Ent.scheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
ArrAts de Ia Chambre des poursuitls et des faillites.
18. Entscheid vom 10. Xirz 1915 i. S. ltonkursmasse Leitner.
Ein Pfandausfallschein im Sinne des Art. 158 SchKG ist
auch demjenigen Grundpfandgläubiger auszustellen, der
zwar nicht selber auf Pfandverwertung betrieben hat, des-
sen Pfanddeckung sich jedoch anlässlich einer von einem
vorgnhenden Pfandgläubiger bewirkten Verwertung als un-
genügend erwiesen hat.
A. -Am 16. Juli 1914 gelangte auf Grund einer von
der Handwerkerbank Basel als Inhaberin der H. Hypo-
thek gegen EmilBaumann in Basel durchgeführten Grund-
pfandbetreibung die dem
Schuldner gehörende Liegen-
schaft Kannenfeldstrasse
30 in Basel zur gerichtlichen
Versteigerung.
L;;mt nicht angefochtenem Lastenver-
zeichnis lasteten auf der Liegenschaft als
fäll i g e For-
derungen (ausser Steuern) die erste und die zweite Hypo-
thek nebst Zinsen, sowie drei verfallene Jahreszinse der
dritten
Hypothek (Gläubiger Rob. Leitner) mit 416 Fr.
a Cts., 427 Fr. 50 Cts. und 427 Fr. 50 Cts., als n ich t
fällige Forderungen (ausser Strassenbeitragskosten) :
das Kapital der
III. Hypothek im Betrage von 9000 Fr.,
sowie
der laufende Zins der III. Hypothek im Betrage
von 45
Fr. 10 Cts. Der Steigerungserlös im Betrage von
60,000 Fr. deckte die Steuern, den Strassenbeitrag, die
- Hypothek nebst Zinsen, sowie einen Teil der H. Hypo-
thek, während die HI. Hypothek ungedeckt blieb.
B. -Gestützt auf dieses Ergebnis stellte das Betrei-
AS 41 III -1915
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bungsamt Basel am 18. Dezember 1914 dem Inhaber
der IB. Hypothek, bezw. dem Konkursamt Basel-Stadt
als Vertreter seiner Konkursmasse, für den ganzen Be-
trag seiner Forderung einen Pfandausfallschein im Sinne
des
Art. 158 Abs. 2 SchKG aus.
Auf Beschwerde des Schuldners
Baumann erkannte
die kantonale Aufsichtsbehörde am 16. Februar 1915 :
) Das Betreibungsamt wird angewiesen, den am 18. De-
) zember 1914 an die Konkursmasse ausgestellten Pfand-
) ausfallschein betr. 9000 Fr. BI. Hypothek auf der Lie-
) genschaft Kannenfeldstrasse 30, ungültig zu erklären.
, Das Betreibungsamt wird angehalten den zu Verlust
I) gekommenen Gläubigern der Konkursmasse Robert
I Leitner eine Bescheinigung für den nicht gedeckten
Betrag der IB. Hypothek der hiervor genannten Lie-
I) genschaft auszustellen. I
Dieser Entscheid beruht auf der Erwägung, dass nach
Art.
158 nur der b e t r e i bell d e Pfandgläubiger einen
Pfandausfallschein
mit den in Abs. 2 vorgesehenen Wir-
kungen beanspruchen könne. Der nie 11 t Betreibende
habe lediglich einen Anspruch auf eine einfache Beschei-
nigung des Inhalts, dass seine Forderul)g infolge der
Ver-
wertung ungedeckt geblieben' sei; diese Bescheinigung
gebe ihm aber nicht das Recht, die Pfündullgsallkündi-
gung oder Konkursandrohullg zu
verlangen, olme selber
betrieben zu haben.
C. -Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt
Basel-Stadt namens der Konkursmasse LeitIler recht-
zeitig und in richtiger Form den Rekurs
an die Schuld-
betreibungs-
und Konlmrskammer des Bundesgerichts
ergriffen,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Mass-
nahme des Betreibungsamtes vom
18. Dezember 19H.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Zu entscheiden ist die Frage, ob und eventuell
unter welchen Voraussetzungen ein Pfandausfallschein
und Konkurskammer. N° 18.
im Sinne des Art. 158, speziell Abs. 2, auch demjenigen
Pfandgläubiger auszustellen sei, der keine Betreibung auf
Pfandverwertung angehoben
hat.
