a Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier
auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass
während der
Stundung der Lauf jeder Verjährungs-und
Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen
werden kann,
gehemmt sei. Denn diese Hemmung des
Fristenlaufs
tritt natürlich nur deshalb und soweit ein,
als die
Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch
Betreibungsmassnahmen
zu unterbrechen und so den
Ablauf der
Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat
denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch
bereits festgestellt, dass das Begehren
um Anschluss-
pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der
ersten Pfändung gestellt werden müsse, die
Frist des Art.
110 Abs. 1
SchKG also durch eine seit der ersten Pfän-
dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert
werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich
um
eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu
unterbrechende
Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die
Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung
in der Lage, innert des in Art.
40 vorgesehenen Zeitraums,
d.
h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das
Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen.
Dadurch, dass sie dies unterliess, hat sie die Möglichkeit,
auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die
damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben.
J
I
i
und Konkurskammer. N° 14.
- Entscheid. vom 11. März 191-i i. S. Taefi'ner.
Li ?enschaftssteigeru?-g hn Konkurse. Die vorherige Durch-
fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen-
schaft eltend gemachten Pfandrecnte ist nur danu nötig,
wenn dIe Pfandschuld iI)l Falle ihres Bestandes dem Erstei-
gerer zu überbinden wäre. lfandelt es sich dagegen um
Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingun-
gen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach
Art. 76 KV bei der Verpfändung von EigentÜillerpfandtitebi
dnrch den Kridaren zutrifft, so kann qie Steigerung auch
wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesses erfolgen.
- -Der Rekurrent Taeffner hat iin Konkurse über
- Monglowsky, gewesenen Hotelier zum Haldenhof in
Luzern eine I:"orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemei:"
det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Be-
sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von
170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft,
beansprucht. Diesen Gülten
geht eine Anzahl anderer
von zusammen 561,310 Fr. a Cts. vor. Die amtliche
Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass
nach ihr der
Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt
wäre. Forderung
und Pfandrecht wurden von der Kon-
kursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge-
legten
Kollokaticmsplan zugelassen, die Zulassung aber
innert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern
Gläubiger, Baumeister
Blattner in Luzern, angefochten.
Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage
lautet:
- Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':'
klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Forde-
rung von
139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen,
- die 34 angeblichen Pfandgülten
im Nominalbetrage
von
170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung
des Klägers für seine Forderung nebst
Zins und Kosten
zu verwenden,
- eventuell, die vom Beklagten an
den fraglichen
Gülten behaupteten Pfandrechte seien
aberkannt und
es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung
82 Entscheidungen der Schulillletreibungs-
des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten
zu dienen. I)
Inzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung
des Kollokationsplans.
hatte das Konkursamt Luzern
als Konkursverwaltung
-gestützt auf die im Zirkular-
wege eingeholte
Zustimmung der Gläubiger -die erste
Steigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913
bekannt gemacht und den Gültgläubigern am 2. De-
zember die betreffenden Anzeigen zugestellt. Nachdem
Taeffner von der Klage
Blattners Kenntnis erhalten
hatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es
sei bis zu deren rechtskräftiger Erledigung die Steigerung
zu verschieben, und erhob, als das Amt darauf nicht
eintreten wollte, Beschwerde
mit der Begründung: die
Vornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen
Kollokationsprozesses sei
nicht mir unangemessen, son-
dern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem
Pfand-
gläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der
Gant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine
Ansprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich,
weil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie-
genschaft haftenden
Lasten angeben m,üssten, die Fest-
stellung dieser
Lasten im Konkurse aber im Kolloka-
tionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige-
rungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so-
lange über die
im Kollokationsplan aufgenommenen
Lasten noch Streit herrsche. Das Vorliegen gehöriger
und vollständiger Steigerungsbedingungen sei aber eine
notwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch
Ent-
scheid vom 27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichts-
behörde die Beschwerde ab. Die Argumentation des Be-
schwerdeführers, so wurde ausgeführt, sei zwar
an sich
zutreffend. Doch könne trotzdem von einer
Verschie-
bung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge-
nommen werden, weil
an der ersten Gant nicht unter
der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden
dürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen
und Konkurskammer. N° 14.
Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht
der Fall
wäre, bestände Anlass, die zweite Steigerung
zu verschieben, da bei dieser der Zuschlag ohne Rück-
sicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei
das Begehren des Petenten verfrüht.
Die darauf am
30. Dezember 1913 abgehaltene Stei-
gerung verlief erfolglos, indem die Angebote die Schat-
zungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt setzte
daher die zweite
Gant auf den 23. Februar 1914 an. In-
folgedessen
betrat Taeffner neuerdings den Beschwerde-
weg, indem
er den Antrag auf Verschiebung der Ver-
wertung bis nach Austrag des zwischen ihm
und Blatt-
ner schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur
Begründung auf seine früheren Anbringen berief. Beide
kantonalen Instanzen verwarfen indessen sein Begehren,
die obere
im wesentlichen gestützt auf folgende Erwä-
gungen: in
Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung
der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe-
stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel
140 werde da-
runter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen wer-
den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufge-
stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Be-
reinigung der auf der Liegenschaft haftenden
Lasten
und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse
stattfinden dürfe,
im Konkurse keine Anwendung finde.
Im übrigen handle es sich hier im Grunde auch gar nicht
um einen das Lastenverzeichnis selbst betreffenden
Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits im Las-
tenverzeichnis enthalten, das M
ass der Belastung also
abgeklärt
und nur noch unentschieden sei, welche der
beiden Prozessparteien auf das
Pfandrecht Anspruch
habe. Durch die Vornahme der Steigerung
vor Erledi-
gung des Prozesses werde also kein gesetzliches
Recht
des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur fra-
gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der
Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu
verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Stei-
gerung besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob
seine Ansprache durch das Ergebnis der zweiten Gant
gedeckt werde. Vermutlich werde dies von der Stellung
abhängen, die
er selbst bei der Gant einnehme. Hiezu
sollte er aber wissen, ob ilun der behauptete Anspruch
überhaupt zustehe; sonst laufe er Gefahr, sein Angebot
zu Gunsten seines Prozessgegners zu machen. Auf der
andern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass
durch eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die
unter Umständen Jahre dauern könnte, infolge der be-
sonderen
Natur des Verwertnmgsobjektes und des Auf-
laufens der
Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs
schwerste geschädigt werden müssten.
Dem Interesse
des
Rekurrenten stünden somit die gewichtigern Inte-
ressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so-
fortige
Durchführung der Verwertung auch vom Stand-
punkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei.
E. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an
das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde-
begehrens. Die
Begründung des Rekurses deckt sich im
wesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan-
zen gemachten Vorbringen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erw ägung :
- -Da das Bundesgericht die Entscheide der kan-
tonalen Aufsichtsbehörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit
und nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen kann, ist
lediglich zu" untersuchen, ob die von der Konkursver-
waltung angeordnete und von den kantonalen Instan-
zen gebilligte Verwertung der Liegenschaft zum Hal-
denhof vor Erledigung des über die Pfandansprache
des Rekurrenten schwebenden Kollokationsprozesses mit
dem Gesetze vereinbar sei. Soweit die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Zulässigkeit
der Steigerung vom Stand
und Konkurskammer. N° 14.
punkte der Angemessenheit aus bejaht hat, muss es da-
bei sein Bewenden haben.
Entscheidend ist demnach
nicht, ob der Rekurrent an der von ihm begehrten
Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des
fraglichen Prozesses ein an sich des Schutzes fähiges
Interesse habe -was aus den im angefochtenen
Entscheide angeführten Gründen
nicht zu bezweifeln
ist -sondern, ob er darauf ein gesetzliches Re c h t be-
sitze. Dies
ist aber mit der kantonalen Aufsichtsbehörde
zu verneinen.
