Jurisdiction for declaring a person missing requires Swiss home rights

BGE 42 II 320Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II3 lug 1876Dismissed

Sintesi

The Waisenamt Hombrechtikon challenged the Zurich authorities' refusal to declare Ernst Bühler missing. The Federal Tribunal held that a civil-law complaint was admissible under Art. 87 No. 1 OG because the matter was non-contentious, but dismissed it on the merits. Swiss courts lacked jurisdiction for a disappearance declaration because Bühler had lost Swiss citizenship in 1877, was to be treated as a foreigner, and did not have Swiss home rights or domicile. Art. 7 lit. a NAG was held to concern only personal capacity, not disappearance declarations.

Regest

Art. 87 Ziff. 1 OG; Art. 8 NAG; Art. 7 lit. a NAG; Verschollenerklärung und internationale Zuständigkeit. Die zivilrechtliche Beschwerde ist gegen einen kantonalen Entscheid über die Verschollenerklärung zulässig, da es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Materiell setzt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Verschollenerklärung voraus, dass die betroffene Person in der Schweiz heimatberechtigt ist; nach Verlust des Schweizerbürgerrechts ist sie als Ausländer zu behandeln. Art. 7 lit. a NAG betrifft ausschliesslich die persönliche Handlungsfähigkeit und erweitert die Zuständigkeit nicht auf Verschollenerklärungen heimatloser Personen (consid. 1-2).

Testo completo

Personenrecht. );0 48. Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechnng einer Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be- klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre- chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz- lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die Anschlussberufung ist dahet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 1916 wird itl allen Teilen bestätigt. 48. T1rteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916 i. S. Wa.isena.mt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des ltantons Zürich. Art. 87 Z i ff. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän- dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n- erklärung. Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im at - b er e c h t i g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nach- gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der per s ö nl ich e n Ha n d 1 u n g s f ä h i g k e i t dem schweizerischen Recht. A. -Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat- Personenreeht. );0 48.

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord- amerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs- rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890 fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach- senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober- gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In- kompetenz nicht eintrat. B. -Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech- tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten, weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei- zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per- sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be- sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die- sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge- worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht- licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei- matangehörigkeit, die ein egriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh- leI' lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der

Personen recht. N° 48. Union sei ; dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe. aus jenem Znugnis nicht hervor und werde (unter Be- weisofTerte) in Abrede gestellt. Nach Art. 59 ZitT.7 litt. J SchlT ZGB unterständen aber Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden könne, dem schweizerischen Recht. Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Zfuich das Gesuch der Rekurrentin abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass die schweizerischen Gerichte nicht befugt seien, auf Grund des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu er- klären, da nach Art. 8 NAG die Verschollenerklärung, die zum Familienstand der Person zu rechnen sei, dem hei- matlichen Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterstehe. Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass Bühler das amerikanische Bürgerrecht erworben habe. Damit sei er auch in Amerika heimatangehörig geworden, da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht verschiedene Begriffe seien. Nach amerikanischem Recht werde zu- dem, wer Unionsbürger geworden sei, damit zugleich Bürger des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz habe; es könne daher auch nicht gesagt werden, die Zugehörig- keit zu einem Einzelstaat lasse sich nicht feststellen, da ja der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in Amerika bekannt sei. C. -Diesen Entscheid dns Obergerichts hat die Re- kurrentin, zugleich mit der inzwischen durch Nichtein- treten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87 Ziff. 1 OG an das Bundesgericht weitergezogen. Die Re- kurrentin macht geltend, dass die Annahme der Vor- iti-stanz, der Wohnsitz Bühlet s zur Zeit der Einbürgerung in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späte- rer Wohnsitz des Bühler im Staate Georgia bekannt sei und sich aus den Akten in keiner Weise ergebe, in wel- chem Staate der amerikanischen Union der Verschollene Wohnsitz gehabt habe, als die Einbürgerung in Amerika Personenrecht. N o -t8.

erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz ge- stellten Beweisanerbieten dafür, dass der Bürgerstaat des Bühler sich nicht mehr feststellen lasse, Folge zu geben. D. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Beantwortung der ihm zur Vernehmlassung zugestellten Beschwerde der Rekurrentin verzichtet. Das Bundesgericht zieht i n E r w äg u n g :

