Entscheidungen der Scbuldbelreibunp-
so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die
Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die
Streitigkeit des Anspruchs,
nach wie vor zu und ist ein
stichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn
verweigert werden könnte, nicht ersichtlich. Die
Tat-
sache, dass sich die Gegenstände, auf die sich seine
Ansprache bezieht, nunmehr
im Gewahrsam der Masse
befinden,
ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen
nicht entscheidend, sondern
kann höchstens auf die Ver-
teilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit die Ansprüche gegen Friedrich
und Gottlieb Messerli -und Niklaus Marthaler in Frage
stehen, abgewiesen, in Bezug
auf die Abtretung des
Anspruchs gegen
Baumann dagegen gutgeheissen und
das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten
eine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen.
6. Entscheid. vom 4. Februar 1914 i. s. Göpfert
und Zimmerma.nn.
Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum
Teil von angeblichen Zessioparen zu Eigentum angespro-
chen worden ist, wenn nur einzelne Gruppengläubiger die
Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben
geklagt haben.
A. -In den von Albert Göpfert-Huber, August
Zimmermann
und Carlo Cassani für Forderungen von
Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gegep. J. Weber-Suter
in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. September
das ( Guthaben des Pfändungsschuldners bei Jean
Maser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im
Betrage von
1300 Fr. ) , geschätzt auf 550 Fr. In der
i
I
.,
I
und Konkurskammer. No .
Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo
Villa mit einer Forderung von 57 Fr. a Cts. der durch die
drei Genannten gebildeten Gruppe an.
Da der Pfändungs-
schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er
von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner
und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker
Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung
der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigern Frist
zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG
an. Göpfert und Zimmermann leiteten. darauf rechzeitig
den Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die
ihm
gesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa
wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn
noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker
Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde
die Forderung gegen Maser versteigert.
Der Ganterlös
betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr.
85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Vertei-
IUllgsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts.
64,4 %, entsprechend dem Prozentsatz, den der vindi-
zierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten
Forderung ausmachte, den Gläubigern Göpfert, Zimmer-
mann und
Villa, die im vViderspruchsverfahren obgesiegt
hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück-
gezogen worden war, v 0 I' weg zu; der Rest von
Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger
im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.
Göpfert
und Zimmermann verlangten auf dem Be-
schwerdewege Abänderung der Verteilungsliste in dem
Sinne, dass der ganze Erlös ausschliesslich den im Wider-
spruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigern
unter Ausschluss des Cassani -zugewiesen werde,
indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde-
rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht
1300 °Fr.,
sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der
Pfändung 400 Fr. daran bezahlt
und weitere 350 Fr.
wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten
30 Entseheidunsen der Schuldbelreibunp.
bestritten habe. Jedenfalls habe sie die Von Dritten
vindizierten 837 Fr. 70 Cts. nicht überstiegen. Cassani
sei daher infolge der Nichtanfechtung dieser Vindikatio-
nen gänzlich aus der
Pfändung ausgeschieden und habe
demzufolge kein Recht,
am Erlöse zu partizipieren.
Durch Entscheid vom 8.
Januar 1914 wies die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
mit der Begrün-
dung ab : die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der
gesamte Erlös auf den vindizierten Forderungsbetrag
anzurechnen sei, sei irrtümlich. Versteigert worden sei
die ganze Forderung von
1300 Fr. ohne Rücksicht auf
die angeblichen Zessionen: nachdem für dieses ganze
Guthaben bloss
550 Fr. gelöst worden seien, könne auch
auf den von
Dritten vindizierten Teil desselben nur ein
verhältnismässiger Anteil fallen. Das Betreibungsamt
habe daher
mit Recht zur Extraverteilung nur den-
jenigen
Betrag kommen lassen, welcher der Proportion:
H: 837.70 550: 1300 entspreche. Wieviel die Forde-
rung effektiv betragen habe, sei unerheblich,
da das
Amt dieselbe als bestritten versteigert habe, ohne auf
eine m!1terielle Prüfung eingehen zu können, und auch
die Aufsichtsbehörde in 'eine solche Untersuchung nicht
eintreten könne. .
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Göpfert
und Zimmermann an das Bundesgericht, indem sie
ihre früheren Begehren
und Vorbringen erneuern.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung del'
Rekurrenten, dass die Pfändung zu Gunsten Cassanis
infolge Nichtanhebung
der Widerspruchsklage durch
den Genannten gänzlich dahingefallen sei, als rechtsirr-
tünilich zurückgewiesen. Massgebend für den Entscheid
darüber, welchen
EinfJuss die Versäumnis der Klage-
frist
auf das Pfändungspfandrecht Cassanis und seine
Ansprüche
am Erlösse ausübte, ist nicht, wieviel die
.
und Konkurskammer No 6.
Forderung des Pfändungsschuldners an Maser tatsächlich
betrug, sondern
was zum G e gen s t a n d der
Pfändung und Verwertung gemacht worden
war. Bildete der von den angeblichen Zessionaren
vindizierte Betrag
nur einen Teil dieses Pfändungs-
und Verwertungsobjektes, so
ist klar, dass die beiden
Beschwerdeführer und
Villa auch nur eine entsprechende
Quote des Erlöses für sich vorweg beanspruchen können,
an dem Reste dagegen Cassani ebenfalls
partizipiert:
denn durch die Unterlassung der Widerspruchsklage
konnte der letztere natürlich die aus der Pfändung
für
ihn resultierenden Rechte nur soweit verwirken, als die
Ansprachen, auf deren Aberkennung er
hätte klagen
sollen, reichten.
So liegen aber die Dinge hier. Wie sich
aus der Pfändungsurkunde ergibt und nicht bestritten
ist, war Gegenstand
der Pfändung eine Forderung von
300 Fr. und nicht nur von 550 Fr. bezw. 837 Fr. und
hat das Betreibungsamt diese ganze angebliche Forderung,
ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Bestand, versteigert,
wie dies übrigens auch seine
Pflicht war, da ihm irgend-
welche Kompetenz, die Forderung auf ihre Existenz
zu
prüfen, nicht zustand. Die Ansprache der Zessionare
Gassner
und Brucker Raible bezog sich demnach
nur auf einen Teil des gepfändeten und verwerteten
Anspruchs, sodass ein
Vorrecht der Beschwerdeführer am
Erlöse desselben nur für denjenigen Teilbetrag in Frage
kommen kann, welcher dem Verhältnis der vindizierten
Summe zum gesamten gepfändeten Forderungsbetrage
entspricht.
Der vom Betreibungsamt zur Anwendung
gebrachte Verteilungsmodus ist somit durchaus korrekt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.