der Beklagten, mit Zehnder zum ersten Mal im J u I i
1912 geschlechtlich verkehrt zu haben, feststellen wollte.
Sonst liesse sich nicht erklären, warum die Vaterschaft
des Intervenienten dennoch als möglich angenommen,
und warum im Urteil Gewicht darauf gelegt wurde, dass
die spätern Ehegatten sich um die Zeit der Empfängnis
bereits
gekannt ), und dass sie zugestandenermassen
schon geraume Zeit
vor Abschluss der Ehe geschlechtlich
miteinander
verkehrt haben . Bleibt aber darnach die
Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte schon
vor dem
Monat Juli 1912 mit ihrem nachmaligen Ehemann ge-
schlechtlichen
Umgang gehabt hat, und ist es daher, mit
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes
(3. Januar 1913), auch möglich, dass sie, als sie zum
ersten Mal
mit Zehnder geschlechtlich verkehrte, noch
nicht schwanger war,' mit andern Worten: ist ni c h t
festgestellt, dass die Beklagte schon
vor dem Beginn ihrer
geschlechtlichen Beziehungen zu Zehnder schwanger war,
so entfällt
damit die einzige Tatsache, aus welcher unter
den Umständen des vorliegenden Falls auf die Unmög-
lichkeit der Vaterschaft des Ehemanns hätte geschlossen
werden können.
Demnach
hat das Bundesgericht
er k a n-n t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des KantonS'" Basel-Stadt vom 1. Februar
1916 bestätigt.
FamiIienrecht. Ne 15.
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1916
i. S. 13ührer, Rekurrentin, gegen Waisenamt 13a.sa.dingen.
Art. 287 Z G B ; Wiederherstellung der elterlichen Gewalt,
wo ein Grund zur Entziehung überhaupt nie bestanden hat.
Art. 285 ZGB; Charakterfehler und Entzug der
elterlichen Gewalt.
A. -Die Rekurrentin verehelichte sich im Jahre 1903
in zweiter Ehe mit Konrad Gräser, Giesser von Basa-
dingen. Nach dem im
Jahre 1911 erfolgten Tod Gräsers
verlangte die
Rekurrentin für sich und ihr Kind Rosa,
geb.
- Mai 1904, von der evangelischen Armenpflege
Basadingen Unterstützung.
Die Armenpflege erklärte
sich
am 25. November 1912 bereit, das Kind Rosa bei
fremden
Leuten zur Pflege und zur Erziehung unterzu-
bringen; sie wies darauf hin, dass, da die Rekurrentin
der Arbeit nachgehe und tagsüber nicht im Stande sei,
das
Kind selber zu überwachen, eine solche Versorgung
im Interesse des Kindes durchaus geboten erscheine.
Gegen den Beschluss der Armenpflege,
ihr nur in dieser
Form Unterstützung zu gewähren, beschwerte sich die
Rekurrentin am 27. Januar 1913 beim Bezirksrat Dies-
senhofen.
In diesem Verfahren rechtfertigte die evange-
lische Armenpflege ihre Stellungnahme damit, dass die
Rekurrentin infolge ihres rohen,
brutalen Wesens und
ihres Berufes als Fabrikarbeiterin nicht geeignet sei, ihr
Kind richtig zu erziehen. Ausserdem wies die Armen-
pflege darauf hin, dass sie
zu Lebzeiten des Gräser
die Eheleute Gräser habe verwarnen müssen, weil das
Kind Gräsers aus erster Ehe, Anna, von der Rekurrentin
roh beschimpft und geschlagen worden sei, und dass
die Armenpflege
in der Folge. d. h. nach Verbringung
des Gräser ins Spital, das Kind
Anna im Einverständnis
mit der Rekurrentin in eine fremde Familie unterge-
bracht habe, weil die Rekurrentin (C tagsüber in der
Fabrik arbeite. t
B. Durch Beschluss vom 28. Februar 1913 schützte
der Bezirksrat Diessenhofen den
Standpunkt der Armen-
pflege, worauf das Kind, trotz des Wiederstandes der
Rekurrentin, zeitweilig einer
Frau Vetterli in Diessen-
hofen in Pflege
gegt!ben wurde, von der es aber, nach
der unbestritten gebliebenen Behauptung der Rekurren-
tin,
bei jeder Gelegenheit) zu seiner Mutter zurücklief.
