StaatsrechL
rechtlich sei, kann nie aus Art. 41 OR selbst, der darauf
keine Antwort gibt, sondern stets nur aus dem Inhalte
der übrigen Rechtsordnung gelöst werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
25. Urteil vom 17. Juli 1916
i. S. Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden,
gegen Xa.nton Glarus.
Ausscheidung .. der Kom pet e n z zur Beurteilung von Be-
schwernen uber Verletzung des 'Art. 2 Ueb.-Best. zur
BV zWIschen Bundesrat und 13undesgericht. -Verstoss
kantonalen (glarnerischen) Yersicherungsrechts gegen die
Art. 52 u, 53 des BG vom 2 April 1908 (V"G).
A. -Am 2. Mai 1915 hat die Landsgemeinde des Kan-
tons Glarus ein Gesetz betreffend die Feuerversicherung
?urch Privatgesellschaften erlassen, das folgende, hier
In Betracht fallende Bestimmungen enthält:
- -:- V O! allen Verträgen über Feuerversicherung,
I; dIe mcht beIm Kanton Glarus versicherte aber in
I) diesem befindliche Fahrhabe und Gebäude 'betreffen
sowie on jeder. Erneuerung, Abänderung, Aufhebun
oder Loschung dIeser Verträge hat der Versicherte oder
I der Vertreter (Agent) seiner Versicherungsgesellschaft
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25. 171
I) dem Ortsgemeinderat binnen Monatsfrist nach den fol-
I genden Vorschriften dieses Gesetzes Anzeige zu machen.
/) Bei Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist der Agent
I vom Polizeigerichte mit einer Busse von 10 Fr. bis
I) 50 Fr. zu bestrafen. I)
-
- ( Die Anzeige soll den Namen des Versicherten,
die Nummer und das Datum der Polize, die Art der
I) versicherten Gegenstände, sowie die Höhe der Ver-
sicherungssumme enthalten und vom Agenten der ver-
sichernden Gesellschaft, sowie von dem Versicherten
j) unterzeichnet sein. Der Agent hat bei gewöhnlichen
Mobiliarversicherullgen ausdrücklich zu bezeugen, dass
er die YersicherLen Objekte persönlich besichtigt hat,
dass sie in der ill der Polizc angeführten Anzahl sich
wirklich im Besitze des Versicherten befinden und nach
ihrer Beschaffenheit den darin angesetzten Vert haben;
bei Versicherungen ""'Oll industriellen Geschäften oder
Warenlagern ist einfach eine Abschrift der Polize bei-
l) zulege!l.
4, -- Ceber diese Allzeigen haben die Gemeinde-
räte ein Verzeichnis nach den Veisungen des Regie-
rungsratcs zu führen, das alljährlich anfangs Januar
eiller gen auen Prüfung zu unterziehen ist. Die Gemeinde-
I; rille habell ferner darüber zu wachen, dass keine Doppel-
od('r Ceherversicherung stattfindet. Sie sind auch
pflich lig, falls ihnen die Versicherungssumme unrichtig
) erscheint, durch einen oder mehrere Sachverständige, in
oder ausser ihrer Milte, Einsicht VOll der Polize und von
f den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten
zu nehmen, um c''entueH die Versicherungssumme im
I EinversLündllis mit dem Versicherten auf eine ange-
l) messene Höhe zu stellen.
Gelillgt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber
sofort der MiliUir-und Polizei direktion zu berichten
t und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-
I) genstände durch die Schatzungskommission der be-
t treffendell Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-
) summe im Höchstbetrag nach dieser Schatzung fest-
gesetzt wird. )
5. - Stellt es sich bei der gemeinderätlichen Ueber-
) wacnung heraus, dass ein Agent beim Abschluss von
) VersIcherungsverträgen nicht mit der nötigen Umsicht
) z Wnrke gegangen ist, so ist er durch das PoIizeigericht
) mIt el?er Bnsse : n 50 Fr. bis 150 Fr. zu bestrafen und
) kann Ihm dIe Mlhtär-und Polizeidirektion im Wieder-
) holungsfal1e ie Au.sübung der Agentur untersagen.
B .. -Gegenuber dIesem Gesetzeserlass hat die Basler
."ens1Cheru?gsgeseUschaft gegen Feuerschaden in Basel
l hrer Igensehaft als Präsidialgesellschaft der Ver-
eInIgung m der chweiz arbeitender Feuerversicherungs
ge :llschnfte l), Jedoch bloss im eigenen Namen recht-
zeItIg (mIt Emgaben vom 1. Juli 1915) sowohl beim Bun-
desrat als auch beim Bundesgericht den staatsrechtlichen
Rekurs erklärt.
