FamiIienreeht. N° 81.
2. -Ist dies der wirkliche Inhalt der von der Beklag-
ten mit der Klägerin und ihren Bürgen abgeschlossenen
Transaktion,
und ist nach Art. 18 OR dieser ihr wir k-
li ehe r Inhalt und icht das verwendete Darlehensfor-
mular als massgebend zu betrachten, so ergibt sich ohne
weiteres die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 3 ZGB
auf
den vorliegenden Fall. Denn die (privative oder kumula-
tive) Schuldübernahme einer Ehefrau
an Stelle ihres Ehe-
manns oder neben diesem, der bis dahin allein Schuldner
war,
ist gerade eine typische Form der Interzessionsge-
schäfte, gegen deren übereilten Abschluss die Ehefrau
durch die erwähnte Gesetzesbestimmung geschützt wer-
den wollte.
Der Gesetzgeber ist hier, nach dem Vorbild
des römischen Rechts, von der Erwägung ausgegangen,
dass
im Allgemeinen die Gefahr einer unüberlegten Ver-
bürgung von Schulden des Ehemanns, wie auch einer
sonstigen Uebernahme solcher Schulden durch die Ehe-
frau, grösser sei, als diejenige einer sofortigen B e z a h -
I u n g der betreffenden Schulden durch sie. Hätte aber
darnach im vorliegenden Falle die Zustimmung der
Vor-
mundschaftsbehörde zu der von der Ehefrau übernom-
menen Verpflichtung eingeholt werden sollen, so muss
in Ermangelung einer solchen Zustimmung jene Ver-
pflichtung als ungültig erklärt werden. Dass infolge-
dessen die Beklagte als
nicht begünstigte Bank ihren
Forderungsanspruch gegen die.Klägerin verliert, während
die beiden
begünstigten Banken den Gegenwert dieses
Forderungsanspruchs behalten können,
ist entgegen der
Auffassung der Beklagten weder
mit Art. 177 ZGB un-
vereinbar, noch unbillig. Die Beklagte
hat allerdings die
Schulden des Ehemanns
der Klägerin bei diesen bei den
Banken
nur aus dem Grunde abgelöst, weil sie glaubte,
gleichzeitig die K 1 ä
ger i n als Schuldnerin zu erhalten.
Diese ihre Annahme
hat sich nun als unrichtig erwiesen.
Ebensowenig wie aber daraus folgt, dass die Beklagte
von den Banken
in Schöftland und Menziken ihre Zah-
lungen zurückfordern könne -sie kann es
des hai b
nicht, weil sie durch diese Zahlungen nicht ihnen, son-
dern bloss dem Ehemann der Klägerin eine Zuwendung
im Sinne des Art. 62 Abs. 2 .OR gemacht hat, -eben-
sowenig kann sie umgekehrt aus dem Umstand, dass
ihr
ein solches Rückforderungsrecht nicht zusteht, irgend
einen Anspruch gegenüber der K 1 ä
ger i n ableiten;
denn, dass diese etwa,
im Gegensatz zur Beklagten, die
Unverbindlichkeit ihrer Darlehensverpflichtung
ge-
kannt und die Rechtsunkenntnis der Beklagten ausge-
nutzt habe, ist nicht behauptet worden, und es würden
dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rück-
forderungsrecht
steht der Beklagten vielmehr höchstens
gegenüber dem
Ehe man n der Klägerin zu, dessen
Schulden sie aus einem nicht verwirklichten Grunde
(Schuldübernahme seitens der Klägerin) getilgt
hat;
über diesen Rückforderungsanspruch ist aber im gegen-
wärtigen
-Prozesse nicht zu entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. Juni 1915
bestätigt.
82. Orten der II. ZivUe.bteUung vom 9. Dezember 1915
i. S. Eoch gegen Eoch.
Antragrecht in Bevormundungssachen.
A. -Durch Urteil vom 27. Februar 1915 hat das
Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer
auf
Antrag seiner Söhne, ohne dass ein Antrag der Vormund-
schaftsbehörde vorlag, entmündigt. Eine gegen dieses
Urteil gerichtete Beschwerde ist am 28. Juni 1912 vom
Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen worden.
Beide Instanzen haben ihrem Urteil ein von zwei Bezirks-
FamBienrecht. Ne 82.
