48 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
pourrait donc, sans violer rart. 274 CO, operer la remise
de
c:s objets, bien qu'elle l'ait admise en principe. En
effet a regle posee a l'art. 53 Ordonnance des faillites, qui
laisse en dehors de
la liquidatjon les litiges entre bailleur
et revendiquant, ne doit pas etre interpretee en ce sens
que l'administration de la masse peut ignorer ces litiges
et operer la remise des objets revendiques sans s'inquieter
des pretentions
du bailleur, quand celui-ci lui en a donne
officiellement connaissance.
Par ces motifs,
la chambre des poursuites et des faillites
prononce:
Le recours est ecarte.
12. Entscheid vom 26. Februar 1916
i. S. Xonkursmasse Dürig.
Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG können auf den Erlös aus Pfand-
gegenständen im Konkurse vorgängig der Deckung der pfand-
versicherten Forderungen unter . allen Umständeu nur die
Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden.
A. -Im Konkurse über Frau Dürig-Zeitler in Töss
führte das Konkursamt Wülflingen das summarische
Konkursverfahren durch.
Das einzige Aktivum bildete
eine Liegenschaft
in Seen, an der der Rekursgegner
A. Holder-Hottinger in Wetzikon ein
Pfandrecht hatte.
Der Erlös aus der Liegenschaft reichte nicht einmal zur
Deckung der Pfandgläubiger hin. Bei der Verwertung
deckte nun das Konkursamt aus diesem Erlös nicht bloss
die Kosten
der Verwaltung und Verwertung, sondern
auch die übrigen Konkurskosten
im Betrage von 124 Fr.
10 Cts. und zog daher diese Kosten von dem ab, was
dem Rekursgegner
aus der Verwertung für seine grund-
versicherte Forderung zukam.
und Konkurskammer. N° 1 .
. 49
B. -Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde
mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei in dem Sinne
abzuändern, dass er mit den nicht aus der Verwaltung
und Verwertung der Liegenschaft erwachsenen Kosten
nicht belastet werde.
Er berief sich auf Art. 262 Abs. 2 SchKG und bemerkte,
das
Konkursamt hätte seinerzeit richtigerweise die Ein-
stellung des Konkursverfahrens beantragen sollen, weil
ein Erlös, der ausser den grundversicherten Forderungen
noch sämtliche Kosten gedeckt hätte, nicht in Aussicht
. gestanden sei.
Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde,
indem
es ausführte : Der Rekursgegner habe gegen die
Durchführung des summarischen Verfahrens nicht rea-
giert. Es sei selbstverständlich, dass
aus dem Erlös ver-
pfändeter
Vermögensstücke, wenn keine andern vorhan-
den seien, sämtliche Kosten gedeckt werden müssteil.
Die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich hiess
die Beschwerde durch Entscheid vom 26.
Januar 1916
gut und wies das Konkursamt an, dem Rekursgegner
noch
weitere' 124 Fr. 10 Cts. zuzuteilen. .
Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben:
Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG sind auf den Erlös von
Pfandgegenständen
nur die Kosten ihrer Verwaltung und
Verwertung zu verlegen. Deswegen hatte der Pfandgläu-
biger
mit Rücksicht auf die Kosten kein Interesse daran,
statt der Durchführung des summarischen Verfahrens
die Einstellung mangels Aktiven
zu beantragen, und
können ihm, weil er dies nicht getan hat, auch keine
weitern Kosten überbunden bezw. aus dem Erlös seiner
Pfänder gedeckt werden.
C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt namens
der Konkursmasse am 19. Februar 1916 unter Erneue-
rung seines Begehrens an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
AS 42 111 -1916
50 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
können nach Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös aus
Pfandgegenständen im Konkurse vorgängig der Deckung
der pfandversicherten Forderungen nur die Kosten ihrer
Verwaltung und Verwertung verlegt werden. Dieser Grund-
satz ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die übri-
gen Kosten sonst gedeckt werden; er gilt allgemein, also
sowohl
für das summarische wie für das ordentliche Kon-
kursverfahren, ohne Rücksicht darauf, ob noch andere
unbelastete Vermögensstücke neben den Pfandgegen-
ständen vorhanden sind oder nicht (vergl. JiEGER, Komm.
Art. 262 N.4). In Art.-39 KV wird dies denn auch aus-
drücklich anerkannt.
Da somit die Deckung des Rekursgegners unter keinen
Umständen durch die nicht in Art. 262 Abs. 2 SchKG er-
wähnten Kosten geschmälert werden konnte, so hatte er,
wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben
hat, kein In-
teresse daran, zu untersuchen, welche Aktiven vorhanden
seien, und sodann gegen die Durchführung des Konkurs-
verfahrens Einspruch zu erheben. Die Unterlassung eines
solchen Einspruches
kann daher für ihn nicht die Ver-
pflichtung zur Deckung der Konkurskosten zur Folge
haben. Zudem
hatte er gar picht die Möglichkeit, gegen
die
Durchführung des Konkurses ein Rechtsmittel zu er-
greifen. Es ist nach Art. 230, 231 SchKG und 39 KV
Sache des Konkursamtes, zu prüfen, ob unter Berück-
sichtigung der Bestimmung des Art. 262 SchKG für die
Kosten des ordentlichen oder des summarischen Verfah-
rens Deckung zu erwarten ist, und hierauf, wenn es man-
gels genügender Kostendeckung.das ordentliche Verfahren
nicht einschlagen will, dem Konkursgerichte je nach den
Umständen die Durchführung des summarischen Verfah-
rens oder die Einstellung des Konkursverfahrens zu be-
antragen. Das Konkursgericht entscheidet sodann, unter
und Konlwrskammer. N° 13.
Vorbehalt des den Gläubigern in Art. 230 Abs. 2 und 231
Abs. 2
SchKG eingeräumten Rechtes, endgültig, ob das
Verfahren fortzusetzen sei und in welcher Weise.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
13.
Sentenza aa febbra.jo 1916
neUa causa Camera Appella.zione d.i Zurigo.
Le cause. di responsabilita civile per infortunio sul lavor.o
sono di natura urgente e non vengono sospese dal falll-
menta di una delle parti. -Obbligo dell'ufficio dei falli-
menU di pronunciarsi se intende assumere la causa per
conto della massa senza attendere la seconda assemblea
dei creditori. -Competenza dei tribunali a decidere della
sospensione della causa e loro veste a ricorrere alle Auto-
rita di Vigilanza contro il rifiuto dell'ufficio di pronun-
ciarsi. -Art. 207, 17 et 19 LEF.
A. -eon sentenza 23 settembre 1915 il Tribunale
distrettuale di Horgen condannava Otto Ottiker in Lu-
gano, convenuto, aversare agli attori eredi fu Augusto
Karl in Neuhausen, vittima di un infortunio sullavoro, la
somma di 1500 fr. cogli interessi legali dal 31 marzo 1914.
Gli
attori si appellavano da questa sentenza al Tribunale
cantonale di Zurigo nei termini e nei modi di legge.
Intanto i1 convenuto Ottiker era caduto in fallimento e
l'ufficio delle esecuzioni e dei fallimenti di Lugano, cui
era stata affidata la liquidazione, veniva invitato dalla
ricorrente a pronunciarsi se
intendeva continuare la
causa per conto della massa. L'ufficio dei fallimenti aven-
do tardato a rispondere, la ricorrente gli assegnava
,una prima volta il 18 dicembre 1915 termi fino al
31 dicembre perehe prendesse
una deClslOne, e 1 mvltava
poi una seconda volta il 3 gennaio 1916 ad otternperare
indilatamente all'invito.