BGE 42 III 53
BGE 42 III 53Bge29 gen 1916Apri la fonte →
52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- B. -Con risposta 8 gennaio 1916 l'ufficio di Lugano avendo rifiutato Ia chiesta dichiarazione, Ia Camera di Appello di Zurigo ricorse il 14 gennaio 1916 all'Autorita di Vigilanza deI Cantone Ticino, domandando che gti venisse ingiunto di dichiarare senza indugio se inten- desse 0 meno continuare Ia causa per conto della massa. Il ricorso ebbe esito negativo. Con decisione 29 gennaio 1916 l'Autorita cantonale di Vigilanza 10 re spin se sulla scorta dei seguenti considerandi : il seeondo capoverso delI' art. 207 LEF non e applieabile neHa fattispecie. Esso concerne le azioni di responsabilita ex delicto e non altre. Il caso eoncreto non pub quindi venir annoverato fra queIli di cui al primo capoverso di quel disposto. A sostegno dei suo dire, l' Autorita eantonale di Vigilanza fa capo ad una decisione citata nel commentario JAEGER (Supplemento, pagina" 71, osservazione 1all'art. 207) e eonchiude : la causa e sospesa, ed e eompito deHa se- conda adunanza dei creditori (art. 252 LEF) il decidere se essa debba venir assunta dalla massa. C. -Contro questa decisione la Camera di Appellazione di Zurigo insorge con ricorso 16 febbraio presso il Tribu- nale federale. Considerando in diritto:
-L'ufficio di Lugano si e dunque reso colpevole di diniego di giustizia misconoscendo le competenze che la legge esplicitamente concede ad un tribunale e rifiutall- dogli la dichiarazione da esso richiesta, e l'autorita can- tonale di vigilanza incorse nelle stesso errore approvando l' operato dell'ufficio. La ricorrente aveva quindi veste per querelarsi al Tribunale federale contro Ia decisione di quell'autorita. Prolluncia: Il ricorso e ammesso e viene ingiunto all'ufficio delle esecuzioni e dei fallimenti di Lugano di pronunciarsi senza indugio se intende assumere per Ia massa Ottiker la causa Eredi Karl in Neuhausen 0 rinunciarvi. 14. Entscheid vom 1. März 1916 i. S. Brunnert. Ist die Vermietung eines möblierten Hauses ein Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie ? A. -Der Rekurrent Willy Brunnert, Architekt in Davos, ist Eigentümer der Villa Valsana in Davos-Platz. Dieses Wohnhaus ist luxuriös eingerichtet und wurde vom Re- kurrenten jeweilen an Fremde gegen einen jährlichen Miet- zins von mehr als 10,000 Fr. vermietet. Auf der Liegen-
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Entscheidungen der SchuIdbetreibungs_
schaft lasten Hypotheken zu Gunsten der Rekursgegner
Graubündner Kantonalbank in Chur
und Dr. B. Meisser
i Barcelona. Beide Gläubiger haben für fällige Kapital-
ruckzahlungen gegen den Rekurrenten die Betreibung
eingeleitet.
B. -Dieser stellte nun beim Bezirksgerichtsausschuss
Oberlandquart als oberer Nachlassbehörde am 2. Januar
1915 gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der
Hotelindustrie das Gesuch, es sei ihm für die
unter die
Verordnung fallenden Kapitalrückzahlungen und Zinsen
die den Rekursgegnern zukommen, Stundung
gewähren.
Er machte unter anderem geltend, dass es sich um eine
hochherrschaftliche Villa handle, die
nur an reiche Kur-
gäste vermietet werden könne, und dass daher die Ver-
mieung ganz vom Fremdenverkehr abhänge.
Die Graubündner Kantonalbank beantragte die Abwei-
sung des Gesuches, indem sie unter anderem ausführte,
dass es sich weder um ein Hotel noch sonst
um einen
ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Gewerbe-
betrieb handle.
Der Bezirksgerichtsausschuss
Oberlandquart wies das
Gesuch
am 9. Februar 1916 ab.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Ein Hotel bilde die Villa Vals3.na nicht weil
darin nicht Gäste für
kürzer oder längere Zeit beherbergt
würden. Die Vermietung der Villa hänge
aber sehr wesent-
lich vom Fremdenverkehr ab, sofern ein entsprechender
Mietzins erzielt werden wolle; denn ein Einheimischer
könne den erforderlichen Mietzins nicht bezahlen.
Da nun
nach
JlEGERS Kommentar zur Verordnung zu den unter
Art. 1 faUenden Gewerbebetrieben Wirtschaften, Kondi-
toreien, Kaufläden, Coiffeurläden und dergleichen, die
ausschliesslich
mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr
eingerichtet sind,
zu zählen seien, so sei nicht einzusehen
wieso der Eigentümer einer solchen
hochherrschaftIiche~
Villa nicht auch zum Kreise der in Art. 1 der Verordnung
und Konkurskammer . N° 14.
