Erfmauogs-und MarkenllciHitL. 1'1" 34.
V. ERFINDUNGS-UND MARKENSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
ET MARQUES DE FABRIQUE
34. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 8. Mai 1915
i. S. King, Beklagter, gegen Gebrüder Sulz er, Kläger.
Er f i n dun g s pa t e n t e. Zeitliche Rechtsanwendung. -
Neuheit der Erfindung'l Begriff und Erfordernisse der
Offenkundigkeit im Sinne von Art. 2 des alten PatGes.
Beurteilung der Frage der Identität.
A. -Durch Urteil vom 9. Oktober 1914 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich erkannt:
( Das schweizerische Patent N° 42,599 Klasse 107 a,
) das dem Beklagten am 22. November 1907 erteilt wor-
den ist, wird für nichtig erklärt.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage,
eventuell auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz
behufs Anordnung einer neuen Expertise.
Das Bundesgericht zieht
in Erwä.gung :
- -Der Berufungskläger Edward King erwirkte am
- November 1907 das schweizerische Patent N0 42,599
für einen Flammrohrkessel. Die Patentansprüche lauten:
- Flammrohrkessel mit wenigstens einem das Flamm-
rohr durchziehenden Wasserzirkulationsrohr, welches
) sich in der Längsrichtung des Flammrohres erstreckt
und einerends an dem oberen Teil und anderends an
) dem unteren Teil des Flammrohres angeschlossen ist.
dadurch gekennzeichnet, dass das Zirkulationsrohr so
am Flammrohr angeschlossen ist, dass eine Zirkulation
des Wassers im Zirkulationsrohr in entgegengesetzter
Erftndungs-und Markenschutz. N0 34. 275
Richtung zu der der Heizgase, also im Gegenstrom,
I) erzielt werden kann.
- Flammrohrkessel nach Anspruch 1 mit mehreren
Zirkulationsrohren, dadurch gekennzeichnet, dass die
Zirkulationsrohre in der Längsrichtung des Flamm-
rohres hintereinander liegen.
Im August 1912 erhoben Gebrüder Sulzer in Winter-
thur, die u. A. Dampfkessel herstellen, beim Handels-
gericht des
Kantons Zürich Klage gegen King mit dem
Rechtsbegehren, es sei das schweizerische
Patent N
42,599
in allen Teilen als nichtig zu erklären. Zur Begründung
machten sie geltend, der Kingsche Flammrohrkessel stelle
keine Erfindung dar, denn es fehle darin
an einem
schöpferischen Gedanken
und an einem neuen technischen
Nutzeffekt. Eventuell
bestritten sie die Neuheit der an-
gefochtenen Erfindung. Die Anordnung von Wasser-
zirkulationsrohren im
Flammrohr sei zur Zeit der Patent-
anmeldung längst bekannt gewesen, ebenso die Führung
der Wasserzirkulationsrohre in der Längsrichtung. Auf
diesem
Prinzip beruhe insbesondere das englische Patent
H arg re ave s vom Jahre 1869; der Unterschied
gegenüber
der Kingschen Konstruktion sei nur der, dass
die
Richtung der Heizgase die nämliche sei wie diejenige
des Wassers in . den Zirkulationsrohren (Gleichstrom-
prinzip), während bei King die
Richtung der Heizgase
derjenigen des Wassers entgegengesetzt sei (Gegenstrom-
prinzip). Allein die
Patentschrift Hargreaves sage am
Schlusse ausdrücklich, es sei unter Umständen vorzu-
ziehen, das
Rohr von vorn oben nach hinten unten zu
führen, d. h. das der Feuerbrücke zugewendete Ende mit
dem oberen Teile des Flammrohres zu verbinden, womit
auch das Merkmal der Erzielung der Wasserzirkulation
im Gegenstrom zur Heizgaszirkulation vorweggenommen
sei. Die
Patentschrift Hargreaves liegt in abgekürzter
Fassung,
mit der Zeichnung, aber ohne jene Schluss-
bemerkung, in den sogenannten
Abridgments I) der eng-
lischen Dampferzeugungspatente seit langem auf der
276 Erfindungs-und Markenschutz. No 34.
Bibliothek der Eidgenössischen Technischen Hochschule
in
Zürich auf. Die Kläger verwiesen ferner auf das fran-
zösische Patent C u r i e n vom 21. November 1874, das
einen Flammrohrkessel
mit eingebautem liegendem Sieder
zum Gegenstand
hat; der Sieder ist mit seinen beiden
Enden so
an den Kessel angeschlossen, dass die Wasser-
zirkulation der Heizgaszirkulation entgegengesetzt ist.
