Dissolved partnership may be pursued only by bankruptcy, not seizure

BGE 41 III 118Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III15 feb 1915Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Bank in Zug complained after the Zurich enforcement office refused to proceed by seizure against the deleted partnership Gubler Cie. The Federal Supreme Court held that a dissolved collective or limited partnership remains pursuable for at least six months after publication of the dissolution, but only through bankruptcy proceedings, not seizure. The creditor's request for seizure was therefore inadmissible. The court further noted that the bankruptcy warning, not seizure, would have been the proper continuation measure if the prerequisites under Art. 38 SchKG had been met.

Massima Omnilex

Art. 38, 40, 42 SchKG; enforcement of a dissolved and deleted collective or limited partnership. A collective or limited partnership that has been dissolved and deleted from the commercial register remains, for purposes of partnership creditors’ claims, amenable to enforcement for a transitional period of six months after publication of the deletion. The special liability of the partnership under Art. 566 and 608 OR can be asserted only by proceedings directed against the partnership itself. For such partnerships, Art. 40 Abs. 2 SchKG, which governs the conversion of enforcement against a deleted natural person between bankruptcy and seizure, is inapplicable. Enforcement is to proceed by bankruptcy, and the debt enforcement office determines ex officio whether the continuation request is to be met by bankruptcy warning rather than seizure (consid. 1-2).

Testo completo

118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- C' e t .aveG rajiQIl qne r office a refuse de payer, au moyen des fonds provenant des loyers saisis t.n meme temps que l'immeubne, les interets hypothecaires dus au recourant (cf. JAEGER, note 8 sur art. 102 p. 320). Sans doute l'art. 102 reserve les droits des creanciers hypo- thecaires, mais il n'appartient pas aux autorites . de poursuite de statuer sur ces droits. Si le recourant pretend avoir, en vertu du droit materiel, sur les fruits des immeubles saisis des droits prHerables a ceux que la saisie a crees en faveur du creancier saisissant, il devra le faire reconnaitre par le juge a l'occasion de l'etablissement de l'etat des charges. Tant que ce droit n'aura pas ete reconnu, il n'a aucune qualite pour reclamer de l'office un paiement quelconque. Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte. 26. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Be.nk in Zug. Art. 39 ff. SchKG. Kann eine im Handelsregister gestrichene, aufgelöste Kollektiv oder Kommanditgesellschaft auf Pfändung betrieben werden.? Wie lange ist die Betreibung gegen eine solche Gesellschaft noch zulässig? Art. 38 SchKG. Erlass einer Konkursandrohung trotz Stellung eines Pfändungsbegehrens. A. -Die im Handelsregk-ter eingetragene Komman- ditgesellschaft Gubler Cie, die ein Installationsgeschäft betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über- trug ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven auf die Aktiengesellschaft Gubler Cie. Diese Tatsachen wurden am 13. Juni 1914 ins Handelsregister eingetragen und der Eintrag im Handelsamtsblatt vom 16. Juni bekannt gemacht. Am 15. Oktober 1914 stellte das Betreibungs- unn Konkurskammer . ;-1

amt Zürich 2 auf Begehren der Hekurrentin, Bank in Zug, der Kommanditgesellschaft Gllbler Cie einen Zahlungsbefehl für 5000 Fr. nebst Zins zu. Die Schuld- nerin erhob Rechtsvorschlag ; der Hekurrentin wurde aber die provisorische Rechtsöfl'nung gewährt. Darauf erhob die Schuldnerin die Aberkennungsklage. Die Re- kurrentin verlangte nun, wie es scheint, am 17. Dezem- ber, vom Einzelrichter die Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter wies das Be- gehren am 23.Dezember 1914 ab, indem er ausführte, dass die Betreibung nur noch auf Pfändung gehen könne. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde bei der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts. Das Verfahren ist noch hängig. Zugleich verlangte die Rekurrentin vorsorglicherweise am 30. Dezember vom Betreibungsamt Zürich 2 die Pfändung. Dieses antwor- tete ihr jedoch, dass die Kommanditgesellschaft Gubler Cie nicht mehr existiere und daher auch nicht mehr betrieben werden könne. B. -Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden, indem sie das Begehren stellte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung zu vollziehen. Sie führte aus: Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 Abs. 2 SchKG ei allerdings erloschen, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung habe verlan- gen können; diese Frist beziehe sich aber nur auf die Art der Betreibung, nicht auf die grundsätzliche ZuJäs- sigkeit der Exekution. Eine rechtsgültig angehobene Betreibung müsse auf alle Fälle innert der Gültigkeits- dauer des Zahlungsbefehls fortgeführt werden können. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1915 mit folgender Begründung ab: Die Kommanditgesell- schaft Gubler Cie sei erloschen und habe nicht etwa im Liquidationsstadium fortbestanden. Die Liquidation sni durch den Geschäftsübergang vollzogen worden. DIe erwähnte Gesellschaft könne daher nicht mehr betrie- AS 41 1II -1915