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genannten Personen gehören sollte; denn nach dem ge-
nannten Kommentar sei ein Betrieb dann ausschliesslich
vom Fremdenverkehr abhängig, wenn er ohne die
Frem-
denkundschaft gar nicht bestehen könnte, von der ein-
heimischen Bevölkerung entweder gar nicht oder nur so
schwach
in Anspruch genommen würde, dass daraus auf
eine Rendite nicht gerechnet werden könne. Indessen habe
der Rekurrent nicht nachweisen können, dass er nach dem
Kriege voraussichtlich
in der Lage sein werde, die gestun-
deten Beträge voll zu bezahlen.
C. -Diesen ihm am 14. Februar 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 24. Februar 1916
durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bezirks-
amt Oberland quart an das Bundesgericht weitergezogen.
Er stellt den Antrag, sein Stundungsgesuch sei gutzu-
heissen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der Hotel-
industrie kann dem Eigentümer einer Liegenschaft
für
die darauf grundversicherten Forderungen nur dann auf
Grund der genannten Verordnung Stundung gewährt wer-
den, wenn die Liegenschaft zum Betriebe eines Hotels
oder eines andern Gewerbes dient
und dieser Gewerbe-
betrieb ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängig ist.
Die Villa Valsana dient nun aber dem Rekurrenten weder
zum Hotelbetrieb noch sonst
zur Ausübung irgend eines
Gewerbes. Die Vermietung der
Villa und des darin be-
findlichen Mobiliars kann nicht als Gewerbebetrieb, son-
dern
nur als als blosse nutzbringende Kapitalanlage
aufgefasst werden, zurnal
da die Ausnahrnevorschriften
der Hotelindustrieverordnung eine ausdehnende Aus-
legung nicht zulassen. Nur dann könnte allenfalls
,,:on
einern Gewerbebetrieb gesprochen werden, wenn SIch
der Rekurrent gewerbsmässig mit der Vermietung von
Wohnungen abgäbe und es sich also nicht lediglich um
56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- . die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob die nutz- bringende Vermietung der Villa vom Fremdenverkehr abhängig sei. Auf J.EGERS Kommentar zur Verordnung konnte sich die Vorinstanz nicht stützen; denn die dort aufgeführten Beispiele sind alles Gewerbebetriebe. Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört, denen nach Art. 1 der Hotelindustrieverordnung Stun- dung gewährt werden kann, so braucht nicht mehr unter- sucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer e rk a'n n t : Der Rekurs wird abgewiesen. 15. Entscheid vom 3. März 1916 i. S. Stucki. Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der Kompetenzqualität einer gepfändeten oder retinierten Sache. A. -Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei seinem Mieter Paul Schönfeld-für eine fällige Mietzins- forderung 20 Gegenstände inventarisieren lassen. Von die- sen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und ge- wesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als ihr Eigentum, und ausserdem beschwerte sie sich über die Retention der Objekte 8-17, weil diese für sie unent- behrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen andern Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten aus Mitleid bei sich aufgenommen worden, nachdem sie anfangs November von ihrem Schwiegersohne aus der Wohnung gewiesen worden sei. Der Rekurrent bestritt die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte nicht, sondern suchte bloss darzutun, dass Frau Padrutt I I und Konkurskammer • N° 15. 57 nicht E i gen t ü m er inder von ihr beanspruchten Ob- jekte sei, und betonte, dass sie ihm auch nie eine bezüg- liche Anzeige habe zukommen lassen. B. -Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweit- instanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannt : ({ Als Kompetenzstücke für die· Rekurrentin werden )} erklärt die Objekte Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re- )} tentionsurkunde, in dem Sinne. dass es nun der Rekur- )} rentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge- » führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin- )} zuverlangen. )} Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: Wen n die streitigen Objekte wirklich Ei gen turn der Be- schwerdeführerin seien, so könne sie sie als Kompetenz- stücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die Be- triebene sei. «Aber allerdings» liege « die Sache nicht so, dass in diesem Verfahren über die Aushingabe der Sachen an die Beschwerdeführerin definitiv entschieden werden könnte)}. Denn die Gutheissung der Beschwerde habe nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Be- schwerdeführerin Kom pet e n z s t ü c k e seien, sondern auch, dass sie ihr geh öre n. Nur über die erste Frage könne die Aufsichtsbehörde entscheiden; die zweite müsse dem Richter vorbehalten bleiben. Die Sache gestalte sich « dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die Objekte als Kompetenzstücke erklärt werden. mit einer Klage auf Aushingabe derselben gegen den Retentions- gläubiger schon mit dem blossen Nachweis. dass sie ihr gehören, durchdringen» könne, während sie (l andernfalls weiter nachweisen müsste, dass auch aus einem andern Grunde der Beschwerdebeklagte die Sachen nicbt reti- nieren dürfe)). -Materiell sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin andern Hausrat in der Tat nicht besitze. Von den beanspruchten Sachen. seien als Kom- petenzstücke anzuerkennen: Nr. 8. 9, 13, 14, 15 und 18
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