Obllgationenrecbt. N° 99.
99. Orteil der II. ZivilabteiltlDg vom IS. Dezembar 1916
i. S. Vallanda ; Cie,
Klägerin und Widerbeklagte,
gegen Meier Sv Cie, Beklagte und Widerklägerin.
Zusichemngen des Erstellers einer Maschine hinsichtlich ihrer
Leistungsfähigkeit. Haftung des Erstellers für die von ihr.:l
gewählte Konstruktion und Ausführung. Wandelung und
Schadenersatzforderung wegen nicht garantiemässiger Lie-
ferung.
A. -Am 3. November 1913 teilte ein gewisser W.
Huenerhoff der Klägerin, die sich mit der Herstellung von
Zementplatten für Trottoir-, Boden-und Dachbelag be-
schäftigt,
mit, dass er bereit wäre, ihr eine hydraulische
Presse
zur Herstellung der Platten zu liefern. Er erbat
sich nähere Angaben über die Anforderungen, die die
Klägerin
an eine solche Presse stelle, wobei er bemerkte,
dass
er Spezialist sei in der Herstellung von Formen und
Maschinen der Zementindustrie ; tatsächlich war er
weder Techniker noch Fabrikant, sondern verfolgte nur
den Zweck, den Auftrag, den er von der Klägerin zu
erhalten hoffte, einem Maschinenfabrikanten weiterzu-
geben
und sich dadurch einen Mäklerlohn zu verdienen.
Die Klägerin, die die Zementplatten bisher durch Giessen
hergestellt
hatte, antwortete dem Huenerhoff am 5. No-
vember 1913 brieflich, sie interessiere sich in der
Tat für
eine Presse.
Zugleich erklärte sie, es üssten mit der
Presse täglich mindestens 250, wenn möglich 400 Platten
hergestellt werden können; dabei käme als Material 1/
Sand, 1/
gemahlene Ziegel und 1/
Schlacken in Frage,
die
mit Zement und einem flüssigen, wasserdichten Zusatz
gemischt würden. Die Klägerin gab überdies die nötigen
Masse
an und verlangte Lieferung bis Ende Januar 1914.
Zwei Tage später, am 7. November 1913, ersuchte Huener-
hoff die Beklagte, die
Firma H. M. Meier oe, Maschinen-
fabrik in Winterthur,
um eine Offerte zu Hunden einer
Obligationenrecut. o iN.
. 623
Schweizer Firma für eine Maschine zur Herstellung von
Platten 750 X 750 ca 30 mm stark. Erforderlicher Druck
ca 30-40 kg per cm 2, also ca 200 000 kg Gesamtdruck ;
ausserdem
gab Huenerhoff der Beklagten auch die Zu-
sammensetzung der Mischung des Materials sowie die VOll
der Klägerin gewünschte Garantie für eine Leistung von
täglich
300-400 Platten an. Dabei beruhten die Angaben
Huenerhoffs
über den notwendigen Druck von ca 200 000
kg nicht etwa auf Mitteilungen der Klägerin, sondern auf
blosse Erkundigungen, die Huenerhoff bei andern
Ze-
mentfabriken eingezogen hatte. Zwischen dem 7. und
13. November 1913
kam es dann zwischen Huenerhoff
und M. H. Meier von der beklagten Firma zu einer Unter-
redung, wobei Huenerhoff, ohne den Namen der Klägerin
zu nennen, die
an die Maschine zu stellenden Anforderun-
gen erläuterte. Nach der Zeugenaussage des Huenerhoff
soll Meier, nachdem Huenerhoff
erklärt hatte, er sei
nie h t Techniker, gefragt haben, woher er, Huenerhoff,
die technischen Augaben
habe; Huenerhoff habe darauf
geantwortet, es handle sich um ( vorläufige Annahmen )
seinerseits. Es sei dann zwischen ihnen über den Drucl
gesprochen worden, Meier
habe bestätigt, der ange-
nommene Druck genüge, und beigefügt,
man presse
sogar
Eteruitplatten mit keinem höheren Druck. Auf
Grund dieser Besprechung unterbreitete Huenerhoff am
13. November 1913 der Klägerin einen schriftlichen Kos-
tenvoranschlag, ohne der Klägerin den Nameri Meiers
bekannt zu geben. In dem Begleitschreiben schrieb er u.
a. : Die hohe Druckleistung der Pumpe von 250 000 kg
Maximaldruck ist
mehr als genügend und garantiert voll-
ständig
kompakte Presslinge; Tagesleistung der Presse
bei zwei Mann Bedienung
300-350 Platten . Am 19. No-
vember machte Huenerhoff persönlich einen Besuch bei
der Klägerin,
um ihr seine Offerte zu erläutern und zu
empfehlen ; dabei übergab
er ihr die Zeichnung act. 175,
die die projektierte Presse betrifft
und von der Beklagte :
angefertigt worden war; diese Zeichung trägt den Titeln'
624 ObUgaUonenrecht. Nil 99.
(I Hydraulische Presse für Zementsteine und Platten ;
sie ist
mit dem Stempel der Beklagten versehen und von
dieser
den 15. November 1913 datiert worden. Einen
Tag nach dem Besuch des Huenerhoff richtete J. Rüttner,
der Buchhalter der Klägerin, der zufälligerweise mit M.
