Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens.
ob nicht die
VorilHltam kraft irgend welcher bundes-
rechtlicher Bestimmung
zur sofortigen Beurteilung der
streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem
Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer
Entscheidung in
Betracht kommen könnte. Allein einen
Rückweisungsantrag
hat der Beklagte nicht gestellt. Zu-
dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung,
dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen
Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse
zusammen
mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund
der bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung
zu erledigen sei, weniger
um die Anwendung des mate-
riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der
kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die
das
gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
IV. SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil N° 86. -Voir Ille partie n° 86.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
- FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
- 'Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. November 1915
i. S. Volksba.nk in Reina.oh, Beklagte,
gegen
Itumbert, Klägerin.
Ablnsun einer Schuld durch eine Bank. unter gleichzeitiger
pnvatIver oder kumulativer Schuldübernahme seitens der
Ehefrau des Schuldners. Einkleidung dieser Schuldüber-
nahme in die Form eines Darlehens. Anwendbarkeit des
Art. 177 Abs. 3 ZGB.
A. -Der Ehema11l1 der Klägerin geriet am 24. Sep-
tember 1912 in Konkurs. Er schuldete der Spar-und
Leihkasse Suhrental in Schöftland an fälligem Kapital
und verfallenen Zinsen insgesamt 2276 Fr. 55 Cts., und
der Bank in Menziken an fälligen Zinsen (ausser dem
nie h t fälligen Kapital) 275 Fr. Da sich diese beiden
Banken dem Abschluss eines von ihm erstrebten Nach-
lassvertrages widersetzten, suchte er sie
mit Hilfe der
Beklagten vollständig zu befriedigen. Am
- Mai 1913
stellte die Klägerin der Beklagten zu diesem Behufe fol-
gende Schuldanerkennung
aus:
Die unterzeichnete Frau Adeline Humbert, Buch-
I) drucker's in Unter-Kulm anerkennt hiemit, von der
,; Volksbank in Reinach ein Darlehen von 2500 Fr. in
barem Gelde empfangen zu haben. Dieselbe verpflichtet
sich. diese Summe von heute an zu 5Y4, % per Jahr,
bei Verspätung von einem Monat a 5% % zu verzinsen
und solche nebst dem Zinsbetreffnis und allfälligen
Kosten innert der Frist von 24 Monaten zurückzube-
zahlen.
AS 41 11 -1915
Dieser Schuldanerkennung waren die Unterschriften
von drei Bürgen beigefügt.
Die Beklagte zahlte die
Valuta tatsächlich nicht der
Klägerin, sondern, unter Hinzufügung von 51 Fr. 55 Cts.,
die sie nebst ihren Spesen vom Ehemann der Klägerin
erhob, den genannten Banken in Schöftland und Menzi-
ken aus, denen sie einfach mitgeteilt hatte, dass sie mit
der Ablösung t der betreffenden Kapitalien gegen
Aushändigung der
(l quittierten Titel beauftragt t sei.
Die erstgenannte
Bank schickte der Beklagten den seiner
Zeit von
Humbert ausgestellten Schuldtitel quittiert zu;
die zweitgenannte Bank stellte ihr dagegen, weil das Ka-
pital geschuldet blieb, nur eine Quittung für die emp-
fangenen 275 Fr. aus. Die
(c Quittungen erklärte die Be-
klagte,
mit Schreiben vom 24. Mai 1913 an den Ehemann
der Klägerin, die sem zuzustellen.
Der Konkurs wurde darauf widerrufen. Dagegen er-
ging im April 1914 ein neues Konkurserkenntnis, worauf
die Beklagte einerseits von der Klägerin die sofortige
Be-
zahlung des (c Vorschusses von 2500 Fr., andrerseits von
der Konkursverwaltung die Anerkennung einer Konkurs-
forderung in derselben Höhe verlangte.
