696 Prozessrecht. N° 107.
107. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1916
i. S. F. Ryser Oie, Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
Ersparniskasse Olten, Klägerin
und Berufungsbeklagte.
Die Normen über die Voraussetzungen und den Inhalt der
Fests t e J 1 u n g s klage gehören dem Bundesrechte, nicht
dem kantonalen Zivilprozessrechte an. Erfordernis des
rechtlichen Interesses an der sofortigen Feststellung,
besonders bei der sog. Inzidentalwiderklage auf Feststellung.
-Sofortige Entscheidung durch das Bundesgericht über
einen Anspruch, den die Vorinstanz nicht beurteilt hatte:
ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine Rückweisung zu
einem zum voraus bestimmten Entscheid führen müsste und
daher zwecklos wäre. -Rechtskraft des Urteils : er-
streckt sich nicht über den eingeklagten Anspruch auf das
zu Grunde liegende Recht. -Die Unterlassung des G 1 ä u -
bigers einer Kollektivgesellschaft, seine Forderung
im öfientlichen Inventar über einen verstorbenen Gesell-
s chafter anzumelden, lässt seine Rechte gegenüber der in
Liquidation getretenen Gesellschaft unberührt, ebenso
gegenüber dem U e b er n eh m er des Gesellschaftsvermögens
mit Aktiven und Passiven.
- -Am 17. November 1912 trat Richard Diebold
der Klägerin, der Ersparniskasse Olten, eine auf dem
Hotel Central in Aarburg hypothekarisch gesicherte
Kaufrestanz von
9400 Fr. gegen Frau Marie Lehner, die
damalige Eigentümerin des Hotels ab. Die Forderung war
vom
- Mai 1912 an auf fünf Jahre unkündbar, zu 4% %
oder bei Verspätung über drei Monate zu 5 % verzinsbar
und durch jährliche auf den Zinstag zu leistende An-
zahlungen von
500 Fr. zu amortisieren. Am 17. November/
- Dezember 1912 verpflichtete sich für diese Forderung
samt Zins und Kosten neben dem Zedenten Diebold die
damalige
Firma Ryser Cie in Herzogenbuchsee als
solidarische Bürgin. Diese Firma, eine Kollektivgesell-
schaft,
bestand aus Friedrich Ryser, Vater, Friedrich
Ryser-Kilchenmann, Sohn
und Ernst Schertenleib-Ryser,
als Gesellschaftern
und ist die Rechtsvorfahrin der heu-
Prozessrecht. N 107.
tigen Beklagten, der Kommanditgesellschaft F. Ryser
Cie.
Im März 1913 verkaufte die Schuldnerin Marie Lehner
das Grundpfand
an Emil Krazer in Bern weiter, worauf
die Klägerin, wie die Vorinstanz entgegen
der Bestreitung
der Beklagten feststellt,
am 2. April 1913 im Sinne von
Art. 832
ZGB der Verkäuferin erklärte, sie als Schuld-
nerin beibehalten zu wollen.
Am 21.
Februar 1914 starb F. Ryser, Vater und es er-
losch
damit die Kollektivgesellschaft Ryser c1e. Über
den Nachlass des Verstorbenen wurde ein öffentliches
Inventar durchgeführt, wobei aber die Klägerin ihre
Bürgschaftsansprache nicht anmeldete. Am 21.
Juli 1914
wurde die Kollektivgesellschaft Ryser
c1e im Handels-
register gelöscht
und die Kommanditgesellschaft Ryser
(ie -der die verbleibenden Teilhaber der frühem
Gesellschaft und Louis Ryser als unbeschränkt haftende
Gesellschafter sowie Witwe Elise Ryser als Kommanditärin
angehören -eingetragen,
mit der Erklärung, dass die
neue
Firma Aktiven und Passiven der erloschenen über-
nehme.
