40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung auf einen
Zahlungsbefehl für die Regressforderung eines Mitbürgen .
Zudem wurde es auf den für den Rechtsvorschlag be-
stimmten Raum im Zahlungsbefehl geschrieben und so-
dann dieser nach der unbestrittenen Behauptung des
Rekurrenten kurz vor dem Ablauf der Rechtsvorschlags-
frist dem Betreibungsamt zugesandt. Aus diesen
Umstän-
den muss geschlossen werden, dass der Vertreter des
Schuldners erklären wollte,
er müsse mangels einer ge-
nügenden Grundlage zur Überprüfung der Forderung
seine Zahlungspflicht vorderhand bestreiten, bis er durch
die
Übergabe einer gen auen Rechnung in Stand gesetzt
sei, die
Frage der Zahlungspflicht zu beurteilen.
Da also im Begehren nach Spezifikation ) eine Bestrei-
tung der Zahlungspflicht lag, ist vom Rekurrenten gültig
Rechtsvorschlag erhoben worden.
Der Bundesrat und das
Bundesgericht haben denn auch schon ganz ähnlich lau-
tende Erklärungen wie die hier in Frage stehende als
gültigen Rechtsvorschlag
anerkannt (Archiv .( N0 11, AS
Sep.-Ausg. 2
N° 35 , vgl. auch Archiv !i N0 23).
Die
vom Betreibungsamt am 2. Januar 1915 erlassene
Konkursandrohung ist somit aufzuheben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs-
amt Unterkulm am 2. Januar 1915 erlassene Konkurs-
androhung aufgehoben.
.. Ges.-Ausg. 25 I o. 70.
und Konkurskammer. N° 10.
- Entscheid vom 11. Febrl1ar 1915 i. S. !osenthal.
Art. 136 bis SchKG. Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur
Aufhebung eines Steigerungskaufes. -Durchführung eines
Beweisverfahrens
zur Feststellung des Tatbestandes. -Eine
Steigerung kann nicht wegen Unrichtigkeit des in den
Steigerungsbedingungen enthaltenen. den Gläubigern nicht
besonders mitgeteilten Lastenverzeichnisses angefochten
werden. nachdem die Frist zur Beschwerde gegen die Stei-
gerungsbedingungen abgelaufen ist und zwar selbst dann
nicht, wenn der anfechtende Gläubiger von der Unrichtig-
keit des Lastenverzeichnisses erst später Kenntnis erhalten
hat.-Art. 24 Ziff. 3 OR. Ist der Irrtum des Ersteigerers über
die Belastung der erworbenen Liegenschaft wesentlich '1
A. -In einer Betreibung gegen Jean Schmitz, Direktor
in Berlin. setzte das Betreibungsamt Linthal am 23. Juli
1914 die Versteigerung der Liegenschaft des Schuldners
in
Linthal auf den 24. August 1914 an und forderte die
Pfandgläubiger
zur Anmeldung ihrer Forderungen auf.
Die Glarner
Kantonalbank meldete eine Forderung von
28,000 Fr. nebst dem Zins für das Jahr 1913 im Betrage
von 1260 Fr. sowie dem laufenden Zins an und bean-
spruchte hiefür
das Pfandrecht im ersten Range. Karl
Forster in Linthal machte diese Forderung nebst einem
Zinsrückstand
aus dem Jahre 1912 im Betrage von 10tO
Franken auch für sich geltend und meldete daneben noch
eine Forderung
von 7000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht
im zweiten Range an. Später, am 8. Oktober 1914, schrieb
er dem Betreibungsamt, dass die Glarner Kantonalbank
die erste Hypothek vieder übernommen habe und sie
demgemäss auch selbst den Zins
für 1913 im Betrage von
1260 Fr. werde einfordern müssen. Er fügte jedoch bei,
dass er irrtümlich der Kantonalbank auf ihre Aufforde-
rung hin den erwähnten Zins von 1260 Fr. bezahlt habe
und ihn daher, weil er ihm noch nicht zurückbezahlt wor-
den sei, vorläufig noch für sich anmelde.
