130 Staatarecht.
Da sie allein schon zur Abweisung des Patentgesuchs ge-
nügte,
ist der angefochtene Entscheid demnach auch
in diesem Punkte nicht zu beanstanden.
Demmichhat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
BI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
21. Urteil vom G. Juli 1916 i. S. A.-G. "Merkur" gegen Bern.
Handelsgeschäft mit Zentralleitung in einem und Verkaufs-
stellen im nämlichen sowie in anderen Kantonen. Kriterien
für die quantitative Ausscheidung der Steuerhoheit in Be-
zug auf das Einkommen zwischen den beteiligten Kantonen.
Anspruch des Kantons des Zentralsitzes auf ein Präci-
puum. Recht jedes Kantons, zwecks ziffermässiger Be-
stimmung der ihm zur Besteuerung zufallenden Quote des
Gesammteinkommens, das letztere nach den Grundsätzeu
seiner Steuergesetzgebung s..elbständig einzuschätzen, ins-
. besondere nach diesen zu entscheiden, welche Auslagen
als Gewinnungskosten vom Rohertrage abgezogen werden
dürfen.
A. -Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit
Sitz und Zentralleitung in Bern, die durch über achtzig
auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstel-
len (Filialen) den
Verkauf von Schokolade, Kaffee, Thee
und anderen Lebens-und Genussmitteln betreibt. Ge-
stützt auf ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom
24. September 1908, das feststellte, dass jene Verkaufs-
stellen als ein besonderes Steuerdomizil begründende
DOppelbeateUeruDl. N° 21.
Geschäftsniederlassungen im Sinne der bundesrechtlichen
Doppelbesteuerungspraxis anzusehen seien,
hat sie sich
seither jeweilen in allen 'Kantonen, in denen solche Abla-
gen bestehen, ur Einkommenssteuer eingeschätzt und
zwar in der Weise, dass sie den als Gesamteinkommen an-
gegebenen Betrag im Verhältnis des in jeder einzelnen
Ablage erzielten
Umsatzes zum Gesamtumsatze auf die
verschiedenen
Kantone verteilte. Auf der nämlichen
Grundlage
hat sie auch im Kanton Bern für das Steuer-
jahr 1913 im März 1913 eine Selbstschatzung eingereicht,
worin sie das
dort steuerpflichtige Einkommen -berech-
net gemäss gesetzlicher Vorschrift nach Massgabe des
Durchschnittsreinerträgnisses der, drei vorangegangenen
Geschäftsjahre
-auf 17,500 Fr. angab, und gegen die
von der Bezirkssteuerkommission -ohne weitere Grund-
angabe -verfügte Erhöhung dieser Summe auf 30,300
Fr. an die kantonale Rekurskommission rekurriert.
Durch Entscheid vom 11. 'Mai 1915 hiess diese den Re-
kurs insoweit gut, dass sie die Einschätzung der Bezirks-
steuerkommission
auf 28,500 Fr. ermässigte, lehnte dage-
gen
dns weitergehende Herabsetzungsbegehren ab. Die
danach noch aufrechterhaltene Erhöhung der Veranla-
gung gegenüber der Selbstschatzung rührt, soweit hier
in
Betracht fallend, davon her, dass einerseits als Be-
standteil des steuerbaren Reinerträgnisses auch die im
Kanton Bern'und anderwärts bezahlten Steuern, die
von der Rekurrentin als Unkosten (Gewinnungskosten im
Sinne von Art. 4 des bernischen Einkommenssteuerge-
setzes) abgezogen
worden waren, betrachtet wurden, ande-
rerseits von dem so ermittelten Gesamtreineinkommen
vorab 20 % als Anteil des Gesellschaftssitzes und der
Zentralverwaltung in Bern an der Gewinnerzielung dem
Kanton Bern zur ausschliesslichen Besteuerung zugeschie-
den und erst die alsdann noch verbleibenden 80% nach
dem Verhältnisse des Umsatzes der in den einzelnen Kan-
tonen befindlichen Verkaufsstellen zum Gesamtumsatz
unter Bern und die übrigen Kantone verteilt wurden.
