place les fors qui ont PU exister -anMrieurem.ent (cf.
SCHOLLENBERGER, Bundesverfassung, ad art. 59, p. 433).
En revanche, il va de soi que l'action en resiliation de
la vent et en dommages-interets devra etre portee de-
vnnt le juge u domicile du defendeur, ainsi que Ia So-
clete
des BatIgnoIles le reconnait d'ailleurs dans sa re-
ponse au recours.
Par ces motifs,
le Tribunal
fMeral
p ron onee :
Le recours est ecarte.
65. trrteilvom 19. November 1916
i. S. Abegg gegen Vollmer und Appellationsgericht
Basel-Stadt.
Inkompetenz des BG zur Beurteilung der Frage ob der in
rt. 312 ZGB für die Vaterschaftsklage vorgenehene Ge-
rIChtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der Ge-
burt mit Art. 59 BV vereinbar sei. Voraussetzungen des
Wohnsitzes nach Art. 23, 24 ZGB. Blosse tatsächliche Auf-
gabe des bisherigen Wohnortes oder Erwerb eines neuen
Wohnnitzes i. ,S. der letzteren Vorschrift. Ob die Klägerin
ZnIr Zelt der Nlederkunft in qer Schweiz einen Wohnsitz im
Smn von Art. 312 gehabt habe, beantwortet sich auch
für Ausländerinnen ausschIiesslich nach schweizerischem
Recht.
A. -Cnristine .v0llmer von Dornhan, Württemberg,
geb.1885 übte Sett dem Jahre 1909 in Basel den Beruf
einer Kellnerin aus.
Sie unterhielt während dieser Zeit
intime Beziehungen zu dem heutigen Rekurrenten. dem
Studenten der Chemie Edwin Abegg, die im Jahre 1913
ihre Schwangerschaft
zur Folge hatten. Am 4. Dezember
1913 reiste sie
zu ihrer Schwester nach Genf um dort
ihrer Niederkunft entgegenzusehen. In Basel' hatte sie
Gerichtsstand. N. 65.
sich im gleichen Monat abgemeldet. ihre Schrilten aber
nicht zurückgezogen, weil sie wieder . dorthin. zurück';'
kehren wollte. Nachdem sie sich kurze Zeit in Genf auf.,.
gehalten, kam sie auf den Gedanken. die Niederkunft in '
Dornhan bei ihren Eltern abzuwarten. Demgemäss be-
gab sie sich im Januar 1914 dorthin und gebar am 9. Fe-
brnar 1914 den Knaben Edwin Vollmer. Einige Zeit nach-
her -nach ihrer Angabe Ende April 1914 -kehrte sie
nach Basel zurück, wo sie
ihr früheres Logis und ihre
frühere Stellung im
Restaurant zum Kardinal. wieder
bezog. Am 8. Februar 1915 machte sie beim dortigen
Zivilgmicht gegen den Rekurrenten eine Vaterschafts-
klage, gerichtet auf Ersatz der Entbindungskosten und
der Unterhaltskosten während vier Wochen vor und nach
der Geburt, sowie auf Zahlung eines monatlichen Unter-
haltsbeitrages von 35 Fr. für das Kind, das als zweiter
Kläger
auftrat, anhängig. Der Beklagte, der am 6. Fe-
bruar 1915, zwei Tage vor der Klageanhebung, von Ba-
sel nach Horgen übergesiedelt war, bestritt die Zustän-
digkeit der baslerischen Gerichte. Das Zivilgericht er-
klärte sich jedoch durch Urteil vom 15. Juni 1915 mit
nachstehender Begründung für zuständig:
( Es steht fest und wird auch von der Klägerin zuge-
geben, dass der Wohnort des Beklagten als Kompetenz-
grund ausser Betracht fällt, da der Beklagte bereits am
ß. Februar 1915, d. h. zwei Tage vor der Erhebung der
Klage, in Horgen einen neuen Wohnsitz begründet hat.
