Entscheidungen
Art. 148). Die Ehefrau also, welche entgegen der Kollo-
kation des Betreibungsbeamten für ihre Forderung
das
Frauengutsprivileg nach Art. 219 beanspruchen will, hat
auf dem Wege der Beschwerde vorzugehen, und den das-
selbe anfechtenden Gläubigern fällt, wenn das Privileg
vom Betreihungsbeam ten oder von den Aufsichtsbehörden
anerkannt wurde, immer die Klägerrolle zu. Daraus folgt,
dass das vom Gesetze angenommene
System du1chbrochen ,
wird, wenn die Kumulation der Klage üher das Frauen-
gutsprivileg mit der Klage über die Rechtsbeständigkeit
der Forderung
und der Begründetheit des Anschlusses
(welch' letztere vor der
Verwertung anzustrengen ist,
wobei dem Ehegatten immer die Klägerrolle zufällt,
Art.
111 Abs. 3 SchKG) als zulässig erklärt wird. Um-
sonst beruIt sich der -kantonale Richter, zur Unter-
stützung seiner gegenteiligen Auffassung, auf Erwägungen.
praktischer
Natur und namentlich darauf, dass die Par-
teiml mit dem gerügten Vorgehen sich ausdrücklich ein-
verstanden erklärt haben. Demgegenüber ist hervorzu-
heben, dass die von ihm zugelassene Klagekumulation
nicht zur
Vereinfachung des Verfahrens, wohl aber eher
zu dessen
Verwicklung beitragen würde. Ein Urteil zwi-
schen den heutigen Prozessparteien über das
Vorzugs-
recht der Ehefrau wäre gegenüber den andern Gläubigern
derselben Gruppe selbstverständlich
nicht' massgebend,
würde daher eine spätere
gerichtliche Anfechtung der
Rangordnung der klägerischen Forderung durch diese
Gläubiger, verbunden
mit der Möglichkeit widersprechen-
der
Urteile, nicht ausschliessen. Dass die heutigen Pro-
zessparteien mit dem von den kantonalen Instanzen ein-
geschlagenen
Verfahren einverstanden gewesen sind,
vermag
an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil
das Prozessrecht (Schuldbetreibungsrecht) öffentlich-
rechtlicher
Natur und daher der Disposition der Parteien
entzogen ist.
7.
-Aus diesen Ausführungen folgt, dass das ange-
fochtene
Urteil sowohl mit Bezug auf die Zulässigkeit
der Zivilkammern. NO 64.
. 38
des Anschlusses und die Höhe der anschlussberechtigten
Forderung, als auch hinsichtlich der Abweisung des
Frauengutsprivilegs bestätigt werden
muss; die Abwei-
sung des Frauengutsprivilegs erfolgt indessen nicht defi-
nitiv, sondern
nur zur Zeit im Sinne von Erwägung 6.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt-und Anschlussberufung werden im Sinne der
Motive abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. März 1916 in allen Teilen be-
stätigt.
64. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 18. Juli 1916
i. S. Xonkursma.sse der Leih-u. Sparkasse Esohlikon,Beklagte,
gegen die
St.-Ga.llisohe Iantonalba.nk. Klägerin.
Forderungen, die in einem I n hab e r p a pie r verurkun-
det sind, werden durch die Anmeldung und Kollozierung
im K 0 n kur s der Konkursmasse gegenüber in N a m e n-
p a pie r f 0 r der u n gen umgewandelt.
A. -Am 17. September 1912 und 8. Januar 1913 über-
gab
E. Kaufmann - Schmid in Wyl der Klägerin als
Deckung für bereits gewährte und noch zu gewährende
Darlehen zwei Inhaberobligationen
N° 756 und 700 der
am 5. August 1912 in Konkurs geratenen Leih-und Spar-
kasse -Eschlikon im Betrage von 5000 Fr. und 1800 Fr.