Eine Beschreibung dieser Erfindung liegt seit
Jahren
beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern, sowie
in der Bibliothek des
Patentanwalts Ritter in Basel.
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.
Er
behauptete, seine Konstruktion sei eine Erfindung und
zwar eine neu e Erfindung im Sinne von Art. 2 des
anwendbaren alten
PatGes von 1888/1893. Das Han-
delsgericht ordnete eine Expertise an über die Frage,
inwieweit
es sich bei dem streitigen Patente gegenüber
den von den Klägern angeführten
Patenten um neue
Konstruktionen
mit neuem technischem Nutzeffekt
handle.
Zum Experten wurde im Einverständnis der
Parteien Dr. Stodola, Professor für Maschinenbau an der
Eidg. Technischen Hochschule, bestellt. Gestützt auf den
Befund des Experten
hat das Handelsgericht die Nich-
tigkeitsklage geschützt.
2. -Die zwischen den Parteien streitige und übrigens
von Amtes wegen zu prüfende Frage, oh für die Beur-
teilung der vorliegenden
Klllge das alte oder das neue
Patentgesetz massgebend sei,
ist im ersteren Sinne zu
lösen. Entscheidend ist, dass das geltende Patentgesetz
vom 21.
Juni 1907 erst am 1. Dezember gl. J. in Kraft
getreten ist, das Patent King somit noch unter der Herr-
schaft des alten Gesetzes erteilt wurde.
Kraft des allge-
meinen Rechtsgrundsatzes, dass für die rechtlichen
Wirkungen von Tatsachen, die
unter dem alten Gesetze
eingetreten sind, dieses auch nach Inkrafttreten des
neuen Gesetzes massgebend bleibt (Art. 1 SchlT
ZGB),
und mangels einer gegenteiligen Sonderbestimmung be-
urteilt sich daher die Nichtigkeit des
Patentes nach dem
Erfindungs-und Markenschutz. N0 34. 277
früheren Rechte. Vergl. BGE 37 II S.574, 38 II S. 299.
Die Frage der zeitlichen Rechtsanwendung
ist hier des-
halb von Wichtigkeit. weil es vornehmlich auf die Aus-
legung der Bestimmungen über die Neuheit der Erfindung
ankommt
und das neue PatGes nach dieser Richtung das
alte nicht unwesentlich abgeändert hat.
3. -
In der Sache selber fragt sich nämlich in erster
Linie, ob das
Patent wegen mangelnder Neu h ei tals
nichtig zu erklären sei (Art. 10 Ziff. 1 aPatGes). Denn
wenn dem
so ist, erübrigt die Prüfung der Frage, ob
-abgesehen von der Neuheit -eine patentfähige
E r f i n
dun g im Sinne des Gesetzes vorliege. Nach
Art. 2 des alten Gesetzes gilt eine Erfindung dann nicht
als neu, wenn sie
zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz
schon derart bekannt geworden ist, dass die Ausführung
durch Sachverständige möglich ist. Ein solches
Bekannt-
sein, eine solche Offenkundigkeit nimmt die Vorinstanz
hinsichtlich des
Patentes Hargreaves in der in den
Abridgments t publizierten Fassung an, während sie
dahingestellt sein lässt,
ob die Auflage der das Patent
Curien betreffenden Publikation in der Bibliothek des
Eidg. Amtes für geistiges Eigentum genügt habe, um
die Erfindung im Sinne von Art. 2 in der Schweiz
bekannt zu machen I). Die Vorinstanz stützt sich dabei
auf ihren Entscheid vom 4. Dezember 1905 i. S. Stalder
(BI. f. zürch. Rspr. N. F. 5 N° 171), wonach das Vor-
handensein eines literarischen Erzeugnisses in der
Bibliothek der Eidg. Technischen Hochschule eine aus-
reichende Möglichkeit der Kenntnisnahme jener
Druck-
schrift und damit der geschilderten Erfindung durch
Interessenten in sich schliesse.
Jener Entscheid des Handelsgerichts gründet sich
seinerseits auf einen früheren Entscheid des Bundes-
gerichts vom 16.