Der Rekurrent
Ludwig Rosenthai, Liegenschaftsagent in Zürich, machte
eine Forderung von 6000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
im dritten Range geltend. Infolge des allgemeinen Rechts-
stillstandes wurde das
Verfahren im August-1914 ein-
gestellt. Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 3. Oktober
1914 zeigte dann das Betreibungsamt an, dass die Liegen-
schaft
am 12. Oktober 1914 auf die erste Steigerung
komme
und dass die Steigerungsbedingungen vom 3. Ok-
tober 1914 an zur Einsicht aufgelegt werden. Dem Rekur-
renten hatte es von dieser Versteigerung am 29. September
Mitteilung gemacht, wie sich aus einem Schreiben des
Rekurrenten an das Betreibungsamt vom 5.
Oktober 1914
ergibt.
In den Steigerungsbedingungen wurde die Glarner
Kantonalbank als Gläubigerin der ersten grundversi-
cherten Forderung aufgeführt und ihr dabei auch die
Zinsforderungen für 1912 und 1913 im Gesamtbetrage
von 2270 Fr.
zugewieSen. Dagegen unterliess es das Be-
treibungsamt, den Beteiligten das Lastenverzeichnis im
Sinne des Art.
140 SchKG mizuteilen. Die Steigerung
verlief ergebnislos.
Im kantonalen Amtsblatt vom 17. Ok-
tober 1914 kündigte das Betreibungsamt daher eine zweite
Steigerung auf den 16. November 1914 an. Die Forderung
der Glarner Kantonalbank wurde in den Steigerungsbe-
dingungen wieder in gleicher Weise aufgeführt. Der
Re-
kurrent, der vom Betreibungsamt erst am 13. November
1914 die Steigerungsanzeige -erhielt, erwarb die
Liegen-
schaft an der Steigerung zum Preise von 39,800 Fr. Die
Glarner Kantonalbank verlangte nun u. a. die Barzahlung
der Zinsforderungen für 1912
und 1913 im Gesamtbetrage
von 2270 Fr. Sie erklärte, Forster habe ihr allerdings den
Zins für 1913 im Betrage von 1260 Fr. seinerzeit bezahlt,
aber seither bis auf einen kleinen Restbetrag wieder
bezogen:
B. -Am 29. Dezember 1914 erhob der Rekurrent Be-
schwerde mit den Begehren, die Steigerung sei aufzuheben,
der bezahlte Kostenvorschuss sei ihm zurückzuzahlen
und
es sei ihm eine Entschädigung von 100 Fr. zuzusprechen.
Er führte aus: Erst am 21. Dezember habe er erfahren,
und Konkurskammer. Ne 10.
dass das in den Steigerungsbedingungen aufgeführte La-
stenverzeichnis insofern unrichtig gewesen sei, als die Zins-
forderung der Glarner Kantonalbank für 1912 und 1913
im Betrage von 2270 Fr. zur Zeit der Aufstellung des Ver-
zeichnisses nicht mehr existiert habe, weil die Bank dafür
von Forster
Zahlung erhalten habe. Wäre das Lastenver-
zeichnis richtig aufgestellt worden, so
hätte er für die
Liegenschaft 2270 Fr. weniger bieten müssen. Sein
Ange-
bot beruhe daher zudem auf einem Irrtum. Für die Be-
hauptung, dass das Betreibungsamt von der erwähnten
Zahlung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses
Kenntnis gehabt habe, berief sich der Rekurrent auf einen
Zeugen.
Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde
nicht ein und dieser Entscheid wurde von der obern
Auf-
sichtsbehörde des Kantons Glarus am 13. Januar 1915
mit folgender Begründung bestätigt :
Nach Art. 136
bis SchKG könne zwar der Eigentums-
erwerb des Steigerungskäufers auf dem Wege der
Be-
schwerdeführung angefochten werden, aber nicht vom
Erwerber, sondern
nur von den Gläubigern wegen for-
meller Mängel. Nach dem Beschwerdebegehren müsste
die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob die in Frage
stehende Zinsforderung zu Recht bestehe oder nicht und
ob das Angebot auf einem
Irrtum beruhe. Zur Entschei-
dung solcher materiellrechtlicher Fragen sei die Aufsichts-
behörde nicht zuständig, abgesehen davon, dass sie dabei
über Rechte
Dritter urteilen müsste. Zudem würde es
durch die Aufhebung des
Zuschlags wegen Irrtums dem
Betreibungsamt und den übrigen Beteiligten unmöglich
gemacht, die Rechtswohltat
. des Art. 25 Abs. 2 OR an-
zurufen. Endlich fehle das für die Beurteilung der Be-
schwerde erforderliche Verfahren. Eine
Zeugeneinver-
nahme, überhaupt ein Beweisverfahren in dem erforder-
lichen Umfange sei nach der Praxis der Aufsichtsbehörde
ausgeschlossen.
