260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach
dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid u. a. verhindern.
dass seine Liegenschaft in Anspruch genommen werden
kann, bevor ihm gegenüber das
betrnibungsrechtliche
Vorverfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm.
Art. 152
N.2 S.520).
Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen
Betreibung.
Soweit sich das Verfahren nur gegen den
Schuldner gerichtet hat, berührt es die Interessen des
Rekurrenten nicht.
Demnach
hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell.
54. Entscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Schweiz. Volksbank.
Art. 177 SchKG. Ptlicht des Gläubigers, bei der Einleitung
der Wecbselbetreibung dem Betreibungsamt das Original
des Wechsels oder Checks zu übergeben. Erfüllung dieser
Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben
Wechsel verpflichteter Personen.
A. -Die Rekurrentin, Schweizerischt: Volksbank in
Basel, stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt das
Begehren
um Einleitung der Wechselbetreibung gegen
S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie übergab
dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift
des Wechsels, auf den sich die Forderung gründet. Das
Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dem Begehren
Folge zu geben, indem
es erklärte, für die Einleitung der
Wechselbetreibung sei die Übergabe
des Originals des
Wechsels erforderlich.
B. -Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die
verlangte Wechselbetreibung einzuleiten.
I
J
)
und Konkurskammer. N° 54.
Sie machte geltend: Die Übergabe einer amtlich
beglaubigten Abschrift
dts Wechsel s genüge nach Art. 177
SchKG für die Einleitung der Wechselbetreibung. Da
d e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster Reiniger
in Liestal bald ablaufe, habe sie das
Original des Wechsels
zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Lies-
tal gesandt und für die Betreibung gegen den Akzep-
tanten Billich eine amtlich beglaubigte Abschrift anfer-
tigen lassen.
Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen
heide Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetrei-
bung einleiten zu können.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies
durch Entscheid vom
30. Juni 1915 die Beschwerde mit
folgender Begründung ab :
Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei
- der Wechselbetreibung der Betreibungsbeamte zu prüfen.
- ob die Voraussetzungen derWechselbetreibung vorliegen
Dazu
gehört nicht nur, dass der Wechsel formell in
Ordnung ist -was allenfalls aus der Abschrift noch
ersehen werden könnte -sondern namentlich auch,
I) dass der Betreibende wirklich Inhaber des Wechsels, .
ist. Dies wird durch die Präsentation einer Abschrift
nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine
Abschrift anfertigen UD d beglaubigen lassen und nachher
I) den Wechsel verlieren, zerreissen, quittieren. dem
.Schuldner herausgeben oder durch Nachindossament
.an einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen ist
er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr
berechtigt. Die Präsentation des Wechseloriginals bei
Anhebung der Betreibung ist daher unerlässlich.))
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli
1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen .
Die
SchuldbetrE.'ibungs-und Konkurskammer zieht
inErwägung:
- -Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat,
AS t Ul -filS
t9
2 Entscheidungen der Schllldbetreibungs-
verlangt Art; 177 SchKG grundl!lätzlich, dass bei Einlei-
tung einer Wechselbetreibung der Wechsel oder Check
dem Betreibungsamt im Original übergeben werde. Wenn
das 'Betreibungsgesetz die Übergabe einer amtlich beglau-
bigten Abschrift als genügend angesehen hätte, so
hätte
es dies ausdrücklich gesagt, wie es z. B. in Art. 73 und
232 geschehen ist. Dazu kommt, dass gewichtige Gründe
für die Notwendigkeit der
Übergabe des Wechsels oder
Checks im Original sprechen. Das Betreibungsamt hat
bei Einleitung der Wechselbetreibung summarisch zu
prüfen, ob
der Gläubiger möglicherweise einen wechsel-
mässigen Anspruch gegen den
Schuldner habe. Diese
Prüfung muss sich u. a, darauf erstrecken, ob der Gläu-
biger sich nach Art. 755
OR als Eigentümer oder wenig-
stens als Inhaber
des Wechsel :, auf den sich die Forde-
rung stützt, legitimieren könne
und ob die als Wechsel
bezeichnete
Urkunde -wenigstens äusserlich -alle
wesentlichen Erfordernisse des Vechsels
im Sinne des
Art. 722 oder 825
OR enthält (vgl. BGE 40 III Nr. 9).
Wenn nun auch die Frage des Vorhandenseins der
wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels
in der Regel
wohl an
Hand einer amtlich beglaubigten Abschrift
untersucht werden kann,
so. ist doch jedenfalls die
VOllage und Übergabe des Originals zum Zwecke der
Feststellung der Gläubigerqualität unerlässlich. Aus
einer amtlich beglaubigten Abschrift kann
wolll geschlos-
sen werden, dass deren Inhaber zur Zeit der Beglaubi-
gung den
Wecllsel besass; dieser Umstand schliesst aber,
wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, die Möglich-
keit nicht aus, dass der Wechsel nachher, zur Zeit der
Durchführung der Betreibung, nicht mehr vorllanden
ist oder in andere Hände kommt. Zudem sind der
Wechsel und der
Check nicht blosse Beweisurkunden,
sondern haben die
Natur von Wertpapieren, weil illr
Eigentümer stets Gläubiger der darin verurkundeten
Forderung und diese Forderung also in der
Urkunde
verkörpert ist. Der Wechselschuldner ist daher, um
und Konkurskammer. N° 54.
gegen die Gefahr, zweimal zahlen zu müssen, geschützt
tu sein, nur gegen Aushändigung des quittierten Wech-
sels
zur Zahlung verpflichtet (Art. 758 OR). Da nun
das Betreibungsamt
in der Lage sein muss, innert der
gesetzlichen Frist von fünf Tagen die .Zahlung des
Schuldners entgegenzunehmen, so muss ihm das Origi
Bai des Wechsels zum Zwecke der Übergabe an den
Schuldner zur Verfügung stehen.
