Entseheidungen der Schuldbetreibungs-
les autres dettes de eelle-ei dans Ie cas Oll l' actif dispo-
nible serait insuffisant
pour les eteindre integralement.
La decision de l'instance eantonale doit eire maintenue
egalement sur ce point (cf. RO M. spec. 11 p. 35 eons. 2 ).
Par ees motifs,
Ia Chambre des Poursuites
et des Faillites
prononce
Le reeours est ecarte.
8. Entscheid vom 11. Februa.r 1914 i. S. Huber.
Unzulässigkeit einer Organisation des Konkursverfah-
rens, die darin besteht, dass dem Konkursamte zusammen
mit einer Privatperson die Konkursverwaltung übertragen
wird. -Für die Gebührenrechnung ist eine solche
Konkursverwaltung als ausseramtliche anzusehen. Es ist
je eine besondere Rechnung für die Tätigkeit des Konkurs-
am tes und die gesamte Tätigkeit der Konkursverwal-
tung aufzustellen. Unzulässigkeit einer Verrechnung von
Gebühren nach Art. 50 T für Verrichtungen, für die der
Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat.
A. -Im Konkurse des Adolf Leuenherger, Fuhrhalters
in Wallenstadt, betrug der Erlös aus der Verwertung der
Aktiven etwa
1800 Fr. und die Summe der Konkursfor-
derungen etwa
13,000 Fr. In der ersten Gläubiger-
versammlung vom 27.
August" 1913 führte der Rekurrent
Dr. E. Huber, Advokat in Wallen stadt, das Protokoll.
Darin
steht u. a. : Konkursverwaltung : Die V ersamm-
lung beschliesst, dem Konkursamt
(Sargans) noch ein
Mitglied in die Konkursverwaltung
zu wählen und wählt
als solches Dr.
E. Huber, Wallenstadt. Am 3. Oktober
1913 fand laut dem vom Rekurrenten geführten Protokoll
eine
Sitzung der Konkursverwaltung statt, wobei
anwesend waren :
Der Konkursbeamte Herr Vesti...
und Dr. E. Huber ... In dieser Sitzung wurden die einge-
Ed. gen. 37 I p. 145 cons. 2.
und Konknrskammer. NO 8.
: gebenen Forderungen geprüft und über ihre Anerkennung
entschieden. Dem-gleichen Zwecke diente eine nach einem
-vom Rekurrenten als Aktuar und von Vesti als Kon;.
kursbeamten unterzeichneten Protokoll am 20. Oktober
1913 abgehaltene Sitzung des Gläubigerausschusses 1).
Ferner liegt ein von Vesti als Konkursbeamten unter-
zeichnetes Protokoll einer
Sitzung der Konkursverwal-
tung vom 27. Oktober 1913 I) vor, worin als anwesend
-aufgeführt
ist: Hr. Konkursverwalter Dr. E. Huber. I)
Diese Sitzung war zum Teil der Behandlung einer Forde-
rungseingabe gewidmet, zum Teil wurde darin beschlossen,
der zweiten Gläubigerversammlung zu beantragen, auf
-die Führung eines Schadenersatzprozesses zu verzichten .
. Ausserdem wurde der Kollokationsplan genehmigt. Dieser
enthält demgemäss folgende Eintragung : Von der
Konkursverwaltung genehmigt.
Wangs, den 27.
Oktober 1913.
Die Konkursverwaltung :
(sig.)
Vesti A. Konkursbeamter,
(sig.) Dr.
E. Huber.
Aus dem vom Rekurrenten geführten Protokoll der
-zweiten Gläubigerversammlung vom
30. Oktober 1913
ist sodann folgende Stelle hervorzuheben: Die bisherige
Konkursverwaltung bestehend aus dem Konkursbeamten
Herrn Vesti und Dr. E. Huber Adv. wird bestätigt. )
Der Rekurrent hat endlich noch über eine Sitzung der
Konkursverwaltung vom 22. Januar 1914 ein Protokoll
geführt, das von
Vesti als Konkursbeamten und Dr. E.
Huber als Protokollführer unterzeichnet ist. Darin sind
als anwesend aufgeführt :
Der Konkursbeamte : Herr
Bez.-Richter Vesti, Wangs, Mitglied des Gläubigeraus-
schusses: Dr.