Dass nach dem W 0 r t 1 a u t der zu interpretierenden
Gesetzesbestimmung das
Recht auf einen Pfandaus-
fallschein
mit der in Abs. 2 angegebenen Wirkung nur dem
b e t r
e i ben den Pfandgläubiger zuzustehen scheint,
ist unbestreitbar
und wurde denn auch schon in einem
früheren Entscheide des Bundesgerichts (AS
35 I Nr. 81
Sep. Ausg. 12 Nr. 28) konstatiert. Dagegen fragt sich,
ob nicht die
ratio legis eine aus d e h n end e Interpre-
tation erfordert.
2. -Der Grund, warum das Gesetz dem betreibenden
Pfandgläubiger das
Recht gewährt. die Betreibung bin-
nen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl
auf dem
Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen,
liegt darin, dass der
Pfalldglüubiger, solange sein Pfand-
recht existierte, nicht in der Lage war, die gewöhnliche
Betreibung anzuheben,
und daher ohne die Bestimmung
des Art.
158 Abs. 2 Gefahr laufen würde, schlechter
gestellt zu sein, als diejenigen Gläubiger, die kein
Pfand-
recht besassen, und die deshalb gleich von Anfang an
die gewöhnliche Betreibung einleiten konnten.
Für den
hieraus
resuitiereüden Zeitverlust wollte der Gesetzgeber
den Pfandgläubiger dadurch schadlos halten, dass er ihm
das Recht einräumte, die Betreibung ohne neuen Zahlungs-
hefehl auf dem Wege der
Pfändung oder des Konkurses
fortzusetzen. Dieses Verfahren erschien umsomehr ge-
rechtfertigt, als dadurch keine schutzwürdigen Interessen
des Schuldners oder der Chirographargläubiger verletzt
werden
Was nämlich den Schuldner betrifft, so hat er
schon an lässlich der Pfandbetreibung Gelegenheit
zur Be-
streitung der in Betreibung gesetzten Forderung erhalten.
Die Chirographargläubiger aber werden infolge
Hinzu-
tritts des nicht oder nicht voll befriedigten Pfandgläu-
bigers nicht schlechter gestellt, als wenn das Pfandrecht
von Anfang
an nicht existiert und der Pfandgläubiger
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
daher, wie sie, die gewöhnliche Betreibung eingeleitet
hätte.
3. -Fragt es sich nun, ob und inwieweit diese Erwä-
gungen auch auf denjenigen Pfandgläubiger zutreffen, der
den Schuldner zwar nicht selber betrieben hat, dessen
Pfand aber infolge einer von anderer Seite durchgeführ-
ten Pfandbetreibung sich als ungenügend erwiesen hat, so
kann zunächst nicht bestritten werden, dass auch e r,
solange sein Pfandrecht existierte, an der Anhebung einer
gewöhnlichen Betreibung gehindert war. Wenn
er es also
in dem Zeitpunkte, in welchem
auf Veranlassung eines
andern die Pfandverwertung stattfindet, noch nicht bis
zur Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung ge-
bracht hat, so kann ihm dies ebensowenig als Mangel an
Diligenz angerechnet werden, wie demjenigen, der die
Pfandbetreibung angehoben
und durchgeführt hat. Darin
aber, dass er den Schuldner nicht ebenfalls auf P
fan d -
ver wer tun g betrieben hat, kann ein solcher Mangel
an Diligenz deshalb nicht erblickt werden, weil ja, wenn
die Voraussetzungen des Art. 126 erfüllt sind,
SChOll
ein e Pfandbetreibung zur Verwertung des Pfandes führt,
und an dem Ergebnis dieser Verwertung diejenigen Pfand-
gläubiger, die nicht betrieben haben, ebensosehr parti-
zipieren, wie wenn sie auch ihrerseits Betreibung
ange-
hoben hätten. Sobald daher in Bezug auf ein bestimmtes
Pfand eine Betreibung auf Pfandverwertung angehoben
ist, liegt zu einer zweiten Pfandbetreibung in Bezug
auf
dieses nämliche Pfand kein Anlass mehr vor. Eine solche
zweite Betreibung wäre von vornherein dazu bestimmt,
mit der Durchführung der ersten als gegellstandlos dahin-
zufallen. Durch ihre Anhebung würden bloss dem Gläu-
biger mehr Umtriebe
und dem Schuldner mehr Kosten
verursacht.
