Art. 92 Ziff. 6 SchKG; Unpfändbarkeit der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehrmannes; die Unpfändbarkeit beruht auf der Zweckbestimmung zum Militärdienst und nicht auf Eigentumsrechten des Bundes. Auch Offiziersbekleidung und -ausrüstung sind unpfändbar, solange ihre Verwendung für den Dienst des Inhabers nicht vollständig ausgeschlossen ist; dass der Bund seine Rechte nicht geltend macht, ist unerheblich. Bei nur vorläufiger Entlassung aus der Dienstpflicht wegen Konkurses bleibt die Unpfändbarkeit bestehen, solange eine spätere Wiedereinreihung nicht ausgeschlossen ist (E. 1-2).
228 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- atti vengano messi a disposizione dei singoli membri della delegazione. La questione deve essere deeisa nega- tivamente. Le attribuzioni della delegazione, ehe la legge enumera in modo esemplificativo nel disposto dell' arte 237 (cif. 1.5), spettano aUa delegazione eome tale e quindi, quando essa eonsti di phI membri, al eorpo eollettivo e non ad ogni membro. In easo di divergenza tra i membd, l'opinione della maggioranza' costituisce giuridieamente la volonta della delegazione, 'ui la mino- ranza deve assogettarsi. Come, a mo d'esempio, non e eoneepibile ehe un singolo membro possa validamente fare opposizione ad un provvedimento eontrario agli interessi dei ereditori i (art. 237, eif. 1) 0 ehe esso faecia da solo opposizione ai erediti ammessi dall'amministra- zione (art. 237, eif. 4) od' autorizzi il fallito a continuare il suo commercio (art. 237, eif. 2), eosi non pu competere se non aUa delegazione quale eorpo coJIettivo il diritto di vigil are sull' officio 0 sull' amministrazione, il singol0 membro non potendo agire in proposito f. e non in virtil di una delegazione dei poteri della eollettivita. Ci non e dubbio. La soluzione non potrebbe essere diversa se non quando la legge attribuisse qll:esto diritto di vigilanza non alla delegazione eome tale, ma al singol0 membro. Ma ci non e. La legge non fa difIerenza tra gli incariehi speciali da essa enumerati (art. 237, cif. 1-5) e ehe, come fu detto, sono evidentemente, anzi neeessariamente, attri- buto' della eollettivita e i1 compito generico affidato aHa delegazione di vigilare sulla gestione deH'amministra- zione (art. 231). Se dunque, eome aceerta l'Autorita di vigilanza e eome appare dagli atti, la delegazione ha deciso in maggioranza di esercitare la sorveglianza dell' amministrazione nel senso ehe qualora un suo mem- bro domandi visione degli atti di liquidazione, competa . all'amministrazione il diritto di decidere della fondatezza della domanda, cnso per easo, questa risoluzione vincola indubbiamente anehe quel 0 quei membri della delega- zione che ad essa si opposero restando in minoranza. und Konkurskammer. N° 40. 229 Torna quindi inutile il ricercare eome debba interpretarsi la firma data da P. Bernardoni al verbale deI 3 aprile, perehe esso non pretende ehe quella risoJuzione non ris- peechi la volonta della maggioranza. Da queste comide .. razjoni risulta ehe al rieorrente manca la veste per impugnare il patto 3 aprile 1914 suindieato, restando intatta la questione se e in quali condizioni alla delegazione come tale 0 ad un membro della stessa, cui fossero delE'gati dalla eollettivita i relativi poteri, competa il diritto di esigere dall'amministrazione ehe i protocolli, ed in genere i libri e gli atti della liquidazione vengano messi a sua disposizione; - la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: Il rieorso e respinto. 40. Entscheid vom l7. Juni 1914 i. S. Geser. Art. 92. Ziff. 6 SchKG: Grund der Unpfändbarkeit der Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände des Wehrmannes. Unpfändbarkeit der Bekleidung und Ausrüstung eines wegen Konkursausbruches aus der Dienstpflicht entlassenen Offiziers. A. -Der Rekurrent Paul Geser, Kaufmann in Brug- gen, ist in Konkurs gefallen und eine Strafuntersunhung wegen Betruges, sowie leichtsinnigen und betrügerIschen Bankerottes ist gegen ihn eingeleitet worden. Er war bis zum Jahre 1913 als Trainoffizier in der schweize- rischen Armee eingeteilt gewesen, wurde dann aber wegen des Konkursausbruches auf Grund des Art. 18 MO aus der Dienstpflicht entlassen. Durch Verfügung vom 25. April 1914 zog das Konkursamt Gossau die Offiziers- bekleidungs- und -Ausrüstungsstücke des Rekurrenten zur Masse. B. -Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem
230 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Begehren, die erwähnten Gegenstände seien ihm zu über- .lassen. Er macnte geltend, dass sie unpfandbar seien, weil keine endgültige Entlassung aus der Dienstpflicht vorliege. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen holte einen Bericht des schweizerischen Militärdepartementes ein, aus dem folgendes hervorzuheben ist : Oberlieut. Geser hat nun 103 Tage als Inf. Lieut. und 261 Dienst- tage als Trainlieutenant; jede Rückerstattungspflicht dem Bunde gegenüber ist gänzlich erloschen. Mit der I) Entlassung des Oberlieut. Geser aus der Dienstpflicht gemäss Art. 18. der Mi!. Org. sind sämtliche Militär- effekten sein freies Eigentum geworden und können in seine Konkursmasse einbezogen werden. -Art. 18 der )) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des I) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas- sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz- lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi- . ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). -Oberlieut. Geser I) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei- l) tereJahre dienstpflichtig, falls ein Widerruf seines Kon- kurses mit eventueller Einteilung erfolgen sollte. So wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des I) Betruges und des leichtsinnigen und betrügerischen )) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht, je wieder eingeteilt zu werden. -Im vorliegenden Falle I) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums- I) ansprüche. Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf- sichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom 29. Mai 1914 mit folgender Begründung ab : Nach dem Bericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag- nahme der OffIziersbekleidung und -Ausrüstung keine militärischen Gründe entgegen und mache der Bund und Konkurskammer. N° 40. 231 daran auch keine Rechte geltend. Die in Frage stehen- den Sachen seien daher nicht Kompetenzstücke. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht wei- tergezogen. -... - Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange- schaffte Bekleidung. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 und 23 der Verordnung über die Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909 der OffIzier, der als solcher 200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü- stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten Gründen vorzeitig aufhört, Dienst zu tun. Hieraus ergibt sich. dass der Bund eine Offiziersausrüstung in keinem
232 Entscheidungen der Schuldbetreibung - Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf. Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund daran Privatrechte geltend mache. 2. -Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser- lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst- leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun werde. Ersteht bis Ende 1916 im auszugspflichtigen Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht wegen eines schweren DeliJües verurteilt und daher nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht und Konkurskammer. N° 41.
somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Diennt .mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklel- .dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes . us un.d insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG mussen dIe Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr- mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten, als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers nicht vollständig ausgeschlossen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei- dungs-und -ausrüstungstücke zu überlassen. 41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S. Nationale Genossenschaft. Art. 17 SchKG. -Die Uebergabe einer Beschnerde. an das Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gIlt mcht als gültige Einreichung der Beschwerde. A. -Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das Betreibungsant Olten-Gösgen der Renurre.ntin, der. Na- tionalen Genossenschaft in Olten, III emem WIder- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen hatte, eine Klagefrist an. . B. -Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerne mIt dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. DIe B schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem BetreI- bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 abends 6 Uhr.