A. Meier bekannt war, einen Privatbrief an .die Beklagte,
aus welchem folgende Stelle hervorzuheben ist : (I Herr
Huenerhoff machte uns gestern seine persönl. Aufwar-
tung, doch haben uns dessen Auskünfte nicht hin-
reichend überzeugen können. Er erzählte unter anderm,
dass solche Pressen schon verschiedentlich geliefert wor-
) den seien, doch seien dieselben in Spanien montiert wor-
den, sodass eine Besichtigung ausgeschlossen sei. Ebenso
sprach er von einer Tagesleistung der Presse, welche
) 300 Stück, was wir unbedingt verlangen, weit übertreffe,
sodass meine Herren seinen Aussagen kaum mehr Glau-
) ben schenken konnten. Leider war ich im Moment abwe-
send, habe aber nicht verfehlt, nachdem ich gesehen,
dass Huenerhoff wahrscheinlich mit Ihrem Hause in
Verbindung steht, die Sache bestmöglich zu verteidigen
) und den Vorschlag gemacht, mich direkt an Sie zu wen-
den, indem ich diese Gelegenheit mit Freude benütze,
Ihnen auch einmal einen kleinen Dienst zu erweisen,
sofern meiner gegenwärtigen -Firma damit ebenfalls ge-
dient ist. Ich wende mich deshalb vertrauensvoll an Sie
) mit der Anfrage, ob Sie Prc;ssen für diese Plattengrösse
schon erstellt haben und ob Sie eine Tagesleistung von
300 Stück garantieren können. Zu Ihrer Orientierung
diene Ihnen, dass die Platten aus einem Mörtel folgen-
der Mischung hergestellt werden müssen, 1/
gemahlene
Schlacken, 1/
ZiegeImehl und 1/
Sand und Cement,
,) die Oberfläche soll gerippt werden und zwar in Quadra-
ten von 109 /100 m m. Die Form der Platte nach untoo-
') stehender Skizze. Gleichzeitig haben wir den Wunsch,
diese Platten in farbiger Ausführung zu fabrizieren und
denke ich bei dieser Gelegenheit an die Versuche von
I) Herrn Louis Streuli-Höhn, welche meines Wissens gut
U25
reussiert haben, wenigstens hinsichtlich Färbung. Dürfte
ich Sie vielleicht um Angabe dieser Adresse bitten,
damit ich mich mit demselben in Verbindung setzen
könnte oder wären Sie in der Lage, diese Voo'ichtung
mit der Presse zu offerieren ?
Am 24. November 1913 antwortete die Beklagte dem
Rüttner u. a. : Was nun die in Frage stehende Presse
betrifft, so haben wir bis anhin keine für Platten in
vorliegendem Format ausgeführt und muss diesbezgl.
i) in der Aussage des Herrn Huel1erhoff ein Irrtum vor-
liegen. Dagegen "issen Sie ja selbst, dass wir auf diesem
) Gebiete derartige Erfahrungen und Kenntnisse besitzen,
) die es uns ohne irgendwelche Schwierigkeiten ohne wei-
teres ermöglichen, Ihrer w. Firma auch ohne dies, eine
gute, leistungsfähige und zweckentsprechend ausge-
führte Presse zu liefern. 'Venn Sie also Gelegenheit haben,
i unsere Offerte, die sich mit Ihrem Briefe gekreuzt hat, zu
unterstützen, so dürfen Sie dies mit bestem Gewissen und
gewiss auch nicht zum Schaden Ihrer w. Firma tun;
die Grösse der Platte spielt im vorliegenden Falle keine
Rolle und dürfte es Sie in teressierell , dass wir geger,-
) wärtig in Unterhandlung mit einer Schweizerfirma sind
' betr. Abänderung einer Platten-Presse für Platten
1000 X 2000 mm. Wir kennen auch die Pressen unsereI',
) ausländischen Konkurrenz sehr wohl und sind über-
zeugt, dass die von uns offerierte Presse den ausländ.