Es fragt sich also nur noch, ob für die vorliegende Klage
der hiesige Wohnsitz der Klagpartei zur Zeit der Geburt
die Kompetenz des hiesigen Gerichtes begründet gemäss
ZGB 312 und ZPO 8. Dies ist zu bejahen. Wohl hat
die Klägerin 1 durch Verlassen ihrer Stelle und Wohnung
in Basel im Dezember 1913 tatsächlich ihren Wohnsitz
hier aufgegeben,
aber sie hat bis zu ihrer Rückkehr nach
Basel im April 1914 nirgends einen neuen Wohnsitz be-
gründet, sodass der alte hiesige Wohnsitz gemäss der ge-
setzlichen Fiktion von ZGB 24 als rechtlich weiterbe-
stehend zu gelten hat. Genf und Dornhan kommen näm-
lich für die Klägerin nicht alsWohnsitzorte, sondern als
blosse Aufenthaltsorte in Betracht. An beide Orte hat
die Klägerin sich nicht begeben, um sich dauernd dort
niederzulassen, sondern nur zu vorübergehendem Ver-
bneiben. A.us de Verhältnissen erhrllt, dass die Klägerin
memals dIe AbsIcht hatte, in Genf oder in Dornhan den
Mittelpunkt ihrer bürgerlichen und geschäftlichen Exi-
stenz aufzuschlagen.
Ihr Beruf weist darauf hin, dass
?as nur ein Ort sein konnte, wo sie auch eine Stellung
mne hatte. In Genf und in Dornhan war die Klägerin
nur zur Ausspannung, und um die Niederkunft zu er-
arten. as anles ganz abgesehen davon, ob die Klägerin
lnre Pa.pIere hier deponiert liess oder nicht; die polizei-
hche
NU3derlassung hat bekanntlich für den zivilrecht-
lichen Wohnsitz keine entscheidende Bedeutung. I'
. Das ppellationsgericht. an das der Beklagte den erst-
mstanzhcher Entscheid weiterzog, bestätigte am
20. Au-
gust 1915 den letzteren unter Hinweis auf die ihm zu
Grunde liegenden tatsächlichen Ausführungen und
Rechts-
erörterungen .
B. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat
Edwin Abegg die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, es 2ufzuheben
und festzustellen, dass die Basler Gerichte zur Behand-
lu?g der Klage VoJImer gegen Abegg nicht zuständig
selen.
Der Rekurrent, so wird ausgeführt, habe in Basel
überhaupt nie Wohnsitz gehabt, da er sich dort lediglich
zu StudIenzwecken aufgehalten habe. Eventuell wäre ein
bestehender Wohnsitz jedenfalls
mit der Uebersiedlung
nach
orgen 3m 6. Februar 1915 dahingefallen. Ebenso
habe dIe Klägerin
Christine Vollmer in Basel nie einen
Wohnsitz im
Rechlssinne besessen, weil sie als Kellnerin
überhaupt nicht die Absicht
gehabt haben könne,
dauernd
an einem Orte zu bleiben, und weil zudem nach
deutschem
Rechh' bezw. der ständigen Praxis der deut-
schen Behörden ledige Dienstboten den
Wohnsitz ihrer
Familie teilten. Wollte man ihr aber auch noch ein sol-
ches Domizil zuerkennen, so
habe sie es jedenfalls im De-
zember 1913 aufgegeben. Im Verhör vor dem Zivilge-
richtspräsidenten vom 8. Februar 1915 habe sie selbst
erklärt, zur Zeit der Geburt in Dornhan wohnhaft ge-
wesen zu sein, also
dort nicht nur Aufenthalt gehabt zu
haben, und vor Zivilgericht habe sie weiter ausgesagt,
dass sie die. SteUung im Kardinal im Dezember 1913
definitiv aufgegeben habe und ihr dieselbe nicht offen
gehalten worden sei. Auch sei es unrichtig, dass sie schon
im April
1914 wieder nach Basel gekommen sei. Nach
der bei den Akten liegenden Bescheinigung des Kontroll-
bureaus hahe sie sich
dort erst am 6. Juli 1914 wieder
angemeldet. Massgebelld dafür, ob sie in Dornhan Wohn-
sitz begründet habe, sei das deutsche Recht. Nach diesem
gelte aber, wie bereits erwähnt, als Wohnsitz der ledigen
Dienstboten derjenige ihrer Familie. Abgesehen hievon
könne nicht angenommen werden, dass sie wirklich be-
absichtigt habe, sofort nach der Niederkunft wieder nach
Basel oder sonstwohin als Kellnerin
zu gehen. Schon das
Schamgefühl müsse ihr den. Entschluss nahegelegt haben,
sich möglichst der Oeffentlichkeit zu entziehen.
