 128250 19. Sept. 1917b. 19. Sept. 1919.
() beim Anleihen von 9000 Fr.. Obligation N0
98,261 vom 26. Juni 1912 :
für Zins Fr. 427 50 fällig 26. Juni 1916 bis 26. Juni 1918;
) ) 427 50 26. Juni 1917 bis 26. Juni1919;
) 427 50 )) 26.Junil918bis26.Junil920.
und Konkurskammer. :N" 17.
(Der weitere Inhalt des Disp. 1 ist aus der dem Bundes-
gericht eingereihten Urteilsausfertigung nicht ersichtlich.)
H. Die Schuldnerinnen haben die gestundeten Kapi-
talzinse
zu 5 % zu verzinsen und diesen Verzugszins je
mach Verfluss eines Jahres seit dem Eintritt der Fällig-
keit des Vertragszinses zu bezahlen.
III. Ferner haben die Gesuchstellerinnen während der
(,Stundung die gestundeten Kapitalrückzahlungsraten zu
5 % zu verzinsen und den Zins jeweilen nach Verfluss
(leines
jeden Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit der
verzinsbaren Kapitalrate zu entrichten. ))
Dieser Entscheid beruht in der Hauptsache auf der
Erwägung, dass den Petenten infolge des völligen Ver-
siegens der Hoteleinnahmen zweifelsohne die volle Be-
friedigung der Grundpfandgläubiger verunmöglicht sei,
während die
in normalen Zeiten gute Rentabilität des
Unternehmens, sowie die günstige Bilanz,
begründete
Aussicht auf volle Zahlung der gestundeten Beträge nach
dem
Kriege gewähre. Die FnJge, ob nicht eine V911e
Zahlung der Gläubiger aus dem üb r i gen Vermögen
möglich wäre, müsse angesichts des als tatsächlich nach-
gewiesenen Mangels an verfügbarem Barvermögen ver-
neint werden. Dem Begehren der Rekurrentin um Mit-
verpfändung des Hotelmobiliars sei des haI b nicht zu
entsprechen, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbe-
handlung aller Hypothekargläubiger
und auch die In-
teressen der Kurrentgläubiger verletzt würden. Ein
S ach w alte r brauche, da der Betrieb des in Betracht
kommenden Hotels eingestellt sei, nicht ernannt zu wer-
den. (I Mangels Eingang an flüssigen Zahlungsmitteln I) sei
endlich auch von der Auferlegung von
Abschlagszah-
lungen und Sicherheitsleistungen Umgang zu nehmen.
C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, rechtzeitig
und in richtiger Form ergriffene Rekurs,
mit dem Rechtsbegehren :
Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides das Gesuch der
Opponnnten: Erben
Entscheidungen der SchUldbetreibungs
J. A. Widmer, um Stundung, abweisen, unter Kosten-
folge.
Der Rekurs wird in der Hauptsache damit begründet,
dass den Rekursbeklagten bei gutem Willen die Aufbrin-
gung eines Betrages
von ca. 13,000 Fr. per Jahr, dessen
es für die Bezahlung der Hypothekarzinsen bedürfe, ge-
wiss
trotz des Krieges möglich sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach seinem unzweideutigen Wortlaut bezog sich
das Stundungsgesuch der E.rben Widmer, dem durch den
angefochtenen Entscheid Folge gegeben worden ist, nicht
nur auf ( die verfallenen und fällig werdenden Kapital-
z
ins e n., sondern. auch auf die gekündeten und aU-
f älIig weiter kündbaren Kap i tal i e n, im Rahmen des
Gesetzes
. Nichtsdestoweniger spricht sich der angefoch-
tene Entscheid, wenigstens in der dem Bundesgericht
eingereichten Ausfertigung, direkt
nur über das Gesuch
um Stundung der Zinsen aus, während er das Gesuch
um Stundung der gekündeten und allfällig weiter künd-
baren
Kap i tal i e n . formell weder gutheisst, noch ab-
weist. Aus dem Dispositiv N
3, wonach die gestundeten
Kapitalrückzahlungen zu 5
% zu verzinsen und der Zins
jeweilen nach VerfIuss eines Jahres seit
dem Eintritt der
Fälligkeit der verzinsbaren Kapitalrate zu
entrichten
ist, lässt sich allerdings oer Schluss ziehen, dass es die
Meinung
der Vorinstanz war, auch Kapitalrückzahlungs
raten zu stunden, und dass dies vielleicht durch einen in
der vorliegenden Urteilsausfertigung weggelassenen Teil
des Dispositivs I zum Ausdruck gebracht worden ist.