Konkurrenz-Maschinen überlegen ist. Neben der mög-
lichen grossen Produktion hat unsere Presse den Vor-
teil leichter Handhabung bei einem Maximum an Be-
I) dienung, was für die Rentabilität von grosser Bedeutung
ist. Eine Leistung von 30 Platten können wir ohne wei-
teres garantieren d. h. per Stunde, also 300 Platten bei
zehnstÜlldiger Arbeitszeit der Presse pro Tag. In un-
serer Offerte haben wir 400 angegeben, welche Leistung
jedenfalls noch überschritten werden wird, sobald
die
Bedienungsmannschaft gehörig eingearbeitet ist. I) Am
gleichen Tag, an welchem Rüttner der Beklagten ge-
6.;;6
schrieben hatte, hatte Huenerhoff die Beklagte besucht
und ihr bei dieser Gelegenheit zum erstenmal den Namen
der Klägerin als die Reflektantin für die Maschine be-
zeichnet. Hierauf machte die Beklagte
der Klägerin sofort
eine verbindliche
Offerte über eine hydraulische Presse zur
Herstellung von Zementplatten in der Grösse
750 X 750
X 30 mm, mit der Bemerkung, diese Presse liefere bei
einem Druck von ca 40 kg per cm:l 40 Platten in der
Stunde, doch könne die Produktion
mit eingeübter Bedie-
nung namhaft erhöht werden. Der Preis der Maschine
wurde auf
11,800 Fr., die Garantiezeit auf 12 Monate
festgesetzt und im übrigen auf die beiliegenden Liefe-
rungsbedingungen
des Vereins Schweiz. Maschinenin-
dustrieller hingewiesen ; am Schluss versicherte die Be-
klagte die Klägerin bester Bedienung, indem sie schrieb :
( Unsere langjährigen Erfahrungen im Pressenbau bieten
Ihllen Gewähr für unsere
gute zweckentsprechende Lie-
ferung ) . Daraufhin fand ein Besuch des Meier bei der
Klägerin
statt. Meier behauptet, es sei dabei auch von
dem Druck von
40 kg per cm 2 gesprochen worden ; der
Direktor
der Klägerin sei ebenfalls der Meinung gewesen,
dieser Druck werde genügen. Demgegenüber bestreitet die
Klägerin, dass bei dieser Zusammenkunft über den erfor-
derlichen Druck gesprochen worden sei.
Am 5. Dezember
kam dann zwischen den Parteien ein ( Lieferungs-
vertrag) zustande,
laut welchem die Klägerin der Beklag-
ten die Lieferung einer
Platten presse für Format 750 X
750 mm mit Steuerapparat und Presspumpe nach einge-
reichter
Offerte vom 20. November zum Preis von
11,800 Fr. ohne Montage, im übrigen nach den Bestim-
mungen des Verbandes Schweiz. Maschinenindustrieller
mit folgenden Abänderungen übertrug: 1. Die Beklagte
verpflichtet sich zur Lieferung der Anlage bis längstens
) 20. Februar 1914 ab Werkstatt und vergütet für jede
Woche verspäteter Lieferung eine Konventionalstrafe
I VOll 100 Fr. 2. Die Konventionalstrafe nimmt auch dann
I) ihren Fortgang, wenn die Pressanlage nach erfolgter
ObllgatiolleIlrecllt. N0 99. U":1
Montage in Folge mangelhafter Konstruktion dem Be-
I) triebe nicht übergeben werden könnte. I) Die allgemeinen
Lieferungsbedingungen, auf die der
Vertrag Bezug nimmt,
bestimmen in Ziffer
8: Allgemeine Garantie. Der Lie-
ferant übernimmt auf die Dauer von höchstens 12 Mo-
l) naten die allgemeine Garantie für gutes Funktionieren
I) des Objektes, das heisst, er verpflichtet sich, alle Fehler,
I) die sich Während genannter Frist nachweisbar zufolge
schlechten Materials oder . mangelhafter Ausführung,
I) sowie wegen Konstruktionsfehlern geltend machen, so
rasch als möglich auf seine Kosten zu beheben. Etwa
ersetzte Bestandteile werden Eigentum des Lieferanten.
Jede weitere Haftung der Lieferanten wird ausgeschlos-
I) sen. Insbesondere werden ausgeschlossen Ansprüche des
Bestellers auf weitergehenden Schadenersatz irgend weI-
l cher Art, auf Wandlung oder Minderung, Ansprüche aus
I) Beschädigungen, welche durch ungenügende Fun da-
I mente, übermässige Beanspruchung, Einfrieren, man-
I) gelhafte Bewachung oder ungeeignete Bedinnung dns
)) Objektes, Verwendung ungeeigneter Materiahe , SOWIe
I durch chemische Einflüsse und höhere Gewalt mItverur-
sacht wurden. I) Am 8. Dezember 1913 bestätigte die
Beklagte den empfangenen Auftrag und bemerkte in
ihrem Schreiben, dass sich die Klägerin
mit einer Ga-
rantie der Lieferung der Presse von 30 Platten per Stunde
begnügt habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1913 pro-
testierte die Klägerin hiegegen, indem sie geltend
machte'f
sie habe den Lieferungsvertrag auf Grund der Offerte:
abgeschlossen, die eine Presse mit einer MiDdestleistunnl
von 40 Platten per Stunde vorgesehen habe, welche bel
eingeübter Bedienung namhaft erhöht werden
önne; an
dieser Mindestleistung müsse sie festhalten. In Ihrer
An
wort vom 10. Dezember 1913 führte die Beklagte dIe
angefochtene Stelle ihres Bestätigungssch:eib.ens
auf ein
Missverständnis zurück
und erklärte: WIr smd deshalb
auch in der Lage, Ihrem Wunsche. gemnss hienit zu
erklären, dass wir für unsere Presse eme Mmdestlelstung
AS 42 1I -19t6
4!
ObJlgaüonnecht. N° 99.
I) von 4Q Platten normaler Ausführung per Stunde über-
nehmen. welche sich bei entsprechender eingeübter Be-
I) dienungsmannschaft erheblich erhöhen lässt. Um wei-
l) teren Missverständnissen vorzubeugen. erwähnen wir
I) noch, dass für gefärbte Platten die Produktion entspre,,:,
chend der eriorderlichen Mehrarbeit kleiner ausfallen
l) wird und nehmen an, dass Sie diesbezüglich unserer
Auffassung sind.
