Staatsrecht
Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und
die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen
würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da-
rüber, ob die Ausgaben für den
Besuch des Kinematogra-
phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den
dazu
vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden.
Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor-
stellungen sei nicht derart, dass
er die mit deren regel-
mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen
vermöchte, so
hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen
anderen
Standpunkt einzunehmen.
2.
-Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung
ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht
anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden.
Es kann
daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun-
gen, die sich zum Teil
mit den Erwägungen des früheren
bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re-
kurrenten
(AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, verwiesen
werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen. "
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38.
H. FREIZÜGIGKEIT
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
38. l1rteU vom aa. Dezember 1916
i. S. llofstetter-Leu gegen Aargau, Obergericht.
Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV.
Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale
Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspßicht, auf das Auf-
treten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines
ausserkantonalen Anwalts.
A. -Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf
den Beruf eines Fürsprechs ausübt,
ist von dem ebenda
ansässigen Josef
Hurni beauftragt worden, ihn in dem von
Rosa Konrad und deren
Sohn Josef Konrad gegen ihn als
Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig ge-
machten Vaterschaftsprozesse zu vertreten.
Da das Be-
zirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als
ausserkantonalen
,Anwalt das Auftreten nur nach vorhe-
riger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen
Obergerichts gestatten zu können, richtete
der Rekurrent
am 13. November 1916 an dieses -unter Beilegung einer
Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den
Besitz des luzernischen Advokatenpatents -das Gesuch,
ihm die fragliche Bewilligung
und zwar ohne Kaution zu
erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines ein-
zelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwalts-
kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch
am
14. November 1916, dass sie "diesem Begehren nicht ent-
sprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von
der durch das Gesetz
und das darauf bezügliche Kreis-
schreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten
Kau-
278 Staatsrecht.
tionspflicht ZU machen. Sofern der Rekurrent sich um die
Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton
Aargau bewerben wolle, habe er zunächst der Finanzdi-
rektion, mit der er darüber direkt verkehren möge, die
vorgeschriebene
Kaution von 4500 Fr. zu leisten.
B. -Gegen diesen Bescheid der Anwaltskommission
hat Dr. Hofstetter-Leu die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf
Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmullgen zur
BV beantragt:
- Die Anwaltskommission des antons Aargau und
das Bezirksgericht Bremgarten seien zu verhalten, den
Rekurrenten im Prozesse
Konrad gegen Hurni ohne Kau-
tion als Anwalt zuzulassen;
- Es sei überhaupt dem Rekurrenten zu gestattell,
nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den
aargauischen Gerichten
zu vertreten und zwar ebenfalls
ohne Anwaltskaution.
C. -Die Anwaltskommission des aargauischen Ober-
gerichts hat unter Verweisung auf die nach ihrer Ansicht
auch für den vorliegenden
Fall präjudiziellen Urteile des
Bundesgerichts in Sachen
Hildebrandt (AS 3! I S. 639 ff.)
und in Sachen Cosandey (ebend.a 33 I S. 493 ff. Erw. 5)
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Er w ä,g u n g :
-Da der Rekurrent von der aargauischen Anwalts-
kommission
nur die Zulassung als Anwalt im Prozesse
Konrad gegen Hurni verlangt hat, ist lediglich zu unter-
suchen, ob die Abweisung die ses Gesuchs durch die
Anwaltskommission verfassungsmässige Rechte des Re-
kurrenten verletze. Auf das
erst im staatsrechtlichen Be-
Scnwerdeverfahren gestellte weitergehende Begehren, es
seI dem Rekurrenten überhaupt zu gestatten, nicht aar-
gauische, speziell luzernische Klienten vor den aargaui-
sehen Gerichten ohne Kaution zu vertreten, kann nicht
I
.,
Freizügigkeit der Wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38. 279-
eingetreten werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber
nicht vorliegt.
2. -In der gedachten Beschränkung ist der Rekurs
begründet. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in
dem vom
Obergericht erwähnten Falle Hildebrandt die
Beschwerde eines zürcherischen Anwalts, die sich gegen
die Zulässigkeit der Erstreckung der
von der aargauischen
Gesetzgebung vorgesehenen Kautionspflicht
auf ausser-
kantonale Anwälte richtete, abgewiesen
hat. Zwischen
jenem Falle
und dem vorliegenden besteht aber der Un-
terschied, dass es sich damals um die Erteilung einer all-
gemeinen Bewilligung für die Ausübung des Anwalts-
berufs im
Kanton Aargau handelte, während heute ledig-
lich das Auftreten in einem bestimmten, vereinzelten
Prozesse
in Frage steht. Dieser Unterschied erweist sich
entgegen der Auffassung des
Obergerichts als auch für die
rechtliche Beurteilung erheblich. Die den Anwälten aufer-
legte Kautionspflicht bezweckt die Sicherstellung der
vom Anwalte in Ausübung seines Berufs eingegangenen
fiHanziellen Verbindlichkeiten, den Schutz des mit ihm
in Verkehr tretenden Publikums vor der Gefahr, die es
durch die Anvertrauul1g
von Geldern an ihn (infolge der
Ermächtigung zur Entgegennahme
der Streitsumme oder
der Uebergabe zur Auszahlung an die Gegenpartei) läuft. Sie
stellt sich demnach als eine auf Art.