Sie ist deshalb dem Gläubiger nicht zuzu-
muten.
Die Interessen des S c h u I d n e r s
so dann werden,
wenigstens bei der G
run d pfandbetreibung, durch ein
Pfändungs-oder Konkursbegehren seitens desjenigell
und Konkurskammer. N° 18.
Pfandgläubigers, der nicht betrieben hat, nicht in stär-
kerm Masse berührt, als durch ein solches seitens desje-
jenigen, der betrieben
hat. Ebenso wie dem Schuldner
durch die B e t r e i b u n g Gelegenheit
zur Bestreitung
der Forderung oder des Pfandrechts, oder der Fälligkeit
der Forderung des b e t r e i
ben den Gläubigers ge-
geben war, ebenso
ist ihm bei der Grundpfandbetreibung
durch die Aufstellung des Las te n ver z eie h n iss e s,
das
ihm nach Art. 140 Abs. 2 mitgeteilt wurde, zur Be-
streitung auch der nie h t in Betreibung gesetzten, als
pfandversichert bezeichneten Forderungen, bezw. ihrer
Fälligkeit, Gelegenheit geboten worden, und zwar (nach
Art.
140 Abs. 2) mit derselben zehntägigen Frist, wie bei
der Betreibung. Hat der Schuldner diese Bestreitungs-
frist unbenutzt ablaufen lassen, oder ist er in dem darauf
vom Pfandrechtsansprecher angehobenen Prozesse un-
terlegen,
so befindet er sich in der genau gleichen Rechts-
lage, wie wenn er gegenüber einer von jenem eingeleiteten
Betreibung die Erhebung des Rechtsvorschlags unter-
lassen
hätte oder in dem gemäss Art. 79 angestrengten
ordentlichen Forderungsprozess, oder endlich
mit einer
von ihm gemäss Art. 83 Abs. 2 erhobenen AbeI'kennungs-
klage unterlegen wäre. Der Schuldner
hat somit kein be-
rechtigtes Interesse daran, dass derjenige Pfandgläubiger,
der infolge einer von anderer Seite angehobenen Pfand-
betreibung die Insuffizienz seines Pfandes konstatieren
muss,
in Bezug auf das weitere Vorgehen schlechter ge-
stellt werde, als derjenige, der betrieben hat.
Was ferner die Interessen der Chi r 0 g rap h a r-
g I ü u b i ger betrifft, so ist nicht einzusehen, inwiefern
es für sie einen Unterschied machen soll, ob ein Pfand-
gläubiger infolge einer von
ihm oder von einem a nd ern
Pfandgläubiger eingeleiteten Pfandbetreibung dazu ge-
langt ist, einerseits
die Existenz und Fälligkeit seiner
Forderung, anderseits die Unzulänglichkeit des
Pfandes
feststellen zu lassen. Von einer Verletzung berechtigter
Interessen der Chirographargläubiger könnte
nur dann
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gesprochen werden, wenn ein Pfandgläubiger auf diese
Weise früher
zur Pfändung gelangen könnte, als die Chi-
rographargläubiger ; dies ist aber schon wegen der langen
Fristen bei der Pfandbetreibung, zumal bei der
Grund-
pfandbetreibung, -ganz abgesehen von der durch die
Ver wer tun g seI b s t in Anspruch genommenen
Zeit -völlig ausgeschlossen.