B. -Durch Urteil vom 25. Juni 1914 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau auf Grund des von der
Klägerin angerufenen Art. 177 Abs. 3 ZGB
erkannt:
(c Die von der Klägerin im Datum des 19. Mai 1913
unterzeichnete Obligation wird als rechtsungültig er-
klärt.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, weil Art. 177 ZGB auf den vorlie-
genden Fall nicht anwendbar sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Nach der von der Klägerin zu Gunsten der Be-
klagten ausgestellten Darlehensquittung
hätte die Klä-
Familienrecht. N° 81. 633
gerin die Darlehensvaluta (2500 Fr.) von der Beklagten
i n
ba I' erhalten. Die von der Beklagten einige Tage da-
rauf
an die Banken in Schöftland und Menziken geleiste-
ten Zahlungen von 2276 Fr. 55 Cts. und 275 Fr. hätten
also auf Grund einer Wie der ein z a h 1 u n g jener
Fr. seitens der Klägerin, sowie eines der Beklagten
von ihr na c h t I' ä g I ich erteilten Zahlungs auftrages
stattgefunden,
und es müsste die Frage entschieden
werden, ob der Umstand, dass die Darlehenssumme
tat-
sächlich dem Ehemann der Klägerin zugute gekommen
ist und dass die Beklagte von der Absicht der Klägerin,
das Geld zur Bezahlung von Schulden ihres Ehemannes
zu verwenden, Kenntnis hatte, zur Anfechtung des Dar-
lehensgeschäftes auf Grund des
Art. 177 Abs. 3 ZGB
genüge.
Nun
steht aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass
die Darlehensvaluta der Klägerin
nie h t in bar ausbe-
zahlt worden ist. und dass die Klägerin auch nicht etwa
erst im Momente der Unterzeichnung der Empfangsbe-
scheinigung,
statt das für sre bereitliegende Geld ent-
gegenzunehmen. den Auftrag
zur Auszahlung an jene
heiden Banken erteilt hat (wobei die Beklagte korrekter-
weise ihrerseits der K I ä
ger i n eine Empfangsbescheini-
gung, nämlich für. empfangenes Kommissionsgeld, hätte
ausstellen müssen) ; vielmehr war von vornherein zwischen
der Beklagten, der Klägerin
und deren Bürgen vereinbart.
dass die Darlehenssumme nicht der Klägerin, sondern
ausschliesslich,
und zwar direkt durch die Beklagte, den
Banken
in Schöftland und Menziken ausbezahlt werden
solle. Weder hielt die Klägerin darauf, das Geld bei
der
Beklagten zu erheben und die Versendung an die beiden
andern Banken
zu besorgen, noch wollten namentlich die
Beklagte
und die Bürgen der Klägerin dieser bei der
Aufnahme eines Darlehens behilflich sein, über dessen
Valuta sie frei
hätte verfügen können. Vielmehr wollten
einerseits die Bürgen eine Gewähr dafür besitzen, dass
das Geld auch wirklich zur Tilgung der (wahrscheinlich
bereits von ihn e n verbürgten) Schulden des Ehemanns
der Klägerin bei jenen beiden Banken diene, und andrer-
seits
war auch der Beklagten daran gelegen, sich zu ver-
gewissern, dass der von ihr auszulegende Betrag bestim-
mungsgemäss verwendet werde.