Im Juli 1915 leitete die Klägerin gegen Frau Lehner
für die noch unbezahlten Rückstände, nämlich den Zins
'Und die Forderungsrate, die am 20. Mai d. J. verfallen
waren, zusammen für
920 Fr., nebst Verzugszins zu 5 %
vom genannten Tage an Betreibung ein, erhielt jedoch
am 2. Februar 1916 für die ganze Summe einen Verlust-
schein. Ebenso entfiel im Konkurs, der
am 9. Februar 1915
über Krazer als derzeitigen Eigentümer des Pfandes er-
öffnet wur.de, auf das Pfandrecht der Klägerin keine
Deckung.
Im nunmehrigen Prozesse verlangt die Klägerin von
der Beklagten auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung
vom 17. November/ 4. Dezember 1912 Bezahlung der in
Betreibung gesetzten 920 Fr. samt Verzugszins (wie ange-
geben)
und 11 Fr. 90 Cts. Betreibungskosten.
Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen
und durch Widerklage das Begehren gestellt : Es sei:
gerichtlich zu erkennen, die Kommanditgesellschaft
F. Ryser c1e sei nicht Bürge für die -(nach Abzah-
lung zweier Raten noch verbleibende) -Forderung von
8400 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1915 und sie sei,
nicht schuldig, diese Forderung oder die darauf fällig
werdenden
Raten an die Klägersrhaft zu bezahlen. Da-
bei
nahm sie den Standpunkt ein, die Bürgschaftsschuld
sei nach Art.
590 ZGB ganz, eventuell für den auf Vater
Ryser fallenden Anteil untergegangen.
Die Vorinstanz
hat durch Urteil vom 15. Juli 1916 hin:-
sichtlich der Widerklage aus dem unten zu erwähnenden
Grunde auf Nichteintreten erkannt, das Klagebegehren
dagegen
mit der Einschränkung gutgeheissen, dass die
Beklagte den Verzugszins erst vom
20. Juli 1915 an, wo,
ihr der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, zu entrichten
habe. Demgegenüber wiederholt die Beklagte vor Bundes-
gericht die
von ihr gestellten Rechtsbegehren und ver-
langt eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz
zur Beweisergänzung und neuer Beurteilung.
2. -Der Minimalstreitwert von 2000Fr den der
Art. 59
OG für die bundesgerichtliche Zuständigkeit er-
fordert, ist zwar nicht für die Hauptklage gegeben, bei
der die
Streitsumme nur 920 Fr. erreicht, wohl aber für
die Widerklage, bei der sie sich auf
8400 Fr. beläuft.
Damit also das Bundesgericht auf die Berufung eintreten
kann, muss der Nichteintretensentscheid, den die Vor-
instanz in Betreff der Widerklage ausgefällt
hat, seiner
Nachprüfung zugänglich sein.
3. -Dieser
Nichteintreten sen tscheid stützt
sich auf folgende Erwägung : Laut dem Begehren der
Wider k I a g e wolle die Widerklägerin festgestellt wissen,.
dass sie die restanzliche Bürgschaftsforderung von
8400 Fr. nicht schulde. Das Begehren charakterisiere sich
als eine negative Feststellungsklage. Diese sei dem berni-
schen Zivilprozessrechte grundsätzlich unbekannt.
Es
lasse sie nur ausnahmsweise, namentlich wo das Bundes-
recht das erheische, zu, und nur unter der ausdrücklichen
Voraussetzung, dass der Feststellung kläger ein wesent-
liches Interesse
an der sofortigen Anbringung dieser Klage
darzutun vermöge (wofür auf einen in der Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins
B. 43 S. 446 abgedruckten
Entscheid der Vorinstanz
und die dortigen Zitate zu ver-
weisen sei).
Ein solches Interesse habe aber die beklagte
Firma nicht einmal behauptet, geschweige denn nach-
gewiesen,
und es fehle denn auch, da die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der Bürgschaftsschuld
Vorbedingung für die Entscheidung der Vorklage sei.
