Hotel protection stay also blocks bill-of-exchange enforcement

BGE 42 III 228Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III9 giu 1916Partially Granted

Sintesi

Joos-Pohl obtained a statutory stay for mortgage interest and amortization on his hotel property. Despite this, Marie Biallas initiated bill-of-exchange enforcement based on a bill allegedly issued for the same underlying debt. The cantonal supervisory authority rejected his complaint, holding the stay did not extend to the bill. The Federal Court held that the stay is a procedural enforcement ban to be asserted by complaint, not objection, and that it can also bar bill-of-exchange enforcement if the bill was merely given for payment of the stayed debt. Because the lower authority did not examine that factual question, the decision was annulled and remanded.

Regest

Art. 7 f. of the Federal Ordinance of 2 November 1915 on the protection of the hotel industry; Art. 116 Abs. 2 OR; scope of a statutory stay and bill-of-exchange enforcement. The stay creates a merely procedural prohibition on enforcement, leaving the underlying claim and maturity untouched; it must therefore be invoked by supervisory complaint and not by objection or by proceedings under Arts. 85, 182 or 192 SchKG. Where a bill of exchange is issued in relation to an existing debt, it is presumed, absent special agreement, to be given only pro solvendo and not in novation. In such a case, the bill claim and the causal claim pursue the same satisfaction purpose, so a stay granted for the causal debt also precludes bill-of-exchange enforcement, subject to proof of a true novation or other contrary agreement.

Testo completo

228 Entscbeldunien der Schllldbetre1bunga- den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen vom Betreibungsamt noch anzusntzenden Frist das von Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich- tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner Impen- senforderung als solcher zu bestreiten, worauf das Ver- fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat. 4. -In diesem Sinne und unter der Voraussetzung, dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 22. Mai einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen. Demnach hat die Schuldbetieibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. 42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl. Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge der Stundung ausgesprochene Betreibungsverbot ist vom Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor- schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an- gehoben worden ist. A. -Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu 4%% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr. rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von 17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund- i und Konkurskammer. N° 42.

pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts- öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort- setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No- vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die Zinsen s ä m t 1 ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las- tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw. fnlig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er- teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins auf den

  1. Juni 1917 und die auf den gleichen Termin verfallene Kapitalrate VOn 1000 Fr. auf den 31. Oktober 1919 zahlbar werden soll. Am 10. Mai 1916liess darauf Marle Biallas dem Rekur- rente!), gestützt auf einen vom ihm am 10. Juli 1915 an ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel über 204 Fr. 65 Cts. einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung stellen. Joos-Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege dIe Aufhebung desselben, indem er geltend machte: auf den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsi- denten des Vorderlandes vom
  2. Juni 1915 hin habe er sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbin- dung gesetzt, da er infolge des durch den Krieg verur- sachten schlechten Geschäftsgangs ausser Stande ge- wesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen. Nach längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung zustande gekommen, wonach Fräulein Biallas sich ein- verstanden erklärt habe, gegen Leistung einer Teilzahlung von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln für den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die Fortsetzung der eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu verzichten. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer ihr

230 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- im Ganzen acht solcher Wechsel über Fr. 214.65, 212.65, 210.65,208.65,204.65.206.65,202.65 und 65.65 übergeben. Die beiden ersten per Ende August und Ende Oktober 1915 seien eingelöst, der dritte und vierte, verfallend per En.de Dezember 1915 und Ende Februar 1916 auf Ende Mai und Juli 1916 prolongiert worden. Für den fünften per Ende April 1916 verfallenen habe die Rekursgegnerin nunmehr die Wechselbetreibung eingeleitet. Da die Aus- stellung von Wechseln für eine bestehende Forderung keine Neuerung bewirke und es sich bei den Wechsel- forderungen der Rekursgegnerin materiell um die näm- liche Schuld handle, für die dem Rekurrenten vom Ober- gericht Stundung erteilt worden sei, müsse sich die Wir- kung der letzteren auch auf die Wechsel erstrecken und sei der vom Betreihungsamt Walzenhausen erlassene Zahlungsbefehl demnach, weil gegen das in Art. 7 der Verordnung vom 2. November 1915 als Folge der Stun- dung ausgesprochene Betreibungsverbot verstossend, gesetzwidrig. Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender Begründung ab : die dem Rekurrenten. vom Obergericht gewährte Stundung betreffe nur die ab der Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen verfallenen bezw. fällig werden- den Hypothekarzinsen und KapitaIabzahlungen. Sie dürfe demnach nicht weiter ausgedehnt werden als auf diese speziell erwähnten Schuldsorten und Schuld- beträge . Wenn der Beschwerdeführer daneben noch andere, z. B. Wechselverpflichtungen eingegangen habe, so habe er sie zu erfüllen, da dafür keine Stundung bestehe. Ob der Wechsel, wie behauptet werde, für eine Hypothe- karzinsforderung ausgestellt worden sei, erscheine uner- heblich. Sollte dem wirklich so sein, so hätte sich der Be- schwerdeführer durch die Wechselausstellung selbst der Wohltat der Stundung begeben, wobei nichts darauf ankomme, ob jene vor oder nach Erteilung der Stundung erfolgt sei. Es sei daher nicht nötig, die fragliche Behaup- , i und Konkurskammer. N° 42.

