242 Entscheidungen der SChuldbetreibungs
wordnn sei, steht ;dem Bundesgericht keine Kognition zu,
da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19
SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-
ten.
gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent-
snhleden hat, dass die Aufhebungsklausel des 134
ZIff. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar
1 .12 entstehenden GesamtpfandverhäItnisse, nicht auf
frühnr egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher
dabei sem Bewenden haben.
Demnach hat die SchuIdbetreibun.gs u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.
Vernauf einer gepfändeten Liegenschaft durch den
Pfandungssnhuldner. Unterschied der RechtsteIlung des
rwerbers, Je nachdem die Pfändung im G run d b u c h
lllgetragen war oder nicht. B ewei s der Eintragung'
Ist durc den Eintrag oder den amtlichen Auszug darübe;
zu erbrmgen. Bei Nichteintragung ist nach art. 106
Se h K G vorzugehen. .
Stellung des fandgläubigers, dem entgegen art. 153
Seh K kelne usfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt
wurde, m !fmslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit-
tene BetreIbungsverfahren.
A. -In der Betreibung N0 151, die R. KolIer-Kauf-
ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober-
klrch ngnhobe hntte, pfändete dieses Amt am 7. August
1915 fur eme GuItzmsforderung die damals dem Betriebe-
nen gehörende Liegenschaft Feld I , auf der die fragliche
Gült ruhte. Durch Kaufvertrag vom 17. und Fertigung
vom IS. November veräusserte Schnyder die Liegenschaft
a den Rekurrenten VonIanthen, wobei die genannte
Zmsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser
und Konkurskamm6l'. N° 44.
. 243
behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG
und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum
ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und
er hahe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in
der Folge der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellte,
erliess das
Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten
als derzeitigen Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft.
Daraufhin
führte de ' Rekurrent unter Berufung auf
seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändvng
Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even-
tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens
aufzu-
heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh-
rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die
anfänglichen
Anträge des Beschwerdeführers durch Ent-
scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand-
punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung. des
VefWertungsbegehrens
an den Rekurrenten aufgehoben
und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens
an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf
Eröffnung des WiderspruchsverIahrens hat sie durch Ent-
scheid vom is. Mai verworfen.
Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung
des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant-
wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep-
tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei
mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser
Kanzlei
an das Betreibungsamt vom lS. September 1915,
wonach sie für die fragliche
Pfändung Vormerkungsge-
bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die
Protokollvormerkung
im Laufe des September, also vor
der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor-
den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den
Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir-
kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut-
gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren
müsse also ohne
Rücksicht anf den Eigentumserwerb des
AS 42 III -HI16
244 Entscheidungen der SChuldbetreibungs:'
Rnkurrenten und ohne vorherige Durchführung eines
lderspruchsverfahrens seinen Fortgang nehmen. Sonach
seI der Rekurrent mit seinem Hauptbegehren abzuweisen
immerhin
unter der Voraussetzung, dass die Protokoll
vormerkung richtig erfolgt sei, woran nach der derzeiti-
gen Aktenlage
nicht gezweifelt werden könne. Sollte aber
gleichwohl dem nicht so sein, so bleibe dem Rekurrenten
das
fechtnngsrncht vorbehalten. Dagegen sei (wie näher
begrundet
WIrd) dIe Mitteilung des Verwertungsbegehrens
aufzuheben.
C. -Gegen den Schuldner Schnyder hatte ferner die
Hülfskasse. Grosswangen für
auf der nämlichen Liegen-
schaft
verSIcherte Gültzinsen die zwei Grundpfandbetrei-
bungen N° 79
und 111 eingeleitet und in der einen Ende
Oktober, in der andern Anfang November 1915 das Ver-
wnrtungsbegehren und zwar gegenüber Schnyder als Be-
trIebenen gestellt. Auch diese Zinse wurden beim Ver-
kauf vom 17-18. November dem Rekurrenden Vonlan-
Lhen überbunden. Am 26. März 1916 übermittelte das
Betreibungsamt
Oberkirch die beiden Verwertungsbe-
gehren dem
Konkursamt Sursee (als Steigerungsbehörde)
zum Vollzuge.