  1. -Nach Art. 87 Ziff. 1 OG, auf den sich die Be- schwerde ausdrücklich allein stützt, können letztinstanz- liehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale Ent- scheide in Zivilsachen wegen Auwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes durch Be- schwerde angefochten werden. Da die Verschollenerklä- rung keinen Akt der streitigen, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt (vgl. AS 39 II S. 817) und infol- gedessen der angefochtene Entscheid mangels einer Zivil- rechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG der Berufung nicht unterliegt, ist die zivilrechtliche Beschwerde ohne weiteres als zulässig zu bezeichnen. Dagegen ist sie ma- teriell abzuweisen, weil die Vorinstanz das Begehren der Rekurrentin um Verschollenerklärung des Ernst Bühler nicht auf Grund ausländischen, sondern eid gen ö s s i- s c h e n Rechtes abgewiesen hat, indem es davon aus- ging, dass die den Familienstand betreffende Frage der Verschollcnerklärung nach Art. 8 NAG der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterstehe und die schweizerischen Ge- richte daher nicht befugt seien, den Ernst Bühler, der im Jahre 1877 Ausländer, d. h. Amerikaner geworden sei, ver- schollen zu erklären. Die Vorinstanz hat allerdipgs dane- ben in ihrem Urteile auch insofern amerikanisches Recht herangezogen, als sie angenommen hat, dass Bühler durch die Naturalisation in Amerika zugleich Bürger des Einzel- staates geworden sei, in welchem er seiuen Wohnsitz ge- habt habe. Diese Erwägung ist aber nicht direkt Grund- lage des angefochtenen Entscheides, sondern die Vor-

Personenrecht. :, 0 48. instanz hat darauf nur bei Prüfung der von ihr verneinten Frage abgestellt, ob, wie die Rekurrentin behauptet, die Voraussetzungen des Art. 71 i t t. a NAG gegeben seien, wonach Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, unter dem srhweizerischen Rechte stehen. 2. -Fraglich könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die Art. 8 und 7a NAG verletzt habe. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich nur auf Art. 87 Ziff. 1 gestützt und nicht wegen Verletzung des KAG gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG erhoben hat, wäre jedoch auch diese Frage zu verneinen. Art. 8 NAG bestimmt, dass der Familienstand einer Person sich nach dem hei- matlichen Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit der Hei- mat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zur Verscholienerklärung des Bühler ist daher, dass Bühler in der Schweiz heimatberechtigt sei. Das trifft nicht zu. Nach der yerbindlichen tatsäch- lichen Feststellung der Vorillstallz ist Bühler im Jahre 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlasse II worden. Diese Entlassung hat gemäss Art. 6 des BG betr. die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876, unter welchem sie erfolgte, erst auf den Nachweis hin stattfinden können, dass Büh- leI' das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Ver- einigten Staaten VOll NordaIl erika erworben habe. Seit dieser Entlassung aus dem Kantotls-und Gemeindebür- gerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Ge- setzes auch den Verlust des Sc h w ei zer b ü r ge r- r e c h t s in sich schloss, ist Bühlel" da eine Wiederein- bürgerung in der Schweiz weder nachgewiesen noch be- hauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten, so dass, da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwen- dung schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede sein kann. Eine Verletzung von Art. 7 litt. a NAG liegt aber schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesbestim- mung überhaupt .nicht zur Anwendung kommt. Der dem

NAG durch Art. 59 SchlT ZGB hinzugefügte Art. 7 litt. a muss im Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fas- sung ausgelegt werden, in welchem er unter dem Titel ( Persönliche Handlungsfähigkeit steht. Daraus folgt, dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, nur in Bezug auf die von der Frage der Verschollenerklärung verschie- dene Frage der per s ö n I ich e n H a n d 1 u n g s- f ä h i g k e i t dem schweizerischen Rechte unterstehen. Aus diesem Grund braucht auch auf die im Rekurs an das Obergericht enthaltenen Ausführungen über Staats-und Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den in der Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Be- weisanträgen keine Folge gegeben zu werden; denn eine Gesetzesvorschrift, wonach der Schweizer Richter einen wenn auch heimatlosen Fremden verschollen erklären könnte, ist überhaupt nicht nachzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 49. Sentenza aa giugno 1916 de11a IIa semone civile llella causa Bagnis, attrice contro 'l'ettamanti, convenuto. La madre ehe non ha rieonosduto il suo figIio naturale (eid ehe e lecito a stregua di eerte legislazioni estere, per e . di queUa italiana), non ha veste per esercitare in norne suo l'azione di paterniHt a sensi delI'art. 309 ces, ne pud prc- tendere per se, in base solo di quest'azione, alle indennita di eui agli art. 317 e 318 ces. A. -Nell'estate deI 1912 la sedicenne attrice Maria Bagnis da Schignano (Italia), in quel tempo dimorante a

Parole chiave

missing person declarationinternational jurisdictionhome rightsSwiss citizenshipnon-contentious jurisdictionpersonal capacity