tung auf ihr Zutreffen zu untersuchen, bezw. den Beweis dafür abzunehmen. B.. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Joos-Pohl unterm 29. Mai 1. J.an das Bundesgericht unter Erneue- rung seines Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung vom 2. No- vember 1915 beschränkt sich die Wirkung der in ihr vor- gesehenen Stundung darauf, dass für die gestundeten For- derungen während der Dauer der Stundung eine Betrei- bung weder angehoben noch fortgesetzt werden darf und dass infolgedessen für solange auch jede Verjährungs-und Verwirkungsfrist still steht. Die Forderung selbst, insbe- sondere ihr Fälligwerden wird durch den Stundungsbe- schluss nicht berührt. Es handelt sich demnach bei die- sem nicht etwa um ein materiellrechtliches Moratorium, sondern um ein biosses prozessrechtliches, dem Rechts- stillstand analoges Vollstreckungsverbot, das durch Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde und nicht durch Rechts- vorschlag oder im Verfahren der Art. 85, bezw. 182 und 192 SchKG beim Richter geltend zu machen ist, sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des vorliegenden Streites gegeben erscheint.

-Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als begründet. Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 116, Abs. 2 neu OR -durch die übrigens nur die unter der Herrschaft des alten Gesetzes geltende Gerichts- praxis kodifiziert worden ist -hat die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld nur dann die Wirkung einer Leistung an Zah- lungsstatt bezw. einer Neuerung des bisherigen Schuld-

232 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren. Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden WiIlenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich zahl- lungshalber ) erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For- derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei, der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver- hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel- versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel - die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus jenem kausalen Rechtsverhältnis -verfolgen und sich von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in dem sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter- geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III, ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebung auf das kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64 S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur). Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be- langung auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö- schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann. so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten, wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der kompetenten Behörde Stundung erteilt, gen au gesagt dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver- hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver- sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel- betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des und Konkurskammer. N° 43.

Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem' Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per

  1. März 1915 ab ihrem Schuldbrief verfallene Zins-und Kapitalrate bezahlt machen könne, ist demnach im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Entscheides erheblich und muss, sofern sie zutrifft, zur Gutheissung der Beschwerde führen. Da die Vorinstanz es unterlassen hat, dieselbe auf ihre Richtigkeit zu prüfen und es sich dabei um seine Tatfrage handelt, ist somit die Sache zwecks Vornahme der nötigen Feststellungen hierüber und nachheriger neuer Entscheidung auf Grund der vorstehend entwickelten Rechtsauffassung an sie zurück- zuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin gutheissen, gass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. 3oma.n Scherer A..-G. Tragweite des in Art. 26 Abs. 3 SchlT z. ZGB enthaltenen Vorbehalts, wonach, wenn das Pfandrecht sich auf mehrere Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft nach bisherigem Rechte bestehen bleibt. Gilt derselbe auch für solche Vor- schriften des bisherigen Rechts, durch welche das Vorgehen in Bezug auf die Inanspruchnahme der einzehen Unter- pfänder in von dem Grundsatze des Art. 816 Abs. 3 ZGB abweichender Weise geregelt wird. Weitergeltung für die unter dem alten Recht bngründeten. Einzinsereien der
  3. des luzernischen EG z. SchKG über das sog. Ein- werfungsverfahren. A. -Im Konkurse über die Firma J. Felder eie, in Luzern liess die Konkursverwaltung am 24.Januar 1916

Parole chiave

debt enforcementstay of executionbill of exchangehotel industry protectionnovationsupervisory complaintmortgage debt