2. -Zwar kann die Ansicht der Vorinstanz, dass
die Verwertung zur Konkursmasse gehörender -im
Gegensatz zu derjenigen gepfändeter -Liegenschaften
nicht von der vorherigen Feststellung der darauf haf-
tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht
als richtig anerkannt werden. Denn wenn auch in
Art. 259
SchKG nicht auf Art. 140 Bezug genommen
wird,
so ergibt sich doch andererseits aus der darin ent-
haltenen Verweisnng auf den revidierten Art. 135 in Ver-
bindung mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) un-
zweideu tig, dass auch bei der Versteigerung im Konkurse
nur für die ver f a I I e n engrundversicherten Forderungen
Barzahlung
verlangt werden kann und darf, die nicht
verfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegen-
schaft
haftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem
Erwerber auf Rechnung des Steigerungspreises zu über-
binden sind.
Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die
Ueberbindung
von Lasten an den Ersteigerer die vor-
herige Feststellung ihres rechtlichen
Bestandes voraus-
setzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen
dem wahren
"i erte des Steigerungsobjektes entsprechen-
den
Sll'igerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung
im KOllkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen
kanll, so ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz,
dnns Liegenschaften, an denen dingliche Lasten geltend
gemach l werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bunden werden mi .ssten, nicht versteigert werden kön-
nen, bevor das Kollokationsverfahren über jene Lasten
durchgeführt ist. In diesem Sinne hat sich denn auch
das Bundesgericht in einem neuesten Entscheide (vgl.
AS Bd. 10 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16
N° 73 E. 2 ) bereits ausgesprochen. Bezöge sich die An-
sprache des Rekurrenten
und der darüber hängige Pro-
zess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft zu über-
bindende grundversicherte
Schuld, so müsste dem Re-
kurse daher Folge gegeben werden. Allein dies ist nun
eben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der
Rekurrent
hat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sondernl
eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er
beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz
befindlichen Gülten
zu sein, sondern behauptet lediglich,
dass ihm
daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld-
ner ein
Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand
seiner Pfandansprache ist demnach nicht die Liegen-
schaft selbst, sondern die durch die Gülten verurkundete
grundversicherte Forderung, die vom Gemein-
schuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er
die Gülttitel
an den Rekurrenten begepen hat. Die Lie-
genschaft
haftet dem Rekurrenten nur, weil er durch
die Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch
auf Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten
erlangt
hat. Als Inhaber der Titelforderung selbst muss
der Kridar, bezw. dessen Konkursmasse angesehen wer-
den, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubi-
gers
und Schuldners einnimmt. Anders kann das Ver-
hältnis nicht konstruiert werden, sofern
man überhaupt
die Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln als zulässig
betrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers
und hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt
daraus aber ohne weiteres, dass eine
Ueberbindung der
fraglichen Gülten an den Ersteigerer hier nicht in
Ges.-Ausg. 39 I N0 112.
und Konkurskammer. No 14.
Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekur-
renten im Konkurs selbst liquidiert werden muss. Und
zwar darf die Liquidation nach der ausdrücklichen Vor-
schrift des Art. 76
KV (vgl. dazu und zu dem Vorste-
henden das
Urteil vom 12. September 1913 in Sachen
Hörler AS Sep.-Ausg. Hi N° 59 ) nicht etwa durch
separate Versteigerung der Titel erfolgen, sondern
die
Konkursverwaltung hat für die durch diese repräsen-
tierten Forderungen anlässlich der Versteigerung
der
Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h -
1 u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel
zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen
besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben,
bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten
das behauptete
Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im
andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gül-
ten entfallende Teil des Steigerungspreises bar entrichtet
werden muss, so hat der Ausgang des darüber schwe-
benden Prozesses auf die Aufstellung des Lastenver-
zeichnisses
und der Steigerungsbedingungen keinen Ein-
fluss. Von Bedeutung wird er
erst dann, wenn es zur
Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser
Richtung sind aber die Rechte des
Rekurrenten bereits
durch die Bestimmung des Art.
261 SchKG gewahrt,
wonach die Auflage der Verteilungsliste
erst nach Rechts-
kraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwä-
gungen, aus denen das Bundesgericht in' dem zitierten
Entscheide vom
17. Januar 1914 in Sachen Schweiz.
Volksbank Winterthur die Versteigerung vor durchge-
führtem Kollokationsverfahren als unzulässig
erklärt hat,
treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Be-
stimmungen, welche ihre Vornahme im gegenwärtigen
Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht namhaft ge-
macht worden und bestehen auch zweifellos nicht.