U2
Staatsrecht;
Die A.-G. Merkur ergriff hiegegen das Rechtsmittel der
Beschwerde an das bernische Verwaltungsgericht im Sinne
von Art. 11 zm. 6 des kantonalen Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspfIege,
indem sie geltend machte es gehe
nicht an, Steuern, welche anderen
Kantonen bezahlt wor-
den seien und von diesen als Gewinnungskosten anerkannt
würden und vom steuerbaren Einkommen abgezogen
würden. für die Berechnung
im Kanton Bern als Bestand-
teil des reinen Einkommens zu behandeln. Die Befugnisse
des
Kantons Bern beschränkten sich darauf, die ihm be-
zahlten Steuern rechtlich zu charakterisieren, d.
h.
diese von den Gewinnungskosten auszuschliessen. Das
abweichende Verfahren der Rekurskommission bedeute
eine Doppelbesteuerung. Dasselbe gelte für den in Ansatz
gebrachten Voraus von
20 % als Anteil des Gesellschafts-
sitzes un der Zentralverwaltung am Geschäftsgewinn,
das UrteIl des Bundesgerichts in Sachen (l Securitas , auf
das sich die Rekurskommission zur Begründung dieses
Präzipuums berufe, sei erst im April 1914 ergangen.
Zur
eit als die Rekurrentin ihre Selbstschatzung für 1913
emgegeben,
habe sie daher nicht wissen können, dass der
Kanton Bern zur Erhebung eines solchen Voraus berech-
tigt sei und infolgedessen auch .diesem Umstand bei der
Einschätzung in den übrigen Kantonen keine Rücksicht
tragen können, weshalb sie
diese einfach in der bishe-
rigen Weise, d. h.
unter Verteilung des Gesamteinkom-
mens nach dem Verhältnis des Umsatzes in den einzelnen
VerkaufsstelleIl zum Gesamtumsatz vorgenommen habe.
Die
auf dieser Grundlage erfolgten Veranlagungen in den
anderen Kantonen seien rechtskräftig geworden
und die
entsprechenden Steuerbetreffnisse bereits bezahlt.
Würde
der angefochtene Entscheid aufrechterhalten, so müsste
daher die Rekurrentin die streitigen 20 % des Gesamt-
einkommens zweimal versteuern. Die den anderen
Kan-
tonen bezahlten Betreffnisse zurückzufordern, könne ihr
unter den vorliegenden Umständen. nicht zugemutet wer-
den, umsoweniger als einzelne dieser
Kantone die Rück-
Doppelbesteuerung. N° 21.
forderung irrtümlich zu viel bezahlter Steuern grundsätz-
lich ausschlössen. Auch hier führe also das Vorgehen der
Rekurskommission
zu einer Doppelbesteuerung. Abge-
sehen davon sei es auch deshalb
unstatthaft, weil die Be-
zirkssteuerkommission sich für die von ihr vorgenom-
mene Erhöhung der Selbsteinschätzung, gegen die sich
der Weiterzug der Rekurrentin gerichtet habe, nicht etwa
auf diesen Gesichtspunkt gestützt habe, sondern dabei
einfach von einer abweichenden Schatzung des Gesamt-
einkommens ausgegangen sei. Es sei daher nicht zulässig
gewesen, nachdem diese Schatzung sich im Rekursver-
fahren durch die Büchervorlage als unrichtig erwiesen,
die auf
ihr beruhende Veranlagung dennoch von einem
ganz neuen prinzipiellen Standpunkte aus zu bestätigen.
Das Verwaltungsgericht wies indessen
am 2. Oktober
1915 die Beschwerde im wesentlichen mit folgender Be-
gründung
ab : Die Weigerung der Rekurskommission,
die Auslagen
zur Bestreitung von Steuern als Ge-
winnungskosten im Sinne von
2 und 4 des Ein-
kommenssteuergesetzes vom steuerpflichtigen Einkom-
men abzuziehen, entspreche dem bernischen Steuerrechte.
Wie das Verwaltungsgericht schon wiederholt
erkannt
habe, seien die Steuern keine Voraussetzung des Einkom-
mens, sondern eil).e Folge desselben: sie würden nicht
bezahlt, weil der Gewerbebetrieb dies erfordere, sondern
kraft Gesetzesvorschrift. Dass die an andere Kantone ent-
richteten Steuern anders zu behandeln wären, könne au.'
keiner k a n
ton ale n Vor s c h r i f tabgeleitet wel'-
den. Nur wegen Verletzung oder willkürlicher Anwen-
dung einer solchen könne aber nach Art. 11 Ziff. 6 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes das Verwaltungsgericht
angerufen werden. Die Anwendung der bundesrechtlichen
Grundsätze
über die Doppelbesteuerung sei nicht seine
Sache. Gegen ihnen widerspI:echende Veranlagungen
sei
einzig das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht gegeben. Damit erledige sich auch
der zweite Beschwerdepunkt, der sich
auf die Zulässig-
keit des Vorabzugs von 20 % für den Sitz der Zentrallei-
tung beziehe. Auch hier handle es sich um eine Frage der
interkantonalen Doppelbesteuerung. Eine Verletzung
be r n i s ehe r Vorschriften liege in dieser Anrechnung
nicht. Wie die Gemeinde-und Bezirkssteuerkommission
das steuerpflichtige Einkommen berechnet hätten, sei
für die Rekurskommission nicht massgebend. Eine Be-
schränkung bestehe für sie nur insoweit, als sie der Höhe
nach nicht über die streitige Taxation hinausgehen dürfe.