Nachdem die Presse am 6. März 1914 an die Klägerin
abgeschickt worden war, teilte diese der Beklagten am
31. März 1914 mit, sie habe mit der Fabrikation der Plat-
ten noch nicht beginnen können, es sei unmöglich, schöne
Platten herzustellen, ohne den Presskopf der Maschine
jedesmal zu reinigen. In der Folge reklamierte die
Klägerin namentlich wegen der
Unmöglichkeit der
Herstellung farbiger
Platten, indem sie geltend machte,
dass der Presskopf nicht nur den Farbüberzug, sondern
teilweise die ganze Schicht mitreisse. In wiederholten
Schreiben, in denen die Klägerin
auf diese Verhält-
nisse zurückkam, behauptete sie, dass die garantierte
Leistung von
400 Platten nie erreicht werden könne.
Die Beklagte bestritt, dass die Maschine
an Mängeln leide,
machte verschiedene Vorschläge
zur Abhilfe der Betriebs-
störungen
und stellte im Verlauf der Korrespondenz na-
mentlich in Abrede, dass sie die Garantie dafür übernom-
men habe,
dass mit der Presse farbige Platten hergestellt
werden könnten. Am 21. Juli 1914 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, sie habe, nachdem alle Versuche mit der
Maschine nutzlos geblieben seien, den Betrieb einstellen
müssen. Hierauf wurde die Maschine von einem Monteur
der Beklagten
untersucht; dieser konnte sie aber wegen
der Mobilisation
nicht mehr vollständig instand setzen,
worauf die Klägerin vorschlug,
mit der gänzlichen In-
standstellung bis nach dem Krieg zuzuwarten. Später
versuchte ein Ingenieur
Binkert den Streit zwischen den
Parteien
zu schlichten, wobei auch die Frage der Erhö-
hung des
Druckes erörtert .. wurde und die Beklagte auf
ObligaüoneDl'echt. Ne 99.
eine Anfrage der Klägerin mit Brief vom 13,rMärz 1915
erklärte, dass eine Erhöhung des Druckes
auf l.3oo 000 kg
angängig sei, sie übernehme aber dafür keine Garantie.
Mit Schreiben vom
30. März 1915 teilte die KlägeriIi der
Beklagten
mit, sie schliesse aus einer von der Beklagten
am Telephon erhaltenen Antwort, sie, die Beklagte, lehne
es ab,
an der Presse noch irgend etwas vorzunehmen ; sie
(die Klägerin) werde daher gerichtlich gegen die Beklagte
vorgehen. .
Nach weiterer erfolgloser Korrespondenz leitete die
Klägerin im
Juni 1915 die vorliegende Klage beim Han-
dnIsgericht des Kantons Zürich gegen die Beklagte ein,
mIt den Begehren
um Wandelung des Kaufes, Rückzah-
lung des bereits entrichteten Kaufpreises von 9275 Fr.
samt Zinsen seit der Zahlung, Schadenersatz im Betrag
von 11,700 Fr. zuzüglich Zinsen von der Klageeinrei-
chung an, sowie Leistung einer Konventionalstrafe von
100 Fr. für jede Woche seit dem 20. Februar 1914 bis zur
Inbetriebsetzung einer neuen Anlage. Die Klägerin
machte unter Hinweis auf ein von ihr zu den Akten ge-
legtes
Privatgutachten geltend, dass die Maschine die
von der Beklagten übernommenen Garantien nicht er-
fülle. Nicht
nur sei die garantierte Tagesleistung nicht zu
erzielen, sondern es sei
überhaupt unmöglich, mit der
Presse richtige, fehlerfreie Zementplatten, insbesondere
farbige, herzusteilen,
und zwar sei diese Unmöglichkeit
die Folge von Konstruktionsfehlern der Maschine. -Die
Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage und verlangte
widerklageweise Bezahlung des noch
nicht geleisteten
Teils des Kaufpreises von
3061 Fr. 35 Cts. nebst Zins.
Die Beklagte bestreitet, nicht vertragsgemäss erfüllt
zu
haben; die von ihr der Klägerin gelieferte Presse sei
tadellos konstruiert gewesen
und habe, wie es in der
Offerte angegeben gewesen sei, einen Druck von 40 kg
per cm 2 aufgewiesen. Es könne damit auch die im Ver-
trag genannte Leistung erreicht werden. Ob mit der
Presse auch die Fabrikation farbiger Platten möglich sei,
sei irrelevant, 1a sie dafür niemals Garantie übernommen
habe. Eventuell bestreitet die Beklagte ihre Schadener-
satzpflicht
deshalb. weil nach den Lieferungsbedingungen
der Maschinenindustrielleu. die im Vertrag als massge-
bend erklärt worden seien, eine solche Haftung nicht
bestehe und weil die Beklagte jedenfalls kein Verschulden
treffe.