Dieser Auffassung des ganzen Verhältnisses entspricht
es, dass die Beklagte von den Drittgläubigern die
Aus-
händigung der quittierten Titel verlangt hat und dass
diesem ihrem Begehren seitens desjenigen Gläubigers,
dessen Forderung
an Kapital und Zinsen vollständig ge-
tilgt wurde, entsprochen worden ist, während ihr der
andere Gläubiger für die allein bezahlten
Zinsen eine be-
sondere Quittung ausstellte. Sowohl diese Quittung als
jenen Schuldtitel händigte
nUR ,tlie Beklagte nicht etwa
der Klägerin aus, -wozu sie verpflichtet gewesen wäre,
wenn sie die Zahlungen an jene bei den Gläubiger einfach
im Auftrag der Klägerin, aus dem
ihr von dieser wieder-
einbezahlten Gegenwert der Darlehenssumme oder infolge
einer gewöhnlichen Zahlungsanweisung geleistet
hätte;
vielmehr schickte sie die Quittungen ) dem Ehe man n,
in der Meinung, dass dessen
Schuld gegenüber den Ban-
ken in Schöftland und Menziken durch die von der
Ehe fra u gegenüber ihr, der Be k lag t e n eingegan-
gene Schuldverpflichtung ersetzt worden sei. Ob sie
ausserdem schon damals -wie dann später, bei
Aus-
bruch des zweiten Kon:kurses -die Auffassung hatte,
dass ihr neben der Klägerin auch deren Ehemann hafte,
kann dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle
geht nämlich
aus dem Gesagten hervor, dass
es sich bei der ganzen
Transaktion vom Mai 1913 in Wirklichkeit nicht
um ein
der Klägerin von der Beklagten
zu gewährendes Dar-
lehen gehandelt hat, -wobei die Klägerin die Beklagte
angewiesen hätte, die Valuta
Dritten auszuzahlen, -
sondern
um die Novation zweier dem Zustandekommen
eines Nachlassvertrags entgegenstehender
Schulden des
Ehemanns der Klägerin dadurch, dass einerseits
an die
Stelle der bisherigen Gläubiger die Beklagte, andrerseits
an die Stelle des bisherigen Schuldners, oder auch
n e
ben ihn, die Klägerin treten sollte. Nach Art. 18 OR
ist nun aber der Beurteilung eines Vertrages sowohl
nach Form als nach
Inhalt. der wi rkli che Vertrags-
will e und nicht die allfällig von den Parteien gewählte
(C unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. zugrunde
zu legen. Diese Gesetzesbestimmung, die namentiich dann
von
praktischer Bedeutung ist. wenn es sich, wie hier,
um oie Frage der R e c h t s g ü I t i g k ei t eines Vertrages
handelt, bezieht
si ;.h allerdings ihrem Wortlaute nach
nur auf solche Fälle. in denen aus Irrtum 0 der
z u Si m u I a t ion s z w eck e n eine dem wirklichen Ver-
tragswillen nicht entsprechende Bezeichnung oder Aus-
drucksweise
gewählt wurde. Allein sie muss auch dan n
anwendbar sein. wenn,
wje dies oft geschieht, die dem
wirklichen Vertragswillen nicht genau entsprechende
Be-
zeichnung einfach des haI b gewählt worden ist, weil
sie den üblichen
Fonnen des Rechtsverkehrs oder des in
Betracht kommenden Geschäftszweiges entspricht, insbe-
sondere bei
Banken: wenn dadurch die Verwendung eines
gebräuchlichen
Fonnulars oder eine bequeme Art der
Buchung ennöglicht wird. Gerade im vorliegenden Falle
mochte es
nun als den üblichen Fonnen des Bankver-
kehrs entsprechend erscheinen, die Klägerin als Darlehens-
nehmerin auftreten zu lassen
und demgemäss das für
Darlehensauszahlungen gebräuchliche Fonnular, mit den
darin enthaltenen stereotypen Worten
in bar erhalten
zu verwenden. Der Richter aber hat nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass es sich für die Kontrahenten
nicht
um ein der Klägerin zu gewährendes Dar 1 ehe n
handelte, -
über welches die Klägerin frei hätte verfügen
können, -sondern einerseits
um einen Wechsel in der
Gläubigerschaft hinsichtlich zweier
Schulden des Ehe-
manns der Klägerin, andrerseits
um eine, wahrscheinlich
privative. möglicherweise aber kumulative
S c h u 1 d-
übe r nah m e sei t e n s der K 1 ä ger inan Stelle
ihres Ehemanns oder neben diesem.
