Entscheidungen der Schnldbetreibungs-
13. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1916
i. S. Keyer-IIartm nn.
Art. 56 fI. SchKG : Der Rechtsstillstand berührt die für Hand
lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen
nicht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver-
fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914,
wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August
aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz-
widrig. Der Rechtsstillstand esteht lediglich zum Schutze
des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi-
gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht
und vermag daher auch nicht etwa die für diese Hand-
lungen gesetzten Fristen unwirksam zu machen oder
zu verlängern (vgI. AS Sep.-Ausg. " Nr. 49, 10 Nr. 36
und 52 ). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch-
verfahren, die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei-
ben vom 10. August 1914 während des allgemeinen
Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren. sind nur solche
gemeint, die für
den Schuldner bestiinmt sind. Es ist
nicht einzusehen, wieso der Streit zwischen dem Gläubi-
ger und dem Drittansprecher -während eines dem Schuld-
ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben
und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand
die Prozessfristen vollständig
unberührt lässt.
... Ges.-Ausg. 17 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110.
BGE '" III S. 416.
und Konkurskammll'. N° 14.
- Entscheid vom 17. Februar 1915 i. S. Zaugg.
Art. a Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der
bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be-
treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von
Versicherungsansprochen. Die im ersteren Artikel statuirte
Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten
gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei
denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall,
dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin
erlebt, an ihn oder für den Fall seines früheren Todes zu
Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (. Erhen t)
versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes.
A. -In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale
Sursee
und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den
heutigen Rekurrenten
Fritz Zaugg, Schreiner in Gettnau,
angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt
Buttisholz
am 23., 24., 27. und 31. Oktober 1914: die
Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei
der
Germania ) , Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
in
Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf
- Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten
mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden
Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936.
Die erwähnte Polize bestimmt, dass ( das versicherte
Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936
an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben
sollte,
ans ein e Erb e n.
Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe-
bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die
Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau
und seiner
Kinder abgeschlossen, unpfändbar sei. Die untere Auf-
sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab,
dass nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der
sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten,
die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Standpunkt auch in Art. 76-a des Versicherungsvertrags-
gesetzes vertreten werde. I)
Auf einen hiegegen gerichteten Rekurs Zauggs ist die
kantonale Aufsichtsbehörde in Erwägung :
.
- dass es sich vorliegend um eine Beschwerde nach
Art. 17 SchKG handelt, mithin die zehntägige Beschwerde-
frist, deren Einhaltung
von Amteswegen geprüft werden
muss, massgebend ist,
- dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerde-
führer
laut Poststempel am 21. November zugestellt, die
Beschwerdeschrift dagegen erst
am 2. Dezember der
Post übergeben wurde, die gesetzliche Frist somit nicht
innegehalten ist,
.
I) 3. dass danach der angefochtene Entscheid, bei dem
nicht die Verletzung einer Vorschrift zwingenden Rechtes,
welche die Nichtigkeit der
Verfügung zur Folge hätte, in
Frage kommt, als in Rechtskraft erwachsen anzusehen
ist,
I)
durch Erkenntnis vom 13. Januar 1915 nicht einge-
treten.
B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde rekurriert
Zaugg an das Bundesgericht, indem er
an dem Begehren um Aufhebung der streitigen Pfändung
festhält.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwagung:
Gemäss der in Art. 79 Ahs. 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes aufgestellten Regel, wonach
die Begünstigung
(Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten durch den
Versicherungsnehmer)
mit der Pfändung des Versiehe-
rungsanspruches
und mit der Konkurseröffnung über den
Versicherungsnehmer erlischt
, erstreckt sich der Zugriff
der Gläubiger grundsätzlich auch auf die vom Schuldner
.abgeschlossenen
Lebensversicherungen zu Gunsten Drit-
ter. Von dieser Regel macht jedoch das Gesetz zwei Aus-
nahmen : einmal, wenn der Versicherungsnehmer auf das
und Konkorskammer. N
e
- . 59
Recht, die Bnünstigung zu widerrufen, verzichtet hat,
ferner, wenn der
Ehegatte oder ale Nachkommen des
Versicherungsnehmers Begünstigte sind (was nach Art. 83
Ahs. 3 nicht nur da anzunehmen ist, wo die Begünsti-
gungsklausel ausdrücklich auf sie, sondern auch, wo sie
ailgemein auf die
Hinterlassenen , Erben . oder
Rechtsnachfolger lautet). Ersterenfalls soll wenigstens
der durch die Begünstigung begründete Versicherungs-
anspruch
I) von der Vollstreckung ausgenommen sein
(Art. 79 Ahs. 2), letzterenfaUs weder der Versicherungs-
anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versiche-
rungsnehmers der Zwangsvollstreckung
zu Gunsten der
Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegen l) (Art. SO.)