E. Huber, Wallenstadt. Laut diesem Pro-
tokoll wurde
die Schlussrechnung über den Konkurs
von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss ge-
nehmigt
und beschloss die Konkursverwaltung 1),
-dem Konkursgericht den Schluss des Konkurses zu bean-
tragen. Ausserdem wurde der Ehefrau des Gemeinschuld-
Entscheidunren der Schuldbetreibun,s-
ners eine Zahlung von 100 Fr. auf Rechnung ihrer Kon--
kursdividende bewilligt.
Am 26. Januar 1914 sandte das Konkursamt Sargans
der kantonalen Aufsichtsbehörde die Konkursakten mit
seiner Kostenrechnung und einer Deserviten-Nota vom
Advokaturbureau Dr. jur. E. Huber als Mitglied der Kon-
kursverwaltung
zur Genehmigung. In der Rechnung
des Konkursamtes finden sich u. a. folgende
Posten :
Sept. 6. Fahrnisgant in Wallenstadt ..... Fr. 5 -
Wegentschädigung . . . . . . . . . 4 50
6. dito an 'Weibel Unteregger pr. Aushülfe 4-
Wegentschädigung . . . . . . . . . 4 50,
30. Einschrieb und Prüfung von 23 Forde-
rnngseingaben
a 50 . . . . . . . 11 5
Okt. 3. Sitzung der Konkursverwaltung in
Wallenstadt. Vorlage der Forde-
rungen
............ .
Wegentschädigung . .
...... .
Okt. 20. Sitzung in Wallenstadl samt Reise-
entschädigung in
Wallenstadt . . .
) 27. Sitzung der Konkursverwaltung in
Wangs .......... ' .. .
30. Zweite Gläubigerversammlung . . .
An Protokollführer Dr. E.
Huber .
Jan. 22. Sitzung der Konkursverwaltung
in WallenstadL . . . . . .
Jan. 22. Ausfertigung der Verteilungs-
liste und Schlussrechnung
..
) 5-
) 450
950
5-
10-
5-
) 5-
3-
In der Rechnung sind ausserdem noch Gebühren für
verschiedene
Schreiben an Konkursverwalter Dr. E.
Huber ) aufgeführt. Die Deserviten-Nota des Rekur-
renten ist nach Art einer Anwaltsrechnung aufgestellt und
enthält u.a. eine Verrechnung von Gebühren für eine Reihe
von
Schreiben an das Konkursamt und den Gemeinschuld-
ner und für Besprechungen, sowie insbesondere folgende
Posten:
und Konkurskammer. o 8.
- Sept. 6. Versteigerung % Tag. . . Fr. 5 -)
- Okt. 3. Sitzung Konk. Verw. und Proto-
kollführung . . . . . . " 5 -I)
- Okt. 20. Sitzung der Konkursverwaltung ) 5 -
- Okt. 27. Sitzung des Gläubigerausschus-
ses in
Wangs. . . . . .. ) 5 -
- Okt. 28. Abfassung des Berichtes an die
- Gläubigerversammlung . 5 -
- Nov. 11. Conferenz m. Konk. Amt .. ) 5 -
- Jan. 22. Sitzung der Konkursverwaltung 5-)
- J an. 22. Protokoll ......... 5 -)
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde genehmigte am
- Januar 1914 die Kostenrechnungen mit Ausnahme der
Posten 1-4, 6 und 7 der Rechnung des Rekurrenten,
die von
ihr gestrichen wurden. Sie bemerkte hiezu folgen-
des: Nach Art. 97 der Verordnung über die Geschäfts-
führung der Konkursämter wird jede
von den Gläubi-
gern gewählte Konkursverwaltung als ausseramtlich
angesehen; dass der Konkursbeamte auch dabei ist,
verschlägt nichts. Nach
Art. 43 der nämlichen Verordnung
ist von der
Wahl jeder ausseramtlichen Konkursverwal-
tung der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Diese
Vorschrift bezweckt, mehrgliedrige Konkursverwaltungen
zu verhüten, wenn die
zu verwendenden Kosten mit dem
Stand der Masse in einem Missverhältnisse stehen. Die
Aufsichtsbehörden haben einen solchen Beschluss auf-
zuheben
(JAEGER, Komm. 3. Aufl. Art. 237 Anm. 7).