Sie. beanstandet, gestützt auf den Grundsatz der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kan-
tonanen Rncht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV), einerseits den 4,
SoweIt er n Abs. 1, Satz 2, und Abs. 2 die Doppel-und
UeberverslCherung schlankweg) verbiete und nach
bs. 1, Satz 3 auch die Unterversicherung scheine ver-
hindern. wollen, als unzulässigen Eingriff in den durch
das
BG uber den VersiCherungsvertrag vom 2. April 1908
(VVG),
speziell dessen Art. 51-53 und 69 Abs. 2, geord-
nnten nhaIt des Feuerversicherungsvertrages, und ander
selts . le . 1, 3, 4 und 5 hinsichtlich ihrer Regelung des
VerhaItmsses
der Versicherungsagenten zur kantonalen
Feuerversicherungsaufsicht als nach Art. 15 des
BG be-
trenend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im
GebIete des Versicherungswesens
vom 25. Juni 1885
(VAG) unstatthaft, den 1 Abs. 2 eventue1J auch wegen
rech.tswiHkürJicher l) Behandlung der Agenten, weil er
nur dIese wegen Nichterfüllung der in Abs. 1 nebst ihnen
.auch den Versicherten auferlegten Anzeigepflicht als
strafbar erkläre.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25. 173
Die Rekursanträge lauten:
- Die in 4 des glarnerischen Gesetzes vom 2. Mai
1915 niedergelegten Vorschriften seien als bundesrechts-
widrig aufzuheben.
Der Kanton Glarus sei lediglich be-
fugt, die
in Art. 52 VVG vorgesehenen Kontrollrnass-
nahmen zu treffen.
- Die Vorschriften
der 1, 3, 4 und 5 des glarne-
rischen Gesetzes seien als bundesrechtswidrig aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin den
Anforderungen der Präventivkontrolle in allen Fällen
durch Vorlage eines Polizendoppels (ohne Angabe
der
Vertragsdauer und des Prämiensatzes) genüge.
C. -Die vom Regierungsrat des Kantons Glarus er-
stattete Vernehmlassung schliesst auf gänzliche Abwei-
ung des Rekurses.
Es wird zunächst erwähnt, im Kanton Glarus bestehe
schon seit
mehr als 100 Jahren eine staatliche Anstalt für
die Versicherung gegen Feuerschaden
an Gebäuden mit
Versicherungszwang (abgesehen von den industriellen
Etablissementen
und gewissen andern Gebäulichkeiten.
die die
Anstalt nicht versichere) und ausserdem seit 1895
noch ein Gesetz
betr. die obligatorische Mobiliarversi-
cherung
und die staatliche Mobiliarversicherungsanstalt,
das den Besitzern
von im Kanton befindlichen Mobilien,
soweit es diese als versicherungspflichtig erkläre, die
Wahl
ihrer Versicherung entweder bei der staatlichen
Anstalt oder bei den in der Schweiz konzessionierten
Feuerversicherungsgesellschaften
überlasse; die beiden
kantonalen Anstalten würden
durch das VVG gemäss
dessen Art. 103 Abs. 2 nicht
berührt.
Sodann wird, soweit hier von Belang, noch ausgeführt :
Mit Bezug
auf 4 des angefochtenen Gesetzes vom 2. Mai
1915 betr. die Feuerversicherung
durch Privatgesell:-
schaften,
das auf Art. 1 Abs. 3 VAG basiere, sei zwar
zuzugeben. dass sein zweiter Satz etwas eng gefasst i.
Es könne ihm jedoch nicht der von der Rekurrenbn
behauptete. Sinn beigelegt werden. Der Regierungsrat
StaatsrechL
gebe auch die bestimmte Erklärung ab, dass die Aufsicht
der Gemeinderäte über die Versicherungsverträge nie-
mals so gehandhabt werden solle, dass gesetzlich erlaubte
Doppel-oder Ueberversicherungen beanstandet würden.