Das Konkursamt setzte darauf die Stei;..
gerung auf den 20. Mai 1916 an und erIiess im Kantons-
blat No. 14 vom 7. priI die Stnjgerungsbekanntmachung.
Dann WIrd als betrIebener Schuldner nicht Schnyder, son-
dern der
Rekurrent angegeben. Daraufhin erhob dieser
es:hwerde mit den Begehren, die beiden Betreibungen
1 ° /9 und 111 und die erwähnte Steigerungsbekannt-
machung aufzuheben, eventuell die letztere dahin abzuän-
dern.
dass als Schuldner statt des Rekurrenten Schnyder
genannt werde.
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Be-
schwerde
durch Entscheid vom 18. Mai 1916 im Sinne der
Motive abgewiesen. Aus den
letztem ist hervorzuheben .
Mit Unrecht bezeichne die Steigerungsankündigung de
Renurrenten als Scbuldner. Die Betreibung richte sich
allem gegen
Schnyder und es handle sich um keinen Fan,
und Konkurskammer. N0 44. 245
-WO die FortsetzUng gegen einen neuen Schuldner gestattet
sei; die Steigerungsankünqigung dürfe also keinen neuen
solchen nennen. Trotzdem aber rechtfertige es sich nicht,
nun unmittelbar vor dem Steigerungstermin die vor mehr
als Monatsfrist erfolgte Ankündigung aufzuheben. Es
würde das nur unnötige Weiterungen zur Folge haben.
So dann sei einerseits das Verfahren in den BetreibungelJ
N° 79 und 111 ein korrektes gewesen und liege kein Grund
vor, deren Fortgang
zu hindern. Und andrerseits könne
der in der unrichtigen Bezeichnung liegende Mangel noch
an der Steigerung selbst gehoben werden, ohne dass des-
halb irgend welche Rechte der Beteiligten in Gefahr
kämen.
E. -Gegen die beiden Entscheide vom 2. und 18. Mai
hat nunmehr VOlllanthen Rekurs an das Bundesge-
richt ergriffen
Und beantragt : 1. Die Betreibungen N° 79,
111 und 151 seien als erloschen. eventuell als nichtig
und anfechtbar aufzuheben und daher die auf den 20. Mai
1916 angesetzte
Steigerung zu widerrufen. Eventuell sei
in Betreibung N°
151 das Widerspruchsverfahren nach
Art. 109 SchKG einzuleiten I . 2. Eventuell habe wenig-
stens das
Konkursamt die Steigerungspublikation vom
7. April 1916 dahin zu berichtigen, dass als Schuldner
Schnyder
und nicht der Rekurrent bezeichnet werde.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
a) 1 n B e t reff der B e t r e i b u n g N° 1 5 1.
- -
Die Entscheidung hängt hier davon, ab, ob beim
Verkauf der gepfändeten Liegenschaft
an den Rekurren-
ten deren vorherige Pfändung nach Art. 101 SchKG,
Art. 960 ZGB und 131 des luzernischen Einf. Ges. z.
ZGB im Hypothekarprotokoll vorgemerkt
ge,vesen sei. I-st
das der Fall gewesen, so geht das Recht des P f ä n d-
u n g s g
I ä ub i ger s dem Rechte des Rekurrenten als
E r
wer b erd e r L i e gen s c h a f t unbedingt vor
und der Rekurrent muss sich die betreibungsrechtliche
241 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Verwertung der Liegenschaft zu Gunsten des Pfändungs-
glnubigers ohne. weiteres gefallen lassen. Bestand dagegen
keme solche Emtragung,
so kann sich der Rekurrent
darauf berufen, dass er das Eigentum in gutem Glauben
gemäss dem Grundbuchinhalte erworben habe und daher
das Pfändungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse
(Art. 973 ZGB,
?STERTAG, Kommentar, Art. 973 III 1).