R. -Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat über
die von den Parteien aufgestellten Behauptungen betref-
fend die Mangelhaftigkeit
der gelieferten Presse eine tech-
nische
Expertise erhoben, deren Ergebnis, soweit es zur
Entscheidung des Prozesses von Bedeutung ist, wie folgt
zusammengefasst werden
kann : Konstruktiv entspreche
die Maschine den Anforderungen, die
an sich an eine
solche gestellt werden müssten. Auch die
garantierte Ta-
gesleistung von 400 Platten könne erreicht werden, wie
die Versuche ergeben
hätten. Jedoch sei keine der bei den
Versuchen
der Experten gepressten Platten brauchbar
gewesen; entweder sei die Mru.se am Presskopf hängen
geblieben, oder die gepressten
Platten seien beim Aus-
stossen in Folge unrichtigen Funktionierens
der Ausstoss-
vorrichtung oder wegen
ungenügnnder Pressung beschä-
digt worden. Der von der Presse erzeugte Druck von
ca 43 kg per cm
sei zu gering, da er nicht im Stande sei,
das Material während der Pressung unter dem Presskopf
so zu verschieben, dass eine gleichmässig gepresste Masse
hervorgehe. Das sog. Fliessen des Materials dürfte
nur bei
wesentlich grösserem
Druck erfolgen. Zur Erzielung eines
Druckes von
100-150 kg auf den cm 2, wie er in andern
Fabriken gebräuchlich sei, müsste der Gesamtdruck der
Presse auf 560000-800 000 kg gesteigert werden. Nun
habe die Beklagte eine Erhöhung des Druckes bloss bis
auf 300 000 kg als angängig erklärt, dabei aber eine Ga-
rantie für diese Möglichkeit abgelehnt. In einem von der
Vorinstanz weiterhin eingeholten Ergänzungsgutachten
"Wird zur Vermeidung des Klebens des Pressmaterials am
Presskopf Anwendung höhern Druckes empfohlen, was
aber die Presse samt Pumpe wie Iche vorliegt nicht
oder nicht in genügendem Mass erlaube.
C. -Durch Urteil vom 20. Juni 1916 hat das Handels-
gericht des Kantons. Zürich die Kla abgewiesen und die
Widerklage gutgeheissen. Die Vorlnstanz ging davon aus,
eine Garantie dafür, dass mit der Presse auch farbige
Platten hätten hergestellt werden können, habe die Be-
klagte
nicht übernommen. Das Begehren um Wandelung
könne also
nicht damit begründet werden, dass die Fabri-
kation farbiger Steine nicht möglich sei. Richtig sei zwar,
dass die Presse auch zur Herstellung gewöhnlicher, nicht
farbiger
Platten, nicht tauglich sei. Dies ergebe sich aber
aus dem zu geringen Druck der Presse von nur 30-40 kg
per cm 2. wofür die Beklagte nicht verantwortlich sei
weil sie bei der Konstruktion nicht freie Hand gehabt
habe, sondern der Druck im Vertrag auf 30-40 kg per cm S
festgelegt gewesen sei. Die Beklagte habe aucb nicht
wissen müssen, dass der mit der Presse erzielte Druck von
40 kg auf den cm 2 bei weitem nicht ausreichend sei, um
tadellose Platteu zu erzielen. Welcher Druck hiefür erfor-
derlich sei, hänge von
den Eigenschaften des zu pressenden
Materials
ab ; dieses zu kennen sei wohl die Klägerin,
nicht aber die Beklagte als Maschinenfabrikantin zensiert
gewesen.
Da aber der vertraglich in Aussicht genommene
Druck erreicht und die Presse im übrigen, abgeseben von
einigen kleinem Aussetzungen, sacbgemäss gebaut sei,
müsse
das Begehren um Wandelung des Kaufes abge-
wiesen werden und damit auch der Anspruch auf Scha-
denersatz und Konventionalstrafe.
D. -Gegen diesen Entseheid hat die Klägerin reeht-
zeitig und fonnrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen und
die Widerklage abzuweisen, eventuell seien die Akten zur
Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti-
gUDg des angefochtenen Entscheides geschlossen ..
. Obligaüonenreeht. N.99.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Ob;der zwischen den Parteien am 5. Dezember
1913 abgeschlossene Lieferungsvertrag
mit dem Han-
delsgericht als ein Kaufvertrag oder aber in Anlehnung
an die bisherige Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS 24
II S. 545 und 793, 26 II S. 584 und 29 II S. 48) als ein
Werkvertrag aufzufassen sei,
kann dahin gestellt bleiben,
da dieser Frage für die Entscheidung des Prozesses keine
ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Auf Grund
des Lieferungsvertrages
hat die Beklagte jedenfalls
die Verpflichtung übernommen, der Klägerin eine
Presse zu erstellen und zu liefern,
mit der im
Tag ungefähr 400 gewöhnliche Zementplatten (auch
solche
mit glatter Oberfläche) fabriziert werden können.