31 litt. eBV gestützte
polizeiliche Beschränkung der freien Berufsausübung
dar.
Als solche setzt sie aber die regelmässige, gewohnheits-
mässige Ausübung der Anwaltstätigkeit
auf dem Gebiet
des betreffenden Kantons voraus, weil nur unter dieser
Voraussetzung, wenn der dadurch Betroffene
mit einem
grösseren Personen kreis in Verbindung
tritt, ein staat-
liches, öffentliches Interesse an einer solchen Schutzmass-
regel, wie es die notwendige Bedingung
für die Zulässig-
keit eines
auf die angeführte Verfassungsvorschrift sich
stützenden polizeilichen Eingriffs bildet, besteht. Die Aus-
dehnung schon
auf das blosse Auftreten in einem verein-
zelten Fall könnte höchstens dann als
statthaft erachtet
"280
werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen
dieses Falles liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche
bestehen hier
aber offenbar nicht und sind auch nicht
angeführt worden.
Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission
den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni nur
unter der Bedingung vorheriger Leistung der durch das
Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen
' ill, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in
Art. 31 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbefrei-
heit, auf den grundsätzlich -unter Vorbehalt der Erfül-
lung des in
Art. 33 eben da aufgestellten Erfordernisses des
Besitzes eines Fähigkeitszeagnisses -auch die Angehö-
rigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen
können, sondern es wird dadurch
auch die in der letz-
teren Verfassungsbestimmung in Verbindung
mit Art. 5
Uebergangsbestimmungen zur
BV gewährleistete Frei-
zügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es
ist klar,
dass das hier dem
mit einem Fähigkeitszeugnisse ver-
-schenen Anwalte eingeräumte Recht, von seinem Nieder-
lassungskanton aus
auch in anderen Kantonen zu prakti-
zieren, illusorisch würde, wenn ihm für das Auftreten in
einem vereinzelten Falle eine
Kaution von der Höhe der
im Kanton Aargau vorgeschriebenen verlangt werden
könnte,
da es keinen Sinn hätte, lediglich. um damit die
Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter Berufshandlungen
zu erwerben, eine solche Leistung
auf sich zu nehmen. Das
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das
sich das Obergericht für die Belanglosigkeit des
Unter-
schiedes zwischen gewohnheitsmässigen und vereinzeltem.
gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich
nicht auf
die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nach-
weis des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses, der von
der
Verfassung als absolute Bedingung für den Genuss der
Freizügigkeit
auf gestellt wird. Es trifft daher hier nicht zu.
3. -Nachdem
auf Grund der von der luzernischen
Obergerichtskanzlei
ausgestellten Bescheinigung fest-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 39.
steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen
Advokatenpatents ist und die aargauische Anwaltskom-
mission auch in der Rekursantwort nicht etwa den
Stand-
punkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der
Charakter eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5
Uebergangsbestimmungen zur BV zukomme, muss dem-
nach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten gut-
geheissen und der angefochtene Entscheid der Anwalts-
kommission in diesem
Sinne aufgehoben werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Beschwerd.ebegehren 2 wird nicht eingetreten.
-Das Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen
und dem-
nach der angefochtene Entscheid der Anwaltskommissioo
des aargauischen Obergerichts vom 14. November 1916
im
Sinne der Erwägungen aufgehoben.
III. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELnCTORAL ET DROIT DE VOTE
39. tJ'rttU vom 23. November 1916
i. S. Bichenberger und Kitbeteiligte gegen Basel-Sta.dt,
Grossen Bat.
Kantonale Abstimmung. Anfechtung wegen Ausschlusses ein-
zelner im Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von
der Teilnahme, Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und
angeblich willkürlicher Ermittlung des 'Vahlergebnisses.
Voraussetzungen für die K.assation der Abstimmung aus
den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprüfungs-
befugnis des Bundesgerichts.
A. -Am 3./4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt
die Volksabstimmung über die vom Grossen
Rat auf eine
AS" 1-1916