Die Beschwerdeführerin könne denn auch keine Vor-
schrift anführen, die
der Berechnungsweise der Rekurs-
kommission prozessual entgegenstehen würde. Ehenso
bilde
der Einwand, die Steuerleistung an die anderen
Kantone habe auf die fraglichen 20 % keine Rücksicht
genommen und eine Rückforderung sei ausgeschlossen 1 ,
keinen Grund, den Rekursentscheid als gesehwidrig
zu erklären. Wenn die Rekurrentin anderen Steuerfor-
derern zuviel
bezahlt habe, so berechtige sie dies nicht,
dem
Kanton Berll weniger zu leisten, als worauf er An-
spruch habe.
B. -Durch Eingabe vom 24. Januar 1916 hat darauf
die A.-G. Merkur beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben und beantragt : es sei der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben
und derjenige der kantonalen Rekurskommission in dem
inne abzuändern, dass das im Kanton Bern steuerpflich-
tige
Einkommen der A.-G. Merkur für das Jahr 1913 auf
17,500 Fr: festgesetzt werde. Als Beschwerdegründe wer-
den Doppelbesteuerung und Willkür geltend gemacht.
Die
Begründung deckt sich mit den in der Beschwerde
an das kantonale Verwaltungsgericht enthaltenen Vor-
bringen.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern als Vertre-
ter des Kantons und das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen,
letzteres soweit, als durch diese dem Verwaltungsgericht
verfassungswidriges oder wiUkürliches Verhalten.
bei Er-
Doppelbesteuerung. N° 21.
ledigung der an es gerichteten Beschwerde vorgeworfen
. werde.
In Bezug auf die Frage, ob die angefochtene Ver-
anlagung das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot
verletze,
erklärt das Verwaltungsgericht, keinen Antrag
zu stellen, da es darüber nicht entschieden habe und
nicht zu entscheiden gehabt habe und es daher aus-
schlieslich
Sache des Kantons als Steuerforderers sei,
hiezu Stellung zu
nehmen .
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Wie schon vor den kantonalen Instanzen so be-
streitet die Rekurrentin auch heute das Anrecht des Kan-
tons Bern auf Zuscheidung eines dem Anteil des Gesell-
schaftssitzes bezw.
der dort befindlichen Zentralleitung
an der Erzielung des Gewinns entsprechenden Voraus zur
ausschliesslichen Besteuerung nicht, sondern wendet le-
diglich ein, dass die
Erhebung eines solchen Anspruchs
für das S t e u er j a h r 1 9 1 3 nicht zulässig sei, weil
das Urteil des Bundesgerichts
in Sachen der Gesellschaft
( Securitas I', wo erstmals das Recht des Zentralsitzes auf
ein derartiges Präzipuum festgestellt worden sei, erst
vom April 1914 datiere, weshalb sie bei ihren Einschät-
zungen in den übrigen Kantonen darauf keine Rücksicht
habe nehmen können, und weil überdies die fragliche
Forderung erst VOll der Rekurskommission in das Ver-
fahren eingeführt worden,
während vor der Bezirkssteuer-
kommission als
erster Instanz davon nicht die Sprache
gewesen sei.
VOll diesen beiden Einwänden ist der zweite bereits
vom kantonalen Verwaltungsgericht mit der Motivie-
rung zurückgewiesen worden, dass die Rekurskommission
hinsichtlich
der Art der Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens, bezw.
der Bestimmung der dafür mass-
gebenden
Faktoren nicht an den Entscheid der Bezirks-
steuerkommission gebunden, sondern in ihrer Entschei-
dungsbefugniss
nur insofern beschränkt sei, als sie über die
136 Staatsrecht.
Taxation der letzteren dem Masse nach nicht hinausge-
hen dürfe.
Da es sich dabei nicht um eine Frage des
Doppelbesteuerungsrechts, sondern ausschliesslich
um
eine solche des kantonalen Steuerprozessrechts handelt,
könnte das Bundesgericht VOll dieser Auffassung nur ab-
weichen, :,wenn sie gegen klare gesetzliche Normen oder
allgemein' anerkannte Rechtsgrundsätze verstiesse, also
willkürlich wäre. Hievon
kann aber offenbar nicht die
Rede sein, wie denn auch die Rekurrentin irgendwelche
positive Vorschrift, die
dadurch verletzt würde, nicht hat
namhaft machen können.