Andrerseits
ist es notwendig, dass auch der Schuldner,
bevor er sich über die Erhebung des Rechtsvorschlages
schlüssig macht, die Möglichkeit
habe, an Hand des
Wechsels den Bestand der geltend gemachten
wechsel-
mässigen Verpflichtung zu prüfen. Hiefür muss ihm
vom Betreibungsamt das
Original des 'Vechsels vorge-
legt werden können, da er nur nach diesem untersuchen
kann, ob z. B. die
Ul1terschIiften echt sind, insbeson-
dere die Indossamente, wodurch sich der Gläubiger nach
Art.
755 OR als Eigentümer des Wechsels legitimiert.
2. -Nun kann allerdings nicht geleugnet werden,
Jass sich in Beziehung auf das Erfordernis der Übergabe
des Wechsels gewisse Schwierigkeiten ergeben, wenn
der Wechseleigentümer genötigt ist, gegen mehrere
Personen, die aus dem Vechsel
verpflichtä sind, zu
gleicher Zeit die Wechselbetreibung durchzuführen.
Nach Art. 767
OR darf der Wechselinhaber gleichzeitig
mehrere Wechselverpflichtete belangen, ohne
an die
Reihenfolge der Indossamente gebunden zu sein,
und er
ist auch, um die Verjährung zu vermeiden, unter Um-
ständen zur gleichzeitigen Betreibung mehrerer Ver-
pflichteter genötigt; denn nach Art. 804 und 805 OR
verjähren die Regressansprüche des Inhabers oder
Indossanten gegen den Aussteller
und die übrigen Vor-
männer in einem Monat, wenn der Wechsel in der Schweiz
zahlbar war oder
der Regressnehmer in der Schweiz
wohnt, und nach Art.
806 OR ist die Unterbrechung
der Verjährung gegenüber einem Wechselverpflichteten
nicht auch den andern gegenüber wirksam. Wenn nun
2M EnnUDpn der SchuldbetteibaDp-
mehrere Weehselverpfiichtete, die nicht in demselben
Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden.
so
ist es unmöglich, jedem Betreibungsbea,ehren das Origi-
nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die
Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der
Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu
bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als da
der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das OrI-
ginal des Wechse1s beilegt und sich vom Betreibungs-
amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch
das Betreibungsbegehren stellen will, Abschriften des
Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt,
dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei-
bl:ngsämtern zur Verfügung stehe.
Demnach
hat die Schuldbetteibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
55.
Entscheid. vom 13. Juli 1915 i. S. Keier-Kaurer.
Art. 95 SchKG. 859 und 815 ZGB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd-
barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher
Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören-
den Liegenschaft haften.' .
A. -In den von den Geschwistern Segesser in Luzern
gegen den heutigen Rekurrenten
Ed. Meier-Maurer in
Zürich 6 angehobenen Betreibungen
N° 11,157 und 421
pfändete das Betreibungsamt Zürich 6
vier Gültbriefe
über je
5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und
12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem
Hause
N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie-
gebäude N° 2 i (westJiche Hälfte), diebeiden andern auf
dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm-
lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern,
und Konkurskammer. N° 55.
Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b v.
255,000 Fr. Die genannten Liegenschaften waren fruh:f
Eigentum t.ines gewissen Monglowsky, der auch dIe
Gülten errichtet
hatte, sind dann aber im Jahre 1914
aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden,
sodass dieser
nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten
Gülten
und Eigentümer del darin verschriebenen Unter-
pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän-
dungsurkunde zugestellt worden war, stellten sie auf
dem Beschwerdewege das Begehren, es sei das Betrei-
bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfnndeten üJten
durch andere Gegenstände zu ersetzen, md em Sle zur
Begründung geltend machten:. die Gültbriefe seie? tat-
sächlich wertlos. da der Wert der verpfändeten Llegen-
schaften
nicht einmal zur Deckung der vorgehenden
Kapitalien ausreiche, nach altem luzernischem Hechte
hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden
können, eine Belastungsgrenze
habe nicht bestanden.
Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet
werden dürfen, weil sie, nachdem
der Pfändungsschuldner
selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei,
kein
pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem
solchen Falle nach Analogie
von Art. 28, 75 und 76 KV
nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.
. Die Beschwerde wurde
"on beiden kantonalen Instan-
zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrünl
dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe
dem betriebenen
Schuldner selbst gehörten, gepfändet
werden könnten, sei
von der zürcherischen Praxis für die
sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten
Schuld-
briefe des früheren zürcherischen Rechts ( 386 und 395
des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den
Kanton Zürich)
verneint worden
(ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun-
desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des
Konkurses den gleichen
Standpunkt eingenommen habe,
bestehe kein Antass,
heute anders zu entscheiden. Ein
Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-