DurCh die Wendung weder der Versicherungsanspruch
des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsneh-
mers
) sollte dabei, wie aus der Beratung im Ständerat,
auf den die Vorschrift zurückgeht, sich ergibt (vgl. das
Votum des Kommissionsreferenten in
Steno Bulletin 1905
S. 620-621), zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Bestimmung nicht nur für die gewöhnlichen Todesfall-,
sondern auch für die sog. abgekürzten oder gemischten
Lebensversicherungen gelte, bei denen die Versiche-
rungssumme alternativ für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer ein bestimmtes Alter erreicht bezw. einen
bestimmten Termin erlebt, oder aber für den Fall seines
früheren Todes versprochen wird. Die Pfändbarkeit
ist
demnach nicht nur dann ausgescblossen. wenn als Bezugs-
berechtigter nach dem Versicherungsvertrage ausschliess-
lieh der begünstigte
Dritte erscheint, sondern auch dann,
wenn dessen Bezugsberechtigung lediglich eine eventuelle,
bedingte ist, d. h. davon abhängt, dass der Versicherungs-
nehmer den
Eintritt des Versicherungsfalls nicht erlebt,
während bei Erleben
desse:ben die Versicherungssumme
ihm selbst zukommen soll.
Nur bei dieser Auslegung wird
denn auch verständlich, dass das Gesetz
vom Versiche-
rungsanspruch des Begünstigten
und dem des Versiche-
rungsnehmers spricht. Denn wo, wie bei der gewöhnlichen
60 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Todesfallversicherung, die Versicherung ausschliesslich zu
Gunsten des begünstigten Dritten lautet, kann, da Art. a durch die Unpfändbarerklärung des Versicherungsan-
spruchs des Begünstigten implizite auch die Pfändung des
Rechts des Versicherungsnehmers zum W i der ruf der
Begünstigung ausschliesst, von neben jenem Anspruch
bestehenden vermögenswerten
Rechten des Versicherungs-
nehmers
aus dem Versicherungsvertrag, die selbständig,
für sich Gegenstand einer Pfändung bilden könnten,
offenbar
nicht die Rede sein (vgl. in diesem Sinne denn
auch RÖLLI, die Lebensversicherung zu Gunsten Dritter
und das Versicherungsvertragsgesetz in Schweizerische
Versicherungs-Zeitschrift
Bd. I S. 27 ff. insbesondere
S. 30-31).
Zweck der damit verfügten Beschränkung der Zwangs-
vollstreckung
ist die soziale Fürsorge für die Familie, die
nächsten Hinterlassenen des Versicherungsnehmers. Die-
selbe
hat somit, weil im Interesse dritter Personen und
nicht lediglich des betriebenen Schuldners erlassen, im
Gegensatz
zu der Ansicht der Vorinstanz, z w i n gen den
C h ara k t er, woraus folgt, dass die Aufsichtsbehörden
ihr widersprechende Verfügungen des Betreibungsbeam-
ten jederzeit von Amteswegell aufzuheben haben und
das Einschreiten nicht davon abhängig machen können,
dass
der Schuldner dagegen rechtzeitig Be.'ichwerde ge-
führt hat.
Anderseits ist klar, dass die Anwendung der Vorschrift
eine rechtsgültige Begünstigung voraussetzt. Wo
der die
Bezeichnung des Ehegatten und der Nachkommen als
Begünstigter enthaltende Rechtsakt nichtig ist und infol-
gedessen eine Begünstigung in Virklichkeit
nicht vor-
liegt,
muss die allgemeine Regel des Art. 79, Abs. 1 VVG
Platz greifen, wonach grundsätzlich auch die Ansprüche
aus vom Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungs-
verträgen der Zwangsvollstreckung unterworfen sind. Um
flie dahingehenden Rechte der Gläubiger zu wahren, hat
daher die Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910
und Konkurskammer. N° 14.