Ein Fall, in dem dies hätte geschehen müssen, ist der
vorliegende. Die Aufsichtsbehörde
hat, wenn die Anzeige
unterlassen worden ist, kein anderes Mittel, dem Art. 43
zur Nachachtung zu verhelfen, als die Genehmigung der
Gebührenrechnung
zu verweigern. Doch soll die Masse
auch nicht. lukrieren. Nach der
Praxis der herwärtigen
Aufsichtsbehörde wird deshalb, wenn neben dem Konkurs-
beamten weitere Mitglieder funktionierten, die
Rechnung
des Konkursbeamten in einem angemessenen Betrage und
ferner für die andern Mitglieder ein weiterer Betrag
42
Entscheidungen der Schuldbelreibangs-
bewilligt, um den die Rechnung des Konkursbeamten
vermutlich höher gewesen wäre, wenn
er die Verwaltung
allein hätte besorgen müssen.
C.-Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts--
behörde, soweit dadurch seine Rechnung herabgesetzt
wurde,' hat der Rekurrent beim Bundesgerichte Be-
schwerde geführt
mit dem Antrage, der Entscheid sei
aufzuheben.
Zur Begründung führt er folgendes aus: Er
sei von der ersten Gläubigerversammlung als Vertreter
der Gläubiger in einen Gläubigerausschuss gewählt
worden
und zwar auf Wunsch des Konkursamtes, weil im
Konkurse verschiedene komplizierte Rechtsfragen hätten
geprüft werden müssen. Die Konkursverwaltung sei vom
Konkursamt Sargans allein geführt worden. Der Rekur-
rent habe an den Sitzungen der Konkursverwaltung nur
auf Einladung teilgenommen und an der V erstei-
gerung der Fahrhabe das Protokoll und den Einzug des
Geldes besorgt.
Ueber die Wahl einer ausseramtlichen
Konkursverwaltung müsse
der Aufsichtsbehörde keine
Mitteilung gemacht werden, wenn der Konkursbeamte
zum Präsidenten der Konkursverwaltung gewählt werde.
Sollte aber auch diese Auffassung nicnt richtig sein, so
beziehe sich doch
Art. 43 KV nur-auf die Einsetzung einer
Konkursverwaltung
und nicht auf diejenige eines Gläu-
bigerausschusses. Selbst wenn es sich übrigens
um die
Wahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung gehan-
delt
hätte, so könnten deren Mitglieder nicht wegen der
Unterlassung der Anzeigepflicht durch Vorenthaltung der
Gebühren bestraft werden, da sie keine Schuld an jener
Unterlassung trügen.
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse
folgende Gegenbemerkungen
gemacht: Die Annahme,
der Rekurrent sei zum Mitglied der Konkursverwaltung
gewählt worden, stütze sich auf die von ihm geführten
Protokolle der Gläubigerversammlungen. Zudem
hätte er
als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht an der Ver-
.steigerung und andern Verwaltungshandlungen teilneh-
und Konkurskammer N0 8.
men können, wie es geschehen sei. Die Anzeige nach
Art. 43 KV sei allerdings nur dann nötig, wenn der
Konkursbeamte nicht Präsident
der ausseramtlichen
Konkursverwaltung sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Behauptung des Rekurrenten, er habe im
Konkurse die Stellung eines Gläubigerausschusses einge-
nommen,
ist angesichts der Akten zweifellos unrichtig.
Laut den in erster Linie massgebenden Protokollen der
Gläubigerversammlungen wurde der Rekurrent in der
ersten Versammlung zum Mitglied der Konkursver-
waltung gewählt und in der zweiten als solches bestätigt.
Ausserdem
tritt er in den Akten fast überall als Konkurs-
verwalter
I , Mitglied oder Protokollführer der Konkurs-
verwaltung auf. Demgegenüber
kann nicht ins Gewicht
fallen, dass im Protokoll die Zusammenkunft des Kon-
kursbeamten
mit dem Rekurrenten vom 20. Oktober
1913 als
Sitzung des Gläubigerausschusses bezeichnet
wird und dass sich der
Rekllrrent im Protokoll der
Sitzung vom 22.