Im Gegensatz zu dieser Auffassung der Vorinstanz ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Normen, die
für die Voraussetzungen
und den Inhalt der negativen
Feststellungsklage
und der Fests t e 11 u n g s k I a g e über-
haupt gelten, nicht dem kantonalen Prozessrechte, son-
dern dem
Bundesrechte angehören. Theoretisch mag.
allerdings der Anspruch auf Gewährung gerichtlichen
Schutzes für ein Privatrecht, als ein an den Richter sich
wendender Anspruch, dem öffentlichen -und im be-
sondern dem Prozessrechte zuzuweisen sein
und dieses
mag ihn daher näher zu regeln haben. Allein anderseits
hängt die Frage, ob und in welcher Weise der Richter
ein Recht zu schützen oder, wie bei der negativen Fest-
stellungsklage,
Schutz gegen die Geltendmachung eines
Nichtrechts zu gewähren habe, doch eng
mit den das be-
treffende Rechtsverhältnis materiell ordnenden Bestim-
mungen der Zivilgesetzgebung zusammen; namentlich
besteht dieser Zusammenhang hinsichtlich des hier zu
entscheidenden Punktes, welches Interesse der Kläger
haben müsse,
um durch Klage den staatlichen Rechts-
schutz begehren zu können. Die Ordnung der verschie-
denen Klagearten, und. also auch der Feststellungsklage,.
betrifft hiernach ein Grenzgebiet zwischen
Zivil-oder
In Rücksicht hierauf kann man nicht sagen,
die Auffassung, dass die Feststellungsklage dem eid-
genössischen Rechte unterstehe, führe zu einem
ver-
fassungsmässig unzulässigen Eingriff in die kantonale
Prozessgesetzgebung. Demgemäss
ist der eidgenössische
Gesetzgeber schon vielfach dazu gelangt, bei der Ordnung
zivilrechtlicher Verhältnisse zugleich die
Art und Weise
ihres Rechtsschutzes zu regeln
und namentlich eine Klage
auf Feststellung des Verhältnisses als zulässig zu erklären
(wofür sich auf die verschiedenen
im ZGB, dem SchKG,
dem MSchG
und dem PG behandelten Klagen verweisen
lässt; als eigentliche Feststellungsklage ist
z. B. die des
Art. 29
ZGB ausgestaltet). Ebenso hat sich die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung von jeher über die Voraus-
setzungen
und die Natur der Feststellungsklage aus-
gesprochen,
in der Meinung, es handle sich hiebei um
Fragen eidgenössischen Rechts, und zwar geschah dies
nicht
nur in Streitsachen, die vom Bundesgericht nach
lern BZP zu erledigen waren (so z.B. EB 2 S. 272 /73,
,G S. 325, 7 S. 198 f., 11 S. 104, 12 S. 479, 13 S. 348,
14 S. 369 und eingehend namentlich 35 II S. 739 ff.
Erw. 3), sondern auch bei solchen, über die zunächst die
kantonalen Gerichte nach ihrem Prozessverfahren
und
erst daran anschliessend das Bundesgericht als Berufungs-
instanz zu erkennen
hatte (so z. B. EB 8 S. 103, 24 II
S. 430, 30 II S. 122 speziell die negative Feststellungs-
klage betreffend ,
31 II S. 387 f., 40 II S. 428, 41 II
S. 428; teilweise abweichend 27 II S. 643 und 32 II S. 377).
Dass eine einheitliche Gestaltung der Feststellungsklage
praktischen Bedürfnissen entspricht
und zu einer zweck-
mässigen Anwendung des Bundeszivilrechtes notwendig
ist, zeigt gerade der vorliegende Prozess :
In der Tat
würde es als eine gegen das Rechtsgefühl verstossende
Ungleichheit empfunden, wenn in Fällen,
wo sich der
Bestand oder Nichtbestand einer Forderung ausschliess-
lich nach eidgenössischem Rechte beurteilt, im einen
Kanton es möglich wäre und im andern nicht, durch
negatives Feststellungsurteil gegen die unbegründete
Inanspruchnahme dieser Forderung Rechtsschutz zu er-
halten.