zu Faustpfand. Kaufma-nn hatte die Forderungen aus
diesen beiden Titeln nebst Zinsen bereits am 1. Septem-
ber 1912 mit 6926 Fr. 35 Cts. im Konkurse der Gemein-
schuldnerin angemeldet und Verrechnung dieses Betrages
mit einer der Gemeinschuldnerin ihm gegenüber zuste-
henden Forderung verlangt. Am
22. Oktober 1913 sandte
auch die Klägerin die beiden Inhaberobligationen N° 700
und N° 756 der Beklagten ein, mit der Bemerkung, dass
die Titel bei ihr faustpfalldrechtlich deponiert) und all-
Entscheidungen
fällige Zahlungen nur an sie zu leisten seien. Nachdem
die Konkursmasse den Kaufmann für den angemeldeten
Betrag von 6926
Fr. 35 Cts. im Kollokationsplan unter
N° 1396 koUoziert hatte, teilte sie am 18. August 1914 bO-
wohl dem Kaufmann als auch der KIägerin mit, dass sie
die Forderung von 6926
Fr. 35 Cts. mit einer der Gemein-
schuldnerin zustehenden Kontokorrentschuld Kaufmanns
kompensiere
und daher die Ausbezahlung der dbf die an-
gemeldeten Forderungen entfallenden provisorischen Di-
vidende von
40% mit 2770 Fr. 55 Cts. verweigere. Hierauf
leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein,
mit dem
Antrag, die Beklagte sei in Ablehnung der beanspruchten
Verrechnung grundsätzlich zur Auszahlung der Dividende
für die im Kollokationsplan
unter N° 1396 zugelassene
Forderung von 6926
Fr. 35 Cts. zu verpflichten und ge-
halten, der Klägerin die Dividende
im Betrage von 2770
Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Die Beklagte hat auf Abweisung
der Klage geschlossen.
Sie bestritt in erster Linie die Legi-
timation der KIägerin zur Klage, weil in dem rechtskräf-
tig gewordenen Kollokationsplan nicht sie, sondern
E.
Kaufmann-Schmid kolloziert worden sei, ein im Kolloka-
tionsplan als Gläubiger nicht vorgemerkter
Dritter aber
keine Konkurspendenzklage
auf-Auszahlung. der Divi-
dende gegen die Masse durchführen könne. Eventuell
machte die Beklagte geltend, die KIägerin könne sich der
Verrechnung deshalb nicht widersetzen, weil sie als
Faust-
pfandgläubigerin keine weitergehenden Rechte gegen die
Gemeinschuldnerin habe erwerben können, als dem Kauf-
mann als Eigentümer der Inhaberobligationen selber ge-
gen die Kridarin zugestanden
hätten.
B. -Durch Entscheid vom 16. Mai 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons TIlUrgau die Klage gutgeheissen. Die
Vorinstanz
hat die Einrede der mangelnden Aktivlegi-
timation verworfen
und die Verrechnung mit der Be-
gründung abgewiesen, die Klägerin habe die Pfandrechte
an den beiden im Streite liegenden Inhaberobligationen
der Zivilkammern. Ne 1;4.
. 387
gutgläubig, d. h. ohne Kenntnis der Kontokorrentschuld
des Kaufmann der Kridarin gegenüber, erworben.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag.
die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die
Sanhe zur Be-
weisergänzung
an die Vorinstanz zurückzuweIsen.
D. -Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen
Urteils geschlossen.
- -....
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -In der Sache elbst fragt es sich in erster Lluie, ob
die KJägerin zur Klage legitimiert sei. In dieser Beziehung
fällt
in Betracht, dass nach Art. 232 Ziff. 2 SchKG jeder
Gläubiger, der eine Forderung
ge?enüber em emein
schuldner besitzt, diese Forderung mnert FrIst belffi KOH
kursamt einzugeben, für sich in Auspruch zu nehmen hat.
Dabei hat der ansprechende Gläubiger seinen Namen an-
zugeben, da im Konkurs naturgemäss
nur b e s tim m t e
Per S 0 n e n als Gläubiger auftreten und behandelt wer-
den können. Meldet ein Gläubiger eine in einem Inhaber-
;papier verbriefte Forderung im Konkurs a und wird
diese Forderung
zugelas en, so darf daher dIe Kolloka-
tion nicht bloss allgemein zu Gunsten des
( Inhabers ,.
dieser Forderung stattfinden, sondern muss auf. den
N
am endes ansprechenden Gläubigers lauten. DIeser
konkursreehUiche Grunds.atz
hat zur Folge, das jedesmal,
wenn im Konkurs eine Forderung aus einem Inhaberpa-
pier zur Kollokation zugelassen wird, diese
Forderung
ihres Charakters als Inhaberpapierforderung verlustig
geht. Gleich wie bei der Ausserkurssetzung wird damit eine
Festmachung des Inhaberpapiers bewirkt, .
