Obligationen recht. N° 76.
76. Urteü der II. Zivilabteüung vom 4. Novem.ber 1915
i. S. Schweiz. Ba.nkverein Zürich, Kläger,
gegen
Schweiz. Postantalt, Beklagte.
Internationales Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend
den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe.
-Wegfall der Haftpflicht der Aufgabepost nach Art. 12
Ziff.9 wegen Verspätung der Untersuchung und der Rekla-
mation.
A. -Der Schweiz. Bankverein gab am 6. Januar 191 1
bei der Post in Zürich einen Brief mit einem deklarierten
Werte von
7000 Fr. an die Adresse der Deutsch-Trans-
atlantischen
Bank (Baneo aleman-transatlantico) in Bar-
zelona auf. Am 9. Januar erhielt er von der Adressatin
die telegraphische Mitteilung, dass der Brief
inhaltslos,
anscheinend gestohlen
angekommen sei. Auf die davon
sofort der Postdirektion
Zürich gemachte Anzeige ordnete
diese eine Untersuchung an, aus der sich ergab,
dass der
Brief ordnungsgemäss von der schweizerischen
an die fran-
zösische
und von letzterer an die spanische Post weiter-
gegeben worden war, ohne dass diesen Postanstalten
irgendwelche
Spuren einer Spoliation aufgefallen wären.
Die Generaldirektion der spanischen
Post berichtete am
20. Mai 1914 an die Generaldirektion der schweizerischen
Posten: Der eingeschriebene arief ist am 8. Januar zwi-
schen 9 und
10 Uhr vormittags auf dem Postbureau von
Barzelona eingetroffen. Die Anzeige der
Ankunft wurde
an die Adressatin sofort erlassen und deren Angestellter
Manuel
Querolholte am gleichen Tage um 4 oder 4 %
Uhr nachmittags die Sendung ab und quittierte für den
Empfang. Der fragliche Brief
ist somit dem Angestellteu
Querol
am 8. Januar übergeben worden: Die Reklama-
tion des Empfängers fand enst am vormittag des 10.
statt. Die spaI'i che Post fügt bei, dass alle Angestellten
des Postbureaus in Barzelona
und die Commis der Bank
sich überzeugt hätten, dass die Sendung sich im Momente
der reglementarischen Ablieferung in tadellosem Zustande
befunden habe.
Gestützt
auf diese Feststellungen lehnte die Schweiz.
Postverwaltung,
unter Berufung auf Art. 12 Ziff.9 des
internationalen Uebereinkommens vom 26. Mai
über den Austausch von Briefen mit Wert angabe, die
Haftpflicht für die fragliche Wertsendung ab.
B. -Infolgedessen hat der Schweiz. Bankverein am
- Dezember 1914, direkt beim Bundesgericht, Klage mit
dem Rechtsbegehren erhoben : (I Die Beklagte sei zu ver"
urteilen, dem Kläger den Betrag von 7000 Fr. samt Zins
zu 5 % seit dem 6. Februar 1914 und die seinerzeit ent-
richtete Postgebühr zu bezah1en. Zur Begründung wird
in tatsächlicher Beziehung geltend
gemacht: Der Wert-
brief habe 7650 Pesetas 7000 Fr. enthalten: er sei so-
mit voll deklariert gewesen. In Barzelona sei er am 8.
Januar, etwa 10 Uhr vormittags angekommen. Die Be-
nachrichtigung der Ankunft des Briefes durch die dor-
tige Post sei aber erst am Abend kurz vor Kassaschluss
bei der
Bank eingetroffen, worauf sie sofort den Kassa-
boten M. Querol geschickt habe, um ihn abzuholen.
Querol habe sich bei der Empfangnahme auf der
Post
überzeugt, dass am Briefe nichts Verdächtiges sei. Bei
seiner Rückkehr habe
er denselben dem Hauptkassier
Belver übergeben, der ihn ebenfalls geprüft
und nichts
Verdächtiges wahrgenommen habe.