- -Hienach hat also das Bundesgericht sachlich zu
prüfen, ob die Widerklägerin auf Feststellung des Nicht-
bestandes der Bürgschaftsforderung klagen könne, in
Betreff der die Hauptklägerin zwei periodische Leistungen
-einen Jahreszins
und eine Amortisationsquote -ein-
geklagt
hat. Zu Unrecht hält nun die Vorinstanz dafür,
es fehle der Wider klägerin das dazu erforderliche recht-
J ich e Interesse an der sofortigen Feststellung. Dieses
Interesse
ist von selbst und ohne dass die Widerklägerin
es auf andere Art nachzuweisen hätte, mit der Tatsache
gegeben, dass die
Widerbeklagte jene beiden Einzel-
ansprüche, als dem von der
Widerklägerin bestrittenen
Forderungsrecht entstammend, klageweise geltend macht
(vergl. die auf Tatbestände der vorliegenden Art anwend-
bare Inzidentalwiderklage auf Feststellung des 280 der
deutschen
ZPO). Die Klageerhebung bedeutet die An-
massung
nicht nur dieser Teilansprüche selbst, sondern
zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren not-
wendige Grundlage.
In diesem vollen Umfange wird die
Widerklägerin durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer
Privatrechtssphäre beeinträchtigt. Ein rechtliches Inte-
resse
hat sie nicht nur daran, dass der Richter durch
Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der beiden
Klageansprüche ihre Leistungspflicht verneine, sondern
auch daran, dass er durch Feststellung des Nichtbestandes
der Forderung einer späteren Geltendmachung weiterer
solcher Ansprüche, mögen sie durch neue gerichtliche
Schritte oder anderswie erfolgen, entgegentrete, indem
er durch sein Urteil hinsichtlich des von der Beklagten
verneinten Forderungsverhältnisses Rechtsgewissheit im
allgemeinen schafft. Diese Rechtskraftwirkung des nega-
tiven Feststellungsurteils
und ihre Bedeutung für die
Interessen der Feststellungsklägerin wird von der Vor-
instanz übersehen, wenn sie das Feststellungsinteresse
der Widerklägerin
mit der Begründung verneint, die Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Bürg-
schaftsschuld sei Vorbedingung für die Entscheidung der
Vorklage. Dass die Vorinstanz mit der Zusprechung des
auf die Einzelleistungen von zusammen
920 Fr. gerich-
teten Klagebegehrens zugleich den Bestand der gesamten
Forderung von 8400 Fr. urteilsmässig feststellen und also
der Beklagten die Möglichkeit, bei einer Einklagung
späterer Einzelleistungen die
Forderung zu bestreitnn,
nehmen wolle, geht aus der Begründung und namenthch
dem Dispositiv ihres Entscheides nicht hervor. Eine solche
Erstreckung der Rechtskraft über den eingeklagten An-
spruch hinaus auf das
ihm zu Grunde liegende Recht im
allgemeinen, entspräche wohl auch
nicht allgemeinen
Grundsätzen (vergl.
EB 41 II S. 383, GAuP-STEIN, Kom-
mentar zur deutschen ZPO, 6. und 7. Aufl. 322, V
s. 734).