Indessen genügt für das Bundesgericht die Feststellung,
dass jedenfalls der Rekurs der Luzerner Kantonalbank
sich
nur auf die nach der vorliegenden Urteilsausfertigung
gestundeten
Kapital z ins e n bezieht. Zwar lautet der
Rekurs a n t
rag als solcher schlechthin auf Abweisung
des
GesuChs der Opponenten , das sich, wie bereits
und Knnkurskammer. N° 17.
konstatiert, auf ( die gekündeten un lfällig weitnr
kündbaren Kap i tal i e n )) bezog. Allem dIe RekurrentIn
hat in ihrer ganzen Rekursbegründung stets nur .beton ,
dass die Rekursbeklagten offenbar in der Lage selen, dIe
zur Zinszahlung nötigen ca. 13,000 Fr. per Janr auf-
zubringen, dagegen
mit keinem Worte behnup .et? dIeselbe
Möglichkeit bestehe auch in Bezug auf
dl falligen m:d
noch fällig werdenden Kap i tal i e n. DIe Rekurrennn
hatte denn auch offenbar kein Interesse daran, gegen dIe
Stundung der KapitalfÜckzahlungen Einsprache zu er-
heben,
da sie nach den Akten nicht zu dnn Inhnern
fälliger Kap i tal forderungen gehört. Auf eme Prufung
der Frage, ob und eventuell welche Kapitanien mit Rncht
oder mit Unrecht gestundet worden seien, :st daher mcht
einzutreten denn es ist nirgends vorgeschrIeben, dass der
Entscheid
Über das Stundungsgesuch hinsichtlich der
Kap i tal i e n. bei denen es sich um einmange, oft. un-
vorhergesehenerweise gekündete,
grösse Betrane handelt,
durchaus im gleichen
Sinne ausfallen musse, WI der Ent-
scheid über die, mehr oder weniger gieichn:ässig auf das
ganze Jahr verteilten, verhältnismässig leIchter aufzu-
bringenden
i ins betreffnisse. .
2. -Was nun die Kapital z ins e n betrifft, so fragt es
sich nicht nur, ob die der
Rekurrentin geschuldeten
Zinsen
mit Recht oder zu Unrecht gestundet worden
seien sondern
es ist die ganze Zinsstundung einer Ueber-
prüfnng zu unterziehen. Dies sowohl mit Rücksicht auf
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, als auch wegen er A a
logie zwischen der Hotelierschulden-Stundung emerseIt
und der gesetzlichen Nachlass-Stundung des Art. 29
SchKG, sowie der allgemeinen Betreibungsstundung des
Art.
12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 andere:--
seits. Bei der Hotelierschulden-Stundung, ebenso Wl
bei der allgemeinen Betreibungsstundung und schon el
der gesetzlichen N achlass-Stundung, -übrigens auch beIm
Rechtsstillstand gemäss Art. 57 bis 62 SchnG - .handelt
es sich
um eine Massnahme, die dazu bestimmt 1st, dem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldner nicht nur, wie Art. 123 SchKG und wie eigent-
lich schon die Fristbestimmungen der Art. 88, 116, 122,
133, 154, 159
und 166, die nachträgliche Bezahlung einer
einzelnen fälligen
und bereits in Betreibung gesetzten
Schuld zu erleichtern, sondern es wird damit eine vor-
übergehende Erleichterung der A
11 gern ein lag e des
Schuldners bezweckt,
und die Stundung hat sich daher,
wenn
überhaupt eine solche bewilligt wird, auf alle einer
bestimmten Kategorie angehörenden
Schulden des Ge-
suchstellers zu beziehen,
da einerseits nur dan n eine
gewisse Gewähr dafür besteht, dass das von den Gläubi-
gern zu bringende
Opfer dem Schuldner auch etwas
n ü t z
e, andrerseits eine ungleiche Behandlung der ein-
zelnen Gläubiger der nämlichen Kategorie vermieden
wird. Von diesem Gesichtspunkte aus
ist denn auch in
Art. 2 Abs. 2 der Hotelierschutz-Verordnung bestimmt
worden, dass die Nachlassbehörde das Eintreten auf das
Stundungsgesuch ablehnen könne, wenn
es sich nicht auf
sämtliche Forderungen beziehe, für die das Grundpfand
haftet und für die nach Art. 1 die Stundung ausgesprochen
werden kann.
