ProzeS6recht. N° 36.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
36. O'rtdl der II. ZivUa.bteilung vom 10. Februar 1915
i. S. Erb gegen Bern.
Begriff der Zivilsachen im Sinne des Ingresses des Art.
87 OG: nur Angelegenheiten der s t r e i t i gen Gerichts-
barkeit.
A. -Der Vater der Beschwerdeführerin, Gottfried
Häberli, ist bevormundet. Die zuständige Vormund-
schaftsbehörde Münchenbuchsee beschloss im April 1913,
den drei Kindern des Mündels einen unverzinslichen
Vorempfang von je 10,000 Fr. aus dem Vermögen des
Mündels zu gewähren. G 'gen diesen Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde beschwerte sich die Rekurrentin.
bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dem Regie-
rungsstatthalter in Fraubrunnen, mit dem Begehren, den
Beschluss insoweit aufzuheben, als er auch ihren B r ü d e fII
Alfred und Erwin Häberli einen solchen Vorempfang
gewähre, dagegen
ihr seI b s t den Vorempfallg zn be-
lassen. Die erstinstanzliche. Aufsichtsbehörde hiess die
Beschwerde gut. Gegen diesen, ihr am 28.
Jnni 1914 er
öffneten Entscheid erklärte die Vormundschaftsbehörde
am 10. Juli 1914 den Rekurs an die zweitinstanzliehe
Aufsichtsbehörde, den Regierungsrat,
mit dem Begehren,
den Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde
aufzuheben
und auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen. Demgegenüber machte die heu-
tige Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde der
Vormundschaftsbehörde an die zweitinstanzliche Auf-
sichtsbehörde sei verspätet, weil nicht innert der 1Otägi-
gen
Frist des Art. 420 Abs. 2 ZGB eingereicht. Der
Regierungsrat wies jedoch mit Entscheid vom 24. De-
zember 1914 die Verspätungseinrede ab und sprach den
Rekurs zu, d. h. wies die Beschwerde gegen die Vor-
mundschaftsbehörde ab. -In seinen Erwägungen erklärt
der Reoierungsrat die 14tägige
Frist des kantonalen Ver-
waltunnsrechts als anwendbar und betrachtet die Frist
des Art. 420 ZGB nur als Minimalfrist, die vom kantona.;.
Jen Recht erweiterl werden könne und ausserdem nur
anwendbar sei für die Beschwerde an die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde, nicht aber für die Weiterziehung von
dieser an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und denjenigen des Regierungsstatthalters als gültig zu
erklüren, eventuell den Entscheid des Regierungsrates
zur Abänderung zurückzuweisen. Die Beschwerde
stützt
sich ausschliesslich auf Art. 87 Ziff. lOG, mit der Be-
gründung, dass für die Bernchnung der Fnist zur . Vei-
terziehullg eines EntscheIdes der erstll1snanzhcnen
Vormundschaftsbehörde an die lweitinstanzliche mcht
das kantonale Recht, sondern allein Art. 420 Abs. 2 ZGB
massgebend sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Gleichwie es sich bei den Beschlüssen der Vormund-
schaftsbehörde, gegen die nach Art. 420
ZGB bei der
Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,
nicht um
Akte der streitigen Gerich tsbarkeit, sondern
um Verwaltungsakte handelt, so gehört auch. die .gegen
diese Beschlüsse gerichtete
Be s c h wer d e Illch t. 111 das
Gebiet der streitigen
gerichtsbarkeit, sondern 111 das-
jenige des Administrativverfahrens
(vg:. EGGER, Anm. 1
zu Art. 420). Nun gibt Art. 87 OG :m Gegensatz zu
Art. 86 das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde
ausdrücklich
nur gegen Entscheide in Zivilsachen I).