ärzten erstattetes Gutachten zu Grunde gelegt, wonach
der 82 jährige Beschwerdeführer
an Altersschwachsinn
mit Wahnideen leidet und infolgedessen nicht mehr im-
stande ist, seine Angelegenheiten selber zu besorgen.
B. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat Koch die
vorliegende zivilrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung der Entmündigung. Er bestreitet,
zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht mehr fähig
zu sein.
Die Beschwerdebeklagten haben Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Materiell erweist sich die Beschwerde ohne wei-
teres als
unbegründet; denn durch die gerichtliche Ex-
pertise ist einwandfrei festgestellt, dass der Beschwerde-
führer zur Besorgung seiner Angelegenheiten in der
Tat
nicht mehr fähig ist. In dieser Beziehung genügt es, auf
die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters
zu verweisen,
und es bleibt somit einzig die Legitimation
der Beschwerdebeklagten zur
SnlIung des Entmündi-
gungsbegehrens zu prüfen.
-Die Frage, ob und inwieweit in Bevormundungs-
sachen den Verwandten des zu Entmündigenden ein An-
tragrecht zustehe, ist vom Bu-ndesgerichte, erstmals
i. S.
Huber gegen Baselstadt (AS 38 II S. 449), dann auch
i. S. Tissot gegen Tissot (AS 39 11 S. 690), als eine
Frage des materiellen, ausschliesslich durch das eidge-
nössische
Recht geregelten Vormundschaftsrechts, nicht
des den Kantonen überlassenen
Verfahrens bezeichnet
worden. Wenn daher das Gericht dazu gelangt ist, zivil-
rechtliche Beschwerden von Verwandten in Fällen von
Verweigerung der Bevormundung als unzulässig zu er-
klären,
-wobei im zweiten der angeführten Urteile
sogar der
im ersten gemachte Vorbehalt fallen gelassen
wurde,
-so geschah dies nicht, oder doch nicht vor-
Familienrecht. Ne 82.
wiegend aus dem Grunde, weil das Rechtsmittel der
z
i v i Ire c h t I ich e n B e s c h wer d e, entsprechend
dem durch diese ersetzten staatsrechtlichen Rekurs,
nur
zum Schutze des in seiner Handlungsfähigkeit Beeinträch-
tigten vorgesehen sei ; sondern ausschlaggebend war die
Erwägung, dass in Bevormundungssachen den Verwand-
ten übe r hau p t, also auch schon vor den kanto-
nalen Instanzen, kein Antragrecht zustehe, das Verfahren
vielmehr nach einem für die Kantone verbindlichen
Grundsatze des Bundesrechts
nur ein amtliches sein
könne.
Dans le systeme du ces I), heisst es in dem
zweiten der angeführten Urteile,
la procMure de mise
sous tutelle a
un caractere purement officiel qui exclut la
possibilite de l'intervention, comme parties au proces, des
parents de
la personne a interdire.
Dass in der Tat h i e r i n, und nicht etwa in Erwä-
gungen über die
Natur der zivilrechtlichen Beschwerde
als
sol c her, der Hauptgrund liegt, warum in Bevor-
mundungssachen auf zivilrechtliehe Beschwerden von
Verwandten bis
jetzt nicht eingetreten wurde, ergibt sich
zudem deutlich aus dem Urteile vom
30. September 1915
i. S. Meier gegen Meier, woselbst auf Beschwerde des Be-
vormundeten die von den kantonalen Instanzen ausge-
sprochene Entmündigung einzig deshalb aufgehoben
wurde, weil der Bevormundungsantrag von einem
Ver-
wandten, statt von der Vormundschaftsbehörde gestellt
worden war. Aus demselben Grunde müsste daher, wenn
an der bisherigen Praxis festgehalten werden wollte, auch
im vorliegenden Falle die Bevormundung aufgehoben
werden.