Januar 1914 als Mitglied des Gläubi-
gerausschusses
) aufführt. Zudem diente die sog. Sitzung
des Gläubigerausschusses demselben Zwecke wie die
vorhergehende der
( Konkursverwaltung I). Das Protokoll
der Sitzung vom
- Oktober ist denn auch nicht etwa
lediglich vom Rekurrenten, sondern vom Konkurs-
beamten und vom Rekurrenten als
Aktuar unterzeichnet,
wie dasjenige der Sitzung
dnr ( Konkursverwaltung vom
Januar 1914, und in der Rechnung des Rekurrenten
wird die Sitzung vom
20. Oktober als eine solche der Kon-
kursverwaltung bezeichnet.
Wie es scheint,
ist der Konkursbeamte im Konkurs-
verfahren als Vorsteher des Konkursamtes Sargans auf-
getreten
und es hat offenbar die Auffassung geherrscht,
der Rekurrent werde ihm gewissermassen als Beirat und
Protokollführer beigegeben in Anlehnung an die frühere
44 Jl:ntscheidunren der Schuldbetreibun,s-
st. gallische Konkurskommission uud deren Schreiber. In
dieser Weise aufgefasst, war die Organisation des Ver-
fahrens zweifellos ungesetzlich. Weder das Betreibungs-
gesetz noch die
Konkursverordnung kennen ein solches
Mittelding zwischen amtlicher
und ausseramtlicher Kon-
kursverwaltung. Entweder wird die Verwaltung eines
Konkurses einfach
vom Konkursamt als solchem besorgt
und ist dann amtlich oder es werden bestimmte Personen
zur Führung der Verwaltung bezeichnet und dann handelt
es sich um eine ausseramtliche Konkursverwaltung im
Sinne des Art. 241 SchKG. Wird dem Konkursbeamten
mit andern Personen zusammen die Verwaltung über-
tragen, so nimmt er an dieser nicht als Vorsteher des
Konkursamtes teil, sondern als Privatperson wie die
andern Mitglieder der Verwaltung.
Zur Festsetzung der Kostenrechnung nach dem Ge-
bührentarif kann nun aber nicht von der ungesetzlichen
Organisation, wie sie hier vorlag, ausgegangen werden,
sondern hiefür muss die Verwaltung vom
Standpunkte
des geltenden Konkursrechts aus klassifiziert und dem-
gemäss
mit der Vorinstallz als ausseramtliche Konkurs-
verwaltung angesehen werden.
2. -Dagegen
ist der Auffassnng der Vorinstanz, die
Kostenrechnung des Rekurrenten könne deshalb herab-
gesetzt werden, weil der Beschluss über die Einsetzung
einer mehrgliedrigen Konkursverwaltung
von ihr auf-
gehoben worden wäre, wenn
sie hievon Kenntnis erhalten
hätte, nicht beizustimmen. Die kantonalen Aufsichts-
behörden können zwar
von Amtes wegen die Einsetzung
von ausseramtIichen Konkursverwaltungen wegen Unan-
gemessenheit aufheben (vgl. JAEGER, Komm. Art. 237
N.
7); allein da der Rekurrent als Mitglied der Konkurs-
verwaltung tatsächlich gehandelt hat, ist er hiefür auch
zu entschädigen. Denn als Disziplinarmassnahme lässt
sich die Herabsetzung der Rechnung nicht aufrechthalten,
weil
der Rekurrent nicht dafür verantwortlich ist, dass
die Vorinstanz von seiner Wahl in die Konkursverwal-
und Konkurskammer. N° 8.
'tung keine Anzeige erhalten hat. Bei Einsetzung einer
ausseramtIichen
Konkursverwaltung ist nicht diese, son-
dern das Konkursamt zur Mitteilung nach Art. 43 KV
verpflichtet. Wenn die Vorinstanz wegen der Unter-
lassung dieser Mitteilung vorgehen will, so kann sie daher
nur den Konkursbeamten nach Art. 14 SchKG diszipli-
narisch bestrafen
und daraufhin wirken, dass in Zukunft
die Vorschrift des Art. 43 KV beachtet wird.