In ihrem Brief
an Huenerhoff hatte die Klägerin verlangt,
dass
mit der Maschine eine Tagesproduktion von 250-
Zementplatten erzielt werden könne, worauf die Be-
klagte in ihrer
Offerte vom 20. November 1913 der Klä-
gerin denn auch ausdrücklich eine Leistungsfähigkeit
der
Presse von 40 Platten per Stunde zusicherte. Dass die
Beklagte damit bewusst eine
Garantie übernahm, ergibt
sich
mit Bestimmtheit aus ihrem unmittelbar nach Ver-
tragsschluss an die Klägerin gerichteten Bestätigungs-
schreiben vom 8. Dezember 1913, worin sie den Vertrag
dahin erläuterte, sie habe davon Notiz genommen, dass
die Klägerin sich
mit einer Garantie von 30 Platten
pro Stunde zufrieden gebe. Ebenso antwortete die Be-
klagte
auf den sofortigen Protest der Klägerin hin am
10. -Dezember, ihre Garantie von bloss 30 Platten pro
Stunde beruhe auf einem Irrtum ; sie sei in der Lage, zu
erklären,
-dass sie für ihre Presse eine Mindestleistung
von
40 Platten normaler Ausführung pro Stunde über-
nehme
.Der von der Beklagten vor Handelsgericht ein-
genommene Standpunkt, sie habe dabei
nur rauhe Platten
für Dach-und nicht Zementplatten für Trottoirbelag
Obllgaüonenreeht .. N 99.
mit glatter Oberfläche gemeint, ist unbegründet, da der
von
Huenerhoffan die Beklagte gerichtete Brief die von der
Klägerin -gemachte Angabe enthält, dass auch die Her-
stellung
von Trottoirplatten d. h. von Platten mit glatter
Oberfläche in Frage komme. Uebrigens hat M. H. Meier
von:-der beklagten Firma vor Vertragsabschluss die Fa-
brikate der Klägerin in ihrem Geschäft in Bern in Au-
genschein genommen.
Auf Grund der tatsächlichen, auf das Expertengutach-
ten gestützten Feststellungen der Vorinstanz steht nun
fest, dass
mit der gelieferten Presse überhaupt keine
brauchbaren d. h. fehlerfreien Zementplatten hergestellt
werden können, wenn auch
an sich die Pressung von
40 Stück in der Stunde möglich sein sollte. Unter diesen
Umstanden entspricht die Maschine den erwähnten ver-
traglichen Zusicherungen nicht. Die Beklagte kann nicht
etwa den
Standpunkt einnehmen, sie habe nur für eine
Leistungsfähigkeit der Maschine von
40 Platten per
Stunde und nicht auch für die Qualität des Fabrikates
Garantie übernommen. Einmal widerspräche eine solche
Auslegung der vertraglichen Zusicherung den Grund-
sätzen von Treu
und Glauben im Verkehr, da stillschwei-
gende Voraussetzung der Garantie hinsichtlich der quan-
titativen Leistungsfähigkeit natürlich die Möglichkeit
war, brauchbare d.
h fehlerfreie, mittleres Kaufmannsgut
darstellende Ware zu fabrizieren; jedenfalls
hätte der
Ersteller, wenn er wirklich nur für die quantitative und
nicht auch für die qualitative Leistungsfähigkeit der
Presse
hätte garantieren wollen, dies ausdrücklich er-
klären sollen. Dazu kommt, dass die Beklagte in der un-
mittelbar
nach Vertragsschluss von iht herbeigeführten
Erörterung über die Bedeutung ihrer Zusicherung in
ihrem
Brief vom 10. Dezeriilier 1913 erklärte, sie über-
nehme die Garantie
für eine Mindestleistung von 40 Plat-
ttm norm ale rAU: sf ü h run g. worin eine ausdrück-
liche
Zusicherung auch .hinsichtlich der Qualität der. zu
erstellenden Ware liegt.
Ist aber davon auszugehen, dass
634 Oblilatloaearecht. Ne 99.
die von der Klägerin zugesicherte Leistungsfähigneit er
Maschine nicht erreicht werden kann, so ist damIt prm-
zipiell die Grundlage für die mit der Klage geltend ge-
machten Ansprüthe als gegeben zu betrachten. .
2. -
Trotzdem hat die Vorinstanz die Klage mIt der
Begründung abgewiesen, die Fehlerhaftigkeit der ?ro-
duzierten Ware sei in der Hauptsache auf zu gerInge
Druckleistung der Maschine zurückzuführen; in dieser
Beziehung sei aber der Beklagten keine freie
Hand elas
sen sondern der Druck im Lieferungsvertrag bestImmt
annegeben worden. Dieser Auffassung kann nicht beige
pflichtet werden. Grundsätnlich muss angenommen wer-
den dass der Ersteller einer Maschine, der dem Besteller
ein bestimmte Leistungsfähigkeit derselben zugesichert
hat, damit die volle Haftung für die von ihm gewählte
Konstruktion
und Ausführung übernimmt. Treten später
an der Maschine konstruktive Mängel auf, so kann er sich
nicht
darauf berufen, die von ihm gewählte Konstruktion
oder Ausführung beruhe
auf Wünschen, Angaben, ja sogar
auf Anweisungen des Bestellers, es sei denn, er habe
diesen Wünschen gegenüber Verwahrung eingelegt, oder
es ergebe sich aus einer
vernünftigen' Betrachtung, der
Besteller sei davon ausgegangen, die Befolgung seiner
Wünsche schliesse die Garantie aus, oder es habe sich
um
Angaben gehandelt. die für die..zu wählnnde Konst
tion die tat s ä chi ich e Grundlage bilden. Dass dIe
Klägerin hinsichtlich des nötigen Druckes der Masc?ine
der Beklagten eine Anweisung erteilt oder auch nur emen
Wunsch geäussert, oder
etwa die Angabe gemacht habe,
es sei
nur ein Druck von 200 000 kg nötig, trifft aber nach
den Akten hier nicht zu. Die Klägerin hat sich weder dem
Huenerhofi noch der Beklagten gegenüber überhaupt je
über die Druckverhältnisse ausgesprochen. Nach
dem im
faktischen Teil festgestellten Tatbestand hat Huenerhotl
lediglich
gestützt auf Erkundigungen, die er bei Dritten
eingezogen hatte, angenQmmen, es genüge ein Druck von
40 bezw. 200 000 leg. Huenerhoff hat dann diese Angaben
dem Meier weitergegeben und ihm zugleich mitgeteilt, sie
beruhten
nur auf vorläuftgen Annahmen seinerseits.