Was aber die andere Behauptung anbelangt, dass durch
die angefochtene Veranlagung den im bundesgerichtlichen
Urteile
in Sachen Securitas aufgestellten Regeln in
unstatthafter Weise rückwirkende Kraft beigemessen
werde, so trifft sie
schon in tatsächlicher Beziehung nicht
zu. Dass da, wo ein einheitliches Unternehmen seiner
Organisation nach
in verschiedene Abteilungen zerfällt,
von denen
nur die einen unmittelbar Gewinn abwerfen,
die anderen dagegen lediglich eine die Gewinnerzielung
vorbereitende Tätigkeit ausüben,
der Anteil jedes Kan-
tons an der Besteuerung nicht einfach nach den in seinem
Gebiet vorhandenen produktiven Anlagen bemessen wer-
den darf, sondern dabei
auch den anderen sich dort
abspielendell, für das Geschäftsergebniss erheblichen
Vorgängen, insbesondere
beim Kanton des Hauptsitzes
der Tätigkeit der VOll ihm llUsgehenden Zentralleitung,
Rechnung getragen werden muss,
ist ein Grundsatz, den
das Bundesgericht nicht er:st in dem erwähnteu Urteil
aufgestellt, sondern
SChOll früher stets anerkannt hat,
wie, um nur einige Beispiele zu nennen, u. a. aus den
vom Regierungsrat in der Beschwerdeantwort zitierten
Entscheidungen
aus dem Jahre 1910 (AS 36 I S. 19 Erw.
4, S. 25 Erw. 3, S. 583 Erw. 4) unzweideutig hervor-
geht.
Wenn in diesen Fällen von einem besonderen Vor-
abzug
zu GunsteIl des Kantons der Zentralleitullg ab-
gesehen wurde, so geschah es nur deshalb, weil in den
Doppelbesteuerung. N° 21.
beiden ersten (Industriegesellschaft für Schappe und
Roth) der Einfluss dieser Leitung auf das Geschäftser-
gebnis infolge des für die
quantitative Ausscheidung der
Steuerhoheiten gewählten Verteilungsmassstabs auch
ohnedies bereits genügend zum Ausdruck gelangte und
im dritten (Petrolgesellschaft) ein Antrag auf Herabset-
zung der Steuerquote des Filialkantons Waadt aus die-
sem Gesichtspunkt
nicht gestellt worden war. Dement-
sprechend
hat denn auch die bernische Rekurskommis-
sion, wie sich
aus ihrem der Beschwerdeantwort beigeleg-
ten Entscheide vom 3. Mai 1912 über den Steuerrekurs
der
Rekurrentin für das Jahr 1911 ergibt, schon damals
bei Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens
zu der
nach dem Verhältnis des Umsatzes
der bernischen Filia-
len
zum Gesamtumsatz ermittelten Quote noch einen Zu-
schlagvon
5000 Fr. für die Tätigkeit der Zentralleitullg
in Bern (bestehend im Einkauf, Buchhaltung, Überwa-
chung aller Rechtsgeschäfte u. s.
w. ) gemacht. Die Re-
kurrentin hatte demnach allen Anlass bei der Eblschät-
zung in den anderen
Kantonen für das Jahr 1913 auf die-
sen
Faktor Rücksicht zu nehmen. Wenn sie das nicht ge-
tan hat, so kann sie daraus kein Recht darauf ableiteJl,
dass der KantoH
Bern auf einen Anspruch, der ihm an
sich zweifellos zus,tebt, verzichte, vielmehr kanu der da-
raus zu ziehende Schluss
Hur der sein, dass die übrigen
zur Besteuerung berechtigten
Kantone mehr bezogen
haben, als
ihnen zukam. Velche Rechtsfolgen sich daraus
im Verhältnis zwischen der Rekurrentin und dieseIl Kan-
tonen ergeben, insbesondere ob und wie weit jener VOll
Bundesrechts wegen ein Anspruch auf Rückerstattung des
zuviel Bezogenen zustehe, ist hier nicht
zu untersuchen,
da ein Begehren nach dieser Richtung nicht gestellt wor-
den ist.
Auf die
erst im staatsrechtiichell Rekursverfahren ulid
mehr nebenbei angebrachte Anfechtung der Höhe des
vom Kanton Bern beanspruchten Vorabzugs kann schon
deshalb
nicht eingetreten werden, weil die Rekurrentin
weder irgendwelche Gründe dafür angeführt hat, weshalb
die in Anschlag gebrachte Quotevon 20 % übersetzt sein soll,
noch auch
nur angegeben hat, welcher niedrigere Prozent-
satz allenfalls nach ihrer Auffassung angemessen wäre.