- -Ist dies der wirkliche Inhalt der von der Beklag-
ten mit der Klägerin und ihren Bürgen abgeschlossenen
Transaktion, und ist nach Art. 18 OR dieser ihr wir k -
ich e r Inhalt und icht das verwendete Darlehensfor-
mular als massgebend zu betrachten, so ergibt sich ohne
weiteres die Anwendbarkeit des
Art. 177 Abs. 3 ZGB auf
den vorliegenden Fall. Denn die (privative oder kumula-
tive) Schuldübernahme einer Ehefrau
an Stelle ihres Ehe-
manns oder neben diesem, der bis dahin allein Schuldner
war,
ist gerade eine typische Form der Interzessionsge-
schäfte, gegen deren übereilten Abschluss die Ehefrau
durch die erwähnte Gesetzesbestimmung geschützt wer-
den wollte.
Der Gesetzgeber ist hier, nach dem Vorbild
des römischen Rechts, von der Erwägung ausgegangen,
dass
im Allgemeinen die Gefahr einer unüberlegten Ver-
bürgung von Schulden des Ehemanns, wie auch einer
sonstigen
U ebernahme solcher Schulden durch die Ehe-
frau, grösser sei, als diejenige einer sofortigen Be z a h -
I u n g der betreffenden Schulden durch sie. Hätte aber
darnach im vorliegenden Falle die
Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde zu der
von der Ehefrau übernom-
menenVerpflichtung eingeholt werden sollen, so muss
in Ermangelung einer solchen Zustimmung jene Ver-
pflichtung als ungültig erklärt werden. Dass infolge-
dessen die Beklagte als
nicht begünstigte Bank )) ihren
Forderungsanspruch gegen die.Klägerin verliert, während
die beiden
begünstigten Banken den Gegenwert dieses
Forderungsanspruchs behalten können,
ist entgegen der
Auffassung der Beklagten weder mit Art. 177 ZGB un-
vereinbar, noch unbillig. Die Beklagte
hat allerdings die
Schulden des Ehemanns der Klägerin bei diesen beiden
Banken
nur aus dem Grunde abgelöst, weil sie glaubte,
gleichzeitig die K I
ä ger in als Schuldnerin zu erhalten.
Diese ihre Annahme
hat sich nun als unrichtig erwiesen.
Ebensowenig wie
aber daraus folgt, dass die Beklagte
von den Banken in Schöftland
und Menziken ihre Zah-
lungen zurückfordern könne -sie kann es des hai b
nicht, weil sie durch diese Zahlungen nicht ihnen, son-
dern bloss dem Ehemann der Klägerin eine Zuwendung
im Sinne des Art. 62 Abs.2 .OR gemacht hat, -eben-
sowenig kann sie umgekehrt aus dem Umstand, dass
ihr
ein solches Rückforderungsrecht nicht zusteht, irgend
einen Anspruch gegenüber der K
I ä ger i n ableiten;
denn, dass diese etwa,
im Gegensatz zur Beklagten, die
Unverbindlichkeit ihrer
Darlehensverpflichtung ge-
kannt und die Rechtsunkenntnis der Beklagten ausge-
nutzt habe, ist nicht behauptet worden, und es würden
dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rück-
forderungsrecht
steht der Beklagten vielmehr höchstens
gegenüber dem
Ehe man n der Klägerin zu, dessen
Schulden sie aus einem nicht verwirklichten Grunde
Schuldübernahme seitens der Klägerin) getilgt
hat;
über diesen Rückforderungsanspruch ist aber im gegen-
wärtigenProzesse nicht zu entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit. das U rtei!
des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. Juni 1915.
bestätigt.
82.
Urteil der Il Zivilabteilung vom 9. Dezember 1915
i. S. ltooh gegen ltooh.
Antragrecht in Bevormundungssachen.
A. -Durch Urteil vom 27. Februar 1915 hat das
Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer
auf
Antrag seiner Söhne, ohne dass ein Antrag der Vormund-
schaftsbehörde vorlag, entmündigt.
Eine gegen dieses
Urteil gerichtete Beschwerde
ist am 28. Juni 1912 vom
Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen worden.
Beide Instanzen haben ihrem Urteil ein von zwei Bezirks-