Doppelversicherungen kämen
im Kanton Glarus über-
haupt nicht vor; sie seien durch die kantonalen Gesetze
sowohl für die versicherungspflichtigen
Gebäude, als auch
für das bei der kantonalen Anstalt versicherte Mobiliar
ausdrücklich verboten. Niemand wolle sich übrigens den
Luxus erlauben, vom Rechte der Doppelversicherung im
Sinne des Art. 53 VVG Gebrauch zu machen. Und hin-
sichtlich der Ueberversicherung, die bei Gebäuden über-
haupt nicht zulässig und bei Mobilien einzig dann gerecht-
fertigt sei, wenn das versicherte Interesse nicht eine kon-
stante Höhe habe, falle es dem Regierungsrat nicht ein,
ihre Zulässigkeit im
Sinne des Art. 52 VVG bestreiten zu
wollen. Die Vorschrift des
4, Satz 2 des angefochtenen
Gesetzes könne sich also
nur auf eine u n z u I ä s s i g e
Doppel-oder
Ueberversicherung beziehen. Die Rekur-
rentin oder
jeder andere Interessent hätte übrigens zu
jeder
Zeit das Recht, gegen eine das Bundesrecht ver-
letzende Anwendung des Gesetzes Beschwerde zu erheben.
D. -Auf die Erklärung des Regierungsrates über die
Auslegung des
4 des angefochtenen Gesetzes hat die
Rekurrentin replizierend wesentlich erwidert, was
der
Regierungsrat dem bedingungslosen gesetzlichen Ver-
bote gegenüber als gesetzlich erlaubte Doppel-und Ueber-
vericherungen ansehe, sei nicht zu erkennen ; zudem sei
der Regierungsrat gar nicht kompetent, das angefochtene
Gesetz authentisch zu interpretieren, und
es seien deshalb
die Gemeinderäte als Kontrollbehörden
an seine Erklä-
rung sowieso nicht gebunden.
Demgegenüber
hat der Regierungsrat in seiner Duplik
geltend gemacht, er sei als oberste Vollziehungsbehörde
des Kantons, der auch die Gemeindeverwaltung
unter-
stehe, befugt, den Gemeindebehörden über den Vollzug
des streitigen Gesetzes verbindliche Weisungen zu
ertei
,.
Derogatorische Kraft des Bunclesrechts. Ne 25. 175
len. und erner betont, aus seiner Erklärung ergebe sich,
dass das BG über den Versicherungsvertrag beachtet
werden solle.
E. -Bundesrat und Bundesgericht haben sich über
die Kompetenzausscheidung im Sinne der nachstehenden
Erwägung 1 verständigt und dem Bundesgericht die
Prio
rität der Beurteilung des Rekurses zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Beurteilung der Beschwerden über Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundes-
rechts gegenüber dem kantonalen
Recht (Art. 2 Ueb.-
Best. z. BV) fällt nur soweit in die Kompetenz des Bundes-
ger ich t s, als solche Beschwerden nicht auf Verlet-
zung von Bundesgesetzen polizeilichen Inhalts gesnützt
werden, da über die Auslegung und Anwendung dIeser
Gesetze im staatsrechtlichen Rekursverfahren gemäss
Art. 189 Abs.2 OG grundsätzlich der Bundes rat zu
entscheiden
hat (verg!. hierüber des näheren den Bundes-
ratsbeschluss vom
- November 1913 i. S. Helvetia.
und Mitbeteiligte gegen Graubünden: BBI 1913 V, S.
301 ff., speziell von S. 308, unten, an, und die dort erwähn-
ten bundesgerichtlichen Entscheidungen). Demnac hat
das Bundesgericht hier lediglich über den angeblIchen
Eingriff der Vorschriften in 4 des angefochtenen glar-
nerischen Gesetzes betreffend die Doppel-
und Ueberver-
sicherung, eventuell auch die Unterversicherung, in den
sachlichen Bereich des privatrechtlichen
VVG zu befinnen
(Rekursantrag 1). Dagegen fällt der angebliche Verstoss
der
1, 3, 4 und 5 des kantonalen Gesetzes gegen Art. 15
VAG weil dieses Bundesgesetz polizeilichen Charakter
hat nd nicht etwa einen besonderen Vorbehalt im Sinne
der bundesgerichtlichen Kompetenz aufwenst,. in di Ko-
gnition des Bundesrates, wobei derselbe
dIe. gleIchen
Zusammenhange vorgebrachte Beschwerde uber
Verlet-
zung der Rechtsgleichheit durch 1 Abs. 2 des Gesetzes
kraft Zuständigkeits attraktion mitzubeurteilen hat (Re-
kursanträge 2
und 3).