Sei aber
Dornhan ihr Vohnsitz zur Zeit du Geburt gewesen, so
könne sie nicht daneben noch einen
Vohnsitz in Basel
gehabt haben, da Art. 23 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit
eines mehrfachen
Vohnsitzes ausdrücklich ausschJiesse.
Die Zuständigkeitserklärung der Basler Gerichte verletze
daher sowohl Art.
59 als Art. 4 BV, Ersteren, weil der
in Art. 312 ZGB statuierte Gerichtsstand des Wohnsitzes
der Klagepartei
zur Zeit der Geburt mit dem Grundsatze,
dass der Beklagte für persönliche Ansprachen an seinem
Vohnsitze
zu belangen sei, in Widerspruch stehe.
Letzteren,
weil die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB
auf den vorliegenden Fan angesichts der tatsächlichen
Verhältnisse und insbesondere der eigenen Zugeständnisse
der Klägerin eine (I Ungleichheit bedeute.
C. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbe-
klagten Christine und Edwin Vollmer haben auf Abwei-
sung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. 1. -:-Soweit sich die Anfechtung des appellatiollsge-
flchthchen Kompetenzentscheides durch
den Rekurrenten
darauf stützt, dass der in Art. 312 ZGB anerkannte Ge-
richtsstand des schweizerischen Wohnsitzes der klagen-
den Partei zur Zeit der Geburt gegen Art. 59 BV ver-
stosse, kann darauf nicht eingetreten werden, weil nach
Art. 113 BV die von der Bundesversammlung erlassenen
Gesetze für
das Bundesgericht schlechthin, d. h. selbst
dann, wenn sie gegen Normen der
BV verstossen sollten,
verbindlich sind.
-Danach spielt es für die Beurleilung des gegen-
wärtigen Rekurses keine Rolle, welches zur Zeit der
Klageeinleitung
der Wohnsitz des Beklagten gewesen sei.
enn die Basler Gerichte haben ihre Zuständigkeit ja
mcht etwa deshalb bejaht, , .... eil der Beklagte in jenem
Zeitpunkte in Basel domiziliert gewesen wäre, sondern
weil die Klägerin
zur Zeit der Geb urt ihren Wohnsitz
dort gehabt habe. Es kann si eh daher lediglich fragen.
ob
nicht die letztere Annahme anfechtbar sei. Da dabei
die Anwendung einer in einem Bundesgesetze enthaltenen
Gerichtsstandsnorm, nämlich des
Art. 312 Ahs. 1 ZGB,
im Streite
steht, hat das Bundesgericht diese Frage frei
zu prüfen und ist seinEingreifen nicht, wie der Rekurrent
irrtümlich anzunehmen scheint, auf den Fan einer rechts-
ungleichen oder willkürlichen, also gegen Art. 4 BV ver-
stossenden Gesetzesauslegung
beschränkt (AS 24 I S.
255 Erw. 3, 40 I S. 104 Erw. 1).
3. -Nun ergibt sich aus den Akten und wird vom
Rekurrenten nicht bestritten, dass die Rekursbeklagte
Christine Vollmer, als sie
im Jahre 1909 nach Basel
kam, bereits volljährig war, also selbständig über ihren
Gerichtsstand. N° 65.
45:
Wohnsitz verfügen konnte, dass sie sich seitdem bis
zum 4. Dezember 1913 in Basel aufgehalten und dort
ihren Beruf als Kellnerin ausgeübt hat. Es steht daher
ausser Zweifel, dass sie während dieser Zeit in Basel
den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen und
damit ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB
hatte. Dass sie als Kellnerin einer kurzen Kündigungs-
frist
ausgesetzt war, ändert daran nichts. Man müsste
sonst den' Kellnerinnen allgemein die Möglichkeit
absprechen,
an ihrem Anstellungsorte einen Wohnsitz
zu begründen, eine Annahme, die sich als offenbar
unhaltbar erweist, da die Länge der Kündigungsfrist
bei keiner
Berufsart für die Bestimmung des Willens
zum dauernden Verbleiben massgebend sein kann.