2. -Dass dIe
Pfändung beim Eigentumserwerb des
Rekurrenten. gültig
ein g e t rag eng ewe se r sei,
?at der betr .lb:nde Gläubiger bezw. das Betreibungsamt,
msofern
s fur ihn handelt, darzutun; denn jener leitet
aus der
Emtragung Rechte ab. Die Vorinstanz hält diesen
N
ach w eis als erbracht durch die von ihr als festste-
hend erachteten Tatsachen, dass das Betreibungsamt die
P!andung der Hypothekarkanzlei mitgeteilt und dass
dIese noch vor dem Eigentum,serwerbe des Rekurrenten
f die Pfändng Vormerkungsgebühren bezogen habe.
DIeser
NachweIS genügt aber den bundesrechtlich zu stel-
lenden Anforderungen nicht. Das ordentlich B
ewe i s-
mit tel für die Erwahrung der Tatsache, dass die Pfän-
dung als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche
oder dem hier.
an dessen SteHe tretenden Hypothekar-
protokoll eIngetragen ist, bindet die Eintragung selbst
ode der sIe.m ?IeSer Hinsicht ersetzende amtliche Auszug
daruber,
WIe ihn Art. 105 der Grundbuchverordenung
vom 22.
Februar 1910 vorsieht. Diese öffentlichen Urkun-
den sind, die Richtigkeit ihres Inhaltes vorbehalten laut
Art. 9 ZGB geeignet, für die von ihnen bezeugten' Tat-
sachen den vollen Beweis zu erbringen. Danach aber muss
es als unzulässig gelten, von dieser gesetzlich vorgesehenen
rt der Beweisfü?z:un
g
Ungang zu nehmen und den Weg
emes bIossen
IndnIenbeweInes zu beschreiten, dies wenig-
stens s lange, als Jener unmIttelbare und qualifizierte Be-
weIS nIcht aus besondern Gründen als unmöglich erscheint.
Es lässt sich denn auch nicht einsehen, warum hier der
betreibende Gläubiger oder das Betreibungsamt der an-
geblich unrichtigen
Behauptung ... des Rekurrenten, die
und Konkttrskammer. N° 44. 247
erforderliche Eintragung der Pfändung fehle, nicht ein-
fach durch Vorlegung eines Auszuges der Hyopthekar-
kanzlei entgegengetreten sind. Auch
ist nicht klar, was
dle Vormstanz mit der dem RekUlTenten offen gehaltenen
Möglichkeit der
(, Anfechtung ihrer Annahme, es könne
an der Tatsache der Eintragung nicht gezweifelt wer-
den
, im Auge hat. Es ist daher, da der unumgängliche
strikte Beweis der Eintragung durch das zutreffende Be-
weismittel nicht erbracht ist, davon auszugehen, dass eine
solche nicht erfolgt war.
3. -Uber die noch offene Frage, ob der Rekurrent in
Hinsicht
auf die Pfändung gut g I ä u b i ger E r w e r-
be r und diese also gegenüber ihm unwirksam sei, ist im
betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren zu ent-
scheiden, wie das auch der Rekurrent eventuell beantragt
hat. Dabei
ist dieses Verfahren, gemäss seinem Antrag,
auf Grund von Art. 1
0 6 S c h K G durchzuführen, da
er durch die Fertigung den Gewahrsam im Sinne dieses
Artikels
an der Liegenschaft erlangt hat. Nicht zuspre-
chen lässt sich dagegen sein
Hauptantrag, die Betreibung
als
erloschen oder als nichtig und anfechtbar zu
erklären. Der Fortbestand des bisherigen Betreibungs-
verfahrens verstösst gegen kein Interesse des Rekurren-
ten.
Was er verlangen kann, ist lediglich, in die Lage
gesetzt zu werden, die Freigebung der Liegenschaft von
dem nach seiner Behauptung für
ihn unverbindlichen
Pfändungsbeschlage zu erwirken. Zu diesem Behufe
be-
darf es in Hinsicht auf die getroffenen Verwertungsmass-
nahmen einer S
ist i e run g der Betreibung.
b) I n B e t reff der B e t r ei b u n gen N° 79
undll1:
Nach Art. 153 Ab s. 2 Sc hK G kann ein Dritter,
der den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben
hat, die
Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehles
ver-
langen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(AS Sep.-Ausg.
15 N0 53, 16 N° 43 , 42 II N° 1 S. 5 f.
Ges-Ausg. 33 I N° 97, 39 I NO 80.