Da die Kasse schon
geschlossen gewesen sei, habe man den Brief in eine
Kassette gelegt
und diese wieder in der Panzerkasse im
Keller untergebracht und eingeschlossen. Als am folgen-
den Tage, gleich bei Geschäftsbeginn, der Hauptkassier
die Kassette in
Gegenwart eines andern Angestellten
Ramon Barloque geöffnet
und den Brief aufgemacht habe,
habe
man darin nur leeres Papier vorgeflmden. Darauf-
hin habe sich der Vizedirektor Josue Faure mit dem Brief
(l alsbald) auf die Post begeben und Reklamation erhoben.
Rechtlich
stützt sich die Klage in erster Linie auf Art. 100
Ziff. 1 des schweiz. Postgesetzes vom 5. April 1910, wo-
nach die Post bei Verlust eines Postgegenstandes mit
Wert angabe den Betrag der letzteren zu vergüten hat.
Der Befreiungsgrund des Art. 106 c leg. cit. treffe nicht
zu, denn die Post habe den Beweis dafür nicht erbracht.
dass weder sie noch eine andere von ihr mit der Beför-
/) derung beauftragte Verkehrsanstalt den Schaden ver-
I) schuldet habe oder dass der Schaden ausserhalb des
schweizerischen Verwaltungsgebietes entstanden sei I .
Das von der Post angerufene internationale Ueberein-
kommen, speziell dessen Art. 12, sei hier nicht anwend-
bar, weil es
nur das Rechtsverhältnis zwischen den Post-
verwaltungen enthalte, nicht auch dasjenige zwischen
der Postverwaltung des Aufgabelandes und dem Absen-
der regele. Uebrigens könnte die Anwendung des erwähn-
ten Art. 12 unter anderem deshalb nicht zur Abweisung
der Klage führen,
da dem Beschädigten auf alle Fälle
gegenüber der Bescheinigung und der Uebemahme die
Einrede
des Irrtums offen stehen müsse. Die Adressatin
habe die Sendung
nur unter der irrigen Voraussetzung
entgegengenommen, dass sie wirklich den deklarierten
Wert und nicht leeres Papier enthalte.
C. -Die Schweiz. Postverwaltung hat auf Abweisung
der Klage angetragen. Sie bestreitet, dass die Sendung
bei der Uebergabe
an die Post in Zürich die fraglichen
Banknoten enthalten habe und sie
behauptet eventuell.
dass bei der Ablieferung des .Postgegenstandes an den
Empfänger in Barzelona das Geld noch vorhanden ge-
wesen sei.
Im übrigen beharrt sie auf dem Standpunkt,
dass
mit der Uebergabe des Briefes an den Adressaten
und
mit dessen Bescheinigung für den Empfang die Haft-
pflicht der Post gemäss Art. 12 Ziff. 9 des genannten
internationalen Uebereinkommens erloschen sei.
D. -Um festzustellen, wie der Kläger am 6. Januar
1914 die fragliche Sendung vorbereitet und mll, der Post
befördert hatte, sind am 10. Juli in Zürich J. Baum-
garlner und
E. Meier, der erste Ausläufer, der zweite
Ka8sier beim Kläger, als Zeugen verhört worden. Baum-
gartner sagte aus: Das Geld sei am genannten Tage,
vormittags, durch Kassier Meier, auf einen, des Zeugen,
Tisch,
der sich im Kassenlokal selbst hinter den Schal-
tern befinde, gelegt worden. Noch
vor 12 Uhr habe er,
der Zeuge, von einer Kommission zurückkommend, das
Geld vorgefunden und es, ohne den Betrag genau zu kon-
trollieren -immerhin habe der Zeuge gesehen, dass min-
destens fünf Banknoten von
1000 Pesetas und kleinere
Abschnitte dabei gewesen seien -eingepackt, den Wert-
brief versiegelt und sofort auf die Post gebracht. Der
Zeuge Meier hat diese Aussagen dahin bestätigt, dass er
wirklich spanische Banknoten im Betrage von 7650 Pe-
setas, zwischen 11 bis 11 % Uhr vormittags auf den Tisch
Baumgartners gelegt habe und dass die Einpackung
und
die Versiegelung der Sendung in den Räumlichkeiten der
Bankkasse, 3 bis 4 Meter von den übrigen Angestellten
entfernt. vor sich gegangen sei.