Januar 1903 i. S. Tschumi Oe
(BGE 29 II S. 162 ff.), in welchem ausgeführt worden
war, es sei nicht erforderlich und zu beweisen, dass
In-
teressenten tatsächlich, in entsprechender Weise, von
Erfindungs. und Markenschutz. N" ,,4.
der Erfindung Kenntnis genommen hätten, sondern es
genüge,
wenn aus den nähern Umständen der Bekannt-
gabe auf eine zureichende Möglichkeit jener Kenntnis-
nahme geschlossen werden könne. Auf diesem Boden hat
sich die bundesgerichtliche Praxis weiter bewegt, indem
das Bundesgericht
unterm 19. Mai 1906 den zitierten
Entscheid des Zürcher Handelsgerichts i. S. Stalder
bestätigte, mit der Begründung, er beruhe auf einem
richtigen Rechtsbegriff
der Erfordernisse der Offenkun-
digkeit: einerseits sei erforderlich, dass die Offenkun-
digkeit der Erfindung in der Sc h w e i z bestand,
anderseits sei genügend, dass eine
Ausführungsmöglich-
keit für Sachverständige auf ir gen dei n eWe i se
geschaffen werde; insbesondere genüge eine Bekanntgabe
in Zeitschriften, die den Fachleutpn zugänglich seien.
In einem späteren Entscheid vom 8. Juli 1909 i. S.
Gebr. Högger (BGE 35 11 S. 450) hat endlich das Bun-
df'sgericht neuerdings auf seine Ausführungen im Fall
Tschumi verwiesen, vom Nichtigkeitskläger aber den
weiteren Nachweis verlangt, dass die zufolge
der Hinter-
legung einer ausländischen Patent schrift auf der Biblio-
thek der Eidg. Technischen !Iochs.chule bestehende
Möglichkeit des Bekanntwerdens
der patentierten Erfin-
dung sich im gegebenen Falle tatsächlich verwirklicht habe.
Allein dieses Erfordernis rechtfertigt sich nicht.
Es
käme einer unzulässigen Einschränkung des dem Art. 2
aPatGes zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsatzes
des
Patentrechtes gleich -der laut Gesetz sowieso nur
für die Bekanntgabe im I n I a n d gilt -dass nicht
schutzfähig ist, was bereits vorhanden, publik, offen-
kundig ist. Der Beweis, dass die Patentschrijt oder
sonstige Beschreibung der Erfindung
nicht nur öffentlich
aufgelegt, sondern
tatsächlich von Interessenten gelesen
und verwertet worden sei, wäre denn auch ausserordent-
lieh schwer
zu führen. Er wird durch die Vermutung
ersetzt. dass die beteiligten Kreise von
der Möglichkeit,
die ihnen geboten wird, von den
für sie bestimmten
Erfindungs-und Markenschutz. Ne 34.
27
Bekanntmachungen Einsicht zu nehmen, auch wirklich
Gebrauch machen. Diese Vermutung
ist in der Natur
der Sache und den modernen Lebens-und Verkehrsver-
hältnissen begründet. Vorzubehalten
ist dabei nur, dass
die
Art und Weise der Bekanntgabe die Ausführung der
Erfindung durch Fachleute ermögliche. Aus diesen Er.,.
wägungen heraus ist übrigens bei der Revision des
Patentgesetzes die
gedachte Bestimmung dahin erweitert
worden, dass eine Erfindung
dann nicht als neu gilt,
wenn
sit' vor der Patentanmeldung im Inland schon dt'r-
art offenkundig geworden oder durch veröffent-
lichte, im Inland vorhandene Schrift-oder
Bild we r ke so dargel egt worden ist, dass die
Ausführung durch
Fachleute möglich ist. Vergl. hiezu
BBl 1906 IV
- 248, Stenogr. BuH. der BVers. 1906
- 1489 f, 1907 Nat.-Rat. S. 151.
4.
Ist sonach mit der Vorinstanz anzunehmen, dass
die Erfindung Hargreaves, wie sie in den Abridgments)
beschrieben ist,
zur Zeit der Anmeldung des Patents
King in der Schweiz im Sinn von Art. 2 aPatGes bekannt
war, so muss das nämliche auch hinsichtlich der Erfin-
dung Curien. mit Rücksicht auf deren Publikation in der
Bibliothek des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum,
gelten. Denn auch die hier aufgelegten Patentschriften
können von Interessenten jederzeit eingesehen werden
und es liegt für die Beteiligten noch näher, auf dem
P at e n tarn t nach Patentschriften Umschau zu halten
als
auf der Bibliothek der Eidg. Technischen Hochschule.