248 EntScheidungen der SChuldbetreibungs
und Entscheidung der SchKk in Sachen Wyss-Heller vom
20. Januar 1916 ) wird damit dem Dritteigentfuner ein
genetzliches Recht eingeräumt : es soll ihm die Möglich-
keIt verschafft werden, seine materiellrechtlichen Ein-
reden gegen die Schuld pflicht und die Pfandhaft in der
angehobenen Betreibung durch Rechtsvorschlag zu wah-
ren.
Im zuletzt genannten Entscheide hat das Bundes-
gericht ferner erklärt, es mache für die Anwendbarkeit
von
Art. 153 Abs. 2 keinen Unterschied aus, ob das Pfand
scnon bei der Anhebung der Betreibung im Eigentum des
DrItten gestanden habe, oder ob dieser erst nachher
besonders erst nach eingetretener Rechtskraft des
gegel;
den Schuldner erwirkten Zahlungsbefehles, Eigentümer
geworden sei.
Hiernach erweist sich die Auffassung der Vorinstanz
das Verfahren in den Betreibungen
N0 79 und 111 sei ei
korrektes gewesen, als unzutreffend. Gegenüber dem Re-
kurrenten als Pfand eigentümer sind vielmehr wesentliche
Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Er hat infolge
dessen Anspruch darauf, dass die ungesetzliche Unter-
lassung der ustelIng einer Ausfertigung des Zahlungs-
befehl SOWeIt tunhch, also durch 1lac. l,trägliche Zustel-
lung emer solchen, gutgemacht
uJld ihm die Möglichkeit
des R e c h t s
vor s chI a g e s gewährt werde. Daraus
- ergibt sich ferner, dass ihm gegenüber die Fortsetzung
der
etneib."ng durch Vornahme der Ver wer tun g
unzulasstg 1st, solange nicht -der ihm in Ausfertigung
znzustellende Zahlungsbefehl Rechtskraft erlangt hat
HIernach muss ferner die S t e i ger u n g s b e k a n n t-
mac h u n g vom 7. April 1916, -die der Rekurrent
aus em besondern Grunde bemängelt, weil sie ihn als
BetrIebenen angibt, -als ihm gegenüber unzulässig er-
klärt .:vnrden. Eine solche dem Verwertungsverfahren
angehnrIge Amtshandlung ist ihm gegenüber jedenfalls
zur Zelt unstatthaft und es braucht daher nicht geprüft
zu werden, ob andernfalls die Erwägungen, von denen
AS42 III N° 16.
und Konkurskammer. N0 44.
aus die Vorinstanz diese Bekanntmachung entgegen jener
Bemängelung glaubt aufrecht halten zu müssen, stich-
haltig seien.
Endlich lässt sich auch nicht sagen, es fehle an einem
genügenden B e s c h
wer d e beg ehr e n, um die bei-
den Betreibungen
N° 79 und 111 im Sinne dieser Ausführ-
ungen als gegenüber' dem Rekurrenten unwirksam zu
erklären. Wenn er diese Betreibungen als
( erloschen
erklärt oder eventuell als nichtig und anfechtbar auf-
gehoben wissen will,
so kann seine Meinung nur sein,
dass dies soweit geschehen solle, als seine eigenen Inte-
ressen
überhaupt in Frage stehen. Die Gültigkeit der
Betreibungen im Verhältnis zum betriebenen Schuldner
aber, im besondern die Gültigkeit der gegenüber diesem
erwirkten Zah;ungsbefehle,
berührt den Rekurrenten
nicht
und ist hier nicht zu beurteilen. Anderseits enthält
das Beschwerdebegehren implizite auch den Antrag in
sich, dem Rekurrenten durch Anordnung der Zustellung
eines Zahlungsbefehles im Sinne des Gesagten Gelegen-
heit zu geben, seine Interessen in gesetzlicher Weise zu
wahren.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird hinsichtlich der Betreibungen N0 79
und 111 im Sinne des Hauptbegehrel1s, hinsichtlich der
Betreibung
N° 151 im Sinne des Eventualbegehrens (Ein-
leitung des Viderspruchsverfahrens
und Sistierung der
Betre bung) gutgeheissen.