obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten ha-
be ) , gegebenenfaHs (d. h. wenn die Klägerin nicht ausser-
dem noch
ihr Einverständnis) erklärt hätte) auch im
Sinne der vom Gesetze gdorderten Einwilligung) zu
verstehen gewesen.
Was aber die Frage der Anwendbar-
keit des Art. 177 betrifft, so würde daran auch durch
den unzutreffenden Ausdruck
übergeben wir) oder
übergebe ich) (an statt des richtigen Ausdrucks wil-
lige ich ein
oder dergl.) nichts geändert. Entscheidend
ist nicht, ob die Ehtfrau selber handelnd aufzutreten
erklärt hat, sondem einLig, ob es sich um ein sol ehe
Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der
Ehefrau als Vertragskontrahentin
not wen d i g war,
oder ob es im Gegentt'il bloss ihrer Zustimmung zu einer
Rechtshandlung des Ehemannes bedurfte.
Nur auf die
Fälle ersterer Art bezieht sich Art. 177 Ahs. 3.
6.
-Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177
Anb s. 2 für sich in Anspruch nimmt, indem sie die
Auffassung
vertritt, dass der Verpfändung des Schuld-
briefrs
durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihever-
trag zwischen ihr als Verleiherin l) und ihrem Ehe-
mann als
Entlehner l) vorangegangen. sein müsse, der
nach der zitierten Gesetzesbestimmung von der
Vor-
mundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so
verKennt sie
damit wiederum das Wesen der GÜterver-
bindul'g. In diesem Güterrechtssystem (vergl. speziell
Art.
200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung
und Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens, sowie
dk Verfügung darüber grundsätzlich dem Ehemann zu,
und dieser bedarf bloss, Wenn es sich um mehr als die
gewöhnliche
Verwaltung handelt, der Ein will i-
gun g seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchs-
leihevertrag, durch welchen die Ehefrau dem Ehemann
bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender
Verfügung oder Nutzung überlassen würde,
ist somit
kein
Raum. Nutzung und Verfügungsgewalt tehen
dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der
Famllienreeht. N° 3.
biossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines
Dispositionsrechts in gewissen Fällen noch eine
Zustim
mungsel'klärung seitens der Ehefrau braucht. Die Eha.
frau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt
und kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht
durch Gebrauchsleihevertrag überJassen.
Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 A b s. 2 be-
darf es somit in deJl Fällen d(.r Art. 202 Ahs. 1 und 217
Abs. 1
keiner Genehmigung seitens der Vormundschafts-
behörde.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten
Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.
3. Urieil d.er Il Zivilabteilung vom 10. März 1915
i. S. Stern, Beklagter, gegen Stern, Klägerin.
Art. 183 Z i H. 1 Z G B setzt ein Verschulden des Ehemannes
an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus.
A .. -Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirks-
gericht Zürich den Parteien, die gegenwärtig im Schei-
du ngsprozesse stehen, während der Dauer des Prozesses
das Getrenlltleben bewilligt und den Beklagten ver-
pflichtet, der Klägerin, die ein
Kind aus früherer Ehe
besitzt, yon der faktischen Trennung an einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
270 Fr. zu ent-
richten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinba-
rung geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin mo-
natlich
nur 210 Fr. leisten, daneben aber den Wohnungs-
zins für
sie beuhlen sollte. Am 27. November 1914 leitete
die Klägerin die vorliegende Klage ein,
mit dem Antrag,
es sei die
Güttrirennung gestütnt auf Art. 183 Ziff. 1 ZGB
AS 4 II -11115
Familienreeht. N° 3.
anzuordnen und im Anschluss daran die Schweiz. Kredit-
anstalt in Zürich zu ermächtigen, der Klägerin gegen Ver-
pfändung ihrer bei der Schweiz. Kreditanstalt. auf den
Namen beider Ehegatten deponierten Wertschriften mo-
natlich 210 Fr. vom 1. Dezember 1914 an auszuzahlen und
die rückständigen Zinsen zu verabfolgen. Die Klägerin
führte aus der Beklagte komme seinen Unterhaltsver-
pflichtung;n nicht nach; für jede ate lnsse er sich immer
zuerst betreiben. Da sie zur BestreItung Ihres Unterhaltes
über keinerlei Mittel verfüge, sei die Voraussetzung des
Art-. 183 Zift. 1 ZGB g geben. Der Beklagte hat auf Abwei-
sung
der Klage glschlossen, indem er eltend machte,.