2. -Aus
Art. 52 VVG, wonach die zuständigen kan-
tonalen Behörden bei Ueberversicherungen, im Sinne des
Art. 51 VVG, gegen Feuergefahr die Herabsetzung der
Versicherungssmume
auf den Betrag des Versicherungs-
wertes veranlassen können,
( wenn die Ueberversicherung
nicht als gerechtfertigt erscheint I), ergibt sich, dass das
Bundesgesetz die
Ueberversicherung gegen Feuersgefahr
unter Umständen gestattet. Und Art. 53 VVG lässt erken-
nen, dass auch die hier begrifflich bestimmte Doppelver-
sicherung bundesrechtlich allgemein nicht unbedingt aus-
geschlossen werden darf, indem er für den Fall einer sol-
chen Versicherung den Versicherungsnehmer verpflichtet,
allen Versicherern hievon unverzüglich Kenntnis zugeben,
und beifügt, dass bei absichtlicher Unterlassung dieser
Anzeige oder wenn die Doppelversicherung vom Versi-
cherungsnehmer in der Absicht abgeschlossen worden ist,
sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, die Versicherer ihm gegenüber
an ihre Ver-
träge nicht gebunden sind.
Mit diesen bundesgesetzlichen Bestimmungen verträgt
sich der
S atz 2 in Art. 4 des angefochtenen glarne-
rischen Gesetzes ( Die Gemeinderäte haben... darüber
zu wachen, dass keine
Doppel oder Ueberversicherung
stattfindet ) unzweifelhaft nicht, da dessen Wortlaut
unzweideutig
auf die Verhinderung j e der Ueber-und
Doppelversicherung
und so im Umfange der bundesge-
setzlich erlaubten Ueber-und Doppelversicherung auf
eine verfassungswidrige Ausschaltung der Bundesprivat-
rechtsordnung durch kantonale Polizeirnassnahmen
ab-
'Zielt. Der Regierungsrat gesteht das denn auch implicite
zu, indem er diesen Satz als etwas eng gefasst bezeich-
net und ihm den Sinn beilegt, dass er sich nur auf die nach
Art. 52 und 53 VVG unzulässige Ueber-und Doppelver-
sicherung beziehe. Dabei
hat der Regierungsrat ausdrück-
lich erklärt, dass die fragliche Vorschrift von den Gemein-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
deräten niemals anders, als in diesem Sinn gehandhabt
werden solle. Durch diese bestimmte Erklärung wird dem
Standpunkte der Rekurrentin m a t e r
i e 11 Genüge ge-
leistet,
und es bleiht bloss noch zu entscheiden. ob dieser
Situation
pro z e s s u a I i s c h durch einfache Behaf-
tung des RegieruI)gsrates bei seiner Erklärung oder aber
durch Gutheissung des Rekursbegehrens um Aufhebung
der streitigen Gesetzesvorschrift zum
Zwecke ihrer direk-
ten Berichtigung im Sinne der regierungsrätlichen Er-
klärung Rechnung zu tragen sei. Dieser Entscheid führt
zur Wahl der letzteren Alternative. Denn bei der vom
Regierungsrat anerkannten Auffassung handelt es sich
iQ.
Wirklichkeit um eine A b ä n der u n g des k I are n
Gesetzesinhaltes, die, wenn überhaupt im Auslegungs-
wege,
so jedenfalls nur durch sog. authentische Gesntze
auslegung herbeigeführt werden könnte, zu der, WIe dIe
Rekurrel1tin
mit Recht einwendet, dem Regierungsrat
die verfassungsmässige Kompetenz fehlt. Der
Regierungs-
rat kann in seiner Stellung als Verwaltungsaufsichtsbe-
hörde eine offenbar gegen das Gesetz verstossende
Wei-
sung mit allgemeiner Verbindlichkeit nicht erlassen und
wäre selbst an eine solche Weisung im einzelnen Anwen-
dungsfalle staatsrechtlich nicht gebunden. Zudem
geht
es nicht an einen Interessenten bei rechtsmässiger An-
fechtung eiIner Gesetzesvorschrift in ihrem allgemeinen
Bestande auf die Wahrung seines Rechts gegenüber der
Gesetzesanwendung im einzelnen Falle zu verweisen. Die
blosse Behaftung des Regierungsrates bei seiner Erklä-
rung würde deshalb in der
Tat dem begründeten Rnchts
schutzanspruche der Rekurrentin nicht Genüge leIsten.