5. -Die Entscheidung
über das durch Widerklage
gestellte B e g e h r e n auf Fe s t s t e 11 u n g des Nicht-
bestandes der Bürgschaftsforderung
hängt nach der
Prozesslage einzig davon ab, ob die Unterlassung der
Klägerin, die Forderung im öffentlichen
Inventar über
Vater Ryser einzugeben, deren ganzen oder teilweisen
Untergang
zur Folge gehabt habe. Andere Gründe für den
Untergang der Forderung werden nicht behauptet und
sind auch nicht ersichtlich. Von der Beantwortung der
nämlichen
Frage -der Wirkung jener Nichteingabe der
Forderung -ist aber auch die Entscheidung des Be-
gehrens der Ha u p t k l a g e auf Bezahlung eines Zins-
und eines Amortisationsbetrages abhängig. Auch in dieser
Beziehung
bestreitet die Beklagte und Widerklägerin ihre
Schuldpflicht lediglich wegen jener Unterlassung der
Forderungsanmeldung. Hienach muss also die Entschei-
dung, die das Bundesgericht über die
Hauptklage zu
treffen
hat -Abweisung oder Zusprechung des Klage-
begehrens oder Rückweisung an die
Vorinstanz zu nnuer
Behandlung -notwendig übereinstimmen mit der uber
die Widerklage zu fällenden Entscheidung.
Findet daher
das Bundesgericht hinsichtlich der Hauptklage, die Sach-
lage sei hinreichend liquid, um sofort im Sinne der Ab-
Prozessrecht. N° 107. 703
weisung oder der Gutheissung der Klageforderung urteilen
zu können, so schliesst das hinsichtlich der Widerklage eine
Rückweisung -wie sie die Widerklägerin eventuell
verlangt -von selbst aus. Eine solche könnte ihren
Zweck nicht erfüllen, vom Vorderrichter auf Grund der
vervollständigten
Akten -innerhalb der durch die
Begründung des Rückweisungsentscheides gesetzten
Schranken -einen eigenen, selbständigen Entscheid zu
erwirken. Vielmehr wäre die Vorinstanz gezwungen, einen
zum voraus bestimmten Entscheid, nämlich einen dem
bundesgerichtlichen Urteil
über die Hauptklage ent-
sprechenden, zu treffen,
ansonst sich die Erledigung der
Haupt-und die der Widerklage widersprächen. In solchen
Fällen völliger Zwecklosigkeit einer Rückweisung lässt
sich zu ihren Gunsten auch
nicht etwa der formell pro-
zessualische Grund anführen, das Bundesgericht als
Be-
rufungsinstanz könne über einen gerichtlich erhobenen
Anspruch
erst entscheiden, nachdem eine kantonale Ent-
scheidung darüber vorliege. Im übrigen kann dahin-
gestellt bleiben, ob diese
Behauptung in ihrer Allgemeinheit
vor den Bestimmungen des OG standhalte, namentlich
vor dessen Art. 82, der das Bundesgericht ermächtigt,
einen
Tatbestand, den die Vorinstanz unvollständig fest-
.gestellt hat (weil sie etwa, wie hier, auf den aus ihm
abgeleiteten Anspruch
nicht glaubte eintreten zu können),
zu ergänzen und auf Grund dessen ohne Rückweisung
zu entscheiden.
6. -Die allein zu prüfende m a t er iell-r e eh tI ich e
Frage, ob und in wie weit die Beklagte deswegen nicht
als Bürgin hafte, weil die Klägerin unterlassen hatte, die
Bürgschaftsforderung im öffentlichen
Inventar über Vater
Ryser anzumelden, lässt sich auf Grund der vorliegenden
Akten sofort beurteilen und zwar ist sie mit der Vor-
instanz im Sinne der Nichtbefreiung von der Bürgschaft
zu
beantworten: Durch die Veröffentlichung im Handels-
amtsblatt vom 21.Juli 1914 hat die beklagte Kommandit-
gesellschaft kundgegeben, dass sie die Aktiven und
Passiven der am 21. Februar 1914 durch den Tod des:
Gesellschafters Vater Ryser aufgelösten Kollektivgesell-
schaft
Ryser cie übernehme. Dadurch ist sie nach
Art. 181 OR Schuldnerin der streitigen Bürgschaftsforde-
rung
und mit ihrem ganzen Gesellschaftsvermögen dafür
haftbar geworden, dies in dem Umfange und in dem Sinne,
wie die Bürgschaftsschuld im
Zeitpunkte der Geschäfts-
übernahme eine solche
der Kollektivgesellschaft in Liqui-
dation war. Diese Gesellschaft
hatte nnn die Schuld
seiner
Zeit gemäss Art. 559 OR unter ihrer Firma , als
eine Gesellschaftsschuld, eingegangen
und es haftete
daher für sie in erster Linie das Gesellschaftsvermögen,
daneben
auch die einzelnen Gesellschafter persönlich, mit
ihrem Privatvermögen, wobei diese mit der Auflösung der
Gesellschaft sofort belangbar geworden sind. Die
Haftung
des Gesellschaftsvermögens der alten Firma hat aber
dadurch keine Minderung erfahren, dass die Bürgschafts-
gläubigerin es unterliess, die persönliche Haftungsver-
pflichtung, die dem verstorbenen Gesellschafter Ryser
oblag, gegen dessen Erbmasse geltend
zu machen. Die
Gesellschafter können sich auf eine solche Unterlassung
ihres Gläubigers jedenfalls
nicht zu dem Zwecke berufen
um dadurch den Zugriff des Gläubigers auf das Gesell-
schaftsvermögen auszuschliessen oder zu beschränken,.