Beiden Zeugen ist der streitige in Barzelona geöffnete
Briefumschlag vorgewiesen worden: sie sind der Ansicht, .
dass die Siegel
intakt seien.
Die vom Kläger beantragte Abhörung der bereits
im
Administrativverfahren einvernommenen Personen und
Angestellten der Banco aleman-transatlantico in Barze-
lona ist vom Instruktionsrichter als unerheblich abge-
lehnt worden.
E. -In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes-
gericht haben die Parteien die in den Rechtsschriften
gestellten Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da es sich um eine den Wert von 3000 Fr. über-
steigende Streitigkeit zivilrechtlicher
Natur zwischen
einem
Privaten als Kläger und einer Verwaltung des
Bundes, also dem Bundesfiskus, als Beklagten handelt,
ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als einziger Zivil-
instanz nach Art.
48 Ziff. 2 OG gegeben.
06
2 -In der SachE; selbst ist mit der Beklagten davon
auszugehen, dass
auf dt'n vorliegenden Fall das inter-
nationale Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend
den Austausch von Briefen mit Wertangabe, welchem so-
wohl die Schweiz als Spanien beigetreten sind, und nicht
das schweizerische Postgesetz vom 5. April 1910 als in-
ternes Recht des Aufgabelandes Anwendung findet. Die
entgegengesetzte Auffassung des Klägers widerspricht
nicht
nur dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass das
auf dem Wege des Staatsvertrages geschaffene Recht dem
Sonderrechte des einzelnen Vertragsstaates vorgeht (vergl.
BLUMER-MoREL, Staatsrecht III S. 356, BURcKHARDT,
Kommentar zur BV 2. Auflage S. 804, AS 3 S. 286, 8
S.443, 10 S. 585), sondern auch den positiven Vorschriften
des Uebereinkommens und des schweizerischen Post-
gesetzes selbst. Denn es kann mit Grund nicht bezweifelt
werden, dass das erwähnte Uebereinkommen einen
all-
gemeinen Postvertrag mit dem Auslande im Sinne des
letzteren Gesetzes darstellt (Art. 71). Nun beschränkt
aber dieses Gesetz
in Art. 1 seinen Geltungsbereich aus-
drücldich auf den Postverkehr im Inneren der Schweiz;
der Postverkehr mit dem Auslande wird davon nur in-
soweit betroffen als in den Verträgen und U ebereinkom-
men, die
auf Grund von Art. 71 abgeschlossen werden,
nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Dieser subsidiäre
Charakter der internen Gesetzgebung wird überdies in
Art.
13 des internationalen Uebereinkommens noch aus-
drücklich hervorgehoben, indem hier den Vertragsstaaten
nur insoweit das Recht vorbehalten wird. auf die Sen-
dungen
mit Wertangabe nach oder aus anderen Ländern
die für den inneren Verkehr geltenden Gesetze oder
Reglemente anzuwenden, als nicht durch gegenwärtiges
Uebereinkommen
etwas anderes bestimmt wird ). (Vergl.
auch Art. 1 und 21 des Weltpostvertrages vom 26. Mai
1906.)
Daran vermag, entgegen der Ansicht des Klägers,
der
Umstand nichts zu ändern, dass das schweizerische
Postgesetz n ach dem Uebereinkommen erlassen wor-
den ist, denn solange ein Rücktritt von dem internatio-
nalen Vertrage
nicht erfolgt ist, können durch die interne
Gesetzgebung dessen Bestimmungen nicht derogiert
werden.
Unbegründet
ist auch der klägerische Einwand, dass
das genannte internationale Uebereinkommen hier
des-
halb nicht anwendbar sei, weil es nur die Beziehungen
zwischen den Postanstalten unter sich und nicht zwischen
diesen
und den Privaten ordne. Zur Begründung dieser
Auffassung
beruft sicht der Kläger unter anderem auf
den Titel des Uebereinkommens
( Uebereinkommen be-
treffend den
Aus tau s c h von Briefen ) ) : Austausch)
bedeute nicht das Verhältnis zwischen den Personen, die
die Briefe versenden
und der Postanstalt ihres Landes,
sondern
das Verhältnis der Postanstalten untereinander.
