Entscheidungen der Schuldbetrelbunss-
Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes-
halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An':--
spruche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund-
satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der
Vereinigung aller Betreibungen
am gleichen Orte noch
durchbrochen werden sollte.
Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Anspruche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts-
kräftigen Entscheidungen über bestimmte öffentlich-recht-
liche Anspruche der Kantone
und der Gemeinden in Bezie-
hung auf die Vollstreckung im Gebiet
der dem Konkordat
beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen.
Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet,
einander in Betreibungen
für bestimmte vollstreckbare
öffentlich-rechtliche Anspruche
unter gewissen Vorausset-
zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie
können gegenüber einer Verweigemng dieser Rechtshülfe
den Schutz des Bundesgerichtes anmfen. Die
Voraus-
setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge-
knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81
SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan-
tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht
mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Ahs. 1 und 2
SchKG, und dem Gläubiger
Wird, ebenfalls im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif-
ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll-
streckbaren Festsetzung des Anspmchs und zur Wider-
legung
der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht
auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das
Kon-
kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be-
steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht ; die Rechtslage
ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. a und 81
SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden
wären.
Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser-
kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An-
und Konkurskammer. Ne 12.
spruche im wesentlichen derjenigen ausserkantonaler Zi-
vilurteile gleich, so müssen die Vorschriften des Betrei-
bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt
auch für die
unter das Konkordat fallenden Betreibungen
wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung
hat man es im
vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug
dem Konkordat beigetreten sind
und nicht bestritten ist,
dass es sich
um einen . vom Konkordat erfassten Steuer-
anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt
Menzingen
zur Durchführung der verlangten Betreibung
unzuständig.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei-:
bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah-
lungsbefehl aufgehoben.
12.
Entscheid vom. 17. Februar 1916 i. S. :Bloch.
Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Art. 46 SchKG.
A. -Der Rekurrent Joseph Bloch von Kirchen im
Grossherzogtum Baden hielt sich früher in Zug auf
und
war dort im Handelsregister eingetragen. Seine Eltern,
die
in Zürich wohnen, hatten in seinem Partiewaren-
und Inkassogeschäft die Prokura. Im Sommer 1914 be:
gab er sich nach London und suchte dort nach den bel
den Akten liegenden Korrespondenzen anfangs
Juli eine
Stelle.
Er fand eine solche bei De Keyser's Royal Hotel
Ltd., wo er heute noch angestellt ist. Nachdem in einer
gegen ihn gerichteten Betreibung
am 14. Dezember 1914
eine Verhandlung
vor dem Konkursrichter von Zug statt-
gefunden hatte, bei der nach dem Protokoll (t der Beklagte
(Joseph Bloch. Kaufmann, Neugasse Zug)
erschienen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sein soll, stellte sein Vater als Generalbevollmächtigten
am 18. Dezember beim Handelsregisteramt Zug das Ge-
such um Löschung der Firma seines Sohnes im Handels-
register, indem er erklärte, sein in London zurückge-
haltener
Sohn sei vor Ablauf des Krieges nicht in der
Lage, zurückzukommen.
Zugleich bemerkte er, dass er
in Zug die Ausweispapiere für den Rekurrenten zurück-
gezogen
und an diesen nach London geschickt habe.
Die Eintragung der
Firma des Rekurrenten im Handels-
register wurde
am 12. Januar 1915 gelöscht. Auf Begehren
des Johallll ScheITer in
Winterthur leitete das Betrei-
hungsamt
Zug eine Wechselbetreibung(Nr. 70) gegen den
Rekurrenten
ein, indem es am 14. Januar 1915 den Zah-
lungsbefehl erliess und dem Rekurrenten nach London
sandte.
B. -Hiegegell erhob dieser Beschwerde mit dem Be-
gehren um Aufhebullg der
Betreibullg.
Er machte gellend, dass er zur ZeiL der Allhebung
der Betreibung seinen Vohnsitz nicht mehr in Zug,
sondern iu London gehabt habe.
Das Betreibungsamt bemerkte, dass der Bruder des
Rekurrenten ihm dessen Londouer Adresse angegeben
und erklärt habe, der Rekurrent könne als Internierter
und deutscher Staatsangehörigen London nicht verlassen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be-
schwerde durch Entscheid
vom 6./8. Februar 1915 mit
folgender Begründung ab : -Der Rückzug der Schriften
bilde keinen Beweis für die Verlegung des Wohnsitzes
nach Londoll. Die entscheidende Frage sei die, ob der
Rekurrent nach England in der Absicht gereist sei, dort
(lauernd zu bleiben, und dort auch freiwillig dauernden
Aufenthalt genommen habe, oder ob er nach kurzem
Aufenthalt wieder habe zurückkehren wollen, aber durch
die Kriegslage zum Bleiben gezwungen worden sei. Aus
dem Schreiben ans Handelsregisteramt ergebe sich nun
u II zweifelhaft , dass der Eintrag im Handelsregister des-
wegen
gelöscht worden sei, weil der Rekurrent infolge
und Konkurskammer. N° 12. 53
des Krieges nicht zurückkehren könne. Er sei also nicht
nach
England gereist, um dort dauernd zubleiben, son-
dern wäre, wenn nicht der Krieg ihn dort zurückgehalten
hätte, längst zurückgekehrt. Der Wohnsitz in Zug sei
daher nicht aufgegeben worden.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Er weist noch daraufhin, dass er keine Be-
ziehungen mehr zu Zug habe.