Dass
aber Meier mit der Klägerin über diese Druckver-
hältnisse unterhandelt habe.
ist ebenfalls unerwiesen ge-
blieben. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bis
zum Abschluss des Lieferungsvertrages keine
Pressma-
schine besass, sondern bei Herstellung der Zementplatten
immer das Gussverfahren praktiziert
hatte, ist auch nicht
wahrscheinlich, dass die Klägerin der Beklagten
diesbe-
zügliche Angaben hätte machen können. Die Beklagte hat
denn auch in der heutigen Verhandlung ihre Behauptung,
es sei anlässlich ihrer
ZusaIQmenkunft. mit der Klägerin
auch von dem Druck gesprochen worden, ausdrücklich
fallen gelassen. Der
Druck von 200 000 kg ist vielmehr
der Klägerin von der Beklagten in ihrer Zeichnung vom
15. November
und in ihrer Offerte vorn 20. November
vorgeschlagen worden. Dass die Klägerin sich später .in
einem
an die Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur ge-
richteten Schreiben über den Preis einer Maschine
von
einem Maximaldruck von 200 000 kg erkundigte, kann
nicht gegen diese Auffassung ins Feld geführt werden, da
sich die Klägerin dabei auf die Angaben der Beklagten in
ihrem
Plan vom 15. November 1913 stützte. Ist aber der
Beklagten in Tat und Wahrheit von der Klägerin eine be-
stimmte Konstruktion nicht vorgeschrieben worden, son-
dern
hat die Beklagte von sich aus eine Maschine mit
einem bestimmten Druck offeriert und dabei zugleich eine
Leistungsfähigkeit der Presse
von 40 Platten normaler
Ausführung in der
Stunde garantiert, so lässt ihr Angebot
keine andere
Auslegung zu, als dass sie dafür einstehen
wollte, dass die Maschine von 200 000 kg Druck die zuge-
sicherte Leistung ergeben werde. Dieser Garantie gegen-
über die
auch noch nach Bestellung der offerierten Ma-
scne ausdrücklich bestätigt wurde, enthält die Druck-
angabe nur eine Beschreibung der Maschine und nicht
eine die Garantie abändernde oder gar aufhebende ver-
tragliche Einigung, so dass sich die Beklagte nicht auf den
36
Obligationenrecbt., N0 99.
Standpunkt stellen kann, sie sei dadurch, dass sie eine
Maschine von
200 000 kg versprochen und auch tatsäeh-
lieh geliefert habe, ihrer vertraglichen Verpflichtung nach-
gekommen. Anders würde es sich
nur dann verhalten,
wenn die Klägerin ohne weiteres
erkannt hätte oder hätte
rkennen müssen, dass dieser Druck für ihre Bedürfnisse
nicht genüge, weil sie
dann nach Treu und Glauben ver-
pflichtet gewesen wären, die Beklagte
auf ihr Versehen
aufmerksam zu machen. Diese Voraussetzung trifft
aoor
deshalb nicht zu, weil, wie bereits hervorgehoben worden
ist, die Klägerin noch keine Erfahrungen in der Herstel-
lung von
Zementplatten mitte1st Pressmaschine besass.
Im Gegensatz zur Vorinstanz kann auch nicht gesagt wer-
den, die Beklagte
habe den erforderlichen Druck darum
nicht kennen müssen, weil dieser von den Eigenschaften
des zu pressenden Materials abhänge. Abgesehen davon,
dass es angesichts der
von der Beklagten übernommenen
Garantie ihre Sache gewesen wäre, sich über diese
für die
Konstruktion der Maschine angeblich fundamentale Vor-
aussetzung
zu erkundigen, übersieht die Vorinstanz, dass
sowohl dem Huenerhoff als auch der Beklagten (letzterer
durch den Brief Rüttners vom 20. November 1913) die
Zusammensetzung des zu verarbeitenden Materials genau
angegeben worden war. Dass
aber die Beklagte von den
Druckverhältnissen deshalb keine Kenntnis
habe haben
können, weil der Druck nicht n lr von den Eigenschaften,
sondern
auch von der der Beklagten gänzlich unbekannt
gewesenen M i s c h u n g der zu verarbeitenden Materia-
lien abhänge,
kann nicht berücksichtigt werden, weil es
sich dabei
um eine . zum erstenmal in der heutigen Ver-
handlung geltend gemachte neu e und nicht bewiesene
. Behauptung handelt. Atls der Antwort, welche die Sach-
verständigen sub 5
auf die Expertenfrage der Beklagten.
gegeben haben, müsste übrigens eher
auf das Gegenteil
geschlo'Ssen und angenommen werden, dass der Druck'
von 200 000 kg überhaupt, bei Verwendung welcher
Ob1iglltionenrecht.N-99. 137
Mischung immer, zur garantiemässigen Herstellung der
Zementplatten
nicht genügt.