2. -Auch
das weitere Begehren, dass der Kanton Bern
verhalten werde, bei
Ermittlung des Gesamteinkommens
davon die den anderen Kantonen bezahlten
und von
ihnen als Unkosten betrachteten Steuern abzuziehen, ist
unbegründet.
Da die vorgenommene Hinzurechnimg die-
ser Beträge zum steuerpflichtigen Reineinkommen unbe-
s ittenermassen dem bernischen Steuerrecht entspricht,
konnte der
Kanton Bern daran nur gehindert werden
wenn seine Gesetzgebung in dieser Beziehung
mit de
a.us dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung
sIch ergebenden Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Dnes ist aber nicht der Fall. Wie das Bundesgericht schon
WIederholt erklärt
hat, verbietet Art. 46 Abs. 2 BV nur
die matnrielle Doppelbesteuerung d. h. die Besteuerung
durch emen anderen
Kanton als denjenigen, welchem
ljach den für die Abgrenzung der kantonalen Steuerho-
heiten geltenden bundesrechtIichen Regeln
in Bezug auf
dns betreffende Objekt die Steuerbere.chtigung zusteht.
DIe aus
Art. 3 BV folgende Souveränetät der Kantone
auf dem Gebiet des Steuerveranlagungsverfahrens wird
dadurch nicht berührt.
Handelt es sich um eill Unterneh-
men, das sich als einheitlicher Organismus über das Ge-
biet mehrerer Kantone erstreckt und das demzufolge
nach
der neueren Praxis des Bundesgerichts überall da
ein Steuerdomizil besitzt,
wo es ständige körperliche An-
lagen
und Einrichtungen unterhält, mitte1st deren sich
ein wesentlicher Teil seines technischen oder kommer-
ziellen Betriebes abspielt,
so ist somit dem Verbote der
Doppelbesteuerung Genüge geleistet, sobald kein
Kanton
eine höhere Quote des Gesamteinkommens besteuert als
ihm nach
?en für die quantitative Ausscheidung , der
SteuerhoheIt massgebenden Verteilungsfaktoren (die
VOll
Fall zu Fall unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
Doppelbesteuerung. N° 21. 139
hältnisse des Betriebes zu ermitteln sind) zukommt. Für
diese Quote ist das Unternehmen wie jeder andere im
betreffenden Kanton Steuerpflichtige der kantonalen /
Steuergesetzgebung unterworfen. Da deren ziffermässige
Bestimmung die vorhergehende
Ermittlung des Ge-
samteinkommens voraussetzt, muss
somit auch jeder
Kanton berechtigt sein, dasselbe auf Grund der Vorschrif-
ten sei n erSteuergesetzgebung selbständig einzuschät-
zen (vgl.
AS 40 I S. 214 Erw. 4, Bächtold Oe gegen
Thurgau, bestätigt
und näher ausgeführt in den späte-
ren -nicht gedruckten -Urteilen in Sachen der näm-
lichen Rekurrentin vom 29. Oktober 1914 und in Sachen
Terlinden Oe gegen Bern vom 28. Dezember 1915).
Die hier streitige Frage, ob bei der Veranlagung zur Ein-
kommenssteuer die vom Pflichtigen bezahlten Steuern
mitzurechnen oder als Geschäftsunkosten
vom Rohertrage
abzuziehen seien, ist
aber nichts anderes als .eine solche
nach der Höhe des steuerpflichtigen Gesamteinkommens,
weshalb dafür, soweit die Einschätzung der Rekurrentin
im
Kanton Bern in Betracht kommt, ausschliesslich das
bernische Steuerrecht
massgnbend sein muss. Der Ein-
wand, dass damit der Kanton Bern den übrigen Kanto-
nen sein Steuersystem aufdränge, hält nicht Stich, da
es den anderen Kantonen in gleicher Weise freisteht,
zwecks Festsetzung der ihnen zukommenden
Steuer das
Gesamteinkommen nach den abweichenden Vorschriften
ihrer Gesetzgebung zu berechnen.
In diesem Sinne haI
sich denn auch das Bundesgericht für ein dem vorliegen
den analoges Verhältnis, nämlich in Bezug auf das Mas"
der bei Ermittlung des Reineinkommens zuzulassenden
Abschreibungen
an Aktiven, in dem in einem anderen
Zusammenhang angeführten
Urteil in Sachen Securitas
vom 3. April 1914 (Erw. 1) bereits ausgesprochen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wiI'd abgewiesen.