44 :EDtscheidungen Schuldbetrelbungs-
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter
Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Er macht geltend: Für die Anfechtung einer betrei-
bungsrechtlichen Steigerung sei jeder andere Weg als der-
jenige der Beschwerde ausgeschlossen
(JlEGER, Komm.
Art. 136 bis N° 2). Infolge des Irrtums über die Belastung
der Liegenschaft habe
er, um als Inhaber der dritten
Hypothek die Liegenschaft zu erhalten und für seinen
eigenen
Schuldbrief teilweise gedeckt zu werden, eine um
2270 Fr. l1öhere Summe als sonst bieten müssen.
Die
Schuldbetreibung -und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichts-
behörden
über das Begehren des Rekurrenten um Auf-
hebung des Zuschlages nicht entscheiden könnten,
ist
rechtsirrtümlich. "Vie das Bundesgericht seit dem Inkraft-
treten des Art. 136 bis SchKG schon wiederholt festgestellt
hat (AS Sep.-Ausg. 15 N° 34, 65, 73 ), kann der Zu-
schlag als derjenige Akt, durch den die Veräusserung bei
der Zwangsversteigerung bewirkt
wird, nur durch die
Aufsichtsbehörden aufgehoben werden.
Für eine gericht-
liche Anfechtung des Eigentumsübergangs als Folge des
Zuschlages
besteht daneben kein Raum mehr. Dies gilt
auch für das Begehren des.Ersteigerers um Aufhebung
des Steigerungskaufes. Auch hierüber können
nur die
Aufsichtsbehörden entscheiden und zwar selbst dann,
wenn sich das Begehren auf einen
vom Obligationenrecht
geregelten Anfechtungsgrund des
Willensmangels. wie
Irrtum, Betrug, Zwang stützt (vgL AS Sep.-Ausg. 15
N° 74, 16 N° 80 , AS 10 III N° 38). Für die einschrän-
kende Auslegung, die die Vorinstanz; dem Art. 136 SchKG
gibt, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt und die
Gründe,
auf die sich die Vorinstanz stützt, sind denn auch
Ges.-Ausg. 38 I : 0 60, 109, 117 Erw. 1.
Ges.-Ausg. 38 I : 0 118; 39 I o 118.
und Konkurskammer. N° 10.
keineswegs stichhaltig. Weshalb das Betreibungsamt vor
den Aufsichtsbehörden nicht sollte allenfalls den
Art. 25
Abs. 2 OR .anrufen können, ist nicht einzusehen. Allein
abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Gesetzes-
bestimmung
auf den Steigerungskauf überhaupt zweifel-
haft ist, kommt ja im vorliegenden Falle eine Berufung
auf Art. 25 Abs. 2 OR gar nicht in Frage, da sich das
Betreibungsamt nicht bereit
erklärt hat, dem Rekurrenten
die Liegenschaft zu einem um 2270 Fr. geringem Preise zu
überlassen.
"Venn sodann der Kanton Glarus ein Verfah-
ren, wie es zur Feststellung des Tatbestandes notwendig
ist, nicht kennt, so ist er bundesrechtJicl1 verpflichtet, ein
solches zu schaffen. Das Bundesgericht hat bereits im
Entscheide in Sachen Heusler vom : . Oktober 1912 (AS
Sep.-Ausg. U N° 74 ) erklärt, dass die Aufsichtsbehörden
bei der Anfechtung des Zuschlages das zur Feststellung des
Tatbestandes erforderliche Beweisverfahren durchführen
und dabei unter Umständen auch die Abhörung von
Zeugen anordnen müssen.
Es ist nicht einzusehen, wes-
halb die Aufsichtsbehördell im
Kanton Glarus hiezu nicht
ebensogut in der Lage sein sollten, wie die Gerichte.
Hätte somit die Vorinstanz auf die Beschwerde ein-
treten sollen. so fragt es sich, ob die Sache zu materieller
Entscheidung
an sie zurückzuweisen sei. Da indessen die
Sache nach den Akten als spruchreif erscheint, kann das
Bundesgericht die Beschwerde gegen den Zuschlag ohne
weiteres selbst materiell beurteilen.