Am 6. September 1913 beschloss das Waisen
amt Basa-
dingnn, dem wiederholten Gesuche der evang. Kirchen-
pflege Basadingen entsprechend
I , es sei der Rekurrentin
gestützt auf Art. 283-285 ZGB die elterliche Gewalt ent-
zogen und Oskar
Ott von Basadingen als Vormund des
Kindes Rosa angewiesen, in Verbindung
mit der evang.
Armenpflege für eine geeignete Versorgung des Kindes
die nötigen Anstalten zu treffen. Aus welchen Gründen
d;eser
Entzug der elterlichen Gewalt der Rekurrentin
erfolgte, ist aus dem Beschluss des Waisen amtes nicht
ersichtlich; es wird darin
nur erklärt, dass die Gründe
dieser Massregel der Rekurrentin
mündlich eröffnet)
worden seien. Da die Rekurrentin gegen diesen Beschluss
nicht
rekurriertE, wurde ihr in der Folge das Kind
Rosa weggenommen und in der Erziehungsanstalt Bern-
rain untergebracht, wo es sich
'noch heute befindet.
C. -Am 27. August 1914 verehelichte sich die
Rekurrentin mit Karl Bührer, Messgehilfe der Stadt-
verwaltung Schaffhausen. Dieser stellte namens der
Reku:rentin das Gesuch uIiJ. Wiedereinsetzung in die
elterlIche Gewalt über ihr Kind Rosa, unter Hinweis
darauf, dass die Rekurrentin jetzt nicht mehr der Arbeit
nachgehe
und daher wieder in der Lage sei, das Kind
selber zu erziehen. Gegen den Beschluss des Waisenamtes
Ba.sadingen vom 3. Dezember 1914, der diesem Begehren
keme Folge gab, rekurrierte die Beschwerdeführerin
an
den Bezirksrat Diessenhofen, der am 11. Oktober 1915
die Beschwerde
mit der Begründung abwies, dass der
Entzug der elterlichen Gewalt seiner Zeit nicht nur
wegen der bedrängten Lage) der Rekurrentin erfolgt
Familienrecht. N° 15,
sei, die sich durch ihre Wiederverheiratung gebessert
habe, sondern hauptsächlich, weil der leidenschaftliche
Charakter der Mutter,. ihre rohe Ausdrucksweise
und
ihr gänzlicher Mangel an erzieherischem Talent für das
geistige
Vohl des Kindes gefährlich) gewesen seien.
Der Charakter der Rekurrentin habe sich seither nicht
geändert, so dass bei einer Wiedereinsetzung in die
elterliche Gewalt zu befürchten wäre, dass das Kind,
das in Bernrain
gut aufgehoben sei und langsam
Zeichen)
der Besserung gebe, bald wieder in die alten
Fehler zurückfallen würde.
D. -Durch Entscheid vom 11. Februar 1916 hat der
Regierungsrat des Kantons Thurgau die gegen den Be-
schluss des Bezirksrates Diessenhofen gerichtete Be-
schwerde der Rekurrentin abgewiesen.
Der Regierungs-
rat macht geltend, das Kind Rosa sei der Rekurrentin
nicht wegen ihrer beruflichen Verhinderung zur Ueber-
wachung des Kindes, sondern deshalb entzogen worden,
weil die Rekurrentin
als eine moralisch nicht einwand-
freie, rohe, brutale Person
bekannt sei und das Kind
sich als lügenhaft und diebisch erwiesen habe I). Da
diese Gründe immer noch beständen, habe der Bezirks-
rat mit Recht angenommen, dass die sofortige Ent-
lassung des Kindes Rosa aus der Anstalt Bernrain die
konstatierte Besserung des Kindes illusorisch machen
würde.
E. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen.
mit den Anträgen, sie sei wieder in die elterliche Gewait
über ihr Kind Rosa, das ihr sofort herauszugeben sei,
einzusetzen,
unter Kosten-und Entschädigungsfolge zu
Lasten der evang. Armenpflege Basadingen. Sie macht
unter Verweisung auf die zwischen dem Präsidenten der
Armenpflege
und ihr gewechselte Korrespondenz haupt-
sächlich geltend, dass ihr gegenüber nur die Rede davon
gewesen sei, dass sie wegen ihrer Beschäftigung
in der
Fabrik ihr Kind nicht richtig habe erziehen können ;
-Familienrecht. N° 15.