Die Richtigkeit dieser Argumentation
braucht nicht ge-
prüft zu werden, denn selbst wenn man ihr grundsätzlich
beitreten wollte, wäre sie
nur dann von Bedeutung, wenll
der
Inhalt des Uebereinkommens mit dem Titel überein-
stimmen würde. Dies ist
aber nicht der Fall. Das Ueber-
einkommen enthält allerdings Vorschriften, die sicb nur
auf die Postanstalten beziehen, daneben aber auch solche,
die
das Verhältnis zwischen ihnen und den Privaten be-
treffen, die also privatrechtlichen Charakter besitzen
und auf welche der Absender oder der Empfänger sich
direkt berufen kann (z. B. Art. 7, 9, 10 Ziff. 2 usw.).
Als eine solche Bestimmung erscheint auch der Art. 12,
dessen Ziff.
1, 2, 6 und 9 zweifellos die Rechte des Ab-
senders oder des Empfängers aus dem Frachtvertrage
regeln und aus denen daher dem Absender oder Adres-
saten ein direktes Klagerecht gegenüber der Postanstalt
erwächst (siehe WIMMER, Die rechtliche Stellung der Post,
S. 70; BUSER, Die Postanstalt nach schweizerischem
Rechte,
S. 136).
3. -Muss somit der Streit nach dem internationalen
Uebereinkommen beurteilt werden, so empfiehlt es sich
AS 41 U -1915
608 Obligationenrecht. N° 76.
in erster Linie, das Vorliegen des Haftpflichtbefreiuugs-
grundes nach Art. 12 Zift. 9 zu prüfen, da, wenn dieser
zutreffen sollte, die Untersuchung aller weiteren streitigen
Punkte sich als überflüssig erweist.
Gemäss
der zitierten Bestimmung erlischt die Haft-
pflicht der Po"tverwaltungen für die in der Sendung ent-
haltenen Werte nach erfolgter BescheinigunR und Ueber-
nahme durch den Berechtigten . Ueber die Bedeutung
der Worte Cl nach Uebernahme der Sendung I) (im fran-
zösischen
Urtexte: dont les ayant-droits ont pris livrai-
son
), sind die Parteien nicht einig: während die Be-
klagte behauptet, dass
darunter der rein tatsächliche
Akt der Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Em-
pfänger zu verstehen sei, vertritt der Kläger die Ansicht.
dass zum tatsächlichen-Besitze die Kenntnis des Inhaltes
der Sendung durch den Empfänger hinzukommen müsse,
so dass die
Postanstalt erst dann befreit wäre, wenn der
Wille des Empfängers auf die Billigung jenes Inhaltes
gerichtet war.
Es ist nun klar, dass die Auslegung des
Begriffes der
Uebernahme der Sendung im ersteren von
der Postverwaltung vertretenen
Sinne den Geboten der
Billigkeit und der Sicherheit des
Verknhres nicht gerecht
würde: es würde der allgemeinen Tendenz der inter-
nationalen Vereinbarungen über die öffentlichen Verkehrs-
anstalten (post, Eisenbahn), die
dahin geht, den Inte-
ressen des Publikums möglichst entgegenzukommen,
widersprechen, wenn man den
Verlust des Entsehädi-
dungsanspruches des Empfängers einfach davon abhängig
machen wollte, ob dieser die Sendung in die
Hand ge-
nommen
hat oder nicht. Zur äusseren Tatsache des Ueber-
ganges der Sendun in die Hand des Adressaten muss
daher ein weiteres Moment
kommen: dem Empfänger
muss die Möglichkeit geboten werden, die Sendung auf
ihren
Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Reklamationen
anzubringen. Dieses
Prüfungsrecht kann aber anderer-
seits kein zeitlich unbeschränktes
sein: denn die Post
hat das Recht, sich gegen die Geltendmachung betrüge-
I
I
. !
rischer .. Ersatzansprüche zu schützen. Darüber, wann eine
rechtzeitige
Prüfung und Reklamation vorliegt, entschei-
den die
Umstände des EinzeHalles. Sie werden, in der
Regel. in
continenti (sofort in Gegenwart des übergeben-
den Postboten oder Postangestellten) zu erfolgen haben
und sich an den Vorgang der Besitzübergäbe unmittel-
bar anschliessen müssen (vergi. in diesem Sinne das Urteil
des Reichsgerichtes vom 4. April 1908 E. des Reichs-
gerichtes in Zivilsachen, neue Folge B. 18 S. 286 ff.). Auf
alle Fälle muss der Sachverhalt derart
sein, dass die
Möglichkeit unlauterer Machenschaften durch den
Em-
pfänger in der Zwischenzeit zwischen der Besitzübergabe
und Reklamation
0 b j e k t i v ausgeschlossen erscheint .