- -Das Verfahren des Betreibungsamtes war aller-
dings insofem gesetzwidrig, als das
Amt ein Lastellver-
zeichnis lediglich
in den Steigerungsbedingungen auf-
führte, ohne es den Gläubigern
und dem Schuldner nach
Art.
140 SchKG unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist
mitzuteilen. Aber der
Rekurrent hat sich rechtzeitig,
nämlich
vor der zweiten Steigerung, über diese Unter-
lassung und die Aufstellung des Lastenverzeichnisses in
den Steigerungsbedingungen nicht beschwert.
Er kann
Gcs.-Ausg. 38 I N° 118.
46 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sich nicht etwa darauf berufen, dass er damals. von der
angeblichen Tilgung der Zinsforderung der Kantonal-
bank durch Zahlung keine Kenntnis gehabt habe ; denn
die
dingiiclleJf Rechtsverhältnisse, die-sich auf eine zu
versteigernde Liegenschaft beziehen, müssen vor der Stei-
gerung abgeklärt sein
und wer ein Interesse an der Be:..
streitung einer dinglichen Last hat, muss die Nachfor-
schungen, die
ihm die zur Bestreitung notwendigen Grund-
lagen verschaffen sollen,
sei b s t und rechtzeitig, vor der
Steigerung, anstellen.
Da somit der Rekurrent sich wegen
der Gesetzwidrigkeit des der Steigerung vorausgehenden
Verfahrens nicht rechtzeitig beschwert hat, ist dieses Ver-
fahren rechtskräftig geworden und daher eine Anfechtung
der Steigerung, die sich auf den genannten Mangel
stützt,
ausgeschlossen (vgl. AS Sep.-Ausg. 16 N° 18 ). Offenbar
liegt ührigens die Sache so, dass nicht der Schuldner,
sondern ein
dritter Pfandgläubiger der Kantonalbank den
in Frage stehenden
Zins bezahlt hat und daher an Stelle
der
Bank insoweit deren Rechte geltend machte. Wenn
auch schliesslich die Kantonalbank wieder selbst vom
Betreibungsamt die Zahlung des erwähnten Zinses ver-
langt,
so beruht das wohl auf einer Rückzession oder einer
Inkassovollmacht Forsters.
3. -Auch insoweit
ist die Beschwerde unbegründet, als
die Aufhebung des Zuschlags wegen
Irrtums verlangt
wird.
Ein Irrtum über die für die Steigerung massgebende
Belastung der Liegenschaft liegt tatsächlich
gar nicht vor.
Da die Steigerungsbedingungen in Beziehung auf das La-
stenverzeichnis nicht angefochten worden sind, so gilt die
Zinsforderung
der Kantonalbank im Betrage von 2270 ;Fr.
mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht als anerkannt.
Der Ersteigerer mus s t e diese Zins schuld daher, wenn
sie durch den Erlös gedeckt wurde, übernehmen oder
bezahlen.
Übrigens könnte es sich keineswegs etwa um
einen wesentlichen Irrtum nach Art. 24 Ziff. 3 OR, sondern
höchstens
um einen solchen im Motiv handeln; denn der
Ges.-Ausg. 39 I S. 184 1.
und Konkurskammer. Na 11.
Rekurrent hatte im Zeitpunkt, als er sein Angebot machte,
zweifellos den Willen,
39,800 Fr. zu bieten, weil er eben
glaubte, soweit gehen
zu müssen, um. die Fordnrungen allnr
vorgehenden Pfandgläubiger und emen bestunmten Tell
seines eigenen Schuldbriefes zu decken (vgl. BGE 40 BI
N0 38).
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
11. Entsoheid vom U. Februar 1915 i. S. Stadt Zürich.
Art. 46 SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine
Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern
darauf das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche Anwendung findet.
A. -Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der
Rekurrentin,
der Stadt Zürich, für ihre Wasservenor
gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingerreine Kan-
tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf.
Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt
Menzingen namens des
Kantons Zug beim Betreibungs-
amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden
lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen dIe
Rekurrentin.
Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar
1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin
am gleichen Tage zu. .
B. -Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren
um Aufhebung der Betreibung.
Sie
machte geltend : Das Betreibungsamt Menzingen
sei
zur Durchführung der Betreibung nicht zuständig,
sondern
nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be-
treibungsort für Steuerforderungen
sei nur vorna,nden,