Indessen erweist sich die Erwägung, die den Ausgangs-
punkt jener Praxis bildete, dass nämlich das ZGB die
Bevormundung lediglich
im Interesse des zu Bevormun-
denden, nicht auch der Verwandten vorsehe, und dass
deshalb den Verwandten von Bundesrechts wegen jedes
Antragrecht abzusprechen sei, bei erneuter Prüfung als
nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass den Verwandten
640 Familienrecht. N0 82.
ein Antragrecht auch zu dem Zwecke zugestanden werden
könnte,
um ihnen, als den in der Regel zuerst und am
besten aufgeklärten Personen, die Wahrung der Inte-
ressen des
zu Bevormundenden, sowie diejenigen der
Oeffentlichkeit zu ermöglichen, kann namentlich nicht
als richtig anerkannt werden, dass die Bevormundung
aus s chI i e s s I ich im Interesse des Interdicendus,
sowie
der Oeffentlichkeit, und nicht dan e be n auch im
Interesse
der Ver w a n d t e n erfolge. Schon der 'Vort-
laut des Art. 370 ZGB, wonach (t unter Vormundschaft
gehört : ( jede mündige Person, die ... sich 0 der ihr e
Fa m i I i e der Gefahr eines Notstandes oder der Verar-
mung aussetzt I), deutet darauf hin, dass die Bevormun-
dung u. a. gerade
im Interesse der Familienangehörigen
vorgesehen ist.
Sind nun auch unter den Familienange-
hörigen hier offenbar in erster Linie die a I i m e
nt a-
t ion s b e d ü r f t i gen Angehörigen zu verstehen, so
verdienen doch auch diejenigen Verwandten Berücksich-
tigung, die
unter Umständen alimentationsbedürftig we r-
den könnten oder die sonstwie (z.B. als natürliche Erben)
an der Erhaltung des Familienvermögens interessiert
sind. Dass das ZGB die Berücksichtigung solcher
Dritt-
interessen in Vormundschaftssachen nicht ausschliessen
wollte,
geht deutlich z. B. aus Art. 420 Abs. 1 und 433
Abs. 3 hervor, wonach
überhaupt jedermann, der ein
Interesse
hat, ein Antrag:, bezw. Beschwerderecht
besitzt ; desgleichen aus
Art. 392, wonach die Beistand-
schaft u. a.
( auf Ansuchen eines Beteiligten bestellt
werden soll.
Ist nun auch in dem Abschnitt über die
Bevormundungsfälle (Art. 368-375) eine entspre-
chende Vorschrift
nicht enthalten, und fehlt demnach
ein
Satz des Bundesrechts, wonach den Drittinteres-
senten oder bestimmten Kategorien von solchen das
Recht, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens zu
verlangen, zugestanden werden m ü s s t
e, so lässt sich
daraus doch jedenfalls
nicht umgekehrt der Schluss
ziehen, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen v e r-
bot e n habe, derartige Antragrechte einzuführen, bezw.
bestehen
zu lassen. Vielmehr ist anzunehmen, er habe es
-entsprechend der
im ZGB auch sonst zu Tage getre-
tenen Tendenz, möglichst wenig in die
Organisation der
kantonalen Behörden einzugreifen, -den Kantonen
anheimgestellt, für die Wahrung der Drittinteressen ent-
weder durch Zuerkennung förmlicher Parteirechte, oder
aber
in anderer 'Veise, z. B., durch eine jenen Interessen
möglichst gerecht werdende Ausgestaltung des
Offizial-
verfahrens Sorge zu tragen, m. a. W. er habe die Frage,
durch welche Mittel
im Entmündigungsverfahren die
Drittinteressen zu wahren seien, als eine Frage des kan-
tonalen
Pro z e s s r e c h t s betrachtet, die als solche
unter den Vorbehalt des Art. 373 falle. Demgemäss haben
denn auch die kantonalen Einführungsgesetze diese
Frage in der verschiedensten Weise geregelt, und sämt-
liche bezüglichen Bestimmungen haben die Genehmigung
des Bundesrates erhalten.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich einer-
seits, dass
in Bevormundungssachen das Bundesgericht
auf die zivilrechtliche Beschwerde eines vor den kanto-
nalen Instanzen als
Partei anerkannten Drittinteressenten
einzutreten hat; denn es liegt im Wesen der
Weiterziehung ,. um die es sich hier nach Art. 373 han-
delt, dass sie an der Partei stellung im Zweifel nichts
ändert. Andrerseits
aber ist daraus der Schluss zu ziehen,
dass das Bundesgericht eine Bevormundung
nicht des-
halb
auf heb e 11 kann, weil das Entmündigungs-
verfahren bloss auf
Antrag eines Drittinteressenten ein-
geleitet worden ist.
Die im vorliegenden Falle auf
Antrag der Verwandten
ausgesprochene, materiell begründete Bevormundung
ist
daher aufrecht zu erhalten.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.