Unter Zivilsachen , sind aber hier nur zivilrechtliehe
S t r
ei t i g k e i t e n. d. h. Angelegenheiten der s t re i-
ti gen Gerichtsbarkeit verstanden. Es konnte nicht die
Absicht des Gesetzgebers
sein, die vielen im ZGB vor-
gesehenen Administrativentscheide, gegen die z. T. be-
sondere Rechtsmittel
an besondere Behörden gegeben sind
(so z.
B. in Grundbuchsachen), auch der Zivilbeschwerde
zu unterstellen, wbald behauptet wird, dass kantonales
statt eidgenössischen Rechts angewendet worden sei. Das
in Art. 87 Ziff. 1 revid. OG gegebene Rechtsmittel ist
(vergl. Gutachtl. Bericht des Bundesgerichts an den
Bundesrat über den Burckhardt'schen
Entwurf einer
Novelle zum
OG, vom 20. Dezember 1910, S. 17) nichts
anderes als die Kassationsbeschwerde des frühern Art.
89,
mit der einzigen wesentlichen Modifikation, dass die zivil-
rechtliche Beschwerde des revidierten
OG nicht mehr
nur gegen Urteile , sondern auch gegen andere
(i Entscheide in Zivilsachen ) zulässig ist, also
insbesondere nicht das Vorliegen eines
Hau p t urteils
voraussetzt. In Bezug auf das Erfordernis der Zivil-
streitigkeit (vergl. darüber, was die frühere Kassations-
beschwerde betrifft, BGE
24 II S. 934 f.) ist keine Aen-
derung eingetreten. .
Die zivilrechtliche Beschwerde
ist somit im vorliegen-
den Falle, weil nicht gegen einen Entscheid in einer
Zivilstreitigkeit gerichtet, unzulässig.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Prozessreeht. N° 37.
37. 'O'rteU der Staatsrechtlichen Abteilung
vom 5. Mä.rz 1915
i. S. Aktiengesellschaft :Kraftwerk La.ufenburg, Klägerin,
gegen
Sta.at Aargau, Beklagten.
Klage eines Wasserwerkinhabers gegen den Staat auf Bes-
tellung des durch die Konzession für Konflikte über die dem
Unternehmer in wirtschaftlicher Beziehung obliegenden Ver-
pflichtungen vorgesehenen Schiedsgerichts. Zivilreehtliche
Natur der Klage im Sinne von Art. 48 OG. Auslegung der
Schiedsklausel hinsichtlich der Frage, ob darunter auch
Streitigkeiten über den vom Unternehmer an den Staat zu
entrichtenden Wasserzins fallen. Rechtliche Natur des letz-
teren. Unzulässigkeit, vertraglicher Vereinbarungen über
öffentliche Abgaben, soweit sie nicht vom Gesetze beson-
ders vorgesehen sind.
.4. -Die Klägerin, Aktiengesellschaft Kraftwerk Lau-
fenburg, ist Rechtsnachfolgerin derjenigen Gesellschaften,
denen
am 30. Juli 1906 vom Grossherzogtum Baden und
vom Kanton Aargau die grundsätzliche Konzession zur
Errichtung und zum Betriebe einer Wasserwerkanlage
im Rhein bei Laufenburg erteilt worden ist. Die Ertei-
lung der Konzession durch den
Kanton Aargau geschah
unter einer Reihe von Bedingungen, die in der Konzes-
sionsurkunde in drei Abschnitten
unter den Ueberschrif-
ten : Gegenstand der Unternehmung und polizeiliche
Bedingungen , Administrative und wirtschaftliche Be-
dingungen und Schlussbestimmungen ) aufgeführt
sind. Der von den
administrativen und wirtschaftlichen
Bedingungen handelnde Abschnitt II, umfassend die
21 bis 25, bestimmt in 21 zunächst den Teil der
nutzbar gemachten ständigen und nicht ständigen
vVasserkräfte, der für Anlagen auf schweizerischem
Staatsgehiete verwendet werden muss, und sieht
im Anschluss daran vor, dass die Unternehmung
über die
Art der Verwendung der Wasserkräfte,
die hienach auf schweizerischem
und badischem Staats-