3. -Was sodann die U n t e r ver s ich e run g be-
trifft, so ist vorerst hervorzuheben, dass die Rekurrentin
den Vorwurf, das angefochtene Gesetz enthalte
enn Verbnt
der Unterversicherung. selbst nicht mit BestImmtheIt
erhebt sondern
nur behauptet, dies scheine der Fall
zu sei . Es könnte sich fragen, ob das Bundesgerich auf
eine in dieser Form vorgebrachte Rüge überhaupt emzu-
ti
AS 41 I -t!JUS
178 Staatsrecht.
treten hätte; doch kann dies dahingestellt bleiben, weil
die Auslegung
des 4 keine bestimmten Anhaltspunkte
dafür gibt, dass das Gesetz eine Unterversicherung
schlechthin ausschliessen wolle.
Zunächst ist jedenfalls
aus dem von der Rekurrentin zur Unterstützung ihrer
Vermutung einzig angerufenen Satz 3 des zitierten Para-
graphen ein derartiges Verbot nicht abzuleiten, da hier
die
Festsetzung der Höhe der Versicherungssumme aus-
drücklich an das Einverständnis des Versicherten gebun-
den wird, so dass
danach die Vertragsfreiheit nieht ein-
geschränkt erscheint. Da sich diese Bestimmung unmit-
telbar an das Verbot der Doppel-und Ueberversicherung
anschliesst,
so kaHIl sie aber sehr wohl dahin ausgelegt
werden,
dass die amtliche Kontrolle über die Angemes-
sellheit
der Versicherungssumme überhaupt nur der Ver-
hinderung einer Doppel-oder einer Ueberverskherullg
dienen
soH. 'Venn man daher auch mit Rücksicht auf den
Vortlaut des dem 3. Satze nachfolgendell Schlusssatzes
anzunehmen hat, dass beim l Jangel dues Einverstünd-
nisses des Versicherteu die elldgülLige Festsetzung der
Versicherungssumme der Gemeilldeschatzungskommis-
sion
übertragen sein soll, so ergibt sich daraus doch nicht
ohne weiteres ein Verbot der Bnterversichcrung.
Vkl-
mehr weist die Bestimmung des Schlussalzes, wonach die
Schatsungskommission
den H ö c h s 1 b e t r n g dpr
Versicherungssumme festsetzen soll, eher darauf hili, dass
sich
der Inhalt der zwei letzten Sütze des 4 Bur auf die
bereits als verfassungswidrig
erklürte l'eherversiclll'l'U11g
bezieht; es soll hier offenbar lIur ycrhindert werdpll, dass
eine h ö her e als die delll wahr 'll "'ute der Ycrsichel'-
ungsgegenstül1de entsprechende Verskherullgssumme
ia
die Polize aufgenommen werde. Jedenfalls aber ist die VOll
der Rekurrentin selbst nicht in positiver Weise vertretene
und von ihr auch nicht motivierte Auslegung des 4 nicht
derart schlüssig, dass sich die Rüge einer Verfassungsver-
letzung rechtfertigen Hesse.
Zudem muss dahingestellt
bleiben,
ob der Kantons Glarus im Hinblick auf seine
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25. 17St
staatliche Organisation der Feuerversicherung mit dem
Versicherungszwange nicht zum Verbot der Unterver-
sicherung für diesen Versicherungszweig gemäss Art. 103
Abs. 2 VVG berechtigt wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- -Es wird auf den Rekurs, soweit er die 1, 3, 4
und 5 des glarnerischen Gesetzes vom 2. Mai 1915 betr.
die Feuerversicherung durch PrivatgeseHschaften wegen
Widerspruchs
zum BG vom 25. Juni 1885 betr. Beauf-
sichtigung von Privat unternehmungen im Gebiete des
Versicherungswesens anficht, und demnach auf die An-
träge 2 und 3 nicht eingetreten.
-Soweit der Rekurs mit dem Antrage 1 den 4,
Satz 2 und 3, des erwähnten glarnerischen Gesetzes
wegen
des behaupteten Verbots der Ueber-oder Doppel-
und Unterversicherung anficht, wird er teilweise, näm-
Hch dahin gutgeheissen, dass Satz 2 des 4 betreffend
die Doppel oder
Uebern rsicherung im Sinne der Erwä-
gungen für aufgehoben erklärt wird.