dass
er mit Ausnahme einer Monatsrate samthche Unter-
haltsbeiträge bezahlt habe, allerdings r icht immer ünkt
lieh, was abn auf die -mit dem Knegt zusammenhnngen
den sch1echten Geldvnrhä1tnisse zurückzuführen seI. Der
Einzelrichter im beschleunigten Verfahren hat angenom:
men, dass
der Beklagte mit der Zahlung von mehr 8 S zweI
Monatsraten im Verzuge sei und gestützt hierauf dIe ve
langte Gütertrennung angeordnet ; im übrigen wurde dIe
Klage abgewiesen.
E. -Durch Urteil vom 13. Januar 1915 hat das Ober-
gericht des Kl:!.ntons Zürich, an das nur er Be te re-
kurriert hatte, das erstinstanzliehe UrteIl bestahgt.
. C. -Gegen das Urttil des Obergerichtes ha der B
klagte die Berufung an da Bundesgericht rgnfien, mIt
dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweIsen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Streitig ist nnr noch das Begehren um nordnung
der Gütertrennung gestützt auf Art. 183 Zlfi. 1 ZGB.
Nach dieser Bestimmung hat der Richter auf Antrag der
Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen, wenn der Ehe-
mann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflicht-
gemäss
Sorge trägt. Die Verpflichnung, deI Frau und den
Kindern
Unterhalt zu gewähren, 1st schon dann verletzt"
Familienrecht. 1'11 0 3.
wenn der Unterhalts anspruch der Frau oder der Kinder
nicht befriedigt wird (vgl. für das deutsche Recht ENGEL-
MANN, in Staudigers Kommentar zu 1418BGB Anm. 3 b).
Ob der Ehemann auch für den Unterhalt der Stieninder
Sorge zu tragen habe, braucht daher im vorliegenden Falle,
wo
der Beklagte seiner Unterhaltspflicht jedenfalls gegen-
über deF Frau Riebt nachgekommen ist, nicht untersucht
zu werden. Dagegen fragt es sich, ob Art. 183 Zift. 1 ZGB
ein Verschulden des Ehemannes an der Nichterfüllung
seiner Unterhaltspflicht voraussetze.
Im Gegensatz zu
GMÜR (Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 13) kann diese
Frage nicht deshalb bejaht werden, weil das Gesetz zur
Anordnung der Gütertrennung nie h t p f I ich t g e -
m ä s
ses Sorgetragen des Ehemannes für den Unterhalt
von Weib und Kind verlangt und dt:r französische Text
bestimmt : Lorsque le mari neglige d pourvoir ä l' en-
tretien. .. ) Nicht pflichtgemäss handelt der Ehemann
schon beim biossen Nichtleisten dessen, wozu r verpflich-
tet ist; aus welchen Gründen er seiner Unterhaltspflicht
nicht nachkommt,
isL irrelevant. Etwas anderes kami
auch aus der französischen Fassung des Gesetzes nicht
herausgelesen werden. Berücksichtigt man, dass der an-
fängliche
Text lautete : Lorsque le mari neglige par s a
fa u te , und dass die im Ständerat beantragte und in
der Folge vorgenommene Strtichung der drei letzten
Worte gerade damit begründet wurde, dass ein Verschul-
den des Ehemannes
nicht erforderlich sei (vgl. S t e n .
B u
11 . XV S. 1098), so muss auch gestützt auf die fran-
zösische Formulierung die objektive Pflichtverletzung als
hinreichende Klagevoraussetzung
betrachtet werden. Für
diese Auffassung sprechen denn auch die Erwägungen, die
zur Aufstellung des Art. 183 Zifi. 1 ZGB geführt haben.