Vorwürfe über ihren Charakter seien ihr damals nie
gemacht worden.
Erst später habe man ihr gewisse
Charakterfehler vorgehalten; dabei handle es sich aber
lediglich
um einseitige, unbegründete Parteibehauptungen
der Armenpflege.
F. -In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat
des Kantons Thurgau auf Abweisung der Beschwerde
geschlossen, weil die
erzieherischen Eigenschaften I) der
Rekurrentin keine solche Wandlung erfahren hätten,
dass ihr das Kind zur Zeit ohne Besorgnis anvertraut
werden könnte.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da aus dem Entscheid des Waisen amtes Basa-
dingen vom 6. September 1913 die Gründe nicht her-
vorgehen, die für den
Entzug der elterlichen Gewalt der
Rekurrentin massgebend gewesen sind,
hätte sich die
Rekurrentin schon aus diesem Grund gegen diese
Ver-
fügung beschweren können. Dadurch, dass sie dies innert
Frist nicht getan hat, hat jedoch die Rekurrentin nicht
auch darauf verzichtet, nach Ablauf eines
Jahres seit
der Entziehung der elterlichen Gewalt von ihrem Rechte
gemäss Art. 287 ZGB Gebrauch zu machen. Nach dieser
Bestimmung
hat die zuständige Behörde bei Wegfall des
Grundes, aus dem die elterliche Gewalt entzogen worden
ist,
von sich aus 0 der a ut Ver 1 an gen des Vaters
oder der
Mutter sie wiederherzustellen. Diesem Fall von
Wiederherstellung der elterlichen Gewalt
ist derjenige
gleichzustellen, wo
überhaupt ein Grund zur Entziehung
der Gewalt nie bestanden
hat. Art. 287 ZGB will nur
besagen, dass wenn nach Ablauf eines Jahres ein Grund
zur Entziehung der elterlichen Gewalt nie h t besteht,
dann die elterliche Gewalt hergestellt werden soll. Im
vorliegenden Falle erklären nun die Vorinstanzen, dass
die Entziehung der elterlichen Gewalt
der Rekurrentin
in ihrem rohen
und brutalen Charakter -begründet ge-
wesen sei der bereits in ungünstiger Weise auf das Kind
eingewirkt und sich nicht geändert habe. Ob diese
Gründe heute noch bestehen,
braucht indessen nicht
untersucht zu werden, weil sie nicht zur Entziehung
der elterlichen Gewalt gemäss
Art. 285 ZGB genügen
würden. Von den in dieser Bestimmung für den Entzug
der elterlichen Gewalt aufgestellten Erfordernissen
kommt,
da eine Unfähigkeit zur Erziehung nicht
vorliegt,
nur der schwere Missbrauch de Gewal oder
die grobe Vernachlässigung der Elternpfhchten
III Be-
tracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur dann
vor, wenn es sich um ein schuldhaftes, die Gesundheit,
Intelligenz oder Sittlichkeit
des Kindes schädigendes
Verhalten der Eltern handelt (vgl. AS 38 11 S. 454).
Das trifft bei biossen C h ara k t e r feh I ern, wie
sie im vorliegenden Falle geltend gemacht worden sind,
nicht zu. Nachgewiesen
ist nach den Akten ganz all-
gemein
nur dass die Rekurrentin einen ( leidenschaft-
lichen
Cha:akter habe, dass sie brutal und von
roher Ausdrucksweise) sei und ihr Kind grob ange-
fahren habe. Dabei handelt es sich aber bloss um
Tatsachen, die höchstens zur Wegnahme des Kindes
behufs Versorgung gemäss Art.
284 ZGB, nicht aner zu
einem
so schweren Eingriff in das Eltern-und Kmdes-
verhältnis berechtigen könnten, wie es bei der
Ent-
ziehung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Da.s Kind
Rosa scheint denn auch die Liebe zur
Rekurrentm trotz
der von ihr erfahrenen Behandlung nicht verloren zu
haben; wenigstens steht nach der unbestritten gebnie
bellen Behauptung der Rekurrentin fest, dass s Knnd
während seiner Unterbringung bei Frau Vetterh m Dles-
senhofen
bei jeder Gelegenheit) zu seiner Mutter
zurückgelaufen ist. Da andere, für die Beibeha :ung des
Entzuges der elterlichen Gewalt sprechende Grunde, als
die genannten, von den Vorinstanzen
nicht geltend
gemacht worden sind,
und seit der Entziehung er elter-
lichen Gewalt
mehr als ein Jahr verflossen Ist, Ist daher
AS 4- 11 -1916
die elterliche Gewalt der Rekurrentin mangel eines
Entziehungsgrundes wiederherzustellen.