Ob
das
deutsche Recht, wie der Rekurrent, ohne übrigens
dafür irgendwelchen Nachweis beizubringen,
behauptet,
hinsichtlich des Wohnsitzes der ledigen Dienst-
boten auf einem anderen Boden stehe, ist -ganz
abgesehen davon, dass Kellnerinnen doch wohl
nicht
ohne weiteres den Dienstboten beigezählt werden könn-
ten -unerheblich. Denn es handelt sich im vorliegen-
den Falle weder
um einen Statusstreit, der nach dem
heimaHichen Recht zu beurteilen wäre, noch um einen
internationalen Gerichtsstalldskonflikt, sondern aus-
schliesslich darum,
w e Ich e s s c h w e i z e ri s c h e G e-
r ich t für die Behandlung der von den Rekursbeklagtell
angehobenen Vaterschaftsklage zuständig sei. Diese
Frage
und damit auch der dafür präjudizielle Punkt, ob die
aussereheliche
Mutter zur Zeit der Niederkunft i n der
Sch weiz einen Wohnsitz gehabt habe, beurteilt sich
ab f ausschliesslich nach den schweizerischen Gesetzen.
Auch der weitere
Standpunkt des Rekurrenten, dass
die Rekursbeklagte ihren Wohnsitz in Basel
durch den
Wegzug
im Dezember 1913 verloren habe, ist von den
kantonalen Instanzen
mit Recht verworfen worden.
Wenn dieselbe anlässlich
ihrer Einvernahme durch den
Zivilgerichtspräsidenten auf die in dem betreffenden
Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge-
burt wohnhaft I) gewesen sei, Dornhan angab, so wollte
sie
damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts
weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal-
ten, dort
gewohnt,) habe. Es kann daher jener An-
gabe
nich! die Bedeutung einer rechtsverbindlichen
Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son-
dern es war Sache des Richters, aus den übrigen
tat-
sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das
Vorhandensein eines
'Yohnsitzes im Rechtssinne zu zie-
hen. Desgleichen bildet das weitere
Zugeständnis der
Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im
Kardinal )
definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be-
gründung eines neuen Wohnsitzes an einem anderen
Orte. Denn man kann ,einen bestehenden Vohnsitz auch
aufgeben, ohne deshalb sofort einen
neuen begründen
zu wollen.
ur der Erwerb eines neuen "rohnsitzes und
nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen
Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den Verlust
des
zivil rechtlichen Wohnsitzes am letzteren zur Folge.
Cm die Annahme, dass die Rekursbeklagte zur ZeH
der Niederkunft noch in Basel domiziliert gewesen sei,
zu entkräften,
wäre demnach d'er Nachweis erforderlich,
dass sie bei ihrem
Weggange, nach Genf oder Dornhan
die Absicht gehabt habe, dort dauernd,
auf längere Zeit
zu verbleiben. Hiefür fehlen, aber in den Akten alle An-
haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das
spätere Verhalten
der Rekursbeklagten weisen vielmthr
unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf
als nach Dornhan lediglich zu dem
Zwecke begab, um
tI auszuspannen ) ulld dort ihre Niederkunft abzuwarten.
Der bIossen Tatsache der polizeilichen An-und Abmel-
dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines
Beweises für die Wohnsitznqhme bezw. -verlegung zu-
kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts
des Fehlens aller sonstigen Momente, welche für eine sol-
che sprächen, mit Recht abgelehnt haben. darauf ab zu-
Gerichtsstand. So 66.
stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagtnn zu
Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung
eines Wohnsitzes
an diesem Orte ausgereicht hätten, ist
aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.
4.
-Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder-
kunft ihren 'Yohnsitz in Basel noch nicht verloren, so
erscheint
aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur
Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten
ohne weiteres als gegeben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
66. 'Urteil vom 25. November 1915
i. S. eherno gegen Solothurn Obergericht.
Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge-
trenntleben, das ausschUesslich zu dem Zwecke gestellt
wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu
können. Nichteintreten auf den gegen die Abweisung des
Gesuches gerichteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In-
teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine
r.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens, sondern ledig-
hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft voraussetze.
A. -Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb.
Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le Locle mit
Otto Cherno von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht.
Nach ihrer Verheiratung wohnten die
Ehegatten zuletzt
zusammen in Bignasco, Kts. Tessin. Infolge eingetrete-
ner Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann
und
kehrte nach Le LocIe zu ihren Eltern zurück. Der Ehe-
mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach
London,
wo er heute noch wohnt.