Darnach rechtfertigt sich diese Bestimmung durch den
Zweck der ehehHrHchen Verwaltung und Nutzniessung,
der d.arin besteht, dem Ehemann aus dem Vermögen
der Ehefrau einen Beitrag zur Bestreitung der ehe-
lichen
Lasten zu gewähren, worunter namentlich der
20 Familienrecht. N° 3.
Unterhalt von Weib und Kind gehört. Wird dieser Zweck
nicht erreicht, d. h. kommt der Ehemann seiner Unter-
haltungsverpflichtung nicht nach, so entfällt der Grund
der Ueberlassung des eingebrachten Frauenguts an ihn
und er hat daher das Vermögen der Frau herauszugeben.
Mit dieser Regelung soll dem
revoltierenden Zusbmd ,
dass ein Ehemann die Erträgnisse des Frauenguts für sich
v.erwendet, während
er Frau und Kinder darben lässt, ein
Ende gesetzt werden (vgl. S t e n . B u 11. XV S. 1097).
Unter diesen Umständen kann aber darauf, ob den Ehe-
mann an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ein
Verschulden treffe, nichts ankommen (vgl. im gleichen
Sinne EGGER, Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 3a). Nach-
dem im ersten
Entwurf zum deutschen BGB nur schuld-
hafte Verletzung der
Unterhaltspflicht zur Begründung
der Klage der
Frau genügen sollte. ist denn auch dieses
Erfordernis
VOll der H. Kommission mit der Begrün-
dung fallen gelassen worden, dass
jhier das Interesse der
Familie der Rücksicht auf den Ehemaml voranzugehen
habe (vgl. Protokoll zum Entwurf desBGB IV. S. 213).
Ob der Beklagte, wie er behauptet, mit seinen Zahlungen
an die Klägerin nur deshalb in Rückstand geraten sei,
weil sich in Folge des
Krieges' seine Einkünfte aus dem
Geschäfte vermindert haben, ist somit unerheblich.
2. -
Der Beklagte kann aber auch nicht geltend machen
er sei unter den gegebenen. Verhältnissen nicht zu mehr
verpflichtet, als
er bisher geleistet habe. Was pflichtge-
rnäss ist, bestimmt sich einzig nach der von den Parteien
in Abänderung des
Beschlusnes des Bezirksgerichtes ge-
troffenen Vereinbarung.
Findet der Beklagte den dort
festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu hoch, sei es weil seine
Leistungsfähigkeit abgenommen
hat oder die Bedürftig-
keit der Klägerin weggefallen ist, so steht es ihm frei, in
einem besonderen Verfahren Herabsetzung seiner Alimen-
tationspflicht zu verlangen.
Solange eine solche Reduk-
tion durch den kompetenten Richter nicht stattgefunden
hat, bemisst sich aber die Unterhaltspflicht wie bisher
ausschliesslich nach den in der Abmachung der Parteien
enthaltenen Bestimmungen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1915 be-
stätigt.
II.
ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4. 'Urteil der n. Zivila.bteilung vom 28. Januar 1915 i. S.
Heim u. Genossen, Kläger, gegen Sprenger, Beklagter.
- Art. 598 ZGB: Die Erbschaftsklage kann nur gegen den-
jenigen angestrengt werden, der eine Erbschaftssache als
Erbe oder ohne einen besonderen Grund dafür geltend
machen zu können, besitzt. 2. Art. 602 Ab s. 2 Z G B: Der
einzelne Erbe ist zur Einklagung eines Erbschaftsanspru-
ches aus eigenem Recht nicht befugt. 3. Die Be s i tz e s-
re c h t skI a gerichtet sich gegen j eden Besitzer, gleich-
gültig ob er selbständig oder unselbständig besitze (Art.
931 ZGB). 4. Beweis zur Entkräftung der Eigen-
tu m s ver mut u n g gemäss Ar t. 930 und 931 Z G B, wenn
ein mit dem Erblasser zusammenlebender Hausgenosse den
vindizierenden abwesenden Erben gegenüber Sachen des
Erblassers, in deren Besitz er gelangte, als ihm geschenkt
zu eigen beansprucht.
A. --Am 4. November 1912 starb in Goldach die
80jährige Witwe Renate Herzig geb. Heim. Die vom Ge-
meindeammann aufgenommene Inventur ergab ein Ver-
mögen von ungefähr 6000 Fr. Die Erben der Verstorbenen
. konnten aber feststeHen, dass sie noch im Jahre 1910 fol-
gende
Wertpapiere im Gesamtbetrage von 9000 Fr. be-