wodurc es
der Konkursmasse gegenüber seiner
wesenthche Eigen-
schaft der Begebbarkeit auf dem Wege de emfachen
Tradition entkleidet und zu einer gewöhnlIchen
per-
Entscheidungen
s ö n I ich e n F 0 r der u n g desjenigen umgewan-
delt wird, zu dessen Gunsten die
dUfch.die Kollokation
bewirkte Vinkulierung erfolgt ist. Eine solche
Umwand-
lung von Inhaberpapieren in Namenpapieren als Folge
konkursrechtlicher Grund ätze
kann nicht als etwas un-
gewöhnliches bezeichnet werden. Gemäss der posi1 iven
Bestimmung des
Art. 211 Abs. 1 SchKG ist der Konkurs
sogar im
Stand, Forderungen, die nicht eine Jeldschuld
zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von ent-
sprechendem vVerte umznwandeln, während durch die
Sperrung von Inhaberpapieren am I n hai t der Obliga-
tion aus dem Papier selbst nichts geändert, sondern ledig-
lich das
Ver h ä I t n i s der Obligation zum Papier be-
rührt wird. Ist aber davon auszugehen, dass durch die
Anmeldung
und Kollozierung im Konkurs die an ein In-
haberpapier geknüpfte Forderung auf eine bestimmte
Person als Gläubiger fixiert d. h. n 0 m i n e 1l wird, so
folgt daraus, dass die Masse nur noch an den also legiti-
mierten kollo zierten Gläubiger oder dessen Bevollmäch-
tigten
mit befreiender Wirkung bezahlen kann. Hat der
kollozierte Gläubiger den Inhabertitel, den er nach Art.
232 Ziff. 2 SchKG nicht im Original sondern nur in amt-
lich beglaubigter Abschrift beim -Konkursamt einzulegen
braucht. nachträglich verloren
Qder einem Dritten abge-
treten,
so braucht sich daher die Masse eine Ansprache
dieses
Dritten in Bezug auf die der Forderung zugeteilte
Konkursdividende nicht gefalfen zu lassen. Wie das
Bun-
desgericht schon wiederholt erkannt hat, steht überhaupt
grundsätzlich nur demjenigen ein Anspruch auf die Kon-
Imrsdividende zu, der im Kollokationsplan als Gläubiger
zugelassen worden
ist (vgl. z. B. AS 39 I S. 537 ). Ebensn
bestimmt Art. 213 Ziff. 1 und 2 SchKG in Bezug auf die
Verrechnung
im Konkurs, dass wenn ein Schuldner oder
ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Eröff-
nung des Konkurses Gläubiger bezw. Schuldner
des Kri-
daren wird. dieser Wechsel in der Person des Gläubigers
Sep.-Ausg. 16 S. 293.
der Zivilkammern. N° 64.
, 389
()der Schuldners nicht zu berücksichtigen sei. Damit wird
zum Ausdruck gebracht, dass sich die Konkursverwal-
tung in Bezug auf die Frage der Verrechnung an denjeni-
gen
Tatbestand halten kann, der im Zeitpunkt der Kon-
kurseröffnung
vorlag. Dies muss auch im vorliegenden.
im Gesetze zwar nicht aUbdrücklich vorgesehenen Falle
angenommen werden. Denn die Bestimmung des Art. 213
SchKG
hat den Zweck, zu 'verhindern, dass die Masse
durch nachträgliche Änderungen in der Person des Gläu-
bigers oder Schuldners schlechter gestellt werde,
al sie
es im Momente des Konkursausbruches war. Dleser
Zweckgedanke trifft aber auch hier zu,
da die Masse eine
Gegenforderung
nur dem als Gläubiger kollo zierten Kauf-
mann
und nicht auch der Klägerin gegenüber besitzt,
und daher durch Berücksichtigung der Ansprüche der
erst nach Konkursausbruch in den Besitz der beiden In-
haberobligationen gelangten Klägerin ihre Schuld aus.die-
sen Titeln nicht mehr mit der ihr dem Kaufmann gegen-
über zustehenden Forderung kompensieren könnte, also
schlechter gestellt würde, als sie es ursprünglich bei Kon-
kurseröffnung war.
Ist aber die Klägerin nicht berechtigt,
von der Beklagten die Auszahlu der Dividende zu ver-
langen, die der zu Gunsten Kaufmanns kollo zierten For-
derung von 6926
Fr. 35 Cts. zugeteilt worden ist, :sO muss
die Klage, im Gegensatz zur Vorinstanz, wegen m a
H-
g eIn der Akt iv 1 e g i tim a t ion der Klägerin ab-
gewiesen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau ,om 16. Mai 1916 aufge-.
hoben und die Klage abgewiesen.