Und von demselben Gesichtspunkte aus
haben im vorliegenden Falle einerseits die Erben Widmer
die Stundung für alle
verfallenen und fällig werdenden
Kapitalzinsen verlangt und-hat andrerseits die Rekur-
rentin bestritten, nicht
nur dass die Rekursbeklagten
ausser stande seien, die
Lh r, der R e kur ren tin
geschuldeten Zinsbeträge zu bezahlen, sondern überhaupt,
dass ihnen die Entrichtung der
sä m tl ich e n geschul-
deten Kapitalzinsen im Betrage von ca.
13,000 Fr. per
Jahr unmöglich sei. Demgemäss hat mit Recht schon
die kantonale
Instanz die Frage, ob den Rekursbeklagten
die Zinszahlung möglich sei, in Bezug auf
jenen ganzen
Zinsbetrag von ca. 13,000 Fr. per Jahr und nicht nur
in Bezug auf die den opponierenden Gläubigern geschul-
deten Beträge geprüft. Aus demselben
Grun,de hat aber
nunmehr auch
rdie Schuldbetreiburtgs-und Konkurskam-
mer des Bundesgerichts die Frage hinsichtlich der ganzen
und Konkurskammer. N" 17.
. 77
ca. 13.000 Fr. und nicht. nur hinsichtlich des allein der
Rekurrentin geschuldeten Zinsbetreffnisses zu entscheiden.
Und falls sie zu dem Ergebnis gelangt. dass die Zahlung
von Zinsen im Gesamtbetrage von ca. 13,000 Fr. per
Jahr den Rekursbeklagten zugemutet werden könne, so
muss dies
zur Abweisung. des Stundungsgesuchs im Ver-
hältnis zu s ä m t I
ich e n Zinsgläubigern. nicht nur im
Verhältnis zur Rekurrentin führen.
Dies widerspricht auch nicht etwa
dnm Grundsatz der
Verhandlungsmaxime. -soweit dieser Grundsatz auf
das gegenwärtige Verfahren überhaupt anwendbar ist. '
So gut in gewöhnlichen, gesetzlichen Nachlassverfahren
die Nichtopposition einzelner Gläubiger gegenüber dem
Entwurf eines Nachlassvertrages in der Regel nicht ini
Sinne eines selbständigen prozentualen Schulderlasses
auch für den
Fall der Nichtannahme oder Nichtbestätigung
des Nachlassvertrages auszulegen. sondern
darin, im
Zweifel nur die Erklärtmg zu erblicken ist, dass man dem
Nachlassvertrag u n t
erd erB e d i n gun g sei n e s
Z u s t a n d e kom m e n s, bezv.r. unter der Bedingung
seiner
Ver bin d li c h k e i t für a 11 e ü b r i gen
GI ä u bi g e"r der seI ben Kat ego r i e zustimme,
-ebensogut
ist die Zustimmung zu einem, im Sinne
der vorliegenden Verordnung gestellten Stundungsgesuch
im Zweifel nur dahin zu interpretieren, dass man mit der
Stundung einverstanden sei, s 0 f ern sie a u c h für
a 11 e ü b r i gen G I ä u b i ger der seI ben K a-
t
ego r i e aus .g e s pro ehe n wer d e. A jortiori .
ist dann aber auch die Nichtergreifung des Rekurses
seitens einzelner Gläubiger im Zweifel nicht in einem
sol c h e n Sinne zu interpretieren, dass selbst im
Falle der Gutheissung eines von a:n der e r Seite
gegen die einheitliche Stundungsverfügung ergriffenen
Rekurses diese Stundungsverfügung dennoch gegenüber
den Nichtrekurrierenden in
Kraft bleiben und dadurch
eine ungleiche Rechtsstellung der Gläubiger einer
und
derselben Kategorie bewirkt werden könnte. Vielmehr
78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eines Verzichts auf selbständige Anfechtung der gewähr-
ten
Stundung, die aber unter allen Umständen, entspre-
chend dem in der Verordnung aufgestellten Prinzip der
Glmchbehandlung sämtlicher Grundpfandgläubiger,
nur
e nt w e der ga n z 0 der gar ni c h t in Geltung zu
bleiben habe.