5. -
Nun enthält das Patent Curien nach den katego-
rischen
und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellungen des Experten bereits alle wes e n t li ehe n
Elemente der Kingsch6ll KOßstruktwn. E-s genügt
hier, auf folgende Stelle in der Zusammenfassung des
Hauptgutachtens zu verweisen: Das Patent Curien ist
)) in den wesentlichen Punkten gänzlich identisch mit der
) in der Beschreibung des Kingschen Patentes enthaltenen
) Variante eines mittels Stutzen mit dem Flammrohr zu
280 Erfindungs-und Markenschutz. N° 34.
I verbindenden Rohres. I Ebenso bestimmt hat sich der
Experte in einem Nachtrag eäusnert, auf die. vom
Gericht gestellte Frage, wie es
sICh mIt der NeuheIt der
Kingschen Konstruktion verhalte, wenn das
Patent
Curien aus den als bekannt vorausgesetzten Konstruk-
tionen ausscheide:
Das Curien'sche Patent besitzt für
I) den Prozess sein besonderes Gewicht durch den Um-
stand dass darin das Wesentliche des Kingsehen
Patentes: Vermehrung der inneren Flammrohr-Heiz-
I) fläche unter Einschaltung der Gegenstromzirkulation
augenfällig, d. h. durch eine Figur dargestellt wird, was
für den Konstrukteur, dessen Gedankenkreis auf das
)) räumlich Vorstellbare ausgeht, von grosser Bedeutung
)) ist. Das Patent Curien wirkte somit zweifellos neu-
heitszerstören-d.
Der Experte hat ferner einlässlich und überzeugend
dargetan, dass diese Wirkung auch dem
Paten H::rr-
greaves zugekommen sei, weil auch dIeses SIch Im
wesentlichen mit dem Patent King decke, selbst dann,
wenn
nur die abgekürzte, in den Abridgments publi-
zierte Fassung in
Betracht gezogen werde. Es kann
nach dieser Richtung auf die erschöpfenden Ausführungen
im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Der Experte,
der als
Autorität gilt, hat aUe Einwendungen des Be-
klagten beantwortet
und demgegenüber auf seiner Auf-
fassung beharrt. Das angefQchtene
Patent ist daher, ohne
weitere Beweismassnahmen,
mit der Vorinstanz schor.
wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 9. Oktober
1914 in allen Teilen bestätigt.
Erftndungs-und MarkenschutZ. N0 35. 281
35. Urteil der I. ZivilabteUung vom 15. Mai 1915
i. S. Moro, Kläger,
gegen
Gebrüder Säuberli, Beklagte.
Der für ein bestimmtes Absatzgebiet zum Alleinverkauf
Berechtigte kann -soweit im übrigen die gesetzlichen
Voraussetzungen des Art. 48 OR vorliegen -kraft eige-
nen Rechts wegen unlau tern Wettbewerbes klagen,
wenn zu seinem Nachteil ein Dritter die Marke seines
Fabrikanten nachahmt. -Nicht-Eintragbarkeit beschränk-
ter quasi dinglicher Rechte an Marken. Art. 3 %
MSchG. Ein Staat kann sein WappenbiId und seine
Landesfarben im wirtschaftlichen Verkehr als Marken,
verwenden. Eine solche Verwendung liegt nicht vor, wenn
das Wappen oder die Landesfarben lediglich als Elemente
bei der Darstellung einer allegorischen Idee benutzt
werden. Schadensbemessung, amtliche Beschlagnahme und
Urteilsveröflentlichung bei unlauterem Wettbewerbe.
- -Die italienische Tabakregie -Direzione G neralt
delle Privative (Ministero delle Finanze) -ist in Italien
Trägerin des staatlichen Tabakmonopols. Zur Kenn-
zeichnung der von ihr hergestellten
Zigaretten (spagno-
lette) bedient sie sich besonders
auch des Wappenbildes
und der Landesfarben (rot-weiss-grün) Italiens. Dies gilt
vor allem für die-in kleinen Schachteln von länglicher
Vierecksform verpackten
Spagnolette ( Macedonia l). Die
Darstellungen auf den beiden Hauptflächen dieser
Ver-
packung sind in den Jahren' 1908 und 1909 in Italien
(unter den Nr. 9307 u. 9308) und international (unter den
Nr.
7661 u. 7663) als Marken eingetragen wordtn. Die eine
dieser Viereckflächen
gibt mit schwarz gedruckten Wor-
len die Herkunft des Produktes an ( Regno d'Italia -Mo-
nopolo dei Tabacchi -Esportazione -Ministero delle
Finanze -Direzione Generale
deUe Privative Roma) und
enthält auf einer in der Mitte angebrachten Kreisfläche
das schwarz gedruckte Bild eines Adlers mit dem italie-
nischen
Wappenschild (Schildfläche mit Kreuz) auf der
Brust. Der Grund dieser Fläche ist grau.
In der Mitte, du