Geht man hievon aus, so kann kein
Zweifel darüber
bestehen, dass im vorliegenden Falle in der
Tat eine die
Ersatzpflicht der Post ausschliessende Uebernahme durch
die Adressatin stattgefunden hat. Und zwar auch dann,
wenn die Reklamation bei der
Post in Barzelona schon
am Vormittag des 9., und nicht erst, wie die spanische
Post behauptet. am 10. Januar erfolgt sein sollte. Ent-
scheidend erscheint, dass die Untersuchung der Sendung
weder in Gegenwart der Post noch auf deren Bureaux
stattfand und dass die Sendung mindestens 15 Stunden
im Besitze der Adressatin verblieb, bevor die Untersuchung
vor sich gieng und die Reklamation erhoben wurde.
Es
hiesse den Schutz der Postanstalt vor betrügerischen
Ersatzansprüchen illusorisch machen, wenn man
unter
solchen Umständen nicht den Ersatzanspruch als im
Sinne der erwähnten Vorschrift verwirkt betrachtnn
würde.
Daraus folgt zugleich, dass die vom Kläger gegenüber
der Empfangsbescheinigung erhobenen Einrede des Irr-
tums nicht gehört werden kann. Die Erklärung des
Empfängers, die in der Empfangsbescheinigung und der
Uebernahme liegt. setzt eine Billigung des Inhaltes der
Sendung durch ihn nicht voraus, wie andererseits auch
die
Post durch die Uebergabe des Briefes keineswegs die
Obl1gationenrecht.
N0 77.
Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk-
lich
enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen-
stand
mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere.
Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert
den angegebenen Grenzen
eingeräumt: wird dieses von
ihm nicht benutzt, so
hat er die Folgen zu tragen. Der
Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für
die Vollendung der
Uebernahme im Sinne des Art. 12
Ziff. 9 keine Rolle.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
77. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 5. November 1916
i. S. Brunner, Kläger,
gegen
A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.
Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 i .bs. 1 OR. Wohler-
worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch
auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An-
spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell-
schaftszweckes liegende.
unentgeltliche Zuwendung der Ge-
sellschaft an Dritte. die nur. äusserlich in die Form eines
Vergleiches
gekleidet ist.
A. -Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien
der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898
als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung
in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön-
lichkeit erworben. Aus E:!en Statuten der Beklagten sind
folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-.
Un-
terhaltungs-und Betriebskosten, der Anleihenszinse der
Amortisationssummen
und der Einlagen in den Bau-
erneuerungsfonds, sowie in den Reservefonds hinaus
Obl1gationenrecht. N° 77.
verbleibende Reinertrag steht als Jahresnutzen zur Ver-
fügung der Aktionäre.
Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An-
gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr
und ihren
Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch
das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig
sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt
werden.
B. -Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng-
lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert
worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre
Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der
Vertrag
war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und
sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein
Jahr zum voraus
gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord-
nungsgemäss
am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres
1910, da infolge Umbaues der Bahn. insbesondere der
Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch
inzwischen gestiegen war.
Sie schloss mit den Bernischen
Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren
Bedingungen ab.
Die Einwohnergemeinde Leubringen
erlitt dadurch
einen vorübergehenden Einnahmenausfall.
Um diesen
Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom
6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch
um Aus-
richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die
Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei
dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein-
wohnergemeinde Leubringen vorläufig
2000 Fr. vom
Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden;
einige Aktionäre, worunter der Kläger. widersetzten
sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit.
Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der
Ge-
neralversammlung gericbtlich an; die Bahngesellschaft
erklärte den Abstand vom Streite
und die Ausrichtung
der Subvention unterblieb.
Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-