3.
-Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres
als begründet. Die erste
und oberste Voraussetzung so-
wohl der allgemeinen Betreibungsstundung, wie sie in
Art. 12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 vor-
gesehen ist, als auch der durch die vorliegende
Verord-
nung speziell zu Gunsten der Hoteleigentümer eingeführten
Stundun der Hypthekarzinse und der fälligen Kapitalien
besteht
In der durch den Krieg verursachten U nm ö g
Ii c hk e i t, die in Betracht kommenden Schulden zu be-
zahlen. Deshalb wird in Art. 1
Ziff. 1 der vorliegenden
Verordnung, ebenso wie
in Art. 12 der Kriegsnovelle,
vor allem verlangt, dass der Schuldner zur Zahlung der
betreffenden
Schulden, bezw. zur vollständigen Befriedi-
gung seiner Gläubiger
( aus s e r s t a n d e sei. Der
um Stundung nachsuchende Schuldner hat daher in erster
Linie das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu bewei-
sen oder doch, wie sich
di Verordnung ausdrückt,
glaubhaft zu machen I). Mit diesem Beweis, bezw. dieser
Glaubhaftmachung haben es die Nachlassbehörden
schon
mit Rücksicht auf die exzeptionelle Natur der
durch die Verordnung zu Gunsten einer einzelnen Klasse
von Gewerbetreibenden eingeführten
Stundung -grund-
sätzlich streng zu nehmen.
Einen
Be w eis in der angegebenen Richtung, oder
auch
nur den Ver such, die Unmöglichkeit der betref-
fenden
Zahlungen glaubhaft zu machen, haben nun die
Rekursbeklagten, wenigstens was die
Kapital z ins e n
betrifft, nicht angetreten. Festgestellt
ist allerdings, dass
ährend des Jahres 1915 sowohl das Hotel ( Sonnenberg I)
In der Gemeinde Kriens, als auch das Hotel Riviera
und Konkurskammer N° 1 i .
hat die Nichtergreifung des Rekurses nur die Bedetltung
Palace in Menton geschlossen waren, und dass sie vor-
aussichtlich auch während der Fruhjahr-
und Sommer-
saison 1916 geschlossen bleiben werden. Es kann deshalb
als glaubhaft bezeichnet werden, dass es den Rekursbe-
klagten nicht möglich ist, die in
Betracht kommenden
Hypothekarzinsen
aus den Ein k ü n f t end e r
von ihnen betriebenen Gasthöfe zu be-
streiten. Allein
damit ist nicht bewiesen oder auch nur
glaubhaft gemacht, dass ihnen die Bezahlung jener Zinsen
selbst unter Her a n z i e h u n g a 11 e r ihn e n zur
Ver füg u n g s t ehe n den Mit tel, insbesondere
unter Inangriffnahme des Ver m ö gen s, nicht oder
nur mit ganz unverhältnismässig hohen Opfern (vergl.
JAEGER, Note 5 a Abs. 4 zu Art. 1 der. Verordnung)
möglich sei. Auf Grund der von den Rekursbeklagten
selber als sehr günstig geschilderten
Ver m ö gen s lage
ist vielmehr anzunehmen, dass sowohl durch Verpfän-
dung bestimmter, bis
jetzt pfandfreier, oder Weiterver-
pfändung bisher
nur in ganz beschränktem Masse belaste-
ter Aktiven (einerseits Weinvorräte, Mobiliar, Silberzeug
und Wäsche; andrerseits Liegenschaft in Menton,
Schatzung
1,350,000 Fr., Belastung nur 300,000 Fr.),
als auch schon kraft des mit jenen günstigen Vermögens-
verhältnissen offenbar verbundenen Per s 0 n a I kredits,
ein Betrag von
13,000 Fr. per Jahr sehr wohl aufgebracht
werden könnte. Die Rekursbeklagten haben keine
Tat-
sachen angeführt, die darauf hindeuten würden, dass
ihn e n, die nach ihren eigenen Angaben ein Reinver-
mögen von mindestens einer Million besitzen, -das im
Ausland befmdliche
Vermögen ist, wenigstens bei einem
im Ausland wohnenden Schuldner, mitzuberücksichtigen,
-die Beschaffung solcher, verhältnismässig geringer
Barmittel, wie die hier in
Betracht kommenden, nicht
auch während des Krieges möglich sein sollte. Insbeson-
dere haben sie sich nicht darüber ausgewiesen, dass von
AS 42 111 -tnf6
a Entaclleidungen der Schuldbeq-eibungs-
ihnen in dieser Richtung irgendwelche ernsthafte Kre-
ditbeschaffungsversuche unternommen worden, jedoch
fruchtlos geblieben seien.