betreUend die Pfändllng, Arrestierung und Verwertung von
Versicherungsansprüchen in Art. 4 und 5 vorgeschrieben,
dass, wenn sich bei
der Pfändung von Ansprüchen aus einer
vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung
ergebe, dass
der Ehegatte oder die Nachkommen des
Schuldners als Begünstigte bezeichnet seien,
der Betrei-
bungsbeamte von Amteswegen durch Befragung des
Schuldners den
Namen und Wohnort des oder der Be-
günstigten, das Datum der Begünstigungserklärun und
ihre Form festzustellen, die betreffenden Angaben m dIe
Pfändungsurkunde aufzunehmen. oder, sofern diese schon
zugestellt ist, dem Gläubiger besonders
zur Kenntnis zu
bringen
und ihm gleichzeitig eine Frist von 10 Tage) zur
Bestreitung des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung
und nach erfolgter Bestreitung eine weitere, gleich lange
Frist zur Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Be-
günstigung anzusetzen habe,
unter der Androhung und
mit der Wirkung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen
oder bei Abweisung der Klage sowohl der Anspruch des
Begünstigten als derjenige des Versicherungsnehmers
aus
der Pfändung faUe.
achdem aus der dem Betreibungsamt Buttisholz vor-
liegenden Polize hervorging, dass darin die ( Erben I), alno
nach Art. 83 VVG in erster Linie die Ehefrau und dIe
Nachkommen des rekurrierenden Pfändungsschuldners
als Begünstigte eingesetzt seien,
mithin ein Fall des Art. a ebenda vorliege, hätte demnach das Amt nach Massgabe
der erwähnten Verordnungsvorschriften vorgehen müssen.
Indem es davon abgesehen und statt dessen die Pfändung
vorbehaltlos vorgenommen hat, hat es eine Amtshandlung,
die
ihm kraft Gesetzes zur Wahrung der Interessen des
Schuldners,
der begünstigten Dritten und der pfändenden
Gläubiger oblag, unterlassen
und damit eine Rechtsver-
weigerung begangen. Das gleiche gilt hinsichtlich d.es
Verhaltens der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dIe,
nachdem sie von dieser Rechtsverweigerung durch die
Beschwerde des Schuldners
Kenntnis erhalten hatte, von
a2 Entseheidg. der Schuldbetrelbungs-u. Konkunkammer. N°t4.
sich aus an Stene des Amtes die Vornahme der fraglichen
Handlungen
hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen
Reehtsverweigerung nicht
an dieBeachtung der zehntägi-
gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale
Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver-
letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage
stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners
einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen
Verspätung ablehnen.
Der Rekurs
ist demnach in dem Sinne begründet zu
erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen
wird, das in Art. 4
und 5 der bundesgerichtlichen Ver-
ordnung vom
10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu-
schlagen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
Entscheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63-
'EntscheiduDgtIt tIer-lifilklJllHR . --ARM -
des s8ctJons ciYiles.
15. Urteil der n. Zivilabteilung vom 91. Januar 1915 i. S.
Xonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte
gegen
Weill-Einstein, Kläger.
- Während der Ausschlagungsfrist der Erben ist der
Lauf von V erz u g s z ins e n für Forderungen der N achlass-
gläubiger nicht gehemmt. 2. Art. 217 Abs 1 SchKG findet
auch dann Anwendung, wenn die Teilzahlung des Mitver-
pflichteten nicht aus seinem Vermögen, sondern aus dem
Erlös des Pfandes eines Dritten herrührt, das vom Mit-
verpflichteten für seine Schuld bestellt worden ist.
A. -Am 27. Januar 1913 verkaufte J. Schmidinger
dem Giacomo Trümpy in Zurich acht Grundschuldbriefe
von je
25,000 Mk., haftend auf seiner Liegenschaft in
Vohwinkel bei Elberfeld; den Kaufpreis bezahlte Trümpy
durch Hingabe
v.on fünf Akzepten im Gesamtbetrage
von
248,000 Fr., fällig den 1. August 1913. Die ver-
kauften Grundschuldbriefe sollte Schmidinger bis nach
Bezahlung der fünf Akzepte als Faustpfand,
und zwar
mit dem Rechte der Weiterverpfändung, in seinem Besitz
behalten. Am
- Februar 1913 kaufte Schmidinger vom
Kläger das
Haus Kalkbreitestrasse Nr. 121 in Zürich;
der Kaufpreis von
150,000 Fr. wurde zum Teil dadurch
beglichen, dass
Schmidinger die auf dem Haus lastenden
Hypotheken im Betrage von
122,000 Fr. übernahm.
Gleichzeitig
mit diesem Hauskauf verpflichtete sich der
Kläger, dem
Schmidinger zwei mit seinem Indossament
versehene Akzepte Trümpys von nominell
73,000 Fr.
(48,000 Fr. 25,000 Fr.) mit 71,114 Fr. 40 Cts. zu dis-