Endlich
kann auch von einer BessersteLlung des nicht
betreibenden gegenüber dem betreibenden
Pfandgläu-
biger im Falle der Ausstellung eines Pfandausfallscheins
an den letztem nicht gesprochen werden. Der Nicht-
betreibende ist im Gegenteil insofern schlechtergestellt,
als das Pfand ohne sein
Zutun liquidiert worden ist, in
einem Momente, der vielleicht für die Erzielung eines dem
wirklichen Werte
des' Pfandes entsprechenden Preises
sehr ungeeignet war, sodass u. U. gerade noch der betrei-
bende, nicht dagegen auch der ihm nachgehende, 11 ich t
betreibende Pfandgläubiger gedeckt werden konnte. Wenn
der Nichtbetreibende es geschehen lassen muss, dass
dit'
Venvertung
des Pfandes von einem sol c hell Gläu-
biger herbeigeführt wird, der an der Erzielung eines guten
Preises möglicherweise ein geringeres Interesse
hat, als er,
so ist es bloss billig, dass er ,venigstells bei der darauf
folgeuden Vollstreckung in die
Per s 0 n des Schuldners
jenem gleichgestellt werde.
4. -Dem Grundpfandgläubiger, dessen Pfand sich
anlässlich einer von anderer
Seite (d. h. von einem vor-
gehenden Pfandgläubiger) angehobenen Pfandbetreibung
als ungenügend erwiesen hat, ist somit das Recht auf
ei-
nen Pfandausfallschein mit den in Art. 138 Abs. 2 vorge-
sehenen Virkungen in gleicher Veise zuzuerkennen, wie
demjenigen, der die Pfandbetreibung angehoben hat.
Auch er kann also für denjenigen Teil seiner Forderung,
der im bereinigten oder nicht angefochtenen
Lastenver-
zeichnis als fällig angeführt ist, sofort Pfändung oder
Konkursalldrohung verlangen.
Es handelt sich hier um
und Konkurskammer. N° 18.
eine ähnliche Präsumption der Zahlungsunfähigkeit, wie
in den Fällen des Art.
190, in denen ebenfalls ohne Zah-
lungsbefehl zur Exekution geschritten werden kann.
Während
aber in jenen Fällen die Konkurseröffnung auch
von einem
sol c h e 11 Gläubiger verlangt werden kann,
der seine Forderung bloss gl a u b h a f t macht, und
während
dort die Forderung nicht einmal fällig zu seiH
braucht (JAEGER, Note 2 zu Art. 190), liegt im Falle des
Art. 158 nach durchgeführter Grundpfandbetreibung
bereits eine als
fäHig anerkannte oder festgestellte For-
derung vor, sodass es sich umsomehr rechtfertigt, von
dem Erfordernis
.. des Zahlungsbefehls abzusehen.
In diesem
Sinne ist Art. 158 -mit JAEGER Note 1
Abs. 2 zu Art. 158
und entgegen BGE 35 I Nr. 81 (Sep.
Ausg. 12 Nr. 28) -auch auf denjenigen Grundpfand-
gläubiger anzuwenden, der nicht betrieben
hat. Dies
führt im vorliegenden Falle, auf Grund der im
Lasten-
verzeichnis enthaltenen, nicht angefochtenen Angaben
über die Fälligkeit der einzelnen Teile der Forderung des
Robert Leitner (vergl. übrigens Art. 818
ZGB in Verbin-
dung mit Art. 219 Abs. 3 SchKG neuer Fassung und
Art. 25 Abs. 1 SchlT ZGB) zur teilweisen Gutheissung des
Rekurses,
und zwar in dem aus Dispositiv 1 hienach
ersichtlichen Umfang.
Es versteht sich von selbst, dass der Konkursmasse
Leitller in Bezug auf den 11 ich t fälligen Teil der For-
derung, -für welchen sie nach den vorstehenden
Aus-
führungen keinen eigentlichen Pfandausfallschein be-
anspruchen kann, -immerhin eine Bescheinigung im
Sinne des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehärde
auszustellen ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. KOllkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der
Rekurrentin für die Zinsforderungen von
416 Fr. a Cts.
94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
per 15. Juni 1912, 427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1913 und
427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1914 ein Pfandausfallschein
auszustellen ist, dagegen nicht für die Kapitalforderung
von
90?0 Fr. und die Zinsforderung von 45 Fr. 10 Cts. per
23.
JulI 1914.
19.
Entscheid vom 10. März 1916 i. S. Reichlin.
Allgemeine Betreibungsstundung. Beschwerderecht des Sach-
,,:alters egen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche
dle gememsame.? Interessen der Gläubiger beeinträchtigen.