Ges.-Ausg. 38 I N° 103.
N0 3 in diesem Bande.
S8
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
15.
Arret du II mars 19l4 dans la cause Administra.tion
de la. faillite Alfred IIürni.
Art. 199 LP. L'ouverture de la faillite a pour effet de faire
rentrer dans la masse le produit de la realisation d'objets
saisis au profit d'un creancier qui n'est au b mefice que
d'une saisie pro vi s oire.
A. -Vidal Cie, a Marseille, ont dirige des poursuites
contre Alfred
Hurni, a-Morat, et ont obtenu la main-
levee provisoire de l'opposition faite par le debiteur.
Celui-ci leur a alors 'ouvert une action en liberation
de
dette qui n' est pas encore liquidee.
Ensuite de la main-Ievee, Vidal
eie ont fait proce-
der a une saisie provisoire, qui a porte sur (i das Guthaben
des Schuldners bei der schweiz. Volksbank Agentur
Murten . L' office a touche de cet. etablissement, le
14 janvier 1913, 4463 fr. 75.
Trois autres creanciers
avaient participe, mais
a titre definitif, a la saisie.
A
la requete de A. Bianchini, a Geneve, la faillite de
Hurni a ete prononcee le 2 juin 1913. Le 2 juillet 1913,
l' office des poursuites du Lac a depüse un etat de col-
Iocation
et de distribution du produit de la saisie; le
dividende
afferent aux creanciers qui avaient participe
a la saisie a titre deftnitif, devait leur etre remis; celui
afferent a la creance de Vidal Cie devait par contre
etre verse a la masse de la faiIlite. Bianchini et Vidal Cie
ont porte plainte contre la decision de l' office. L' auto-
rite fribourgeoise de surveillance a confirme cette de-
cision en ce qui concerne la remise des fonds aux trois
saisissants
a titre definitif et, statuant sur le recours
de Vidal Cie, a prononce que le montant afferent
und Konkurskammer. N° 15. 89
a leur creance devait rester depose jusqu'a droit connu
sur le proces en liberation de dette. Bianchini a recouru
au Tribunal fecteral, en concluant a ce que ce montant
fut verse a l'administration de la faillite. Par arret du
5 novembre 1913, le Tribunal fecteral a ecarte le. recours
par le motif que c' est a l' administration de la faHlite
et non aux creanciers individuellement, qu'il appartient
de faire rentrer dans la masse les biens non realises.
B. -L'administration de la faillite Hurni a alors
demande
aroffice des poursuites du Lac de lui verser
la somme de 3631 fr. 10, representant le dividende affe-
rent a la creance Vidal eie. L' office a refuse de se
dessaisir
de cette somme, ce dividende n' appartenant
pas a la masse .
L'administration de la faillite a porte plainte a l'au-
torite de surveillance. Elle soutient que, Vidal Cie
n'etant pas au benefice d'une saisie definitive, les biens
saisis
a leur requete ne peuvent pas etre consideres
comme ayant ete definitivement realises a leur profit
et doivent par consequent rentrer dans la masse en ap-
plication de
l'art. 199 LP.
L'autorite cantonale de surveillance n'est pas entree
en matiere. Elle expose que les biens saisis ont ete rea-
lises
avant l' ouverture de la faillite et que la question
de savoir si le dividende afferent a Vidal eie doit
etre verse a la masse, ressortit au juge plutöt qu'a l'au-
torite de surveillance; s'il y a lieu d'attendre le resultat
de l'action en liberation de dette, c'est le jugement
a intervenir qui fixera les droits des parties en cause et,
si
ron admet que I'ouverture de la faillite a eu pour effet
de faire tomber le pro ces, alors Vidal Cie peuvent
revendiquer les biens
deposes, leur saisie etant devenue
definitive. Enfin
il s'agit de la revendication d'un bien
determine et l' on doit faire application, par analogie,
de
I'art. 242 LP qui prevoit l'action judiciaire.
L'administration de la faillite a recouru au Tribunal