D. -Die kantonale Aufsichlsbehörde hat zum Rekurse
bemerkt: Der Rekurrent habe früher an der Neugasse
in Zug ein Zimmer gemietet, sei aber meistens abwesend
gewesen. Das Gebahren der Familie Bloch sei schon
längst
aufgefallen. Offenbar würden unwahre Angaben
gemacht, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu
verhindern. Nach dem Protokoll der Konkursgerichts-
verhandlung vom 14. Dezember 1914 sei ja Joseph Bloch
persönlich vor dem zugerischen Richter erschienen, ohne
gegen die damals in Frage stehende Betreibung Ein-
wendungen zu erheben und ohne etwas davon zu sagen,
dass
er in London in Stellung sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unter dem Wohnsitz im Sinne des An. 46 SchKG ist
der ziviIrechtliche
Vohnsitz zu verstehen (vgl. AS Sep.
Ausg. H) Nr. 18 ), also nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der
Regel der
Ort, wo sich die in Frage stehende Person mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zwei Ele-
mente machen somit den Wohnsitz aus, einerseits der
Wille, an einem
Ort dauernd zu bleiben, und anderseits
die Betätigung dieses Willens durch tatsächlichen Auf-
enthalt an diesem Orte. Allerdings ist es nicht erforder-
lich; dass eine Person den Willen habe, für immer oder
wenigstens
auf unbestimmte Zeit an einem Orte zu bleiben;
es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen
Ort, sei es auch
Ges.-Ausg. 38 I Nr.44.
Enuciltllduilgen der SehuldbetrelbuDp-
nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer Lebensver-
hältnisse, ihrer persönlichen
und geschäftlichen Bezie-
hungen zu machen
und ihm dadurch eine gewisse Stabilität
zu verleihen; dabei kann sie sehr wohl die Absicht haben,
später, bei einer Änderung der Verhältnisse, anderswo
überzusiedeln, ohne dass dadurch ihr gegenwärtiger Auf-
enthaltsort den Wohnsitzcharakter verlieren würde. So-
dann ist auch ein ununterbrochener Aufenthalt zum
Begriffe des Wohnsitzes nicht notwendig; der Wohnsitz
an einem Orte kann fortdauern, auch wenn der Aufent-
halt an diesem Orte auf längere Zeit unterbrochen wird,
sofern nur der Wille, den bisherigen Aufenthaltsort als
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuhalten, in
gewissen Beziehungen zu diesem
Orte in die Erschei-
nung
tritt.
Prüft man nach diesen Grundsätzen die Frage des
Wohnsitzes des Rekurrenten zu Anfang des Jahres 1915,
so ist zunächst klar, dass der Rekurrent damals entgegen
der Auffassung der Vorinstanz in
Zug keinen Wohnsitz
nach
Art. 23 ZGB hatte. Abgesehen davon, dass es sich
nach dem, was die Vorinstanz in den Gegenbemerkungen
zum Rekurse vorgebracht
hat, und nach der früheren
Geschäftsorganisation des Rekurrenten überhaupt fragen
könnte, ob dieser jemals in
Zug gewohnt hat, bestand
jedenfalls im
Januar 1915 keine für den Wohnsitz irgend-
wie wesentliche Beziehung des Rekurrenten zur Stadt
Zug. Er hatte damals dort weder eine Wohnung, noch
seine Familie, noch einen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn
aus
dem' Gesuch um Löschung der Firma im Handels-
register zu schliessen wäre, dass der Rekurrent wieder
habe nach
Zug zurückkehren wollen und nur durch den
Kriegsausbruch
an der Ausführung dieser Absicht ge-
hindert worden wäre,
so fehlten doch irgendwelche
Handlungen oder Umstände, die den Willen des Rekur-
renten erkennen liessen,
Zug als Mittelpunkt seiner
Lebensverhältnisse auch während seiner Abwesenheit
beizubehalten.
(In der Verhandlung vor dem Konkurs-
und Konkurskammer. N° 12,
richter am 14. Dezember 1914 war er trotz des Wort-
lautes
des Protokolls offenbar durch seinen Vater oder
seinen Bruder vertreten.)
Es könnte sich bloss noch fragen, ob der Rekurrent
einen neuen Wohnsitz nicht erworben habe und
Zug
daher als einmal begründeter Wohnsitz nach Art. 24 ZGB
weiter bestanden habe (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18 ).
Wenn er
nur eine Reise nach London unternommen hätte
und als Angehöriger des deutschen Reiches in Folge des
Kriegsausbruches
am Verlassen des englischen Bodens
verhindert worden wäre,
so liesse sich allenfalls die Auf-
fassung vertreten, er habe in London selbst für den Fall,
dass er bis zum Friedensschluss dort bleiben müsste,
keinen Wohnsitz erworben. Allein er
hat in London schon
vor dem Kriege eine Anstellung gesucht und mit der Zeit
auch eine gefunden; damit hat er London zum Mittel-
punkt seiner Lebensbeziehungen gemacht. Ob er die
Absicht hat, nach dem Kriege London wieder zu
ver-
lassen, ist dabei ohne Bedeutung.
Da der Rekurrent somit zur Zeit der Anhebung der
Betreibung in London wohnte,
ist das. Betreibungsamt
Zug zu deren Durchführung nicht zuständig.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei-
bungsamt
Zug am 14. Januar 1915 in der Betreibung
Nr.
70 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben.
Ges.-Ausg. 38 I Nr.44.