3. -Die Herabsetzung der
Rechnung lässt sich nur
dann rechtfertigen, wenn die gestrichenen Posten sich
nicht auf den Gebührentarif
stützen lassen. In dieser Be-
ziehung
ist vor allem die Art der Rechnungsstellung zu
beanstanden. Der Konkursbeamte hätte eine besondere
Kostenrechnung aufstellen sollen
für die Verrichtungen,
die
er als Vorsteher des Konkursamtes vor der Einsetzung
der Konkursverwaltung vorgenommen hat. Sodann hätte
eine weitere Rechnung die ganze Tätigkeit der Konkurs-
verwaltung umfassen sollen und deren Betrag wäre dann
unter den Rekurrenten und den Konkursbeamten als
Mitglieder der Konkursverwaltung
zu verteilen gewesen.
In dieser Rechnung hätte unter den Auslagen auch ein
allfälliges
Honorar des Rekurrenten für eigentliche
Anwaltstätigkeit untergebracht werden müssen. Statt
in dieser Weise zu verfahren, haben der Konkursbeamte
und der Rekurrent unrichtigerweise einfach jeder beson-
ders, ohne
auf einander Rücksicht zu nehmen, eine
Rechnung für das aufgestellt, worauf jeder für sich
Ansprnch
zu haben glaubte. Der Konkursbeamte ist,
wie es scheint, von
der Auffassung ausgegangen, dass
ihm die tarifmässigen Gebühren allein zukommen, und
der Rekurrent hat ohne Rücksicht auf den Tarif für sich
eine Art Anwaltsrechnung aufgestellt. Indessen kann nun
die Rechnungsstellung, soweit sie von der Vorinstanz
genehmigt worden ist,
nicht mehr überprüft werden;
sondern es handelt sich lediglich noch um die gestrichenen
Posten. Bei
der Prüfung ihrer Berechtigung ist aber aller-
dings die Rechnung des Rekurrenten nicht für sich allein
Entscheidungen der Schuldhetreihungs
zu betrachten, sondern zusammen mit derj.enigen des
Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der
Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass,
der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver-
waltung,
auf die sich die gestrichenen Posten beziehen,
keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit
dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die'
volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten
ist. Insoweit
muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung
gemäss
mit dem Konkursbeamten in die die sem
zugesprochene Vergütung teilen.
Nun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des
Tarifs
für solche Verrichtungen nicht zulässig ist, für die
der Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat (AS Sep.-
Ausg. 12 N° 38 ). Wenn daher die vom Konkursbeamten
für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger
betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen
nach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent
für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine
besondere Entschädigung verlangen. Soweit sich
so-
dann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der
Einschreibung
und Prüfung der Konkurseingaben, der
Entwerfung
und AufIegung des' Kollokationsplanes be-
schäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich
soviel
mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge-
macht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs-
beamte für Einschrieb und Prüfung von 23 Forde-
rungseingaben
) bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet
hatte, war es daher nicht zulässig, dass der' Konkurs-
beamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem
für die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs-
forderungen gewidmeten Sitzungen noch
je 5 Fr. verrech-
neten. Ebenso
kann für die Sitzung, in der die Schluss-
rechnung genehmigt wurde,
nicht neben der Gebühr des
Art. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden.
Zudem
mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für
Ges.-Ausg. S5 I S. 616 f.
und Konkurskammer. NO 9. 47
die Leitung einer Gläubigerversammlung, in b elg r i f-
f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von
10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der
vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerver-
sammlung angesetzten Gebühr von 10
Fr. nicht für die
Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen.
Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des
Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden
sind, im einzelnen sich nach dem Gebührentarif, insbe-
sondere allenfalls nach
Art. 50 rechtfertigen, kann das
Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist
zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese
hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzu-
nehmen
und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen
Rechtsauffassung ihre Entscheidung
zu treffen.
Demnach
hat die Schuldbetreihungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die
Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive
an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen.
Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung .
nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder
Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die
Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuld-
ner zu verlangen.
A. -Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I,
akzeptierte einen
'Wechsel im Betrage von Fr. 1000,
den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene
Ordre ausgestellt
und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde
enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen
Wechsels im Sinne des
Art. 722 OR. Durch schriftliche
ZessionserkIärungen wurde die Yechselforderung gegen