Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
3. -Le fait que ce n'est pas en qualite de creanciere
gagiste, mais comme creaneiere chirographaire que la
recourante demande a toucher une somme superieure a
celle pour Iaquelle elle a ete colloquee ne met pas obstacle
a ce que Ia dite somme de 892 fr. 50 Iui soit allouee. Cette
allocation s'impose pour les motifs indiques ci-dessus.
Et
meme en admettant que le surplus revint a dame Regad
en qualite de
creanciere chirographaire (cette hypothese
est toutefois exclue puisqu'il s'agit d'une poursuite en
realisation de gage pour paiement des seuls creanciers
gagistes), le resultat serait le meme ; car le reliquat de
356 fr.
50 suffit dans tous les cas pour desinteresser com-
pIetement dame Regad pour la somme entiere de 892 fr.
50 centimes, mise en poursuite, meme eu tenant compte
du fait
qu' elle entre en concurrence avec un autre crean-
eier, l'avocat Jaccoud. (Le dossier ue cOlltient du reste
aucuue donnee sur le droit de ce creancier de participer
a la distribution du produit du gage.) Le recours est donc
admis partiellement en ce sens que la somme attribuee
a
la recouraute sur le produit de la vellte des objets inven-
tori( est portee a 892 Ir. 50, plus iuterets au 5% du 4 avril
et les frais. Pour le surplus, le rncours est ecarte,
etant enten du toutefois que la recQurante peut introduire
une nouvelle poursuite
en realisation de gage pour obteuir
le paiement du loyer courant, le
delai de 10 jours qne l'of-
fice lui avait fixe eusuite de la prise d'inventiare du 14 fe-
vrier 1916 pour requerir la puursuite en realisation du
gage
n'ayant pu s'appliquer qu'au loyer ichu, a l'ex-
clusion du loyer
courant.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est admis dans le sens des considerants.
und Konkurskammer N0 46.
46. Entscheid vom 21. Juni 1916
i. S. Xeyer von Scha.uensee.
Art. 92 und 275 SchKG. Rechtliche Natur der Rechte eines
Fideikommissinhabers. Pfändbarkeit dieser Rechte.
A. -Das Schlossgut Schauensee gehört zu einem Fi-
deikommissvermögen der Familie Meyer von Schauensee.
Gegenwärtiger Inhaber des Fideikommissvermögens ist
der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in Flo-
renz. Auf Grund
von Arresthefehlen, die Philipp Bloch,
Pferdehändler in Basel,
und Frau Pisoni-Serventi in Rom
für Forderungen gegen den Rekurrenten erwirkt
hatten,
verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am 6. März
1916 das
Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss
Schauensee .
B. -Hiegegen erhoh der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, der Arrest sei auf den Pachtzins, der aus
dem Schlossgute gezogen werde, zu beschränken.
Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers
sei höchst persönlich.
Er könne es nicht veräussern. Daher
könne
es ihm auch nicht auf dem Betreibungswege ent-
zogen werden. Eine Ausnahme gelte für die Früchte des
Fideikommissgutes.
Für deren Pfändbarkeit sei bestim-
mend die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaft-
liches Gut dürfe zwar
verpachtet werden ; dagegen wäre
es stiftungswidrig,
aus einem Gebäude, das zur persön-
lichen Benutzung
des Fideikommissinhabers bestimmt
sei, einen Miet-oder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb
dürfe das
Schloss Schauen see nicht an Dritte vermietet
werden. Eventuell
müsse dieses Schloss nach dem Willen
des Fideikommissstifters
deI). berechtigten Familienange-
hörigen zur Unterkunft
dienen; es sei daherjeweilen für
den Fideikommissinhaber
und seine Familie nach Art. 93
SchKG
unumgänglich notwendig. Der Rekurrent werde
nächstens wieder ins
Schloss Schauenseeziehen müssen.
256 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten
aber nicht bloss dem Rekurrenten, sondern noch andern
Familienangehörigen. Eine Vermietung des Scblosses mit
den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es aber
auch ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das
Schloss ohne die Möbel zu vermieten ; denn die kostbaren
Möbel
könnten nicht an einem andern Orte aufbewahrt
werden und zudem würden die Kosten des Transportes
und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das
Risiko einer Beschädigung der Möbel den aus der Ver-
mietung des unmöblierten Schlosses entstehenden Nutzen
übersteigen.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies
die Beschwerde
durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit fol-
gender Begründung ab : Die Beschwerde gegen den Ar-
restvollzug sei zulässig,
-obwohl nicht behauptet werde,
dass eine unrichtige Vollziebung des Arrestbefehls vor-
liege.
(JAEGER, Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun
nicht darum, dem Rekurrenten das Nutzungsrecht am
Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur eine Über-
tragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche
sei zulässig,
da die persönliche Ausünung des Rechtes
weder positiv vorgeschrieben, noch durch die Zweckbe-
stimmung des Fideikommissgutes, die vermögensrechtli-
che Unsterblichkeit der
Familie zu sichern, geboten sei.
8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721
gehe
davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommiss-
gütern grundsätzlich von den Gläubigern beschlagnahmt
werden dürfen, wie bei Nutzniessungen
das ganze
Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl.
JAEGER, Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der
Rekurrent nächstens wieder das Schloss bewohnen werde,
sei unstichh altig, weil ungewisse Änderungen der beste-
henden Verhältnisse
nicht berücksichtigt werden können.
Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekur-
rent in einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass
ihm
nach Art. 93 SchKG das Wohnungsrecht gewahrt
und Konkurskammer. N° 46.
bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne ver-
mietet werden, auch wenn die Möbel teilweise Dritten
gehören. Es sei Sache des Verwalters, der nach Art. 132
SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel
eine angemessene Verfügung zu treffen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni
1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Ob ein Fideikommisskapitalvermögen pfändbar
sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu
werden; denn das Betreibungsamt hat nicht dieses Ver-
mögen selbst, sondern nur das ( Nutzungsrecht des Re-
kurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes arre-
stiert.
Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinha-
bers
nicht ein biosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikom-
missinhaber
ist Eigentümer des Fideikommissgutes, so-
weit dieses
aus Sachen besteht, und Inhaber der zum
genannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache
und Forderungen. Dieses Eigentums-oder eigentumsähn-
liche
Recht ist nur insoweit beschränkt, als der Fideikom-
missinhaber zur Veräusserung des Fideikommisskapital-
vermögens
nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei sei-
nem Tode ohne weiteres
auf die nach dem Begründungsakt
zu bestimmende Person übergeht, ohne dass der Fidei-
kommissinhaber ein
Recht hätte, über das Fideikommiss-
gut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber dahin-
gestellt bleiben, ob
unter dem arrestierten Nutzungs-
recht in Virklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht
verstanden sei oder ob es sich um ein VOll diesem ge-
trenntes Recht handeln könne; denn dies ist für die
Frage der Pfändbarkeit unerheblich.
- -Die Vorinstanz
hat festgestellt, dass das arre-
stierte Recht nicht höchstpersönlich sei, sondern auf an-
dere übertragen werden könne. An diese Feststellung ist
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das Bundesgericht gebunden und zwar auch insoweit, als
sie sich auf das
Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht;
denn es handelt sich dabei ausschliesslich um die Anwen-
dung kantonalen Rechtes, weil die
Natur der Rechte des
Inhabers eines
unter dem alten kantonalen Rechte be-
gründeten Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte
richtet.
Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz
kaum irrtümlich.
Sofern der Stifter eines Fideikommiss-
gutes nicht etwas anderes bestimmt
hat, kann im allge-
meinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit
frei verwerten;
er ist nicht verpflichtet, das Gut persön-
lich zu gebrauchen
und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses
Gut dem Nachfolger ungeschmälert zu überlassen, nicht
die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch
und persön-
licher Nutzung in sich schliesst.
3. -Für die Frage der Pfändbarkeit des Nutznngs-
rechtes
) am Schlossgebäude ist es ohne Bedeutung, ob
der
Rekurrent die Absicht hat, das Schloss wieder zu be-
wohnen; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die
Benutzung der Wohnung
im Schlosse für seinen Lebens-
unterhalt unumgänglich notwendig sei..
4. -Inwiefern so dann das Vorhandensein kostbarer
Möbel im Schlosse, die nicht ausschliesslich dem Rekur-
renten gehören,
auf die Pfändbarkeit des NutZllilgS-
rechtes ) irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht
einzusehen. Die Pfändbarkeit
'richtet sich nach der Natur
des Rechtes oder nach Art. 92 f. SchKG ; sie hängt nicht
davon ab, ob der Gläubiger aus der Pfändung
einen Vor-
teil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts dafür vor, dass
das
Schloss nicht ohne die Möbel nutzbringend vermietet
werden könnte.
Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren
oder sie
mit dem Schlosse vermieten wollte, das Nut-
zungsrecht des Rekurrenten sich aber nicht auf die Möbel
erstreckte,
so stünde es denjenigen, deren Rechte da-
durch beeinträchtigt würden, frei, sich dagegen anf dem
und Konkurskammer. N° 47.
. 25 :1
Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens
zur Wehre zu setzen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
47. Arret du as juin 1916 dans la cause da Karignac.
F 0 r deI apo urs u i t e. Le C 0 n seil Ie g al prevu a
!'art. 395 ce n'est pas Ie representant legal du pupille au
sens de l'art. 47 LP: la poursuite doit done avoir lieu au
domieiIe du pupille, et c'est a lui que les actes de poursuite
doivent tre notifies.
A. -En sa qualite de conseil legal de dame HeIene
Delieutraz nee Bourquin, Ed. dl Marignac, par lettre
adressee
le 6 juin 1916 a l'office des poursuites de Geneve,
fit opposition
a toutes poursuites dirigees contre dame
Delieutraz
.
L'office repondit le 7 juin, en transmettant au sieur
de Marignac la liste des
creanciers de dame Delieutraz
. et en l'informant qu'il ne pouvait pas tenir compte des
oppositions pour les dites poursuites, les delais
Iegaux
etant expires, sauf en ce qui concerne les deux dernieres
poursuites
N°S 98844 et 99051, notifiees les 2 et 3 juin
1916.
B. -De Marignac porta plainte contre ce refus a l'au-
torite cantonale
de surveillance, concluant a la suspension
des 19 poursuites dirigees contre dame Delieutraz,
et
faisant valoir que ces poursuites n'avaient pas He noti-
fiees au conseil legal de la debitrice ; or le conseil legal
doit pouvoir faire opposition s'il s'agit d'actes rentrant
sous chiffres 1 a 9 de l'art. 395 ce et exigeant son concours,
car il est le representant legal du debiteur au sens de
rart. 47 LP.
AB 42 III -1916