Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sep. 14 pag. 177 ): ma questo principio non pun tro-
vare applicazione nella specie. poiche a decidere deI-
l'applicabilita delI'art. 92 e detenninante il domicilio deI
debitüt'e nel momento deI pignoramento 0 della dichia-
razione di fallimento. Nel caso in esame il debitore di-
morava rertamente ancora a Lugano quando Iu dichia-
rato il fallimento, perehe, se ein non fosse, il fallimento
non avrebbe potuto venir aperto in quel luogo. DeI resto
l'istanza cantollale accerta ehe il fallito abbandonö if
paese dopo il decreto di fallimento.
:3. --Dubbio sara invece se il beneJicio di cui all' lr 1.
9 LEF ntm debba venir rifiutato a chi 10 domanda pel'
mczzo di un mandatario, ove risulti dalle circostanze ill
eui il debitore si trova ehe ne lui ne la sun famiglia !lUll
potranno servirsi personalmellte dei heni asserti impi-
gnorabili. Ma neIla fattispecie non l stabilito ehe eolt-
corrano queste circostanze, poiche, qualltunque il debitOl'c
abbia abbandonato
il suo domicilio e che il nuovo non
sia
nota alle Autoritä, non e esc1uso ehe abbia affidato
al suo rappresentante in Lugano
il compito di trasmettere
al suo nuovo indirizzo i mobili impignorabili. Comunque,
non fu neanche asserito ehe nelle condizioni in cui il
debitore si trova questi beni gli iallo inutili 0 che esso
non possa servirsene.
Se l'ufficio non ha ancora designato gli oggetti im-
pignorabili, esso
dovra farIo a mente dell' art. 32 deI
regolamento concernente l'amministrazione degli Uffici
dei fallimenti 13luglio 1911. Questo provvedimento. im-
pugnabile dal debitore e dai creditori,
dovra venir 101'0
comunicato nel modo prescritto dagli art, 31 e 32 di detto
Jegolamento.
Pronuncia:
Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.
Ed. gell. 37 N° 71.
und Konkurskammer. No 79.
- Entscheid vom 2. November 19l5 i. S. Kunz.
Recht des Konkursbeamten, einem Gläubigervertreter nur
gegen Ausweis über die Bevollmächtigung Geldbeträge aus-
zuzahlen.
A. -Der Rekurrent Friedrich Kunz, Notar in Biel,
handelte im Konkurse des
G. Single als Vertreter der
Ehefrau des Gemeinschuldners, ohne eine schriftliche
Vollmacht vorzulegen. Das Konkursamt Biel sandte ihm
alle für
Frau Single bestimmten Mitteilungen zu, wei-
gerte sich aber, ihm ohne Vorlegung einer schriftlichen
Vollmacht die Konkursdividende im Betrage von
951 Fr.
45 Cts. auszuzahlen.
B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, das Konkursamt sei anzuhalten, ihm
den Betrag gegen gehörige Quittung auszuhändigen oder
durch die
Post zuzustellen.
Er machte geltend, das KOllkursamt habe durch sein
bisheriges Verhalten die Bevollmächtigung
anerkannt
und zudem sei das Verlangen nach der Vorlegung einer
schriftlichen Vollmacht ungesetzlich.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die
Be-
schwerde durch Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit fol-
gender
Begründung ab: Wenn auch zuzugeben ist.