2. -Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin
nach konstanter Praxis in einem Fall wie dem vorliegen-
den nicht zuzusprechen (vgl. AS
41 S. 656).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 11. Februar
1916 aufgehoben und die der Rekurrentin im Jahre 1913
entzogene elterliche Gewalt über das
Kind Rosa wieder-
hergestellt.
16.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 1916
i. S. Stettler, Kläger, gegen Fringeli, Beklagter.
Art. 308 ZGB; Begriff der K1age anhebung im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung.
A. -Auf Verlangen des Beintandes des Klägers Frie-
drich Sigmund Stettler wurde der Beklagte
am 18. / 19. Mai
1914 vom Gerichtspräsidenten von Laufen zum Sühne-
versuch über das Rechtsbegehren geladen, er sei als ausser-
ehelicher
Vater des von der Klägerin am 5. November
1913 geborenen Klägers gehalten,
an dessen Unterhalts-
und Erziehungskosten einen monatlichen Unterhalts-
beitrag von 30 Fr., bis zum vollendeten 18. Altersjahr
des Kindes, zu bezahlen. Der Aussöhnungsvusuch über
diese Begehren,
an welchem der Beistand des Klägers und
der Beklagte teilnahmen, fand am 22. Mai 1914 statt und
verlief erfolglos. Auf Begehren der Klägerin Lina Stettler
und des durch seinen Beistand vertretenen Klägers Frie-
drich Sigmund Stettler erliess der Gerichtspräsident von
Laufen
am 12. /28. Juni 1915 eine neue Vorladung an den
Beklagten zum Aussöhnungsversuch über die Rechts-
FamilienrecJtt. N0 16.
begehren, es sei der Beklagte als ausserehelicher Vater
des am 5. November 1913 geborenen Klägers zu erklären
und ihm der Kläger mit Standesfolgen zuzusprechen;
ausserdem sei der Beklagte zur Bezahlung von
200 Fr.
gemäss Art. 317 ZGB und einer vom Gelicht festzusetzen-
den Genugtuungssumme an die Klägerin, sowie eines
monatlichen Alimentationsbeitrages von
30 Fr. an das
Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu
ver-
urteilen. Nachdem der Aussöhnungsversuch über diese
Begehren zwischen den Klägern
und dem Beklagten am
30. Juni 1915 ebenfalls fruchtlos abgelaufen war, reichten
die Kläger Lina Stettler und Friedrich Sigmund Stettler
am 2. August 1915 beim Amtsgericht Laufen die vor-
liegende Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie die
in der Vorladung zum Sühneversuch vom
30. Juni 1915
enthaltenen Rechtsbegehren erneuerten.
Der Beklagte hat
auf Abweisung der Klage geschlossen und sich in der Er-
gänzung seiner Klagebeantwortung darauf berufen, dass
die Klage verwirkt sei.
B. -Durch Urteil vom 5. Oktober 1915 hat das Amts-
gericht Laufen den Beklagten zur Bezahlung eines Ali-
mentationsbeitrages von monatlich
15 Fr. an den Kläger,
bis zum vollendeten 18. Altersjahr, verurteilt
und im
übrigen (d. h. in Bezug
auf das Begehren um Zusprechung
des Kindes
mit Standesfolgen und um Ausrichtung einer
Entschädigungs-
und Genugtuungssumme an die Mutter)
die Klage verworfen. Auf Appellation des Beklagten hin
hat der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil
vom 8. Februar 1916 die Klage abgewiesen und die Kläger
zur Bezahlung von
350 Fr. Prozesskosten an den Be-
klagten verurteilt, weil die Anhebung der Klage)) ge-
mäss Art. 308 ZGB, worunter nach 13 und 58 Abs. 2
des Prozess dekretes vom
30. November 1911 einzig die
Einreichung der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten
verstanden werden könne, erst nach Ablauf eines
Jahres
seit der Geburt des Klägers stattgefunden habe.
C. -Mit der vorliegenden, rechtzeit und formrichtig