.
4. -Ist somit das Stundungsgesuch der Rekursbe-
klagten, soweit es die Hypothekar z
ins e n betrifft, ab
zuweisen, so braucht auf den E v e n t u a I a n t rag der
Rekurrentin, womit diese für den Fall der Bewilligung
der Stundung die Bestellung einer Sicherheit
im Sinne
des Art.
3 der Verordnung verlangt, nicht eingetreten zu
werden.
Dass der vorliegende Entscheid, durch welchen das
Stundungsgesuch der Rekursbeklagten hinsichtlich der
( Hypothekarzinsen abge'Wiesen wird, sich sowohl auf
die
Zinsen derjenigen Kapitalien bezieht, für welche die
in
Betracht kommende Hotelliegenschaft seI b e r als
Grundpfand haftet, als auch auf diejenigen, für welche
die betreffenden Grundpfandtitel faustpfändlich hinterlegt
sind, erscheirit angesichts des klaren Wortlauts des Art. 1
der Verordnung, der die direkte und die indirekte
Ver-
pfändung von Hotelliegenschaften einander gleichstellt,
als selbstverständlich.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-U.' Konkurskammer
erkannt:
Die Dispositive N° 1 und 2 'des Entscheides der Justiz-
kommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom
17.
Januar 1916 werden aufgehoben und das Stundungs-
gesuch der Erben Widmer, soweit
es sich auf die Hypo-
thekar z ins e n bezieht, abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 18.
- Entscheicl vom 13. März 1916 i. S. Pfeift'er.
Art. 98 Abs. 3 SchKG. -Zulässigkeit jederzeitiger Erneue-
rung eines gestellten, aber wieder zurückgezogenen Be-
gehrens um amtliche Verwahrung. Unzulässigkeit der An-
wendung des Chlkaneverbots gegenüber einem solchen
Begehren, Einwand des Schuldners, dass der Gläubiger durch
vertragliche Abrede -Vergleich -auf die Befugniss, die
amtliche Verwahrung zu verlangen, verzichtet habe.
A. -In den von Fr. Pfeiffer in Basel gegen Wilhelm
Ziegler ebenda angehobenen Betreibungen N° 82,441
und
92,616, Gruppe 2763 verlangte 'der Vertreter des
Gläubigers, Gerichtsamtmann Pfenniger
in Basel 3m
- Januar 1916 die amtliche Verwahrung der ge-
pfändeten Gegenstände, zog das Begehren dann aber
durch Brief vom
- Januar 1916 an das Betreibungsamt
ohne Vorbehalt wieder zurück. Schon
am 5. Februar 1916
stellte er es indessen von neuem, indem er in dem Schrei-
ben, womit
er dem Schuldner davon Kenntnis gab, zur
Erklärung bemerkte, dass die
Frau des Gläubigers (dieser
selbst
steht zur Zeit im Felde) ( unter den beson-
deren Umständen des Falls nicht mehr länger zuwarten
wolle
I). Infolgedessen zeigte das Betreibungsamt gleichen
Tags dem Schuldner an, dass die Pfändungsobjekte
3m
- Februar 1916 bei ihm abgeholt würden.
Ziegler verlangte auf dem Beschwerdewege die Auf-
hebung dieser Verfügung
mit der Begründung : auf da
erste Verwahrungsbegehren vom 26. Januar habe er sich.
am
- Januar zum Vertreter des Gläubigers begeben,
um ihn zu dessen Rückzug zu bewegen. Pfenniger habe
darein eingewilligt
unter der Bedingung, dass zuvor die
Kosten des der
Pfändung vorangegangenen Forderung -
prozesses mit 71 Fr. 10 Cts.. beglichen würden. Der Be-
schwerdeführer habe diese Bedingung erfüllt, indem
er
am 31. Januar 60 Fr. und am 1. FebnIar den Rest bezahlt
habe, worauf die versprochene Rücknahme des Begehrens
erfolgt sei. Aus dem Schreiben Pfennigers vom 5.
Februar