Begehren der Burgen des Pfandgläubigers, dass die während
der dem Pfandsnhuldner gewährten allgemeinen Betrei-
bnngsstundung emgehenden Mietzinsen der verpfändeten
LIegenschaft vorab ,zur Zahlung der Hypothekarzinsen
verwendet werden. Legitimation zur Beschwerde. Inkom-
petenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Be-
gehrens.
A. -Die Firma Stärkle Schmid in Lachen-Vonwil
h.at bei der Eidgenössischen
Bank A.-G. in St. Gallen
el.u Darnehen VOll 50,000 Fr. aufgenommen und als
lcherhelt dafür zwei Hypothekartitel, haftend auf einer
Ihr selbst gehörenden Liegenschaft in Lachen-VonwiI
z Faus:pfand hinterlegt., Gemäss der bezügliche 1:
erschrelbung erstreckt sich das Pfandrecht der Bank
auf .. die. Tilel ( mit' Einschluss aller dazu gehörigen
Ertragmsse (ausstehende
und laufende Zinsen usw.) I).
Ausserdem habe.n für. die fragliche Darlehensfol'derung
nebst Akzessonen
ehe heutigen Rekursgegner HuCfo
Lemm Eisenhändler, Karl Gschwend, Hafnermeist "
und Portmann, Dachdeckermeister, alle drei in St. Gallen,
Burgscbaft geleistet. Nach Erlass der Verordnung des
Bundesrats vom 28. September 1914 betreffend
Er-
gänzung u.nd Abänderung des Bundesgesetzes über
Snhuldbetrelnung. und Konkurs für die Zeit der Kriegs-
wlr:en hat dIe FIrma Stärkle Schmid beim Bezirks-
gerIcht Gossau um eine allgemeine Betreibungsstun-
und Konkurskammer. No 19. 95
dung im Sinne von Art. 12 ff. ebenda für sechs Monate
nacbgesucht
und sie (wann, geht aus den Akten nicht
hervor) bewilligt erhalten. Als Sachwalter wurde von
der Nachlassbehörde der heutige
Rekurrent Dr. Reichlin,
Bezirksgerichtsschreiber in Gossau bezeichnet. Infolge-
dessen stellten Lemm, Gschwend und Portmann in ihrer
Eigenschaft als Bürgen der Eidg.
Bank am 9. Januar
1915 an den Sachwalter das Begehren, es möchten die
eingehenden Mietzinsen der Liegenschaft
auf der die
der Bank verpfändeten Titel hafteten (nach Analogie
von Art.
806 ZGB) vorab zur Bezahlung der Hypo-
thekar-bezw. Faustpfandzinse verwendet werden und
erneuerten, vom Sachwalter durch Schreiben vom
11. Januar 1915 mit der Begründung abgewiesen, dass die
Bank nicht
Hypothekar -sondern lediglich Faustpfand-
gläubigerip sei und als solche die Rechte aus Art. 806
ZGB
nicht geltend machen könne, diesen Antrag auf dem
Beschwerdeweg.
Durch Entscheid vom 12.
Februar 1915 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
im Sinne der
Motive gutgeheissen. Aus den letzteren ist hervor-
zuheben : gemäss geltender Praxis stehe
das Beschwer-
derecht allen Porsonen zu, deren rechtlich geschütztes
I nteresse durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt
werde. Die Frage, ob dies hier in Bezug
auf die Be-
schwerdeführer zutreffe, sei zu bejahen. In materieller
Beziehung sei davon auszugehen, dass nach der
Praxis
auch Eigentümerpfandtitel verpfändet werden könnten,
der in den Händen des
Schuldners befindliche Titel
also die Rechfskraft nicht
nur durch die Begebung zu
Eigentum, sondern auch durch diejenige zu
Pfand
erlange, wobei der Umfang seiner Geltung im einen wie
im anderen Falle derselbe sei, indem er sich nach dem
Wortlaut des Titels bestimme. Der. vom Sachwalter
erhobene und oft gehörte Einwand, dass in einem
solchen Falle Gegenstand des Faustpfandrechts
nur das
im Titel erwähnte grundversicherte
Kapital und nicht