Da nun die Expertise feststellt, dass zur Herstellung
eines brauchbaren
Fabrikats eine Erhöhung des Drucks
der Presse auf mindestens 600 000 kg Gesamtdruck nötig
wäre, nach
der eigenen Zugabe der Beklagten aber eine
Druckerhöhung
auf höchstens 300 000 kg möglich ist,
steht fest, dass die Presse auch durch Abänderungen
nicht in den vertragsmässigen
Zustand gesetzt werden
kann. Daraus folgt, dass die Klägerin die
Presse zurück-
bieten
kann und dass das auf Rücknahme der Maschine
und Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte ge-
richtete erste Klagebegehren grundsätzlich gutzuheissen
und die Widerklage abzuweisen ist. Hiegegen kann sich
die Beklagte nicht auf die allgemeinen Lieferungsbedin-
gungen des Vereins Schweiz. Maschinenindustrieller be-
rufen. Einmal
ist die in Betracht kommende Bestimmung
des
Art. 8 durch die im Lieferungsvertrag mit der Klä-
gerin enthaltene Abmachung einer Konventionalstrafe
von
100 Fr. für jede Woche verspäteter Ablieferung aus-
drücklich abgeändert
worden; sodann ist diese BesUm":
mung überhaupt nicht anwendbar, weil sie, wie aus ihrer
Ueberschrift hervorgeht,
nur die (i Allgemeine Garantie )
in Bezug auf Konntruktion oder Ausführung betrifft, wäh-
rend es sich bei
der Zusicherung einer gewissen Leistungs-
fähigkeit der
Presse (40 Platten in der Stunde) um eine
be so n der e vertragliche Garantie handelt, für die der
Lieferant
unter allen Umständen zu haften hat.
3. -Mit den Rechtsbegehren 2 und 3 verlangt die
Klägerin
Ersatz des ihr infolge der nicht richtigen Erfül-
lung der Beklagten entstandenen Schadens sowie Bezah-
lung der vereinbarten Konventionalstrafe. Dass die
Klä-
gerin gestützt auf die allgemeinen Lieferungsbedingungen
des Vereins Schweiz.
Maschillenindustrieller zur Geltend-
machung
von Schadenersatz nicht berechtigt sei, trifft
aus den oben angeführten Gründen nicht zu. Ebenso kann
638 ObligatiGnenrecht. N" 99.
nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten
an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden
so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die
Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung
prinzipiell auch zur Geltendmachung
der vereinbarten
Konventionalstrafe berechtigt ist. kann daher nur frag-
lich sein, ob die Klägerin
beide Ansprüche kumulativ
oder aber nur alternativ geltend machen d. h. neben dem
Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent-
standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio-
nalstrafe verlangen könne,
oder ob sie entweder nur den
vollen. wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über-
steigenden
Schaden oder äber bloss die Konventional-
strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin
gestellt bleiben,
da zur zifIennässigen Festsetzung des von
der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche
Anhaltspunkte fehlen
und nie Sache aus diesem Grund
gemäss Art. 82 ZifI. 2 OG zur Aktenverollständigung
und neuen Entscheidung
über die Begehren 2 und 3 an
das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss.
Demnach
hat das Bundesgnricht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf-
gehoben und die Sache zur Ak.tenvervollständigung und
neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin ..
stanz zurückgewiesen.
- Orteil aer 11. Zivil bteilung vom 14. Dezembtr 1916
i. S. ltranktnkasse Jiberilt, Beklagte, ..
gegen Stampfli, Kläger.
Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken-
kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson-
derm Namen und nach Massgabe besonderer Statuten
betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden
Pensions kasse .).
A. -Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten
seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am
- Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein
Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende
1 und 2 lauteten:
- Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25
und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali-
dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten,
wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet, deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden.
.
- vVer Anspruch auf Pension erheben will, hat von
einem Vereinsarzt ein Zeugnis einzureichen,
auf welches
hin Vorstand
und Direktion gemeinsam über die Pensic-
nierung entscheiden.
Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als
Genossenschaft
unter dem Namen ( Krankenkasse der
Arbeiter
und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist ) .
Laut 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten
gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr bis auf
weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwen-
den
. Nach 52 bildeten ( dne angehängten Statute.n der
Alters-
und Pensionskasse einen integrierenden Ted der
Statuten der Genossenschaft l). Den Statuten der ( Kran-
kenkasse l) waren in der Tat an Stelle des frühern Nach-
trags besondere Statuten der Alters-und Pensionskasse