dass das Bundesgericht (-unter Einschränkung der
,) in der frühern bUlldesrätlichen Praxis (vgl. Archiv I
N° 1. II N° 31) vertretenen, auch von BLUMENSTEIN
) Handbuch p. 149 befürworteten Auffassung, dass die
Vorlage einer Vollmacht seitens des vertraglichen Ver-
,) treters eines Gläubigers vom Betreibungsbeamten jeder-
zeit verlangt werden könne und von ihrer Beibringung
); die Fortsetzung des Verfahrens abhängig gemacht
werden könne -) in einem neueren Entscheid (Pra-
.. xis II pag. 25) entschieden hat, es würde dem
) Sinne und Geist des Gesetzes widersprechen, wenn
man von einem agent d'affaires verlangen würde,
370 EntseheidngeD der SchuIdbetreibungs-
dass er sich jedesmal zur Stellung eines Betreibungs-
I) begehrens für einen Klienten durch die Vorlage einer
Vollmacht legitimiere, so ist doch zu beachten, dass
die Berechtigung des Amtes vom vertragsmässig be-
l) stellten Gläubigervertreter die Beibringung einer Voll-
macht zu verlangen in den Fällen nie in Zweifel ge-
I) zogen worden ist, in denen es sich wie vorliegend, um
I) die Leistung einer Zahlung des Amtes an den Gläu-
bigervertreter handelt. (Vgl. Archiv II N° 31 Erw. 1
am Schluss; Archiv III N° 89, Anmerkung der Re-
I) daktion, Schlusssatz; Praxis II pag. 26 Erw. 4 am
Schluss und Erw. 5 am Anfang.) )
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. Ok-
tober 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Bundesgericht hat allerdings, wie schon die
Vorinstanz hervorgehoben
hat, im Entscheid in
Sachen de Broches des Combes vom 3. Oktober
1912 (AS Sep.-Ausg. 15 N° 72 ) erklärt, dass das
Betreibungsamt nicht allgemein von gewerbsmässigcll
Gläubigervertretern für jede
von ihhen verlangte Be-
treibungshandlung die Vorlegung einer schriftlichen Voll-
macht des Auftraggebers fordern dürfe. Allein aus diesem
Grundsatz folgt keineswegs, dass die Betreibungs-
und
Konkursämter verpflichtet seien, ohne Ausweis über die
Bevollmächtigung Geldbeträge für Gläubiger
an deren
Vertreter zu zahlen. Der angegebene Grundsatz
beruht
auf der Erwägung, dass der Beamte,wenn er einem von
einem nichtbevolhnächtigten Vertreter gestellten
Be-
treibungsbegehren in gutem Glauben Folge gibt, damit
nicht schadenersatzpflichtig wird, weil es Sache des
Schuldners ist, eine Betreibungshandlung wegen man-
gelnder Bevolhnächtigung des Gläubigervertreters
aIml-
Ges.-Ausg. 38 I N0 116.
und Konkurskammer. N° 79.
ft' hten. Wenn dagegen ein Konkursbeamter . die Kon-
kursdividende für einen Gläubiger
an einen nicht be-
vollmächtigten Vertreter auszahlt, wird er hiedurch
nicht befreit, sondern
läuft Gefahr, den Betrag noch-
mals -
an den Berechtigten' -zahlen zu müssen. Es
muss daher im Ermessen des Konkursbeamten liegen,
zu bestimmen, ob
er die Zahlung einer Dividende an
den Vertreter eines Gläubigers von einer besondern
schriftlichen Vollmacht abhängig machen wolle. Weder
der Vortlaut, noch Sinn und Geist des Betreibungsge-
setz es
spricht dafür, dass die Ämter bei der Auszahlung
von Geldbeträgen nicht ebenso vorsichtig sein dürften,
wie jeder
Privatmann. Die Aufsichtsbehörden können
daher einen Konkursbeamten nicht entgegen seinem
Willen zwingen, Zahlungen an einen Vertreter ohne
Aus-
weis über die Bevollmächtigung zu machen. Daraus,
dass das Konkursamt die für Frau Single bestimmten
Mitteilungen dem Rekurrenten zugehen liess, ohne von
seinem Rechte, einen Ausweis über die Bevollmächtigung
zu verlangen, Gebrauch zu machen, kann nach dem Ge-
sagten nicht geschlossen werden, der Konkursbeamte
habe ein für allemal, also auch für alle andern Konkurs-
stadien ohne Rücksicht auf seine eigene persönliche
Ver-
antwortlichkeit, den Rekurrenten als Vertreter der Frau
Single anerkannt und auf eine schriftliche Vollmacht zu
seiner eigenen Deckung verzichtet.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer .
erkaTInt:
Der Rekurs wird abgewiesen.