120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ben werden. Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent- weder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich an die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten. Das Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in Sachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14 ) angenommen, auch eine Kollektivgesellschaft, die durch Übertragung der Aktiven und Passiven liquidiert worden sei, könne während sechs Monaten nach der Löschung noch betrie- ben werden und zwar auf Konkurs, Aber auch wenn man diese Auffassung teile, so könne man auf das Fort- setzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es nicht innert sechs Monaten seit der Publikation der Löschung gestellt worden sei. e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begnhrens an das Bundesgericht wei- tergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom- manditgesellschaft Gubler eie nicht mehr betrieben werden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht beigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek- tiv-oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608 OR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich- tete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas- sen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu- bigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine aufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen und besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv handelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da aus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen neuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund des aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben- Ges.-Ausg. 15 I N° 43. und Konkurskammer. N° 2ti. 121 den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bun- desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26 ) im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine aufgelöste Kollektivgesellschaft noch während sech Mo- naten, nachdem die Beendigung der Liquidation bekannt gemacht worden ist, betrieben werden kann. Die Auf- lösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auf Grund eines Verkaufs des Geschäftes mit Aktiven und Passiven kann somit nicht zur Folge haben, dass nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres aus- geschlossen ist; vielmehr muss eine solche noch zum mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt- machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheide ausgeführt hat. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschafts- gläubiger durch eine Veräusserung des Gesellschaftsver- mögens um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste- hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage geltend zu machende - Vorrecht gebracht werden könnten (vgl. BGE 13 1 0 15 Erw. 4).
  2. -Obwohl 'somit der Begründung der Vorinstanz nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurren- tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig erscheint. Allerdings könnte der Wortlaut der Art. 40 und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen; denn danach ist die Betreibung gegen eine früher im Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung I der Eintragung im Handelsregister die Konkursandro- hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes- Ges.-Ausg. 38 I N0 52.

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bestimmungtmjst ganz offenbar nur auf den Fall zuge- schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy- sische Person durch die Streichung lediglich die Kauf- mannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub- jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann. In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- hung oder der Zahlungsbefehl zur Wecbselbetreibung verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- ser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten verbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist. Anders liegt die Sache bei einer Kollektiv-oder Kom- manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auf- lösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell- schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und deshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- stimmung über die Betreibungsart gar nicht. Jede Be- treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser Betracht gelassen werden k;mn) auf dem Wege des Kon- kurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist, und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs Monate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs Monate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht verlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art. 40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig ausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen bestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege und Konkurskammer N° 27.

der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre- chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe- sen wäre. Da nur eine provisorische Rechtsöffnung vor- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden sollen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller. Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der Kriegsnovelle. -Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1 A. -Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech- nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrncker in Basel, ge- druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach- folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re- kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach- dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags- zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssumme

Parole chiave

debt enforcementdissolved partnershipcommercial register deletionbankruptcy warningseizureliquidation periodcreditor priority

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a dissolved and deleted collective or limited partnership can still be pursued after liquidation and deletion from the commercial register.

Decisione estratta

Yes. A partnership remains subject to enforcement for at least six months after publication of the dissolution/deletion, because it can still bear obligations toward partnership creditors.

Motivazione estratta

The court held that special liability of such partnerships under the Code of Obligations can only be enforced through proceedings against the partnership itself. A contrary view would let creditors lose their priority through a transfer of business assets and liabilities.

Questione giuridica chiave

Whether the creditor could demand seizure instead of bankruptcy warning in the circumstances.

Decisione estratta

No. For a deleted partnership that may be pursued only by bankruptcy, the requested seizure was not admissible; the office should have issued a bankruptcy warning if the procedural preconditions were met.

Motivazione estratta

Art. 40 SchKG does not apply in this situation as it is designed for a natural person deleted from the commercial register. For a partnership, enforcement proceeds by bankruptcy, and the office determines ex officio whether the continuation request must be met by seizure or bankruptcy warning.

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