das den Gesellschaftsgläubigern verfangen
bleibt und bei
der Liquidation nur für den zur Befriedigung der Gläu-
biger nicht erforderlichen Überschuss an die Gesell-
schafter zurückfällt. Aus einer solchen
Unterlassung
können vielmehr die Gesellschafter nur bei ihrer persön-
lichen Belangung allfällig zulässige Einwendungen
her-
leiten. Hat sonach die Bürgschaftsforderung der Klägerin,
soweit es sich
um ihre Geltendmachung gegenüber der
Kollektivgesellschaft in Liquidation und die Befriedigung
aus deren Vermögen handelt, bei der Geschäftsübernahme
durch die Beklagte in vollem Umfange bestanden,
so ist
sie in gleichem Umfange auf die beklagte
Kommandit-
gesellschaft als Geschäftsübernehmerin übergegangen,
:
'
"
i
womit zugleich auch die Mitglieder der letzteren in
der gesetzlichen Weise dafür
haftbar geworden sind.
Hätte die beklagte Gesellschaft ihre ordentliche Haftung
beschränken wollen, so wäre dazu eine ausdrückliche
Erklärung gegenüber der Klägerin als Gesellschafts-
gläubigerin
vonnöten gewesen. Damit wird immerhin der
Frage nicht vorgegriffen, inwiefern zwischen den als haft-
bar in Betracht Kommenden unter sinh -der beklagten
Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft in Liquidation,
soweit sie noch
nicht erloschen ist, und den Mitgliedern
der beiden Gesellschaften -Ausgleichungsansprüche
be-
stehen können.
Zu der verlangten Aktenvervollständigung endlich liegt
der
nach der soeben dargestellten Rechtslage, die in tat-
sächlicher Beziehung völlig abgeklärt ist, kein Grund vor.
7. -Das Gesagte führt zur Abweisung der Be-
rufung. Hinsichtlich der Hauptklage ist das angefoch-
tene Urteil als sachlich richtig zu bestätigen. Hin1-iichtlich
der Widerklage hat an Stelle des unbegründeten Nicht-
eintrntensentsnheides der Vorinstanz ein die Widerklage
sachlich abweisender Entscheid zu treten. Die Wider-
klägerin
kann auch nicht etwa geltend machen, das nun-
mehrige Urteil des Bundesgerichts gehe zu ihren Un-
gunsten über das -nur von ihr anaefochtene -der
Vorinstanz hinaus, weil dieses
ihr die Möglichkeit einer
snätern neuen Beurteilung der streitigen Forderung oder
emzelner Neben-oder Teilansprüche
daraus belasse. In-
dem die Widerklägerin sofortige sachliche Beurteilung
verlangte, musste sie eben auch
mit einer sofortigen
rechtskräftigen Erledigung zu ihren Ungunsten rechnen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 15. Juni 191
(im Sinne von Erwägung 7) bestätigt.